18.4.2006

HEISE UND FETTIG

Von Sascha Kremer

Das “Heise-Urteil” schwappt seit Dezember 2005 durch Foren und Weblogs.

Das LG Hamburg soll angeblich entschieden haben, dass Forenbetreiber und Blogger verpflichtet sind, alle eingehenden Beiträge und Kommentare vor ihrer Veröffentlichung zu kontrollieren, weil man ansonsten für alle Inhalte in den Beiträgen und Kommentaren haftet.

Obwohl die Entscheidungsgründe erst vor einigen Tagen veröffentlicht wurden, mahnen bereits Anwälte unter Hinweis auf das Urteil ab und veröffentlichen kundige Kommentare auf Internetseiten und in Fachzeitschriften, in denen Sie das Urteil des LG Hamburg – ohne es je gelesen zu haben – rechtlich bewerten.

Zeit also, sich das Urteil einmal näher anzuschauen. Warnung: Die nachfolgende Analyse kann Blogger um den Schlaf bringen.

Der Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte betreibt als Online-Angebot des H.-Verlags ein redaktionell gestaltetes Internetangebot mit Nachrichten und Beiträgen u.a. mit Bezug zum Internet. Zu den einzelnen Beiträgen gibt es ein Forum, in dem die Nutzer der Internetseite ihre Meinung zu den Beiträgen kommentieren können. Eine Inhaltskontrolle der Nutzerkommentare findet nicht statt.

In einem der redaktionellen Beiträge kritisierte die Verfügungsbeklagte die von von der Verfügungsklägerin angebotene Software “k.exe”. Dieses frei herunterladbare Programm enthält u.a. eine in der Beschreibung nicht enthaltene und dem Benutzer von “k.exe” verborgene Funktion, über die die Verfügungsklägerin automatisiert über kürzlich frei gewordene Internetdomains informiert wird (“Spyware-Funktion”), um diese dann ebenfalls automatisiert auf ihren Namen registrieren zu können.

In dem Forum zum Beitrag riefen daraufhin Nutzer der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum massenhaften Download von “k.exe” auf, um so die Server der Verfügungsklägerin überzubelasten und zum Ausfall zu bringen.

Auf eine Abmahnung der Verfügungsklägerin löschte die Verfügungsbeklagte zwar die betroffenen Beiträge der Nutzer. Sie verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der sie sich verpflichten sollte, zukünftig entsprechende Beiträge im Forum von vorneherein zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte begründete dies damit, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Nutzerbeiträge im Forum habe, sich diese Inhalte nicht zu Eigen mache und erst ab Kenntniserlangung von einem rechtswidrigen Nutzerbeitrag zur Löschung verpflichtet sei.

Daraufhin hat die Verfügungsklägerin beim LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte beantragt, mit der es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads von Dateien den Server-Betrieb der Verfügungsklägerin zu stören.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg hat die begehrte einstweilige Verfügung am 20.09.2005 durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO erlassen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG Hamburg mit dem vorliegenden Urteil gemäß §§ 936, 924 Abs. 1, 925 ZPO die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Die Verfügungsklägerin habe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung von Forenbeiträgen, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads von Dateien den Server-Betrieb der Verfügungsklägerin zu stören. Die Forenbeiträge seien ein Aufruf an die Allgemeinheit, eine konkrete, gegen den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin gerichtete Maßnahme zu ergreifen, weshalb durch die Forenbeiträge in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Verfügungsklägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig und schuldhaft eingegriffen werde. Schließlich seien die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Forenbeiträge auch vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt gewesen.

Für diese Eingriffe sei die Verfügungsbeklagte schon deshalb verantwortlich, weil sie damit rechnen musste, dass der von ihr zu verantwortende kritische Beitrag über die von der Verfügungsklägerin angebotene Software “k.exe” von Nutzern der Internetseite zum Anlass genommen werden könnte, das Forum zum Beitrag zu rechtswidrigen Angriffen gegen die Verfügungsklägerin zu missbrauchen. Die Verfügungsbeklagte war deshalb wegen des zu erwartenden “über die Stränge schlagen” der Forumsnutzer dazu verpflichtet, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um einen Missbrauch des Forums zu verhindern, was hier “nur durch eine Prüfung der eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung” (wörtlich aus der Entscheidung) hätte geschehen können. Solche Vorkehrungen hatte die Verfügungsbeklagte aber unterlassen.

Das LG Hamburg wörtlich:

Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.

Weitere Erwägungen des Gerichts

Ohne dass dies auf die Entscheidung Einfluss gehabt hätte, hat sich das LG Hamburg zusätzlich noch Gedanken darüber gemacht, ob sich die Verfügungsbeklagte beim Betrieb des Forums auf eine Haftungsbeschränkung zu ihren Gunsten berufen könnte, dies im Ergebnis jedoch verneint.

Ausgangspunkt der Überlegungen des LG Hamburg ist dabei gewesen, dass die Verfügungsbeklagte zunächst eine als “klassische Presse” zu bezeichnende Internetseite betreibt, an die das Nutzerforum lediglich als zusätzlicher Service für die Nutzer der Internetseite angeschlossen ist. Damit aber werde das Nutzerforum gleich einer “Leserbriefseite” in der Zeitung zum Bestandteil des Presseangebots als solchem.

Aus dieser Verknüpfung von Presse einerseits und Nutzerforum andererseits ergibt sich für das LG Hamburg in einem zweiten Schritt, dass auch die Beiträge im Nutzerforum wie in der Presse verbreitet werden, also eine Art “moderner Leserbrief” sind. Wegen der Verknüpfung von redaktionellen Beiträgen mit Nutzerkommentaren seien diese sogar besonders anfällig für Missbrauch, da die redaktionelle Verbreitung der Beiträge zugleich für eine weite Verbreitung der Beiträge im Nutzerforum sorge.

