17.1.2006

FAHRLEHRER MIT SCHWIPS

Ein Fahrlehrer darf alkoholisiert sein, so lange er dem Fahrschüler nur mündliche Anweisungen erteilt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Der Fahrlehrer hatte während der Fahrstunde 1,49 Promille Alkohol im Blut.

Einzelheiten bei Recht und Alltag.

31 Kommentare zu “FAHRLEHRER MIT SCHWIPS”

  1. RA J. Melchior meint: (17.1.2006 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    Na denn, Prost !

  2. Mario meint: (17.1.2006 um 11:39) AntwortenReply to this comment

    Ich möchte mal so sterben wie mein Opa: Friedlich schlafend.

    Und nich so panisch schreiend, wie sein Beifahrer.

  3. Waszszaf meint: (17.1.2006 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    So ein Schwachsinn!

    Fahrlehrereingriff ist ja auch nie erforderlich, geradezu undenkbar…

  4. HerrFuchs meint: (17.1.2006 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    wenn ich mich recht entsinne, so ist der fahrlehrer doch der fahrzeugführer, oder? der fahrschüler hat ja logischer weise keinen führerschein.

  5. Daniel meint: (17.1.2006 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    und ich dachte immer der Fahrlehrer wäre der "Fahrzeuführer" … und deshalb kann ich mirn icht vorstellen, dass dieser betrunken sein _DARF_

    [hab jetzt keine Lust nachzuschlagen/suchen ... vielleicht weiß es jemand aus dem Stegreif]

  6. HerrFuchs meint: (17.1.2006 um 11:54) AntwortenReply to this comment

    ich soll nicht kommentieren bevor ich dem link folge
    ich soll nicht kommentieren bevor ich dem link folge
    ich soll nicht kommentieren bevor ich dem link folge

    jedenfalls abenteuerlich argumentiert, wie ich finde. wenn sie nun jemandem reingefahren wäre. er war ja nicht der fahrzeugführer, er hat ja nur die richtung gelallt. war die schülerin also fahrzeugführer? demnächst verurteilt das gericht dann wohl fahrschüler wegen fahrens ohne führerschein …

  7. jörg meint: (17.1.2006 um 11:54) AntwortenReply to this comment

    Hat das OLG § 2 Abs. 15 S.2 StVG übersehen? Bei Ausbildungsfahrten gilt der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs.
    Wenn er besoffen nebendran sitzt, handelt er je nach Promillewert nach § 24 a StVG ordnungswidrig oder ist strafbar nach § 316 StGB.

    Ich halte das Urteil für falsch, vor allem weil der Fahrlehrer ja ständig damit rechnen muss, aktiv einzugreifen.

  8. FJ meint: (17.1.2006 um 12:04) AntwortenReply to this comment

    @7 Nein, das OLG führt in seinem Beschluss dazu aus:

    "Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe und mit ihm Teile der Literatur gleichwohl eine Strafbarkeit des Fahrlehrers aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG annehmen, ist eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kam es auf die Frage, wer Fahrzeugführer im Sinn des § 316 StGB oder des § 24 a StVG ist, nicht an. Außerdem ergeht die hier getroffene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes."

  9. Chris Büsche meint: (17.1.2006 um 12:04) AntwortenReply to this comment

    Kommentar nach erfolgter Linkverfolgung:
    Darf dann der "angeheiterte" Arzt dem Patienten Medikamente/Behandlungen empfehlen, ihn aber nicht berühren/untersuchen?
    Beschwippst mit 1,4 — soso, bei uns heisst das: "Der hatte ziemlich einen Sitzen."

  10. Mone meint: (17.1.2006 um 12:08) AntwortenReply to this comment

    @7 Zumal 1,49 Promille ja schon ne ganze Menge ist und nicht bloß Restalkohol vom Tag zuvor, nehme ich hier mal so an ;)

  11. jörg meint: (17.1.2006 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    @ 8: Ich verstehe nicht, weshalb das OLG § 121 Abs. 2 GVG ins Spiel bringt, da meiner Meinung nach der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG eindeutig ist.

