TEXTBAUSTEINE
Ein Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kassel hat die Durchsuchung einer Wohnung angeordnet. Sein Beschluss enthält eine merkwürdige Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich beim Amtsgericht Kassel oder Landgericht Kassel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Nun ja.
Durchsuchungsbeschlüsse sind gemäß § 304 Strafprozessordnung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, § 105 Randnummer 15). Diese einfache Beschwerde ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden.
Überdies beträgt die Einlegungsfrist für eine sofortige Beschwerde im Strafverfahren gemäß § 311 Strafprozessordnung nicht zwei Wochen. Sondern eine Woche.
Liest sich ein wenig, als wäre ein Zivilrichter einfach mit seinen Textbausteinen umgezogen. In § 569 Zivilprozessordnung gibt es nämlich eine ähnliche Regel für die sofortige Beschwerde. Dort beträgt die Rechtsmittelfrist auch tatsächlich zwei Wochen.
Oder ein SysAdmin hat die Copy&Paste-Krankheit und der Richter hat kurz vor der Mittagspause nicht mehr so genau hingesehen…
Ob der Richter die vermeintlichen Gründe für die Durchsuchung ähnlich gewissenhaft geprüft hat?
@2 Wozu denn? Wäre doch unnötiger Arbeitsaufwand. Reicht doch, wenn man das erst tut, wenn sich tatsächlich jemand beschwert ;)
@2,3
der gesamte beschluss lässt sich doch auch per copy+paste fertigen: einfach die begründung der sta mit häkchen einkoffern, dann handschriftlich den tenor dazukritzeln und von der geschäftsstelle ausfertigen lassen ….
Nanu? Üblicherweise reicht die StA doch den Antrag in fertiger Beschlussform ein, mit geteiltem Kopf (links Überschrift "Antrag", rechts Überschrift "Beschluss"), und wenn viel Zeit ist, die Ausfertigungen direkt mit?
@Tilmann: Denkst Du, ein deutscher, nur dem Gesetz verpflichteter Richter, würde leichtfertig einen Durchsuchungsbeschluß erlassen, ohne sich vorher genau zu überlegen, ob das, was die StA ihm da unterbreitet hat, den strengen Anforderungen gerecht wird, die das BVerfG an "empfindliche Grundrechtseingriffe" (Art. 13 GG!) stellt? Die Herrenrunde von Herrenchiemsee hat den Richtervorbehalt doch nicht aus Jux und Dollerei kodifiziert…
Beim AG Kassel ist man übrigens sonst eher zurückhaltend mit Durchsuchungsbeschlüssen, jedenfalls solchen nach § 758a ZPO: Der dortige Richter hört den Schuldner grundsätzlich immer an (trotz BVerfGE 57, 346), selbst dann, wenn der GV dem Gläubigervertreter ausdücklich dazu rät, den Schuldner nicht "vorzuwarnen". Und er überlässt die Beschlußausfertigung erst dann dem Gläubiger(vertreter), wenn der Beschluß dem Schuldner zugestellt wurde – der muss ja die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen…
@5:
Nein, das tut sie nicht "üblicherweise". Jedenfalls nicht hier. Hier reicht als Ermittlungebehörde nur die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts als Beschluss vorgefertigte Beschlussanträge ein, die ich allerdings regelmäßig nicht benutze, weil sie den Anforderungen an den erforderlichen Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses m. E. oft nicht gerecht werden.
Die Rechtsmittelbelehrung im von Herrn Vetter angeführten Beschluss ist denn alleridngs schon merkwürdig…
"Begründung", das ist doch das Zitieren des gesetzlichen Tatbestands in einem Nebensatz, der mit "weil" anfängt, ohne zu begründen, warum der auf den Sachverhalt zutrifft, oder?
@6: Ja. Ich denke – von dem was ich in Medien so lese – Durchsuchungsbeschlüsse werden sehr leicht vergeben. Schliesslich wird normalerweise nur eine Seite angehört. Später, bei der Beschwerde, wird dann etwas genauer geprüft (ausser bei "Cicero", das wird wohl erst das BVerfG richten). Aber nach einer erfolgreichen Beschwerde ist es zu spät, die Wohnung ist verwüstet.