Eine Privilegierung der Verfügungsbeklagten als Presseanbieterin komme deshalb nur nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Betracht, wenn eine Kontrolle der Nutzerbeiträge unzumutbar wäre. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des Nutzerbeitrags auch bei Kenntnis des Inhalts nur schwer erkennbar ist, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen, da die Verfügungsbeklagte ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nutzerbeiträge im Forum hätte erkennen können.

Im Übrigen komme allein wegen der Vielzahl der Nutzereinträge im Forum eine Beschränkung der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nicht in Betracht. Dazu wieder das LG Hamburg wörtlich:

Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. [...] Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.

Die Bewertung der Entscheidung

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung lediglich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines redaktionell gestalteten Angebots, der ein Forum unmittelbar in das redaktionelle Angebot integriert hat, zur Vorabkontrolle aller Nutzerbeiträge im Forum verpflichtet ist, ebenso wie dies bei klassischen Printmedien etwa für die Leserbriefseite einer Zeitung gilt. Foren, die keinen redaktionellen Hintergrund aufweisen, in denen die Nutzer also im Rahmen des vom Betreiber vorgegebenen Forenthemas “frei” diskutieren können (“alles über deine Lieblingsband”), werden von dem Urteil wohl gar nicht erfasst.

Die entscheidende Frage ist deshalb, ab wann ein Forum – oder eine Kommentarfunktion in einem Weblog – als Ergänzung eines redaktionell gestalteten Angebots betrieben wird. Da es sich hier um die erste Entscheidung handelt, die eine solche Differenzierung vornimmt, gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort. Zieht man aber einmal die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern im Fernabsatz (Widerrufsrecht!) heran, wird man wohl davon ausgehen können, dass die Gerichte tendenziell eher großzügig bei der Bejahung eines redaktionell gestalteten Angebots sein dürften. Hier wird sich möglicherweise der anderen Orts vorteilhafte weite Pressebegriff zum Nachteil des Forenbetreibers auswirken.

Aber: Das Gericht hat nach diesen allgemeinen Erwägungen im konkreten Fall die Verantwortlichkeit der Betreiber nicht allein auf die presserechtlichen Erwägungen gestützt. Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass die Betreiber bei dem sehr kritischen Bericht über U.B. und die Software “k.exe” damit hätten rechnen müssen, dass die Nutzer der Internetseite das Forum zu rechtswidrigen Angriffen gegen U.B. missbrauchen könnten. Deshalb sei der Betreiber zur Absicherung des Forums gegen einen solchen Missbrauch im konkreten Fall verpflichtet gewesen, die nach Ansicht des Gerichts nur durch eine Vorabkontrolle aller eingegangenen Beiträge vor Freischaltung hätte erfolgen können. Das LG Hamburg hat hier also gegenüber dem Betreiber von www.h.de den Vorwurf einer Mitverantwortung für die Angriffe gegen U.B. gleich einem Gehilfen bei einer Straftat erhoben.

Das bedeutet: Eine Verpflichtung zur Vorabkontrolle aller Forumsbeiträge soll es nach diesem Urteil des LG Hamburg dann geben, wenn das Forum unmittelbarer Bestandteil eins redaktionell gestalteten Angebots ist oder aber der Betreiber des Forums wegen des Inhalts seiner eigenen redaktionellen Beiträge damit rechnen musste, dass im Forum “über die Stränge geschlagen wird”.

Setzt man dieses Urteil nun in Bezug zur bisherigen Rechtsprechung ergibt sich folgendes Bild:

Rechtswidrige Angriffe gegen Dritte hat jeder zu unterlassen. Deshalb kann grundsätzlich gegen jeden auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, der für einen rechtswidrigen Angriff verantwortlich ist. Verantwortlich ist aber immer – unabhängig vom Internet – auch derjenige, der an der Rechtsverletzung nur als “Gehilfe” mitgewirkt hat. “Gehilfe” wird man aber schon dadurch, dass man etwa Kommunikationswege eröffnet oder eben ein Forum bereithält.

Um diese Haftung nicht ausufern zu lassen, soll man für Handlungen Dritter aber erst dann einstehen müssen, wenn man als Unbeteiligter eine bestehende und zumutbare Prüfungs- oder Kontrollpflicht verletzt hat. Für Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Veranwortlichkeit wird das im TDG und MDStV ausdrücklich festgeschrieben. Dort heißt es in § 8 Abs. 2 S. 1 TDG bzw. § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV:

Diensteanbieter […] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Genau diese Privilegierung soll nach der Rolex-Entscheidung des BGH aber für Unterlassungsansprüche nicht gelten: hier soll es bei der Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung bleiben, also auch jeder Gehilfe haften.

Bislang hat die Rechtsprechung denjenigen, der lediglich die technische und organisatorische Plattform für die Verbreitung fremder Inhalte (in der Rolex-Entscheidung den Betreiber einer Internetversteigerungsplattform) bereithält, gleichwohl bei Unterlassungsansprüchen privilegiert, indem man eine Haftung erst ab konkreter Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat eingreifen lassen. Ab Kenntnis sollte der Betreiber dann aber auch verpflichtet sein, zukünftig gleichartige Rechtsverletzungen mit ihm zumutbaren Mitteln zu unterbinden – welche auch immer das sein mögen.

Das LG Hamburg ist nun darüber hinausgegangen und hat zwei neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingeworfen: Was ist, wenn es sich um Nutzerbeiträge im Forum zu einem redaktionell gestalteten Angebot handelt? Und was ist, wenn der Forenbetreiber durch seine redaktionellen Beiträge als Veranlasser von rechtswidrigen Angriffen der Forennutzer eingeordnet werden kann? Sollten sich beide oder einer dieser Gesichtspunkte in der Rechtsprechung durchsetzen, käme man tatsächlich an den Punkt, an dem Forenbeiträge (mit Ausnahme solcher Foren ohne redaktionellen Hintergrund und damit auch ohne Veranlasser, Hassforen einmal ausgenommen) besser vorab zu kontrollieren wären, wollte man nicht ein Urteil wie das des LG Hamburg riskieren.

