15.2.2006

KEIN ABSCHUSS

Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundgesetz gelesen. Und sich daran gehalten. Deshalb hat es heute die ins Luftsicherheitsgesetz geschriebene Möglichkeit, von Terroristen entführte Flugzeuge durch die Bundeswehr abschießen zu lassen, für nichtig erklärt.

Mehr z.B. in der Süddeutschen Zeitung.

45 Kommentare zu “KEIN ABSCHUSS”

  1. Sebastian meint: (15.2.2006 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    Hatte außer Herrn Schily jemand was anderes erwartet?

  2. Ralf meint: (15.2.2006 um 11:51) AntwortenReply to this comment

    Schön, dass die Richter das außerdem noch mit der Menschenwürde begründet haben. Ansonsten wäre das Urteil zur Wahl zwischen Pest und Cholera geworden. Hätten die Richter zugestimmt, hätten wir ein unsägliches Luft"sicherheits"gesetz gehabt, hätten sie nur aufgrund des Einsatzes im Inneren abgelehnt, wäre das Momentum für eine GG-Änderung, wie Schäuble sie gerne hätte, in der großen Koalition wohl größer geworden.

    Jetzt ist das Gesetz wohl nichtmal mit einer Änderung des Grundgesetzes verfassungsgemäß zu bekommen und eine Freifahrkarte für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist in weite Ferne gerückt.

  3. Jens meint: (15.2.2006 um 11:51) AntwortenReply to this comment

    Was mich allerdings irritiert an der Entscheidung ist, das selbst ein unbemanntes oder nur mit Terroristen besetztes Flugzeug nicht bekämpft werden darf.

    Dann kann man ja die derzeitige Luftraumüberwachung der Bundeswehr einstellen.

  4. Hootch meint: (15.2.2006 um 11:53) AntwortenReply to this comment

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Bundeswehr _nicht_ zur Sicherung der Fußball-WM herangezogen werden darf. Ich fühlte mich schon lange unwohl bei der Vorstellung, dass eine Sportveranstaltung als Grund dazu dienen sollte, Soldaten mit Polizeibefugnissen auszustatten, wie es manche Politiker forderten.
    Fazit: Richtige Entscheidung zum richtigen Zeitpunkt!
    Glückwunsch!

    Grüße!

  5. RKS meint: (15.2.2006 um 12:03) AntwortenReply to this comment

    Das Bundesverfassungsgericht kann zwar nicht lesen, die Entscheidung war aber in der Tat vorhersehbar und konnte m. E. auch nicht anders ausfallen.
    Auch heute noch beschäftigen mich gedanklich zwei Punkte:
    1. Wie kann es sein, dass der Bundestag einem so offensichtlich verfassungswidrigen Gesetz zustimmt?
    2. Wieso geht bei der Frage, ob Folter unter bestimmten Umständen zulässig sein könnte (Fall Daschner), ein Aufschrei durch die Bevölkerung, während der Abschuss von zahlreichen Unschuldigen weitgehend lautlos akzeptiert würde?

  6. Rida Matsu meint: (15.2.2006 um 12:05) AntwortenReply to this comment

    @ 3: Genau das Gegenteil steht in der Entscheidung: ein nur mit Terroristen besetztes Flugzeug darf abgeschossen werden, weil dann sämtliche Passiere als Angreifer gelten. Unbemanntes Flugzeug darf ebenfalls abgeschossen werden. (Abs. 3 der Pressemitteilung)
    s.a. http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?aktuell

  7. Dirk Meister (Link) meint: (15.2.2006 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    @Jens: ich glaube, da hast du etwas falsch verstanden. Gegen unbemannte Flugzeuge oder Flugzeuge nur mit Terroristen darf die Bundeswehr dürfte die Bundeswehr nach Meinung des Gerichtes einschreiten.
    Die Begründung da war, dass die Würde des Menschen dann nicht unverhältnis mässig eingeschränkt wird.

  8. RA Lothar Müller-Güldemeister (Link) meint: (15.2.2006 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    Wenn die Bundeswehr im Fall des Falles ein Inferno à la 9/11 verhindern könnte, würde dies auch passieren. Rechtfertigungsgrund wird dann eben kein Gesetz sein, sondern der übergesetzliche Notstand.