@6 /DSSM1:
"Denkst Du, ein deutscher, nur dem Gesetz verpflichteter Richter, würde leichtfertig einen Durchsuchungsbeschluß erlassen …"
Eine Studie der Uni Biefeld zum Thema: „Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen“ ergibt eindeutig, dass viele Richter Durchsuchungsbeschlüsse leichtfertig ausstellen. In der Studie wird u.a. festgestellt:
«…Gemessen an den gesetzlichen Kriterien war nur knapp ein Viertel der richterlichen Beschlüsse vollständig, in zwei Dritteln der Fälle wurden nur zu einem oder zwei Merkmalen Ausführungen gemacht, und fast 10% der Beschlüsse enthielten nicht ein einziges der geforderten Kriterien … In den 307 in die Untersuchung einbezogenen Fällen wurde überhaupt nur in einem einzigen Fall ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Telefonüberwachung vom Richter abgelehnt. In allen anderen 306 Fällen, in denen dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben wurde, überrascht nicht nur die fast 100%ige Übereinstimmung im Ergebnis, sondern vor allem auch die weitgehenden inhaltlichen Entsprechungen von staatsanwaltschaftlichen Anträgen und richterlichen Beschlüssen … Erstaunlich ist nun, wie oft die Richter staatsanwaltschaftliche Anträge wortwörtlich übernehmen und sich zu eigen machen, auch wenn diese nur teilweise vollständig oder völlig unvollständig sind … Die erwartete eigenständige Bewertung des Antrags durch den Richter sinkt fast auf den Nullpunkt, wenn der Staatsanwalt nicht nur einen begründeten Antrag auf Telefonüberwachung stellt, sondern dem Antrag auch einen Beschlussentwurf beifügt, den der Richter nur noch zu unterschreiben braucht … Eine ausdrückliche Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgte nur in rund 3% der Fälle … Obwohl die Aktenanalyse einen hohen Anteil von teilweise oder völlig unzureichenden Beschlüssen zur Telefonüberwachung ergeben hat, waren dagegen gerichtete Aktivitäten der Verteidigung kaum festzustellen …»
http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassung_telefonueberwachung.pdf
Wie Durchsuchungsbeschlüsse in der Praxis erlassen werden, zeigt die Stellungnahme eines Ludwigshafener Untersuchungsrichters gegenüber dem BVerfG im wegweisenden Verfahren BVerfG 2 BvR 817/90 (u.a.) v. 30.4.1997 bezüglich der Überprüfbarkeit erledigter Durchsuchungsbeschlüsse. Bemerkenswert ist, dass der Richter die Schuld nicht etwas bei sich selbst sucht, sondern bei der Polizei („Ich muß hier darauf hinweisen, daß die Polizei so ziemlich alles falsch gemacht hat, was man falsch machen kann“). Der Ermittlungsrichter nimmt wie folgt Stellung:
«1. Ich bin in dieser Sache von der Polizei angerufen worden. Mir wurde mitgeteilt, die Durchsuchung bei … Beschwerdeführerin zu 3.) sei ergebnislos verlaufen, man müsse davon ausgehen, daß sich die gesuchte Kreditkarte in der Wohnung ihres Bruders befinde, es bestehe Gefahr im Verzug. Ich bin davon ausgegangen, daß dies zutrifft, ohne weiter nachzufragen.
Die Polizei hat bei mir angerufen und mein Einverständnis mit einer sofortigen Durchsuchung bei … (Beschwerdeführer zu 4.) gebeten. Aufgrund der Mitteilungen der Polizei habe ich dieses Einverständnis erteilt.
3. Die Polizei hat nichts davon gesagt, daß sie sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hätte. Ich gehe davon aus, daß sie es auch nicht getan hat. Ich habe es auch nicht getan. Dazu muß ich sagen, daß diese Art Telefongespräche bei mir gewöhnlich am Vormittag in der Zeit großer Hektik kommt, wenn ich in meinem Büro Termine habe, andauernd unangemeldet Leute hereinplatzen und mindestens alle 3 Minuten das Telefon klingelt.
4. Ich habe die „mündliche Durchsuchungsanordnung“ auf der Grundlage der Informationen erlassen, die mir die Polizei am Telefon gegeben hat. Dabei habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, man möge dem von der Durchsuchung Betroffenen sagen, falls er mit der Durchsuchung nicht einverstanden sei, werde die entsprechende schriftliche Anordnung unverzüglich nachgereicht.
5. Bei dem Telefongespräch mit der Polizei war ich auf das angewiesen, was mir die Polizei gesagt hat. Die Akte befand sich vermutlich bei der Polizei. Meine Erinnerung an die Details war nicht mehr allzu gut, den Durchsuchungsbeschluß hatte ich vier Wochen zuvor erlassen.
Ich muß hier darauf hinweisen, daß die Polizei so ziemlich alles falsch gemacht hat, was man falsch machen kann. So stützte sich die Durchsuchung bei … (Beschwerdeführer zu 4.) entgegen den Durchsuchungsprotokoll gerade nicht auf meinen Beschluß 10 Gs 1557/94, sondern auf meine mündliche Erlaubnis. Anschließend hat es bis zum 06. März 1995 oder kurz davor gedauert, bis ich in dieser Sache etwas auf den Tisch bekam.»
Aus: BVerfG 2 BvR 817/90 (u.a.) v. 30.4.1997 (Originaldokument)
http://www.gehove.de/urteile/bverfg_1997.html
Die zitierte Textpassage ist in der NJW 1997, 2163 nicht abgedruckt.