Der erste Gesichtspunkt (Forum als Bestandteil eines redaktionell gestalteten Angebots) wird wohl allenfalls diesen konkreten Sonderfall im einstweiligen Verfügungsverfahren überleben. Der Gesetzgeber hat sich im TDG und MDStV bewusst dafür entschieden, die Haftung des Diensteanbieters – also auch des Forumbetreibers oder Webloggers – für fremde Inhalte deutlich zu begrenzen und die positive Kenntnis zum Anknüpfungspunkt für einen Haftungsvorwurf gemacht. Mit der Ausgrenzung der Unterlassungsansprüche aus dem Anwendungsbereich von TDG und MDStV hat der BGH diese Haftungsprivilegierung bereits aufgeweicht und den Anknüpfungspunkt (“Verletzung einer zumutbaren Prüfpflicht”) in das richterliche Ermessen überführt und so die Tür für Einzelfallentscheidungen fernab des Gesetzeswortlautes geöffnet. Würde man nun noch unter Berufung auf die von der klassischen Printpresse geprägte presserechtliche Rechtsprechung des BGH auch noch klar als fremde Inhalte in Foren erkennbare Beiträge bzw. Kommentare in Weblogs den wenigen den redaktionellen Filtern passierenden Leserbriefen oder Werbeanzeigen gleichstellen, hieße dies, die Anforderungen des Mediums Internet – so wie sie vom Gesetzgeber bereits Ende der neunziger Jahre mit TDG und MDStV, aber auch anderen Orts erkannt wurden – an moderne Pressedienste in ihr Gegenteil zu verkehren.

Der zweite Gesichtspunkt (redaktioneller Beitrag als Veranlasser) scheint allerdings geeignet zu sein, von den Gerichten zukünftig häufiger zur Begründung der Haftung von Forenbetreibern oder Webloggern herangezogen zu werden. Eine Haftung für Schäden, die ich durch mein Verhalten herausgefordert habe, ist in der Rechtsprechung zu den §§ 823 ff. BGB seit Jahrzehnten anerkannt. Und das Veranlasser-Prinzip ist letztlich nichts anderes als die stets im Rahmen der Haftung zu beantwortende Frage: Musste jemand damit rechnen, dass seine Handlungen ein bestimmtes Ergebnis (hier: rechtswidrige Angriffe durch Forennutzer) zur Folge haben?

Auch das ist nichts Neues in der Rechtsprechung. Neu ist nur, dass dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Haftung eines Forenbetreibers – noch einmal: eines Forums als Annex zu einem redaktionellen Beitrag – herangezogen wird. Dabei macht das LG Hamburg aber zugleich klar, worum es hier geht: Es soll keine allgemeingültige “neue” Regelung zur Haftung von Forenbetreibern formuliert werden, sondern im konkreten Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem redaktionellen Beitrag einerseits und den Forenbeiträgen mit den Aufforderungen zu Angriffen gegen U.B. andererseits hergestellt werden. Mit mehr als der Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen Ursache (redaktioneller Beitrag) und Wirkung (rechtswidrige Nutzerbeiträge im Forum) beschäftigt sich das Urteil nicht.

Reduziert man die Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt und sieht dem LG Hamburg seine wohl nicht mehr vertretbaren Ausführungen zu den presserechtlichen Gesichtspunkten als “Hilfsargumente” einmal nach, bleibt von der Panikmache nicht mehr viel übrig. Die Gerichte werden – selbst unter Berücksichtigung der für sich genommen gar nicht neuen Erwägungen des LG Hamburg – demnächst nichts anderes tun als bislang auch und im Einzelfall entscheiden, mit welchen Reaktionen man in einem bestimmten Umfeld auf bestimmte Aussagen rechnen muss. Damit mag das LG Hamburg eine bislang im Internet verschlossene Tür geöffnet haben, mehr aber auch nicht. Vielleicht findet auf diesem Umweg die Rechtsprechung zur Beihilfehaftung im Strafrecht (“psychologische Beihilfe durch aktives Mutmachen”) zukünftig Eingang in die haftungsrechtliche Rechtsprechung der Zivilsenate.

Es wäre allerdings zu wünschen, dass die Gerichte zukünftig eindeutig herausarbeiten, worin sie den konkreten Anknüpfungspunkt für die Betreiberhaftung sehen und nicht wie das LG Hamburg sich darauf zu beschränken, pauschal von einer Herausforderung des Missbrauchs durch für sich selbst genommen berechtigte und von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützter Kritik zu sprechen. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu berücksichtigen, inwiefern der Betreiber durch frühere Auffälligkeiten bestimmte Erfahrungswerte hatte und deshalb besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Ob und wie der Betreiber dann auf ein solches “veranlasstes” Missbauchspotential reagiert – durch zeitnahe Kontrollen der veröffentlichten Beiträge oder durch eine vorherige Moderation der eingehenden Beiträge (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung das aus anderen Gründen nicht rechtskräftig gewordene Urteil des LG Kiel vom 14.07.2005 – Az: 4 O 70/05 = Volltext) – bleibt dann letztlich dem Betreiber überlassen.

Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass ein Rückgriff auf das Veranlasser-Prinzip für den Forenbetreiber oder Weblogger stets risikobehaftet ist. Wie die gerichtliche Abwägung im Einzelfall ausfallen wird lässt sich vorab nur selten eindeutig beurteilen. Hier wird sich recht schnell bei den einzelnen Gerichten eine bestimmte Spruchpraxis herausbilden, ebenso wie dies im Wettbewerbs- oder Markenrecht der Fall ist. Dann hängt es möglicherweise vom Gerichtsort ab, ob der Betreiber für einen Forumsbeitrag als Veranlasser haften wird oder nicht.

LG Hamburg, Urteil v. 02.12.2005 – Az: 324 O 721/05 = Heise-Forum (Volltext)

66 Kommentare zu “HEISE UND FETTIG”

  1. Torsten meint: (18.4.2006 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    Den Volltext der Entscheidung gibts als PDF auch bei Heise: heise.de/recht/2006/lg-hh...eise_universal_boards.pdf

  2. Ralph meint: (18.4.2006 um 17:13) AntwortenReply to this comment

    Warum haben eigentlich alle – und zwar wirklich alle – Scans von Gerichtsurteilen eine derart furchtbare Qualität?