  9. Jens meint: (15.2.2006 um 12:10) AntwortenReply to this comment

    Na dann hat das die Sueddeutsche wohl falsch verstanden.

  10. Rida Matsu meint: (15.2.2006 um 12:11) AntwortenReply to this comment

    @ 8: wird man denn dann wissen, was da verhindert worden ist? Habe nichts davon gehört, dass Ata und Konsorten angekündigt hätten, was sie vorhaben, nachdem sie die Mashinen in ihrer Gewalt hatten.

  11. cinspor meint: (15.2.2006 um 12:19) AntwortenReply to this comment

    @jens "Dann kann man ja die derzeitige Luftraumüberwachung der Bundeswehr einstellen."(Post3)

    Die Luftraumüberwachung dient nicht dazu entführte Maschinen zu lokalisieren, sondern dazu einen Angriff einer militärischen Macht zu erkennen, dann würde der V-Fall eintreten und die Bundeswehr dürfte im inneren Deutschlands kämpfen.

    @all
    Es ist gut das dieses Urteil ergangen ist, denn sonst wäre der nächste Schritt: geklaute oder entführte LKW von Leopard2-Panzern unschädlich zu machen usw.

    bis denn
    c

  12. Sebl meint: (15.2.2006 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    wenn die so viele Stellen bei der Polizei streichen müssen sie sich halt was aus den Fingern saugen … und das ist dann die Bundeswehr.

  13. R.Z. meint: (15.2.2006 um 12:32) AntwortenReply to this comment

    @ 6: "Genau das Gegenteil steht in der Entscheidung: ein nur mit Terroristen besetztes Flugzeug darf abgeschossen werden, weil dann sämtliche Passiere als Angreifer gelten."

    Nein. Du bringst die Argumentationen durcheinander. Das BVerfG hat entschieden:

    (1) Dar Einsatz der Bundeswehr (also auch der Abschuss einer unbemannten oder nur mit Tätern bemannten Maschine) ist verfassungswidrig, da es hierfür im GG keine Ermächtingung gibt (Verteidigung, Katastrophe, schwerer Unglücksfall und Auslandseinsatz treffen nicht zu).

    (2) Selbst mit einer solchen Ermächtigung wäre §14 Abs.3 (gibt Ermächtigung für Abschuss) verfassungswidrig (Art.1 GG , Art.2 GG), wenn die Maschine auch mit Opfern bemannt ist. (Man bemerke: nur die Ermächtigung zum Abschuss ist verfassungswidrig, d.h. nicht notwendigerweise, daß der Abschuss gesetzeswidrig wäre. Dieser könnte durch Nothilfe/Notstand o.ä. gedeckt sein.)

    Das bedeutet: wir bekommen eine GG-Änderung, um (1) hinzubiegen (terroristische Bedrohungen von Luft und See, steht auch schon im Koalitionsvertrag). (2) ist wegen der Ewigkeitsgarantie auch mit GG-Änderung nicht hinzubiegen.

  14. Anonymous meint: (15.2.2006 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    @8 Ohne es hier zu entscheiden: Höchstes Rechtsgut sind entweder das Recht auf Leben oder die Menschenwürde. Auch ein "übergesetzlicher Notstand" kann sich nur im Rahmen der deutschen Rechtsordnung bewegen. Die Menschenwürde und das Recht auf Leben sind Fundamentalia der deutschen Rechtsordnung, die sich auch naturrechtlich begründen lassen dürften. Ein "übergesetzlicher Notstand" dürfte sie nicht aushebeln. Wenn darüber hinaus das Leben bzw. die Menschenwürde das höchste Rechtsgut sind, ist auch keine Abwägung zulässig, da dann das Leben des einen (selbst wenn er Teil einer größeren Menge ist als z. B. diejenigen im theoretischen Flugzeug) auf den
    Einzelnen bezogen doch als mehr oder minder geltend bewertet würde.

    Daher sind Menschenwürde und Recht auf Leben – sei es als deren Basis und letztlich Voraussetzung oder als eigenständiges höchstes Gut – absolute Schranken, gegen die auch keine noch so praktischen Erwägungen zum scheinbaren Wohl der vielen in irgendeiner Weise den Ausschlag geben dürfen.

