29.3.2006

TROTZ SEX KEINE LEBENSPARTNER

Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Näheres bei beck aktuell.

15 Kommentare zu “TROTZ SEX KEINE LEBENSPARTNER”

  1. cs meint: (29.3.2006 um 16:13) AntwortenReply to this comment

    un-fucking-believable

  2. Munzinger meint: (29.3.2006 um 16:15) AntwortenReply to this comment

    Die Aussage: "Die Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft müssten somit streng gefasst sein, da hiervon unter Umständen das materielle Überleben von Bürgern abhänge"

    halte ich für zentral. Papa Staat macht es sich leicht die Verantwortung für seine Kinder auf Bedarfsgemeinschaften abzuschieben. Jetzt bin ich auf den Kriterienkatalog gespannt.

  3. cs meint: (29.3.2006 um 16:18) AntwortenReply to this comment

    gerade den artikel gelesen. "das bett war wie ein ehebett bezogen"… was meint der deutsche beamte damit? wurde der bezug von bayern-münchen (allein lebender mann) zu diddl-maus (er steht unter der fuchtel) gewechselt?

  4. @2 meint: (29.3.2006 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Na, ist doch klar: Das Sozialamt (neudeutsch ARGE) bricht dem ALG-Bezieher ein Bein und schaut dann, wer im Krankenhaus auftaucht, um den Patienten zu versorgen. Einfacher geht's doch nicht…

  5. F.R. (Psycho-Blog) meint: (29.3.2006 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    Ich habe letztens von zwei Urteilen (oder Beschlüssen *gg*) gelesen, wonach ein Paar mindestens ein bzw. drei Jahre zusammen leben muss, bevor das Einkommen des Partners/der Partnerin für die Erstattung von HartzIV herangezogen werden kann. Das eine war glaub ich LSG Berlin.

  6. F.R. (Psycho-Blog) meint: (29.3.2006 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    @ 2:

    Ich interpretiere dieses und die weiteren Urteile (habe gerade keine Quelle parat) eher positiv = im Interesse von HartzIV-Empfängern. = Die ARGE steht in der Pflicht, eine Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen und die beschriebene Wohnsituation genügt (insbesondere bei dieser kurzen Zeit des Zusammenlebens) noch nicht, um von einer solchen Bedarfsgemeinschaft zu sprechen ;-)

  7. Wissender? meint: (29.3.2006 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    diese Vorrausetzung erfuellt noch nicht einmal jede Ehe…

  8. Hendrik Auf’mkolk meint: (29.3.2006 um 17:04) AntwortenReply to this comment

    Interessant dürfte die Frage werden, woran die Richter festmachen wollen, dass die Betroffenen in einer (hypothetischen) Notsituation füreinander einstehen werden. Einzig brauchbares objektives Kriterium ist da eigentlich das Vorliegen einer dauerhaften Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Welchen Erkenntnisgewinn soll diese Entscheidung also gebracht haben?

  9. Torsten Karwoth meint: (29.3.2006 um 19:33) AntwortenReply to this comment

    @9:
    Wer vögeln will, will nicht unbedingt auch versorgen… abgesehen davon heißt es 'Sexbeziehung', eben weil die Beziehung auf den Sex reduziert worden ist.

  10. Arnold meint: (29.3.2006 um 21:38) AntwortenReply to this comment

    Kann das Urteil vollkommen nachvollziehen – der geschilderte Sachverhalt trifft doch auf jede Studenten-WG zu…

  11. Jan meint: (30.3.2006 um 00:05) AntwortenReply to this comment

    @7

    Bei einer Ehe ist es offenbar oft genug umgekehrt: "Trotz Lebenspartner keinen Sex".

  12. lone man meint: (30.3.2006 um 03:07) AntwortenReply to this comment

    Also bei mir trifft weder das eine, noch das andere zu :-(
    Bekomme ich jetzt doppelte "Unterstützung"?

  13. Philograph meint: (30.3.2006 um 12:17) AntwortenReply to this comment

    Denn die «leichtfertige Annahme…einer eheähnlichen Gemeinschaft» beinhalte gleich zwei Gefahren: Zum einen könne dem Hilfesuchenden die Unterstützung seines «Partners» mangels einer tatsächlichen gegenseitigen Verantwortung verweigert werden. Zum anderen bleibe er gleichzeitig ohne existenzsichernde staatliche Leistungen und könnte somit kein menschenwürdiges Leben mehr führen. Dies sei jedoch ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, das der Staat zu schützen habe. Die Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft müssten somit streng gefasst sein, da hiervon unter Umständen das materielle Überleben von Bürgern abhänge.

    An der Aussage scheint mir interessant, dass in juristischer Sicht hier anscheinend lediglich das "materielle Überleben" eines ALGII-Empfängers als schützenswürdig angesehen wird. M.E. fehlt dabei – wie überhaupt zunehmend im öffentlichen Diskurs – die Würdigung des 'sozialen' Übelebens. Es stellt sich doch die Frage, wie für einen ALGII überhaupt noch Liebesbeziehungen (die doch als wichtiger Teil des Soziallebens gelten dürften) oder die Anbahnung von solchen möglich sein kann, wenn der (potenzielle) Partner schon in einem frühen Stadium fürchten muss, zur finanziellen Unterstützung herangezogen zu werden? Das läuft doch auf eine sehr tiefgreifend (und dmait m.E. unzumutbar) in das Lebens des Einzelnen eingreifende soziale Marginalisierung hinaus. Aber das scheint für Gesetzgeber, Juristen und v.a. die ausführende Verwaltung ja kaum zu zählen…

  14. Hans Peter meint: (30.3.2006 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    Ab welchem Zeitraum kann man denn überhaupt von einer eheähnlichen gemeinschaft reden? Oben hier es zwischen 1 und 3 Jahre – das ist ja auch ein sehr dehnbarer Zeitraum, oder? Gibt es dazu Quellen oder Links?

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