  3. Torsten meint: (18.4.2006 um 17:16) AntwortenReply to this comment

    Ralph: Vielleicht weil die Vorlage gefaxt wird?

  4. liquidat meint: (18.4.2006 um 17:24) AntwortenReply to this comment

    Andere Stellen haben ebenfalls dazu was veröffentlicht, interessant sind wohl <a href="http://www.r-archiv.de/article2381.html" rel="nofollow">diese</a> <a href="http://www.r-archiv.de/article2380.html" rel="nofollow">beiden</a> Artikel auf <a href="http://www.r-archiv.de/" rel="nofollow">r-archiv</a>.

    Was mich bei deiner Einschätzung zum Grübeln anregt, ist der Aspekt, dass man überlegen muss, ob Informationen andere zum Handeln bringt. Angenommen, ich finde raus, dass xyz Kinderarbeit in seinen Fabriken aktiv fördert, dann ist es ja klar, dass danach die Emotionen hochwallen – darf ich es dann nur in abgeschwächter Form veröffentlichen?

    Andersherum: wenn ich einen riesigen Skandal aufdecke, bin ich dann dafür verantwortlich, wenn bei den Folge-Demos Autos kaputt geschlagen werden? Das wäre ziemlich hart…

  5. unzelblog (Link) meint: (18.4.2006 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    Okay, also… das war verdammt schwere Kost, aber doch, wenn ich das ganze richtig verstanden habe, ein durchaus sehr verständliches Urteil… und Bloger, sind ja nu niemals in der Lage solch grosse Forenkapazitäten zu bieten wie Heise und damit nichtmal so bedroht… und als Blogger werd ich jawohl mindestens zweimal am Tag die Zeit haben halbwegs durchzulesen was andere Leute in die Kommentare pappen und dann zu bewerten ob ich's nicht lieber lösche.

    P.S.: sollte ich da irgendwas falsch aufgefasst haben bitte sage, war nach der hälfte des Textes doch schon ziemlich müde :p

  6. the daily rant (Link) meint: (18.4.2006 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    Vielen Dank für diesen ausführlichen, lesbaren und unaufgeregten Kommentar des Urteils, der ohne das an vielen anderen Stellen erhobene Geschrei über das sofortiger Ende aller Foren und Blogs gepaart mit dem vollständigen Verlust der Meinungs- und Pressefreiheit daherkommt.

  7. Andreas (Link) meint: (18.4.2006 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    Hallo,
    wenn man das jetzt konsequent durchzieht, werden auch Internetprovider für die von Ihnen beherbergten ("gehosteten") Seiten verantwortlich sein. Und in letzter Instanz auch Buchhänder für alle von ihnen vertriebenen Zeitschriften.

    Gruß, Andreas

  8. A. John (Link) meint: (18.4.2006 um 18:01) AntwortenReply to this comment

    Selbstverständlich sind Sabotageaufrufe (auch) in Internetforen nicht tolerabel.
    Was dieses Urteil jedoch de facto fordert, ist die Verpflichtung der Forenbetreiber zur vorauseilenden Zensur auf eigenes Risiko.

    Dass §11 TDG und ein passendes BGH- Urteil (Rolex) die Haftung erst ab positiver Kenntnis vorsehen, wird vom LG Hamburg hier schlichtweg ignoriert. IMO soll geltendes Recht anscheinend dadurch ausgehebelt werden, dass Internetforen mit Printmedien in einen Topf geworfen werden und das Gericht sich so einen anderen, besser zu seinem Urteil passenden Sachverhalt zurechtbiegt.

    Zitat LG Hamburg:
    [Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht; die Tendenz geht im Gegenteil vielmehr dahin, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird.....]
    Ende Zitat.

    Man kann das beliebig erweitern:
    Was ist mit TV- Lifesendungen mit Zuschauerbeteiligung? Sind das besonders gefährliche Einrichtungen, weil aus dem anwesenden Publikum rechtswidrige Äußerungen einer unbestimmten Vielzahl von Zuschauern vermittelt werden könnten?

    Diskussionsforen sind laut LG Hamburg also eine Gefahrenquelle und besonders gefährliche Einrichtungen. Willkommen im wiedervereinten Deutschland im Jahre 2005!
    Für mich feiert hier der Geist des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR fröhliche Urständ.
    Wer Diskussionsforen als besonders gefährliche Einrichtungen ansieht, rüttelt nach meiner Meinung an den Grundfesten der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

    Dass das Gericht 4 Monate Zeit für dieses, nun ja, "Werk" benötigte legt den Verdacht nahe, das es von der Resonanz in der Öffentlichkeit auf sein Urteil überrascht wurde und nun mit einer trotzigen "ihr könnt mich" Einstellung reagiert.
    Man ging offenbar von vornrherein davon aus, das dieses Urteil so nicht hingenommen- und auch keinen Bestand haben wird.

    Gruß A. John

  9. Michael meint: (18.4.2006 um 18:03) AntwortenReply to this comment

    @Andreas: Hast du den Beitrag, den du kommentierst, nun gelesen oder nicht?

  10. Anonymous meint: (18.4.2006 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    "Dass §11 TDG und ein passendes BGH- Urteil (Rolex) die Haftung erst ab positiver Kenntnis vorsehen, wird vom LG Hamburg hier schlichtweg ignoriert."

    Aus dem Tatbestand des Urteiles: "Nachdem sie die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt hatten, (…)"

  11. Marlin meint: (18.4.2006 um 18:36) AntwortenReply to this comment

    Setzt aber eine Haftung aus "Veranlassung" nach § 823 I nicht voraus, dass der Dritte sich überhaupt herausgefordert fühlen durfte? Mit einem Grundfall ala "Verdächtiger springt aus dem Fenster, dabei fällt verfolgender Polizist in ein Loch" hat diese Konstellation ja nicht viel gemein…

  12. AlexM meint: (18.4.2006 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    Hmm, ist das Urteil nicht eher ein kleiner Angriff auf die Pressefreiheit, wenn ein kritischer Bericht als Veranlassung zu rechtswidrigen Handlungen gesehen wird, und damit dem Presseorgan weitere Pflichten auferlegt?