  15. AlexM meint: (15.2.2006 um 12:53) AntwortenReply to this comment

    @13: Fast richtig :-)

    Zu (1): Der Einsatz der Bundeswehr währe auch dann erlaubt, wenn ein Unglücksfall unmittelbar bevorsteht. Allerdings darf die BW da nur der Polizei helfen, und damit auch nur polizeiliche Mittel einsetzen. Der Abschuß wäre aber ein militärisces Mittel und damit nicht erlaubt.

  16. Rida Matsu meint: (15.2.2006 um 12:58) AntwortenReply to this comment

    @ 13: Stimmt, ich war zu schnell und habe den von mir (allerdings immerhin angegebenen) 3. Absatz der Presseerklärung nicht zu Ende gelesen. Dein (1) Absatz trifft absolut zu. Es ist korrekt, dass auch der Abschuss eines ausschließlich mit Terroristen besetzten oder leeren Flugzeugs im Augenblick verfassungswidrig ist, weil der Bund insoweit keine Gesetzgebungskompetenz hat.
    Allerdings wäre es eben materiellrechtlich möglich, eine solche Vorschrift zu erlassen (lassen wir den Sinn mal dahinstehen, denn wann wird ein Flugzeug wohl ausschließlich von Terroristen geflogen, dafür müssten sie ja auch abheben können).
    Insofern wird eben sehr genau zwischen einem Flugzeug mit unschuldigen Beteiligten an Bord (Passagiere, Personal) und einem solchen nur mit Tätern an Bord unterschieden. Ich hatte den Eindruck, dass genau hier bei Nr. 3, Jens, die von ihm erwähnte Irritation aufgetreten ist.

    Die Bezugnahme auf Notstand/Nothilfe ist m.E. übrigens bedenklich, weil dadurch allenfalls der handelnde Soldat oder Beamte entschuldigt oder strafrei gestellt wird, sein Handeln aber nicht "gesetzmäßig" wird. Der Staat als solcher kann sich kaum auf Nothilfe/Notstand berufen.

  17. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    Ich bin harmlos – ich will nur fliegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Urteil entschieden, dass der deutsche Staat im Falle einer möglichen terroristischen Bedrohung durch entführte Flugzeuge nicht das Leben unschuldiger Insassen opfern darf, um seine Bürger am Boden zu schützen. Des Weiteren sei es der Luftwaffe nicht erlaubt, für die innere Sicherheit eingesetzt zu werden. Durch die Aufhebung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entfällt ebenfalls die Gängelung von Privatpiloten und Mitarbeitern von Flughäfen im Rahmen der sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung. Allerdings erlauben die Karlsruher Richter den Abschuss eines Flugzeuges in dem sich nur Terroristen und keine unschuldigen Menschen befinden.

  18. Nick meint: (15.2.2006 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    @17: Vorsicht – lies Dir mal das Urteil durch. Das BVerfG hat nur § 14 Abs. 3 LuftSiG für verfassungswidrig und nichtig erkannt, nicht jedoch die sonstigen Regelungen des LuftSiG.

  19. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    Zum Zeitpunkt der N24 TV-Meldung stand das Urteil noch nicht im Netz. Hm, so können Medien täuschen. Ich les ja grad. :) Frage wäre, wenn ein Punkt gekippt worden ist, bleibt das Gesetz als solches in Kraft?

  20. Jens meint: (15.2.2006 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    Dann muss die Polizei eben ein paar entsprechend ausgebildete Piloten einstellen und entsprechende Flugzeuge selbst anschaffen.

    Damit hätte man das Problem einfach umgangen. Oder nicht?

  21. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 14:25) AntwortenReply to this comment

    Auszug aus der Begründung des Urteils:

    "Allerdings ist verfassungsrechtlich insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LuftSiG an einen Vorgang anknüpft, der von denen, die das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, vorsätzlich herbeigeführt worden ist."

    Damit dürfte die Polizei einen Flieger mit Waffengewalt zur Landung zwingen, der ausschliesslich Terroristen an Bord hat und eine unmittelbare Bedrohung darstellt.

  22. Marc meint: (15.2.2006 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    Wenn mans genau nimmt wäre das eigentlich auch die richtige Lösung. Man rüstet die Polizei dementsprechend aus, dass Sie auch in der Luft ihre polizeilichen Aufgaben, das heißt die Wahrung der inneren Sicherheit übernehmen kann.

