TROTZ SEX KEINE LEBENSPARTNER
Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
un-fucking-believable
Die Aussage: "Die Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft müssten somit streng gefasst sein, da hiervon unter Umständen das materielle Überleben von Bürgern abhänge"
halte ich für zentral. Papa Staat macht es sich leicht die Verantwortung für seine Kinder auf Bedarfsgemeinschaften abzuschieben. Jetzt bin ich auf den Kriterienkatalog gespannt.
gerade den artikel gelesen. "das bett war wie ein ehebett bezogen"… was meint der deutsche beamte damit? wurde der bezug von bayern-münchen (allein lebender mann) zu diddl-maus (er steht unter der fuchtel) gewechselt?
Na, ist doch klar: Das Sozialamt (neudeutsch ARGE) bricht dem ALG-Bezieher ein Bein und schaut dann, wer im Krankenhaus auftaucht, um den Patienten zu versorgen. Einfacher geht's doch nicht…
Ich habe letztens von zwei Urteilen (oder Beschlüssen *gg*) gelesen, wonach ein Paar mindestens ein bzw. drei Jahre zusammen leben muss, bevor das Einkommen des Partners/der Partnerin für die Erstattung von HartzIV herangezogen werden kann. Das eine war glaub ich LSG Berlin.
@ 2:
Ich interpretiere dieses und die weiteren Urteile (habe gerade keine Quelle parat) eher positiv = im Interesse von HartzIV-Empfängern. = Die ARGE steht in der Pflicht, eine Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen und die beschriebene Wohnsituation genügt (insbesondere bei dieser kurzen Zeit des Zusammenlebens) noch nicht, um von einer solchen Bedarfsgemeinschaft zu sprechen ;-)
diese Vorrausetzung erfuellt noch nicht einmal jede Ehe…
Interessant dürfte die Frage werden, woran die Richter festmachen wollen, dass die Betroffenen in einer (hypothetischen) Notsituation füreinander einstehen werden. Einzig brauchbares objektives Kriterium ist da eigentlich das Vorliegen einer dauerhaften Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Welchen Erkenntnisgewinn soll diese Entscheidung also gebracht haben?
@9:
Wer vögeln will, will nicht unbedingt auch versorgen… abgesehen davon heißt es 'Sexbeziehung', eben weil die Beziehung auf den Sex reduziert worden ist.
Kann das Urteil vollkommen nachvollziehen – der geschilderte Sachverhalt trifft doch auf jede Studenten-WG zu…
@7
Bei einer Ehe ist es offenbar oft genug umgekehrt: "Trotz Lebenspartner keinen Sex".
Also bei mir trifft weder das eine, noch das andere zu :-(
Bekomme ich jetzt doppelte "Unterstützung"?
An der Aussage scheint mir interessant, dass in juristischer Sicht hier anscheinend lediglich das "materielle Überleben" eines ALGII-Empfängers als schützenswürdig angesehen wird. M.E. fehlt dabei – wie überhaupt zunehmend im öffentlichen Diskurs – die Würdigung des 'sozialen' Übelebens. Es stellt sich doch die Frage, wie für einen ALGII überhaupt noch Liebesbeziehungen (die doch als wichtiger Teil des Soziallebens gelten dürften) oder die Anbahnung von solchen möglich sein kann, wenn der (potenzielle) Partner schon in einem frühen Stadium fürchten muss, zur finanziellen Unterstützung herangezogen zu werden? Das läuft doch auf eine sehr tiefgreifend (und dmait m.E. unzumutbar) in das Lebens des Einzelnen eingreifende soziale Marginalisierung hinaus. Aber das scheint für Gesetzgeber, Juristen und v.a. die ausführende Verwaltung ja kaum zu zählen…
Ab welchem Zeitraum kann man denn überhaupt von einer eheähnlichen gemeinschaft reden? Oben hier es zwischen 1 und 3 Jahre – das ist ja auch ein sehr dehnbarer Zeitraum, oder? Gibt es dazu Quellen oder Links?