  13. Arno Nyhm meint: (18.4.2006 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    Ich finde die Richter vergleichen Internetforen zu sehr mit Leserbrief-Rubriken statt mit öffentlich zugänglichen Schaukästen oder Schwarzen Brettern. Das einzige Mittel um sich als Forenbetreiber abzusichern wäre eine Vorab-Moderation aller Beiträge – eine wahnwitzige Idee bei grösseren Foren.

  14. A. John (Link) meint: (18.4.2006 um 18:40) AntwortenReply to this comment

    @ 10: [Aus dem Tatbestand des Urteiles: “Nachdem sie die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt hatten, (…)”]

    Aus der Begründung des Urteils:
    Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.

    Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Inhalte, die über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum verbreitet werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der – zu ihren Gunsten unterstellten – Vielzahl der Einträge in die von ihr unterhaltenen Foren unmöglich wäre, alle Einträge vor einer Freischaltung – wie dies vor pressemäßiger Verbreitung von Äußerungen grundsätzlich erforderlich ist
    —–

    Ich verstehe das so, dass ein Forenbetreiber für jeden veröffentlichten Beitrag den Kopf hinhalten muss, auch ohne vorher dafür abgemahnt worden zu sein.

    Gruß A. John

  15. Ralf meint: (18.4.2006 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    @10: Aus dem Artikel: "Auf eine Abmahnung der Verfügungsklägerin löschte die Verfügungsbeklagte zwar die betroffenen Beiträge der Nutzer."

    Die Abmahnung beinhaltete auch die Forderung nach einer Unterlassungserklärung, nach der sich Heise verpflichten sollte, solche Beiträge in Zukunft grundsätzlich – durch Kontrolle vor der Veröffentlichung – zu unterbinden. Diese Erklärung hat Heise nicht abgegeben.

    Ich bin kein Jurist, aber wenn die Abmahnung beides – Entfernung der Beiträge und Unterlassungserklärung – als Forderung beinhaltet, dürfte wohl die Erfolglosigkeit eines Teils reichen, damit die Abmahnung insgesamt als erfolglos gilt.

    Das Zitat aus dem Tatbestand des Urteils impliziert somit nicht, dass Heise nach "positiver Kenntnis" die Beiträge _nicht_ entfernt hätte und steht somit auch nicht im Widerspruch zum ebenfalls zitierten Beitrag #8.

  16. sascha (Link) meint: (18.4.2006 um 18:52) AntwortenReply to this comment

    Mit dieser Begründung interpretiere ich das Urteil dann polemisch als ein "Kritisiere nie öffentlich, denn wenn du es tust bist du in jedem Fall der Gearschte, falls jemand deine Kritik als Begründung für zweifelhafte Handlungen verwendet."

    Zensur wird durch Selbstzensur ersetzt.

  17. Farlion (Link) meint: (18.4.2006 um 19:29) AntwortenReply to this comment

    Ohne hier irgendwem auf die Füße treten zu wollen:
    Das alles wäre nicht nötig gewesen, wenn nicht wieder einmal ein paar Heise-Poster den Verstand abgeschaltet hätten und dem Verlag wieder einmal Schwierigkeiten beschert hätten.
    Das ist in der Vergangenheit schon oft vorgekommen und wird in Zukunft auch weiter vorkommen. Von den Heise-Foren wurden sogar schon Mordaufrufe gestartet (2002, Dialerdiskussionen). Das war für mich dann auch ein Grund, dort nicht mehr an Diskussionen teilzunehmen. Der Großteil der Heise Forengemeinde ist einfach nur ein Mob, den man mit den passenden Argumenten hochschaukeln kann bis zum gehtnichtmehr (selbst schon gemacht!).

    Zum Urteil selbst:
    Landgericht Hamburg? Haftung für Links? Einzelfallurteil? Drauf geschissen! (Ich entschuldige mich für die Wortwahl!)

  18. Markus meint: (18.4.2006 um 19:33) AntwortenReply to this comment

    Was einige (immer noch) nicht zu verstehen scheinen:

    Die Pressefreiheit ist unmittelbar gar nicht tangiert. Herr Kremer hat (mE ganz zutreffend) die Frage aufgeworfen, wie sich der Zwang quasi reflektiert auf die Presse-/Meinungsfreiheit auswirkt. Forenbetreibende Journalisten könnten sich zu gewissen Unterlassungen genötigt sehen.

    Aber: Das Demokratieprinzip (oder sonst ein zitiertes Staatsprinzip aus der Wunderwelt der Gutmenschen) zwingt Heise nicht dazu, ein unmoderiertes Forum für umtriebige Web-Saboteure zu betreiben. Der Newsticker würde problemlos auch ohne Forum funktionieren oder mit offener Moderation.

    Wer das Heise-Forum kennt, weiß, dass es da nicht nur um konstruktive Diskussionen geht.
    Oder: "Users killed the internet forum"

  19. Marcel (Link) meint: (18.4.2006 um 19:42) AntwortenReply to this comment

    @#13
    Du brngst das auf den Punkt. Sind Internetforen nun eher mit Leserbriefen einer Zeitung zu vergleichen oder öffentlich zugänglichen schwarzen Brettern? Oder vielleicht doch eher mit Klowänden?

    Man stelle sich mal vor, ein Toilettenbetreiber würde verurteilt, proaktiv seine besonders großen Klowände nach jeder Benutzung auf Rechtsverletzungen zu untersuchen, besonders dann, wenn wiedermal so ein fieses Zeugs in den dort ausliegenden Zeitungen steht, dass Rechtsverletzungen geradezu herausfordert.