    Würde ein Bus voller Terroristen auf ein Fussballstadion losfahren wäre das auch ein Job für die Polizei und nicht für die Bundeswehr. Warum sollte es in der Luft anders sein?

    Also: F16 grün anstreichen, Blaulicht aufs Dach und ab geht die Post.

  23. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 14:59) AntwortenReply to this comment

    Ja, und wenn jemand zu schnell fliegt, Kelle raus, rechts ran fliegen und anhalten. :)

  24. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 15:10) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich's richtig gelesen habe, ist die Aufhebung des gesamten Gesetzes wegen fehlender Zustimmung des Bundesrates an der mangelhaften Begründung der Beschwerdeführer gescheitert. Das ist schade, denn seit in Kraft treten, werden harmlose Privatpiloten mit den dämlichsten Fragenbögen seitens der Behörden gequält. Frei nach dem Motto, jeder Luftfahrzeugführer ist ein potentieller Terrorist. :(

  25. AuchUwe meint: (15.2.2006 um 15:24) AntwortenReply to this comment

    Sorry, aber als Nichtjurist verstehe ich vielleicht die zukünftigen Konsequenzen dieses Urteils nicht richtig. So wie es aber derzeit für mich darstellt, halte ich dieses Urteil für paradox und widersprüchlich.
    Aktuell findet sich der veröffentlichten Meinung viel Zustimmung zu dem Urteil, weil wohl alle die Situation nachempfinden können, das man selbst in einem entführten Flugzeug sitzt und man natürlich nicht „ausversehen“ und „vorsorglich“ mal kurz abgeschossen werden möchte. Das kann ich selber auch gut verstehen. Nur, heißt das jetzt, dass im Fall der Fälle,
    z.B. die Menschen in einem „Frankfurter Bankhochhaus“ halt „Pech“ gehabt haben?
    Bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass der Staat und damit wir sehendes Auge zulassen müssen, dass Terroristen ein mit unschuldigen Menschen besetztes Flugzeug in ein Atomkraftwerk stürzen dürfen und damit dann der Tod von 10 000 (oder mehr) natürlich ebenfalls unschuldigen Menschen in Kauf genommen wird?
    Ich gebe zu, es ist ein nicht lösbares ethisches Dilemma.
    Vielleicht kann mich ja ein hier jemand aufklären: Wird hier, weil eben im obigen Falle ein übergesetzlicher Notstand ist, eben doch (vernünftigerweise) ein Flugzeug mit den Insassen „geopfert“, weil ja auch die durch einen Absturz (z.B. Atomkraftwerk) indirekt getroffen Menschen auch ein Recht auf Leben haben? Halt mit einer anderen zulässigen Begründung??
    Wenn, wie @14 argumentiert, eine Abwägung nicht zulässig ist, gilt das dann nicht auch grundsätzlich in jedem Verhältnis? Einfach mal furchtbar und natürlich vollkommen theoretisch zu gespitzt: Müssen halt „alle“ (Deutschen, 80 Mill) für „Ein“ unschuldiges Leben mitsterben?
    Ich entschuldige mich schon mal vorsorglich für eventuelle juristisch unsinnige Fragen. Manche aber darauf Aufmerksam, dass immer noch über 98 % der Bevölkerung in diesem Lande aus Nichtjuristen besteht und halt irgendwie mal wissen möchten, was eigentlich Sache ist….

  26. A. John (Link) meint: (15.2.2006 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    Ob das Urteil (formal) richtig oder falsch ist, darüber kann man sicher verschiedener Meinung sein.
    Für bedenklich halte ich allerdings das sture Beharren auf Formalien, selbst wenn tausende Menschenleben akut bedroht sind.
    Demnach ist es ist menschenunwürdig, ein entführtes Flugzeug abzuschießen, das auf ein voll besetztes Fußballstadion zufliegt. (Es könnte ja sein Ziel verfehlen oder auf dem letzten Meter abdrehen).
    Seien wir dankbar, dass die Bundeswehr wenigstens bei der Leichenbergung behilflich sein darf, wenn der Flieger getroffen hat. Und gegen ein paar lamettabehängte Fahnenträger als Staffage für einen würdigen Staatsakt bestehen sicher ebenfalls keine Einwendungen.
    Ein paar tausend Tote mögen vielleicht etwas unangenehm sein, aber Vorschrift ist schließlich Vorschrift.
    Ob das auch gilt, wenn ein Flieger die Glaskuppel des Reichstagsgebäudes ins Visier nimmt?

