EINFACH GELAGERT
Ich überlege, ob ich künftig überhaupt noch in Straf- und Bußgeldsachen mit der DAS Rechtsschutzversicherung korrespondiere.
Bei einer Verkehrsstrafsache beginnt die DAS etwa eine Diskussion darüber, ob es sich um eine “durchschnittliche” Angelegenheit handelte. Dass bei dem Unfall ein Motorradfahrer zu Fall gekommen und nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht schon dafür, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handelt. Folglich drohte auch Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis.
Aber nein, die DAS meint, nach den vorliegenden Unterlagen sei die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen und auch nicht schwierig. Abgesehen davon, dass eine “durchschnittliche” Angelegenheit weder kompliziert noch schwierig sein muss, sondern halt durchschnittlich, handelt es sich bei Verkehrsstrafsachen nun mal um den klassischen Fall der normalen Angelegenheit.
Über all das könnte man ja noch diskutieren, würde die DAS es zumindest so handhaben wie andere Versicherungen. Und schon mal den Betrag zahlen, den sie für angemessen hält. Aber nein, die Versicherung verlangt Folgendes:
Wir bitten Sie daher, uns detailliert zu jedem einzelnen Kriterium des § 14 RVG die maßgeblichen Gesichtspunkte darzustellen, so dass die berechnete Gebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nachvollzogen werden kann.
Klar, ich diktiere gerne seitenlange Aufsätze über Dinge, die sich eigentlich selbst erschließen. Um es zu wiederholen: Verkehrsdelikt. Jemand verletzt. Möglicher Führerscheinentzug. Also keine Bagatelle.
Und bevor nicht erläutert wird, was auf der Hand liegt, zahlt die DAS seit Neustem gar nichts mehr. Zumindest in meinem Fall:
Wir machen insoweit von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, das besteht, so lange wir nicht ausreichend über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet sind. Wir weisen ferner darauf hin, dass sich eine unzureichende Informationserteilung als eine Obliegenheitsverletzung darstellt, da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat. Der Rechtsanwalt muss diese Obliegenheit des Mandanten beachten.
Das soll wohl heißen: Wenn du Anwalt nicht wunschgemäß deine Arbeitszeit investierst und ausführliche Betrachtungen zu Offensichtlichem lieferst, zahlen wir am Ende gar nichts.
Dazu kann ich nur sagen, dass ich als Anwalt nicht verpflichtet bin, mich überhaupt mit Rechtsschutzversicherungen rumzuschlagen. Und schon gar nicht mit solchen wie der DAS. Normalerweise erledigt man die Deckungsanfrage als Service für den Kunden mit. Aber dass jetzt gar nichts mehr gezahlt und der Mandant sogar noch damit bedroht wird, er kriege, wenn der Anwalt nicht im Sinne der DAS spurt, überhaupt keine Kosten erstattet, geht einen Tick zu weit.
Da müssen Mandanten halt künftig die Sache selbst mit ihrem Sachbearbeiter bei der DAS ausmachen.
Nachtrag: Der Beitrag ist jetzt auch im RSV-Blog zu finden.
Dafür hat mir die DAS mal die Vertretung eines Fahrzeugführers erstattet, obwohl noch gegen unbekannt – im Ergebnis erfolglos – ermittelt wurde. Die Halterin war definitiv nicht gefahren, den Fahrer konnte der Zeuge aus den vorgelegten Fotos nicht erkennen. An ihrer schnellen Deckungszusage hielt der Versicherer dann aber fest – ein netter Zug (übrigens bei einem gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr).
Das Zurückbehalten der gesamten Gebühren seitens der DAS ist kein Einzelfall. Mir hat kürzlich ein Kollege erzählt, das ihm das genau so passiert ist. Bei mir war's noch nicht der Fall, aber ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit.
Gibt es eigentlich überhaupt eine Rechtsschutzversicherung in Deutschland, die man – in bezug auf Schadensregulierung – uneingeschränkt empfehlen kann?
zu 3. – Nein – aber auch Advokat ist nach meiner Erfahrung lange nicht mehr Anwalts Liebling.
Auf die Frage für Mandanten wann denn mit der Bearbeitung der Deckungsanfrage zu rechnen sei kann dann schon mal die Auskunft kommen: Wir sind hier auch total überlastet und bearbeiten noch die Eingänge von vor 5 Wochen.
Und bei klarer Sachlage – Deckungszusage/eindeutiger Streitwert/Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung – dauerte der Ausgleich der Rechnung (zugegebener Maßen ein ziemlich hoher Betrag) dann noch einmal fast 8 Wochen – Begründung: der Abteilungsleiter müßte sich das nochmal anschauen.
Hat schon mal jemand Verzugszinsen gegen Versicherer bei Verzögerung fälliger Zahlung geltend gemacht?
Was würde eigentlich passieren, wenn Ihr Mandant auf Zahlung der Anwaltskosten gegenüber der DAS klagen würde, müßte dann die DAS beide Anwälte bezahlen?
Ich habe es ehrlich gesagt nie verstanden, warum man als Anwalt diese Serviceleistung erbringt und den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung abwickelt.
Der Arzt verhandelt ja auch nicht mit der privaten Krankenversicherung, sondern überlässt dies seinem Patienten. Dieser darf sich dann Gedanken machen, Briefe schreiben, Telefonate führen um seine Arztkosten erstattet zu bekommen.
Nur wir Anwälte übernehmen diese Dienstleistung. Eigentlich ist hier eine Rechtsschutzversicherungsbearbeitungsgebühr erforderlich und fällig.