    Genau das ist in dem Urteil geschehen. Meinungsäußerungen im Internet werden in den Untergrund gedrückt. Boocompany und gegenjustizunrecht machen es vor, wie die Meinungsfreiheit in Deutschland in Zukunft aussieht.

  20. Markus meint: (18.4.2006 um 19:49) AntwortenReply to this comment

    @20 (Marcel)
    "Man stelle sich mal vor, ein Toilettenbetreiber würde [...]
    Genau das ist in dem Urteil geschehen."

    Mit Nachdenken kann man viele Fehler vermeiden. Dann zieht man auch nicht Vergleiche heran, die keinerlei Bezug haben.
    Heise freut sich sicher: Jetzt ist der Verlag ein ahnungsloser Klobetreiber. *lach*

  21. easyjudge meint: (18.4.2006 um 20:57) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil des LG Hamburg ist – kosmisch gesehen – nicht mehr als ein Furz. Ich verstehe deshalb die ganze Aufregung nicht so recht.

  22. Marcel (Link) meint: (18.4.2006 um 21:26) AntwortenReply to this comment

    #21
    Da die Schleife zum wiederholten Abruf der Datei kaum mehr als ein Furz war, kann man sicherlich passend dazu auch das Forum als Klowand und den Betreiber als Klowandbetreiber bezeichnen.

    Anstatt dass das Landgericht Hamburg sich um den Trojaner kümmert, beschäftigt sich das Landgericht Hamburg lieber mit Forenposts.

    Wer heute einem Dieb hinterherruft: "Haltet den Dieb!", der riskiert prompt eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Hamburg untersagen lassen, denn schließlich darf man jemand öffentlich erst einen Dieb nennen, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Dieb vorliegt.

    Interessant ist auch ein Nebeneffekt mit ungeahnten Verdienstmöglichkeiten: jetzt kann der Gestörte mal einen Bekannten etwas trollen schicken und dann 250k Unterlassungsstrafe fordern.

  23. Klugscheisser meint: (18.4.2006 um 21:40) AntwortenReply to this comment

    Das Problem gerade in diesem Fall sehe ich für mich darin, dass es Herr Dolzer mit seinem Anwalt Herrn Syndicus mal wieder geschafft hat, die Internet-Community mundtot zu machen. So lange das Treiben des Herrn Dolzer, das er u.a. mit seiner k.exe betreibt, nicht unter Strafe steht, bleibt der Community doch nichts anderes übrig, als sich in einer Art zivilen Ungehorsams gegen die Geschäftspraktiken des Herrn Dolzer zu stellen.

    Ich habe erst kürzlich einen Prozess vor dem LG München gegen Dolzer/Syndicus durchgefochten, weil er mit Hilfe seiner k.exe eine irrtümlich freigewordene Domain meiner Mandantin lokalisiert und auf sich registriert hat, um auf seine Geldmacher-Seiten umzuleiten. Auch in den Schriftsatzwechseln wollte Syndicus sich immer gegen den Trojaner-Vorwurf erwehren, ohne den Zweck der Software jemals als solchen zu bestreiten (er wehrte sich nur gegen die technsiche Bewertung als "Trojaner").

    Was mich an dem Urteil – das Udo zu Recht in seiner Bedeutung reduziert hat – maßlos ärgert, ist dass Dolzer/Syndicus damit jetzt die ultimative Waffe in der Hand haben, unzählige arme Blogger und Forenbetreiber abzumahnen, die dann wiederum kaum einen Anwalt finden werden, der gut genug ist, der Abmahnung die Stirn zu bieten.

    Wenn ich lese, dass der "zivile Ungehorsam" gegen Dolzer als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet wird, könnte ich vor Wut platzen. Der Gesetzegeber ist hier endlich gefragt, die Internetkriminalität als solche zu kriminalisieren, und nicht statt dessen mit Schulhofrazzien gegen MP3-hörende Kiddies vorgehen.

    *wutschnaubende Grüße*
    Kluggscheisser

  24. M. meint: (18.4.2006 um 22:01) AntwortenReply to this comment

    @24: Abgesehen davon, dass ich den Herrn D. höchstgradig unsympathisch finde: wie macht man eine Domain versehentlich frei?

  25. Martina (Link) meint: (18.4.2006 um 22:04) AntwortenReply to this comment

    Moment.. @24,

    Das Gericht hat sich sehr wohl zum Geschäftsgebahren geäußert. Da dies aber nicht der Klagegrund war, konnte darauf nicht näher eingegangen werden. Zitat:
    "Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass das Geschäftsmodell der Antragsteller, das sie in ihrem Beitrag kritisiert hatte, als in hohem Maße fragwürdig erscheint."

    Nun war aber das genau nicht der Streitpunkt, sondern die Veröffentlichung eines Tools im Forum, mit dem im Anschluss der Server der "Verursacher" platt gemacht wurde. Damit wurde IMHO die Grenze Meinungsfreiheit überschritten und zwar in Richtung Sachbeschädigung.

    Ich denke, hier hätte Heise wesentlich früher eingreifen müssen, unabhängig davon, was ich von den Klägern halte.

  26. Lutz meint: (18.4.2006 um 22:10) AntwortenReply to this comment

    Ich halte es absolut für falsch, eine rechtmäßige Kritik als Ausgangspunkt für eine deliktische Haftung zu wählen. Eine Haftung nach §§ 823 ff. setzt immer Rechtswidrigkeit voraus. Die Kritik kann nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit RECHTMÄßIG sein und gleichzeitig RECHTSWIDRIG sein, weil man sich hätte denken können, dass andere mit Rechtswidrigkeiten auf die Kritik reagieren.

    Hier muss ich U.V. widersprechen: Der "zweite Gesichtspunk" ist keinesfalls geeigneter, eine Haftung der Forenbetreiber zu begründen.

  27. Anonymous meint: (18.4.2006 um 22:10) AntwortenReply to this comment

    Ist http://vorsicht-forum.de übertrieben?