    Gruß A. John

  27. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    Na ja, wenn es zu einem solchen Terrorakt käme, dann hätten im Vorfeld schon die Behörden versagt, nämlich für die entsprechende Sicherheit zu sorgen. Ich hätte keine Lust, eine mögliche Schluderei von Beamten mit meinem Leben zu bezahlen. Des Weiteren wäre es eine "Was wäre wenn …"-Auslegung. Auf die blosse Annahme hin, dass vielleicht eine Bedrohung von einem Flugzeug ausginge, sollte der Abschuss erfolgen. Damit kann ich nicht leben. Das würde heissen, jedesmal, wenn der Funk ausfällt (342 Mal in 2005), kommt der arme Pilot mit 300 Unschuldigen an Bord ins Schwitzen, weil vier Tornados ihm dann ans Leder wollen. M.E. sollten Sicherheitsmassnahmen im Vorfeld greifen, damit solch ein Fall nicht eintritt.

  28. AlexM meint: (15.2.2006 um 15:48) AntwortenReply to this comment

    Das Gericht ist der Auffassung, daß der Staat keine unschuldigen Menschenleben gegeneinander abwägen darf. Das ist sehr wichtig, als daß es ansonsten die Tür für weitere Abwägungen dieser Art öffnen würde: Zum Beispiel, daß das Leben eines Menschen mit geringer Lebenserwartung geopfert wird, um medizinisch das eines anderen zu retten. (Wieviel ist das Leben wert?) Das Gericht hat hier strikt klargestellt, daß solche Abwägungen nicht von Staatsseite geschehen darf. Der Staat (wer ist das denn?) darf nicht über Leben und Tod von Menschen bestimmen.

    Es bedeutet in der Konsequenz, daß bei einem solchem Dilemma (eine von zwei Menschenmengen wird sterben), der Staat nicht zu Lasten eines der beiden Gruppen eingreifen darf, sondern diese Entscheidung äußeren Umständen zu überlassen hat. Es wird einfach nicht versucht, das Dilemma zu lösen, sondern einfach geschehen gelassen. (Er darf selbstverständlich versuchen, die Folgen zu verringern oder ganz zu verhindern.)

    Und diese Entscheidung finde ich auch richtig, denn man muß bedenken, daß unsere Grundrechte uns vor dem Staat schützen sollen. Wenn der Staat stets "gut" wäre, bräuchten wir keine verbrieften Grundrechte. Insofern ist es sinnvoll, dem Stadt keinerlei Tötungsrechte einzuräumen, egal, wie die äußeren Umstände sind (und auf die äußeren Umstände kann ich womöglich nicht, der Staat aber schon Einfluß nehmen).

  29. A. John (Link) meint: (15.2.2006 um 16:11) AntwortenReply to this comment

    @ 22: [Also: F16 grün anstreichen, Blaulicht aufs Dach und ab geht die Post.]
    Klingt schwachsinnig, ist aber was dran:
    Wo steht, dass die Polizei keine Tornados oder Eurofighter haben- und diese nicht zum Einsartz bringen darf?

    Gruß A. John

  30. Justus meint: (15.2.2006 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    @ 3 , 13, 16

    Das BVerfG hat den Notwehr- bzw. Nothilfeparagraphen im Strafgesetzbuch keineswegs ausgehebelt.Wenn z.B. eine nur mit Terroristen besetzte Maschine angreift, können (entsprechend ausgebildete) Polizeibeamte/Bundespolizisten (GSG9) das Ding sicherlich vom Himmel holen. Kann doch nicht so schwer sein, die zahlreich verfügbaren mobile Boden-Luftraketen / tragbare Stinger zu bedienen/einzusetzen; die Bundeswehr darf sie auch im Wege der Amtshilfe der Polizei überlassen.