Tja, für den Kunden ist eine Versicherung statistisch gesehen immer ein Verlustgeschäft . Vielleicht wollen diese das jetzt auch offensiver kommunizieren?
Ich kann entsprechende Erfahrungen mit der DAS – bei mir war es eine Bußgeldsache – nur bestätigen.
Neben dem DAS-Standardschreiben kam bei mir noch Folgendes dazu: Der Mandant wurde von mir drüber aufgeklärt, dass die DAS den Vorschuss nicht voll bezahlt habe. Daraufhin rief er bei der Sachbearbeiterin an und fragte nach. Er bekam folgende Antworten:
1. Anwälte rechnen seit Inkrafttreten des RVG immer zu hoch ab (Zum Hinweis: Wegen des drohenden Fahrverbotes verfasste ich – nach einiger Recherche – eine fünfseitige Einspruchsschrift und stellte die Mittelgebühr als Vorschuss in Rechnung).
2. Bußgeldsachen sind einfach und laufen in den Kanzleien "nebenher".
3. Einspruchsbegründungen sind vorformulierte Schreiben, die der Anwalt nur noch unterschreiben muss.
4. Der Mandant solle die Differenz zwischen Vorschussrechnung und dem von DAS geleisteten Betrag auf gar keinen Fall zahlen.
Ich halte besonders Punkt 4. für inakzeptabel. Was fällt einer Sachbearbeiterin der DAS ein, Rechtsberatung zu leisten und den Mandanten – unter Bezugnahme auf die allseits bekannten Totschlagargumente – zur Erfüllungsverweigerung aufzufordern?
In diesem Fall kenne ich den Mandanten gut und er steht hinter mir, aber es wird wohl auch (genug) Fälle geben, in denen solche Querschüsse (Versicherer diffamiert Anwalt als Abzocker) im laufenden Mandatsverhältnis schwer schaden können.
Es gab übrigens noch einen weiteren Fall: Der SB der DAS kürzte eine Rechnung über EUR 52,20 (!) um EUR 14,00…
Vielleicht hat die DAS den Beitrag "Dürftig" von vorgestern gelesen und daraus gelernt? ;-)
Ich bin dazu übergegangen, bei solchen Anfragen den gesamten bisherigen Schriftverkehr der Versicherung auf´s Fax zu legen mit dem Hinweis, daß ich für Fragen, die sich nicht aus der beiliegenden Korrespondenz ergeben, offen bin. Das spart mir und meinen Mitarbeiterinnen Arbeit und den Versicherungen qualmt das Faxgerät. Dies hat bisher recht gut funktioniert.
Ansonsten hilft nur die Deckungsklage (in den meisten Fällen kommt dann schnell ein Schreiben, ob die Klage nicht gegen Erstattung der Kosten und Gebühren zurückgenommen werden könne).
Was mich jetzt einfach mal interessiert: Wie geht diese Geschichte weiter? Welche Antwort wird die DAS erhalten, und wie wird sie darauf reagieren. All dies und noch viel mehr lesen wir hoffentlich bald hier ;-)
Geschickt, wie man so Bömbchen zwischen Anwalt und Mandant legen kann.
Bei der ARAG und der Allrecht ist es noch viel schlimmer. Nicht nur, dass man denen ihre Rechtsschutzakten auseinander halten muss – sie verteilen dann auch noch bei 2 Rechtsschutzfällen nur eine Schadensnummer und wundern sich, dass die Anwälte ihnen gegenüber agressiv werden, wenn man über die kostenpflichtige Rufnummer auch noch Geld an die RS-Versicherung zahlt.
In Zukunft machen wir nichts mehr mit diesen RS-Versicherungen und lassen uns nach Zeitaufwand für Deckungszusagen bezahlen. FRUST!
" da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat." ??? § 34 RVG betrifft die Mediation – und im Übrigen, dass nicht der Anwaslt, sondern der VN ggü. dem RS-Versicherer auskunftspflichtig ist, dürfte doch wohl h.M. sein.
Und Zurückgehaltungsrecht "dasselbe rechtlichen Verhältnis", § 273 BGB ???
Aber eben typisch D.A.S. !
@ 14
Entschuldigung, aber was heißt h.M ?
@15:
h.M. meint "herrschende Meinung". Und wenn viele der gleichen Ansicht sind, ist sie auch richtig.
Andere Ansichten (A.A.) und Mindermeinungen (M.M.) sind hingegen abwegig und falsch.
Auf der Homepage der D.A.S. hört sich das so an: "Hoch qualifizierte Mitarbeiter", "schnelle Hilfe im Schadenfall" und Sicherheit und Service auf "höchstem" Niveau.
Dichtung und Wahrheit…?
Die DAS ist sowieso ein (Text editiert. U.V.). Das erklärt sich in meinen Augen wie folgt: Mein Großvater ist bei der DAS Kunde. Nun hat er traurigerweise vor einem Jahr die Diagnose Krebs erhalten und kann inzwischen aufgrund der Chemotherapie auch nicht mehr Autofahren. Obwohl dies auch von einem Arzt bestätigt wurde und das Auto entsprechend verkauft wurde, besteht die DAS darauf, das der Vertrag erst im Jahr 2010 endet! Der inzwischen eingeschaltete Anwalt freute sich auch nicht grade als er "DAS" hörte…
@16
Das mit den abwegigen und falschen Mindermeinungen würde ich nicht so laut sagen ! So einige Mindermeinungen konnten sich auch schon gegen die h.M. etablieren und Gerichte überzeugen..