  28. Simon meint: (18.4.2006 um 22:43) AntwortenReply to this comment

    24:

    > "Was mich an dem Urteil maßlos ärgert, ist dass Dolzer/Syndicus damit jetzt die ultimative Waffe in der Hand haben, unzählige arme Blogger und Forenbetreiber abzumahnen, die dann wiederum kaum einen Anwalt finden werden, der gut genug ist, der Abmahnung die Stirn zu bieten."

    Ich dachte, Sascha (nicht Udo) hat erklärt, warum sich an der Haftung für normale Forenbetreiber nicht viel ändern sollte?

    Nur, um das ganze für Nichtjuristen noch etwas komplizierter zu machen: Auch die Nicht-Verantwortlichkeit des Forenbetreibers ist von Landgerichten schon festgestellt worden. Zum Beispiel in LG Köln, MMR 2003, 601:

    "Eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin scheitert bereits daran, dass sie als Diensteanbieter i.S.d. §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen (…)"

    Das selbe Gericht hat in einem anderen Fall (LG Köln MMR 2004, 183) auch schon die Haftung eines Forenbetreibers bejaht:

    "Die Privilegierung des § 11 TDG kommt der Beklagten nicht zu Gute. (…) Die Beklagte hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den Anzeigen keine das Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachen verbreitet werden."

    Widersprüchlich? Nein – nur kompliziert. Dafür gibts eben Anwälte. Und die machen ihren Job dann meistens doch nicht so schlecht :-)

  29. M. (Link) meint: (18.4.2006 um 22:45) AntwortenReply to this comment

    Warum zur Hölle erscheint mein Trackback nicht? Machen wir es manuell:

    blog.mattiasschlenker.de/2006/04/18/fundstucke/

  30. Marcel (Link) meint: (18.4.2006 um 22:55) AntwortenReply to this comment

    @Lutz
    Ich kann da prinzipiell schon Grenzen erkennen. Wenn, wie bei HC ein Einpeitscher mit einem gerade noch erlaubten Beitrag das Ziel und den Takt vorgibt, und dann eine Meute von anonymen Kommentatoren sich gegenseitig zu Schand- und Straftaten aufstachelt, dann finde ich das schon richtig, wenn da auch gegen den Einpeitscher vorgegangen wird.

    So wäre das beispielsweise, wenn da die Adresse veröffentlicht würde, und (Links zu) Fotos von Familienangehörigen, und die Meute Wetten abschließen würde, wann denn den Menschen ein Unglück zustößt. Da wäre dann Eile geboten, die betreffenden Kommentare zügig zu entfernen und Nutzer, die durch ihre Kommentare Straftaten begangen haben, zu sperren.

    Aber das posten einer Schleife ist nun wirklich etwas sehr harmloses und da sehe ich es auch als völlig ausreichend an, wenn die Kommentare nach einiger Zeit gelöscht werden.

    Ich denke, da sollte eine Verhältnismäßigkeit gegeben sein, abgewägt werden und die ist hier sehr einseitig ausgefallen.

    Wenn in einem Kommentar jemand jemand anders als "Dösbaddel" bezeichnet, dann ist das sicher rechtswidrig, aber rechtfertigt nicht eine solch weitreichende Maßnahme – und das schon gar nicht, wenn man sich anschaut, wie der Dialer-Mann durch sein Geschäftsgebahren für die wütenden Reaktionen der Menschen mindestens genauso ursächlich mitverantwortlich ist wie der Journalist, der darüber geschrieben hat.

  31. Markus meint: (18.4.2006 um 23:43) AntwortenReply to this comment

    @31

    "Aber das posten einer Schleife ist nun wirklich etwas sehr harmloses und da sehe ich es auch als völlig ausreichend an, wenn die Kommentare nach einiger Zeit gelöscht werden."

    Ja, da mag Verhältnismäßigkeit bei der Moderation eine Rolle spielen. Aber momentan ist die Moderation ja doch sehr sehr zurückhaltend.

    So gesehen mag die gerichtliche Auseinandersetzung eine Art "Wachrüttler" für Heises Verantwortungsbewusstsein sein.
    Und vielleicht auch ein Medikament gegen den (radikalen) Wildwuchs im Forum.

  32. LukeNukem meint: (19.4.2006 um 04:47) AntwortenReply to this comment

    Bin ich also haftbar, wenn einer ein Hakenkreuz auf meine Hauswand sprüht? Schließlich ist so eine Hauswand eine unglaublich gefährliche Einrichtung, und wenn ich einen Schäferhund hätte, würde das Hamburger Landgericht mir unterstellen, das provoziert zu haben. Schlimmstenfalls müßte ich den Hund vielleicht "Adolf" nennen, dann wäre die Provokation endgültig perfekt.

    Scherz beiseite: wenn ich auf meiner Website veröffentliche, daß die (Text editiert. U.V.)
    -Supermarktkette in den Gammelfleischskandal verwickelt war und einige Mitmenschen sich daraufhin entschließen, den Geschäftsbetrieb einer Filiale mit einer Demonstration zu stören, was dann?

    Hamburgs Gerichte erstaunen immer wieder durch Inkompetenz und eine Rechtsauffassung, die sich häufig hart an der Grenze des Zumutbaren bewegt. Schillernde Persönlichkeiten wie ein gewisser Roland Barnabas runden das Bild ab: was züchten die Hamburger da?

    Vielleicht sollten die Gerichte eine Aufforderung zum massenhaften Download von k.exe wie einen Demonstrations- oder Boykottaufruf behandeln. Schließlich gibt es viele Parallelen, und nur wenige Unterschiede zwischen einer Demonstration, und einem "manuellen DoS-Angriff".

  33. peter meint: (19.4.2006 um 09:02) AntwortenReply to this comment

    @26
    "Nun war aber das genau nicht der Streitpunkt, sondern die Veröffentlichung eines Tools im Forum, mit dem im Anschluss der Server der “Verursacher” platt gemacht wurde. Damit wurde IMHO die Grenze Meinungsfreiheit überschritten und zwar in Richtung Sachbeschädigung."