  12. Manfred S. meint: (17.1.2006 um 12:28) AntwortenReply to this comment

    Heißt das als Folgerung, der Fahrlehrer überlegt im Falle eines notwendigen Eingreifens vorher, ob er nicht lieber einen Unfall in Kauf nimmt, um nicht evtl. Führerschein und damit wohl Existenz zu verlieren?

  13. Alix meint: (17.1.2006 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Schon immer wollte ich während der Ausübung meines Berufes mal richtig einen sitzen haben (um das Netzwerk in ein ratsnet verwandeln zu können). Leider gibt es hier striktes Alkoholverbot. Ich werde Fahrlehrer. Das muss sich doch irgendwie machen lassen :-)

  14. Bastian meint: (17.1.2006 um 13:14) AntwortenReply to this comment

    Irgendwie ein blauäugiges Urteil, es ist solange legal solange nichts passiert, fährt die Schülerin dann aber mal eben ein paar Menschen über den Haufen weil der Fahrlehrer stockbesoffen danebensitzt ändert sich das ganze.

  15. Praktiker meint: (17.1.2006 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    Nicht uninterressant wäre zu wissen, was dem Urteil an Verfehlung
    im Straßenverkehr voraus ging.
    Ist er lediglich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug "auffeschnauze"
    gefallen oder hat er einer vorbeifahrenden Polzeistreife zugeprostet.
    Was hat er die Stunden vor dem Vorfall getrieben? Getrunken oder
    Fahrstunden gegeben?
    Wer wurde im vorliegenden Fall für eine denkbare OWI verwarnt bzw.
    mit einem Bußgeld belegt?
    Oder handelte es sich, was mir für das Urteil am verständlichsten wäre,
    um eine Auffrischungsfahrt mit einer Fahrschülerin (FE – Besitzerin),
    die mit über 20 Fahrstunden wieder "reinkommen" wollte.
    So bekommt der lawblog auch etwas von einem laughblog. :-)

  16. [idkfa] meint: (17.1.2006 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    Ist zwar leicht OT, aber weil's gerade passt: Darf der Beifahrer bei einem Führerschein-mit-17-Fahrer alkoholisiert sein? Wenn ja, welche Promillegrenze gilt?

  17. Andreas meint: (17.1.2006 um 14:06) AntwortenReply to this comment

    Auch ich denke, dass es sich um ein eher bedenkliches Urteil handelt.

  18. Matze meint: (17.1.2006 um 14:06) AntwortenReply to this comment

    Ja wie, einfach meinen Kommentar löschen. Das schreit ja zum Himmel. Eine Ungerechtheit :P

  19. Sonja meint: (17.1.2006 um 14:21) AntwortenReply to this comment

    Aha… Getreu dem Motto "Gesetze, die die Welt nicht braucht" schlägt das OLG jetzt in das gegenüberliegende Extrem? Sind das nicht üblicherweise Beschlüsse, bei denen wir uns an den Kopf langen und denken "Was muss ich denn noch alles machen?".

    Jetzt dürfen die Fahrlehrer saufen.. Ich war damals froh, dass wenigstens mein Fahrlehrer nüchtern war.. Wie ist denn die Promillegrenze denn eigentlich für den Fahrschüler?

    UND: Gilt hier nicht sowieso: Bundesgesetz über Landesgesetz? Und was soll das überhaupt dann alles? Haben die Richter in Dresden nichts zu tun?? Fragen über Fragen… Und Antworten, die wieder kein Mensch braucht…

    Immerhin haben wir was zu lachen.. Teurer Spass

  20. Torsten meint: (17.1.2006 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    Ab wieviel Promille ist der Fahrschüler vond er Fahne des Fahrlehrers so benebelt, dass er selbst fahrunfähig ist?

    Man hört viel zu wenig über die Gefahren des Passiv-Saufens.

  21. ixy meint: (17.1.2006 um 15:04) AntwortenReply to this comment

    (Manueller Trackback)
    Soweit ich das verstanden habe, macht das OLG das an dem "Führen" des Kfz fest.
    Die Definition gilt nur fürs StVG und das StGB hat keine solche Definition. Und ich denke, dass die das schon korrekt geprüft haben:
    "Der Begriff des "Führens" in § 316 Abs. 1 StGB kann
    nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch ein Fahrlehrer
    unterfällt, dessen Verhalten sich auf die Bestimmung
    des Fahrtweges und eine mündliche Fahrkorrektur beschränkt.
    Vielmehr hat im vorliegenden Fall ausschließlich
    die Fahrschülerin das Fahrzeug geführt."

