BÜRGSCHAFT

Die merkwürdig formulierte Bürgschaft hat mich zu folgendem Schreiben inspiriert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Mandant nimmt überrascht zur Kenntnis, dass Sie ihn aus der nicht datierten Erklärung auf Zahlung der regelmäßigen Miete in Anspruch nehmen. Herr N. hatte die Erklärung so verstanden, dass er lediglich für eventuelle Renovierungskosten bzw. nicht gezahlte Nebenkosten haftet.

Insoweit ist das von Ihnen verwendete Formular nicht klar und verständlich. Die Verwendung des Begriffs „Nutzungsgebühren“ für die monatliche Mietzahlung ist irreführend. Hieraus wird nicht hinreichend deutlich, was eigentlich gemeint ist. Man könnte auch von einer Verschleierung sprechen, da „Gebühren“ etwas völlig anderes sind als die vetraglich geschuldete Miete. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von „Miete“ und nicht von Nutzungsgebühren. Somit ist die Klausel nicht klar und verständlich.

Die Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Klausel, § 307 Abs. 1 BGB, vgl. dort insbesondere Satz 2.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unbeschränkte Bürgschaften für Mietverhältnisse ohnehin nur bis zur Drei-Monats-Kautionsgrenze wirksam sein können. Hierbei darf nur die monatliche Kaltmiete zugrunde gelegt werden. Soweit ersichtlich, fordern Sie jedoch die Warmmiete für drei Monate.

Bitte nehmen Sie den Mahnbescheidsantrag zurück.

Mit freundlichen Grüßen