HASS UND ZWIETRACHT
Ich vererbe nach meinem Ableben mein Haus meinem Sohn K. Nach dem Ableben meines Sohnes erben das Haus meine zwei Enkel. Das Haus kann nur verkauft werden, wenn beide einverstanden sind. Das Baugrundstück erbt mein Enkel M.
Der Vater meint, er sei Alleinerbe. Denn “das Haus” ist der größte Vermögenswert. Wenn er sich da nicht mal irrt. Denn der Wille der Verstorbenen ging offensichtlich dahin, ihren Enkeln das Grundstück zu erhalten.
Also wird die Auslegung des Testaments eher in Richtung Vor- und Nacherbschaft gehen. Bei Grundstücken ist der Vorerbe allerdings nicht frei in seinen Entscheidungen. Er kann zum Beispiel das Grundstück nicht verkaufen (§ 2113 BGB), sondern muss es für die Nacherben (Enkel) erhalten.
Beim Enkel M. ist fraglich, ob er prozentual Miterbe geworden ist. Oder ob ihm das Grundstück als Vermächtnis zufallen soll. Beide Rollen sind höchst unterschiedlich. Der Vermächtnisnehmer ist beispielsweise schon deswegen schlechter gestellt, weil er von den Erben nur die Übertragung des Vermächtnisses verlangen kann. Er wird also nicht automatisch Eigentümer.
Das Testament ist ein schönes Muster. Für alle, die unter ihren Nachkommen Hass und Zwietracht sehen wollen. Von Anwälten sozusagen uneingeschränkt empfohlen.
Wenn man sich so den Wortlaut anschaut, klingt es so, als sei hier eine Wenn-Dann-Konstruktion gemeint gewesen.
Wenn Sohn noch lebt, erbt er.
Wenn Sohn nicht mehr bei der Eröffnung des Testaments leben sollte, erben die Enkel.
Nicht, daß der Wortlaut nicht auch völlig andere Konstruktionen hergäbe…
Mathias "ich vererbe mein Haus meinem Pudel Fifi" Schindler
"sehen" – oder doch eher "säen"? Mit dem Ableben hat sich das "sehen" ja dann wohl ja gegessen. A-hem.
@1
so wird der anwalt des sohnes wohl versuchen, das testament auszulegen. das wird aber nicht viel bringen, da die formulierung "Das Haus kann nur verkauft werden, wenn beide einverstanden sind." nur dann sinn macht, wenn der erblasser nur von einer "durchgangsstation" des hauses beim sohn ausgeht.
aber in der tat schön für anwälte: der streitwert wird üppig sein, der fall ist aber tatsächlich und rechtlich nicht sonderlich schwer, ich wünsche viel spaß beim geldverdienen ….
;-)
Wie ich schon mal an anderer Stelle sagte: zwei Juristen, drei Meinungen.
@4
gegen entsprechendes honorar kann ich auch gerne noch eine weitere auslegung präsentieren, wer ist denn der mandant?!
*lach*
Und wer ist überhaupt n.n.? Etwa ein selbsternannter Hobbyjurist?
Aus dem letzten Absatz könnte man jetzt herauslesen, Anwälte empfehlen, Hass und Zwietracht zu verbreiten. Aber das stimmt doch bestimmt nicht, oder? ;-)
@6 Arnd
regelmässig lawblog lesen hilft und bildet ;D
@6
fremdernannter volljurist!
;-D
@4 Udo Vetter:
Das bezieht sich nicht nur auf Juristen. Zwei Sachverständige aus einem technischen Bereich bekommen auch 3 Meinungen zustande (siehe dazu TÜV-Gutachten). In der Politik sieht es noch elender aus: Jede Partei hat für jeden Schei** einen Experten, wobei die Frage erlaubt sei, wie sie sich profiliert haben, um als Experte ernst genommen zu werden.
Wer plötzlich "Experte" war, konnte man beim Zusammenbruch der Eishalle in Reichenhall (oder wars Berchtesgaden? Ist doch noch gar nicht so lange her und schon ist man sich nicht mehr sicher…) deutlich sehen. Da wurden von den Fernsehsendern, deren Teams massiv bei den Rettungsarbeiten im Weg standen, Experten angeschleppt, die einem das Lachen im Hals steckenbleiben ließen!
Zum Experten reichts oft schon, wenn man zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist.
Als Sohn besser Pflichtteil verlangen .
Da hat es sich für den Erblasser doch gelohnt, das Geld für einen Anwalt für die Erstellung eines Testaments zu sparen und lieber ein Testament aus der Burda abzuschreiben. Die Anwaltsgebühren die jetzt mit Recht anfallen, werden den eingesparten Betrag sicher um ein vielfaches übersteigen.