  22. RA Munzinger meint: (17.1.2006 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    Es lebe das strafrechtliche Analogieverbot. Ist der Richter am OLG Vetter eigentlich mit Herrn RA vorm OLG Udo Vetter verwandt?

  23. Praktiker meint: (17.1.2006 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    "Boah eyh" (soll ein jugendlich klingender Ausruf sein)
    eventuell liegt dann ja eine Vetter(n)Wirtschaft vor.:-)

  24. Lurker meint: (17.1.2006 um 18:18) AntwortenReply to this comment

    Er macht sich nicht strafbar damit – von *dürfen* würde ich hier nicht sprechen. Und unter dieser Prämisse ist das Urteil schlicht und einfach richtig…

    Daß ein Fahrlehrer im Dienst nicht alkoholisiert sein sollte, ist selbstverständlich – das Strafrecht ist aber in seiner gegenwärtigen Form kein angemessenes Mittel, um dieses Problem zu lösen. Seine Lizenz allerdings dürfte in höchster Gefahr sein…

  25. lui meint: (17.1.2006 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    Das Fahrschüler und Lehrer bei Trunkenheit nicht nach dem [b]Straf[/b]gesetzbuch verurteilt werden, weil nicht genau genug bestimmt ist wer in dem Fall der Fahrzeugführer ist,ist wohl in Ordnung.
    Nur wenn ein Gericht bei einer genauen Gesetzesformulierung im SVG "[...] Fahrzeugführer ist [...] der Ausbilder" daraus das Gegenteil machen kann, weil der Text dem gesunden Gerichtsempfinden entspricht, finde ich das erschreckend.

  26. celise meint: (18.1.2006 um 02:08) AntwortenReply to this comment

    Wenn alle Stricke reissen bekommt einfach der Fahrschüler einen Rüffel, weil er ja hätte merken müssen das sein Fahrlehrer dem Alkohol gefrönt hat *fg*

  27. TLVwA meint: (18.1.2006 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Nach § 8 Abs.2 FahrlehrerG hat die zuständige Verwaltungsbehörde die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen wenn sich der Fahrlehrer als ungeeignet bzw. unzuverlässig erweist. Bei der hier festgestellten Blutalkoholkonzentration ist dies sicherlich der Fall. Außerdem muß die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung zum Führen von Kfz geltend machen und die Vorlage eines Gutachtens (MPU) verlangen.
    Hier wird sehr schön die unterschiedliche Zielrichtung von Strafrecht und Verwaltungsrecht (Gefahrenabwehr) deutlich.

  28. Torsten R. meint: (22.1.2006 um 15:27) AntwortenReply to this comment

    die zust.Verwaltungsbehörde muss ihm die FLE entziehen, da er charakterlich nicht zum Ausbilden von Fahrschülern geeignet ist.

  29. keifzicke meint: (31.8.2006 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    und was lerne ich als Fahrlehrer von dieser Rechtssprechung??
    Ich laß mich von der nächsten Feier vom Fahrschüler abholen.
    Na dann Prost.

  30. Christian G. meint: (21.11.2006 um 17:39) AntwortenReply to this comment

    Ich finde das Urteil an sich korrekt und richtig. Zumindesst so lange nichts passiert ist, andernfalls müsste man die strafrechtliche rellevanz neu prüfen, war das doch korrekt. Leider schreiben sowohl die Zeitungen wie auch diverse "Fachforen" nichts darüber, welche Konsequenzen dieses Verhalten für einen Fahrlehrer hat. So wird das Bild eines ungebildeten, flegelhaften und dummen Fahrlehrer weiter geprägt und ein Berufszweig wird im ganzen verunglimpft, wie man weiter oben schön sieht.

    Ich als angehender Jurist und fertiger Fahrlehrer sehe dies als fehlerhafte (oder zumindest unvollständige) Berichterstattung an.

    Nun ja…
    Ich werde morgen, nach der Uni, meinen Fahrschülern wieder im NÜCHTERNEN Zustand Unterricht erteilen und wünsche euch allen einen angenehmen Abend!

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