  31. Justus meint: (15.2.2006 um 16:45) AntwortenReply to this comment

    P.S. @ 30

    Nachstehenden Link gerade über Handakte gefunden:

    Der finale Rettungsschuss bleibt erlaubt!

    http://www.zeit.de/2006/08/01__leit_2_08_06

  32. Sebastian meint: (15.2.2006 um 16:47) AntwortenReply to this comment

    Es ist doch völlig abwegig, eine rationale Entscheidung zur Minimierung von Menschenverlusten mit emotionalen Erwägungen wie Würde zu vermengen, zumal die Passagiere des Flugzeuges in jedem Falle tot sind.

  33. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 17:20) AntwortenReply to this comment

    Nehmen wir einmal an, der "Worst Case" träte ein. Eine Passagiermaschine mit 100 Insassen wird entführt und nimmt Kurs auf ein vollbesetztes WM-Stadion. Die Alarmrotte steigt auf und der Innenminister gibt den Befehl zum Abschuss. Wann sollte dieser erfolgen?

    Der Abschuss müsste so zeitig bzw. über einem kalkulierten Gebiet erfolgen, dass die Teile der Maschine über unbewohntem Territorium niedergehen. Dass heisst, er muss zu einem Zeitpunkt geschehen, an dem noch niemand mit Sicherheit sagen kann, das vollbesetzte Stadion wäre wirklich bedroht. Also nur aus einer unbestätigten Vermutung heraus, würden 100 Unschuldige geopfert. Zudem ist es im dichtbesiedelten Deutschland schier unmöglich, einen solchen Fall über einem unbewohnten Areal zu beenden.

    M.E. kann es hier – wenn überhaupt – nur dann eine sichere Annahme für eine Bedrohung geben, wenn sich das Flugzeug bereits mit 800 km/h im Sinkflug und direktem Kurs auf das Ziel befindet. Dann jedoch kommt der Abschuss in jedem Falle zu spät. Dadurch würde man sogar die letzte Chance auf Verhinderung der Gefahr durch den Piloten zu nichte machen und das Schicksal der Menschen im Stadion durch niedergehenden Flugzeugteile besiegeln.

    Ich denke es kann hier nur eine Lösung geben, nämlich die Prevention mit dem Ziel das Restrisiko, dass es überhaupt zu einer solchen Entführung kommt, so gering wie nur möglich zu halten.

  34. Uwe (der echte) (Link) meint: (15.2.2006 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    Man muß hier zwischen zwei Ebenen unterscheiden:

    Die eine ist die verfassungsrechtliche, auf der entschieden wird, was der Gesetzgeber abstrakt oder die Exekutive im konkreten Fall anordnen können und was nicht. Auf dieser Ebene argumentiert das BVerfG und sagt: Den Abschuß einer mit unbeteiligten Passagieren besetzten Maschine oder die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigung hierzu ist rechtswidrig, da unvereinbar mit dem Schutz der Menschenwürde (die nicht irgendeine emotionale Erwägung ist, sondern das höchste Rechtsgut in der geltenden Rechtsordnung).

    Die andere ist die strafrechtliche, auf der es darum geht, ob jemand anschließend dafür bestraft wird, daß er einen rechtswidrigen Befehl gibt, ein entführtes Flugzeug, das in ein Hochhaus oder auch ein AKW hineingesteuert wird, abzuschießen oder diesen Befehl ausführt. Nur auf dieser Ebene kommt der hier angesprochene übergesetzliche Notstand in Betracht – dieser sorgt auch nicht für eine Rechtfertigung, sondern nur für eine Entschuldigung des Handelnden. Wie auf *dieser* Ebene genau zu verfahren ist, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen – vermutlich in der Erwgäung, daß wie es bei der Situation, an die man bei der bewußten Norm im LuftSiG gedacht hat, mit einem Dilemma zu tun haben, daß sich – wenn es denn je einmal auftritt – einer rechtlichen Regelung entzieht.

  35. Tano meint: (15.2.2006 um 17:51) AntwortenReply to this comment

    Wenn man sich einmal die glasklaren Ausführungen des Gerichts zur Unvereinbarkeit von § 14 III LufSiG mit Art. 1 I GG anschaut, müssen einem schon erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der für dieses Gesetz verantwortlich zeichnenden Personen (Abgeordnete, Beamte, Sachverständige in Form von Professoren, etc.) kommen.

    Ein Gesetz, das die Erlaubnis zur gezielten Tötung der eigenen Bürger enthält, ist halt was anderes als die Umsetzung einer EU-Verpackungsverordnung in nationales Recht.

    Unsere „Volksvertreter“ scheint das freilich nicht zu stören.

    bverfg.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705

    Danke, Bundesverfassungsgericht!

  36. cinspor meint: (15.2.2006 um 18:45) AntwortenReply to this comment

    An alle die hier das "totschlag" Argument Terroristen steuern ein Flugzeug in ein volles Stadion/AKW bringen hier mal eine realistische Einschätzung: Wie lange braucht wohl ein Flugzeug vom Frankfurter/Müncher Flugplatz zum jeweiligen Stadion? Bestimmt keine zwei Minuten. es könnte (hab ich jetzt nicht nachgeprüft) sogar bei einigen Stadien der Fall zutreffen das sich diese in dem Gebiet für Warteschleifen befinden => 0 min Flugzeit, und wie will die Bundeswehr das verhindern.
    Außerdem absolute Sicherheit gibt es nicht!

    bis denn
    c

  37. Lurker meint: (15.2.2006 um 18:46) AntwortenReply to this comment

    Z.B. die Professoren prüfen nicht (vorrangig) die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des BVerfG, sondern mit dem GG – und das ist auslegungsfähig. 2 Juristen, 3 Meinungen ist ein bekanntes – und teilweise zutreffendes Sprichwort. Die Politiker suchen sich dann natürlich den Juristen aus, der die passende Meinung vertritt…

    Allerdings stelle ich mir die gleiche Frage bezogen auf die Politiker – und komme zum Ergebnis, daß unsere "Innere-Sicherheits-Riege" schlicht und einfach kein Interesse an der Verfassung hat und Gesetze mehr oder weniger auf gut Glück vorschlägt.

  38. norba (Link) meint: (15.2.2006 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    Ich finde es irgendwie beruhigend das der Staat nicht den Tod dutzender, womöglich mehrerer hundert Passagiere anweisen kann.

    Nur das Problem ist das diejenigen Politiker die das wollen dann eben eine Gesetzesänderung anstrengen. Wieder einmal unter dem Deckmäntelchen des Terrors. Ich nenne das nur gezielte Einschüchterung der Bevölkerung um die gewünschten Gesetze möglichst problemlos in Kraft treten zu lassen.

  39. Andreas meint: (15.2.2006 um 19:44) AntwortenReply to this comment

    Jepp, Norba, genau das ist das Problem. Und das zweite Problem ist dass "unsere" (also meine bestimmt nicht…) Politiker jetzt dank der Großen Kopu.. äh..Koalition auch die erforderliche Mehrheit haben, jedes Gesetz abzuschaffen, das ihnen nicht passt. Unter "Rechtstreue" habe ich mir immer etwas anderes vorgestellt, als einfach die Grundlage abzuschaffen, auf welcher das Verfassungsgericht den eigenen Machtgelüsten einen deutlichen Hebel vorgeschoben hat.
    Tja… hätte mir vor 20 Jahren jemand gesagt, dass wir heute mit Vollgas in einen totalitären Überwachungsstaat rasen, ich hätte es nicht geglaubt. SPD und CDU machen's möglich, dies widerliche, antidemokratische, menschenfeindliche Pack.

    Naja ein Szenario hätte schon was gehabt: Terroristen kapern ein Flugzeug in dem unsere ganze Elitepolitikerriege sitzt, und steuern dann damit auf irgendein nationales Denkmal (Deutsche Bank Filiale, z.B.) zu.
    Das ist der einzige Fall, wo, meiner Meinung nach, so ein Luftsicherheitsgesetz in der Tat einiges für sich hat.
    Und ich wette, genau *dann* würden unsere vereinigten Philantropen plötzlich den Wert eines jeden Menschen erkennen. Und auch *nur* dann.

  40. Justus meint: (15.2.2006 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    @ 3 Jens

    Wenn man das Urteil (und nicht nur die Presseerklärung)genauer liest (insbesondere Rdnr. 140 ff) stellt man fest, dass § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz ausdrücklich eine materiellrechtlich verfassungskonforme Auslegung erfährt, und zwar/aber nur für den Fall, dass das Flugzeug unbemannt ist bzw. nur von angreifenden Terroristen gesteuert wird und keine unbeteiligten Personen sonst an Bord sind!

    Ein praktisches und rechtliches Problem im Einzelfall für den Abschuss (mit militärischen Mitteln) eines solchen Flugzeugs bleibt die Gefahr für Personen am Boden, die vom abgeschossenen/abstürzenden Flugzeug bzw. Teilen davon getroffen werden könnten, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist.

    Die Bestimmungen in § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz sind trotz teilweiser materiellrechtlich Übereinstimmung mit dem GG insoweit nur aus formalen Gründen wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig (letzter Absatz), das Gesetz im übrigen aber wohl gültig geblieben! Auch Notwehr/Nothilfe im engen Rahmen des Strafgesetzbuches bleibt für die Polizei (auch mit militärischer Ausrüstung)im Sinne eines finalen Rettungsschusses gerechtfertigt, falls dabei keine Unbeteiligten sicher zu Tode kämen, hilfsweise entschuldigender Notstand im Einzelfall.

    Es sei hier im übrigen daran erinnert, dass Ausgangslage für die angeblich erforderliche Schaffung des Luftsicherheitsgesetzes nicht der 11. Sept. in den USA war, sondern ein – wie sich später herausgestellt hat, nur verwirrter – Einzeltäter mit einem (nicht entführten)Kleinflugzeug in Frankfurt/Main.

  41. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 20:13) AntwortenReply to this comment

    @ 39 Andreas

    Jo, genauso seh ich des auch. Eine Schande!

  42. DIE LUFTFAHRT (Link) meint: (15.2.2006 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    @ 40 Justus

    Jo, m.E. ist dieses Gesetz nicht aus Vernunft, sondern aus Panik entstanden. Übertriebener Aktionismus, wie immer.

  43. G. meint: (16.2.2006 um 06:55) AntwortenReply to this comment

    in unser aller lieblingszeitung bild steht im letzten absatz bereits:
    "CSU-Chef Stoiber forderte nach dem Scheitern des Gesetzes eine rasche Grundgesetzänderung, um Bundeswehreinsätze im Inneren zu ermöglichen. „Gut drei Monate vor der Weltmeisterschaft in Deutschland muß hier jetzt Klarheit geschaffen werden.“ "

    weltmeisterschaft… na klar
    vielleicht sitzen ja auch ein paar raubkopierende kinderschänder in dem flugzeug zusammen mit den ganzen terroristen…

    wenn die das durchbringen wandere ich aus.

  44. Hootch meint: (16.2.2006 um 10:07) AntwortenReply to this comment

    @43:
    Kauder schlägt in die selbe Kerbe: Grundgesetzänderung!

    Um dieses Gesetz -und auch andere- durchzukriegen wäre es doch am einfachsten die §§ 1 bis 141 durch einen Artikel zu ersetzten (frei nach Radio Eriwan):
    "1. Die Regierung hat recht.
    2. Sollte die Regierung nicht recht haben, tritt Absatz 1 inkraft"

    Dann wäre endlich schluss mit den ganzen leidigen Diskussionen! Willkommen im aufgeklärten 21. Jahrhundert!!

    Grüße!

  45. MV meint: (5.12.2006 um 12:00) AntwortenReply to this comment

    Als Terrorist, der in Israel darüber nachdenken würde, Geiseln zu nehmen, wüsste ich, dass sich die Geiselnahme nicht lohnt – in Israel gelten genommene Geiseln quasi bereits als Tot und das Militär (sic!) knallt die Geiselnehmer ohne jede Rücksicht auf Kolateralschäden ab. WENN ich Opfer bin, ist das natürlich zugegeben eine dumme Sache – jedoch ist die Wahrscheinlichkeit, DASS ich Geisel werde, deutlich geringer. In Deutschland ist das umgekehrt, da wir ja allen potentiellen Terroristen zurufen: "Vergesst bitte nicht, Geiseln zu nehmen – so was bedeutet in Deutschland immer eine Freifahrtkarte"! – Zumal man in Deutschland eine merkwürdige Angst vor dem eigenen Militär hat – als ob das deutsche Militär jemals in der Geschichte nicht buchstäblich das gemacht hat, was man ihm befohlen hat ;-) .

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