    Um eine Sache zu beschädigen, muß aber mehr passieren, als nur ein notwendiger Reboot eines Servers.
    In Aache ist es gang un gäbe, Sprayer nicht mehr wegen Sachbeschädigung belangen zu können, da man die aufgesprayten Bilder ja mit geeigneten Mitteln wieder entfernen könnte. Die Sache an sich wurde also nicht beschädigt. Es entstand nur Arbeit, die Du Dir von dem Sprayer bezahlen lassen darfst – so Du ihn den erwischst und er überhaupt zahlungsfähig ist …

    Ob ein zusammenbrechender Downloadserver wegen zu vielen Downloads nun in der Sache beschädigt ist, darf ich demgemäß bezweifeln.

  34. peterle meint: (19.4.2006 um 09:06) AntwortenReply to this comment

    Ergänzung:
    Es ist aber natürlich so, daß der Geschäftsbetrieb des Downloadens und Vertreibens gestört wurde und darauf ggf. ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann.

  35. Lutz meint: (19.4.2006 um 09:18) AntwortenReply to this comment

    @marcel: Ich kann verstehen, was Du meinst, halte es aber dennoch für unnötig inkonsequent:

    "wenn (…) ein Einpeitscher mit einem gerade noch erlaubten Beitrag das Ziel und den Takt vorgibt (…) dann finde ich das schon richtig, wenn da auch gegen den Einpeitscher vorgegangen wird."

    Was soll das "gerade noch erlaubt" und "trotzdem dagegen vorgehen"? Dann kann man auch gleich sagen, dass es eben gerade nicht mehr erlaubt ist.

    Und rechtlich gesehen kommen wir auch nicht an der Hürde der Rechtswidrigkeit vorbei, die bei § 823 ff. nun mal vorausgesetzt wird.

    Das Ganze erinnert mich spontan eher an die Fälle der "Zweckveranlasser". Ich finde nebenbei schon die Haftung der Zweckveranlasser aus dem öffentlichen Polizeirecht für falsch. Aber eine solche Haftung aus dem ÖR dann auch noch contra legem und ohne dogmatische Begründung ins private Delikstrecht einzuführen dann vollkommen daneben.

  36. RW (Link) meint: (19.4.2006 um 10:06) AntwortenReply to this comment

    Der Autorenkreis Historischer Roman Quo Vadis schließt als Konsequenz die öffentlichen Bereiche seines Forums, da die Gefahr einer Bestrafung ehrenamtlicher Tätigkeit nicht hinnehmbar ist, denn ab wann ist ein Beitrag schon "redaktionell"?
    Verlage und online-Buchhändler, über die diskutiert wird, könnten sich überlegen, mal eben mit einer Abmahnung für Großreinemachen zu sorgen, und wir opfern unsere Zeit ganz sicher nicht dafür, über der Rechtmäßigkeit solcher Abmahnungen zu brüten.

  37. MentalFS meint: (19.4.2006 um 10:22) AntwortenReply to this comment

    Also als Blogger würde ich es jetzt so verstehen:

    Wenn ich einen Artikel schreibe, bei dem ich davon ausgehen muss dass erübertriebene bzw. strafrechtlich relevante Reaktionen hervorruft, so muss ich die Kommentare schon vor Veröffentlichung prüfen.
    Das heißt die Kommentarfunktion für derartige Artikel müsste auf "moderiert" geschaltet oder ganz deaktiviert werden.

    Die Frage ist nur, was ist wenn man auf seiner Page noch ein Forum hat? Kann man damit rechnen, dass potentielle Gesetzesbrecher die Moderation umgehen indem sie das Forum aufsuchen und dort einen Thread erstellen?

  38. Mark meint: (19.4.2006 um 10:58) AntwortenReply to this comment

    Hier gehen irgendwie alle davon aus, das die Forenbetreiber alle Rechtsexperten sind. Wo soher soll denn ein Juristischer Leihe im voraus wissen was denn alles Rechtswiedrig ist. Das ist für Private einfach nicht machbar. Mal abgesehen auch vom erwähnten Zeitaufwand.

  39. Anonymous meint: (19.4.2006 um 11:06) AntwortenReply to this comment

    @39: Der Verbotsirrtum greift aber bisher nur für Vorstandsvorsitzende großer deutscher Bankinstitute; oder nach dem BGH-Urteil auch für diese nicht mehr ;)

    Spaß beiseite: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wenn Du nicht die nötige Kenntnis von dem hast, was Du machen möchtest, dann musst Du es lassen, oder aber mit den Konsequenzen leben.

  40. Anonymous meint: (19.4.2006 um 11:10) AntwortenReply to this comment

    @40: Im Zweifel wird der kluge Rechtsverfolger mit derartigen Anliegen immer zum LG Hamburg laufen und das kann er leider auch, wegen der Gerichtsstands der unerlaubten Handlung. Die unerlaubte Handlung wird aber nach der gängigen Praxis an jedem Ort der Welt begangen, von der aus der rechtswidrige Inhalt abrufbar ist; der Kläger kann sich das Gericht folglich aussuchen.

  41. eKalb meint: (19.4.2006 um 11:49) AntwortenReply to this comment

    Solche kurzsichtigen Gerichtsurteile zeugen nur davon, dass die Richter über etwas urteilen sollen, das sie nicht ausreichend verstehen. Wird die Erde wieder zur Scheibe?

  42. Marcel (Link) meint: (19.4.2006 um 12:06) AntwortenReply to this comment

    @Markus #32
    Genau so kann man das Urteil lesen. Das Landgericht Hamburg unter Vorsitz von Richter Andreas B. wollte dem Heise Verlag mitteilen, dass nicht in Ordnung ist, was in ihrem Forum abläuft. Ich sehe das jedoch anders und finde, es ist kein Problem, was da los ist. Insbesondere das Herunterladens des Schadprogrammes in einer Schleife finde ich wirklich harmlos.

    @Lutz #36
    Was die Rechtslage angeht, stimme ich Dir zu. Es gibt keinerlei vernünftige rechtliche Grundlage für das Urteil. Genau deshalb brauchte das Gericht wohl auch vier Monate Zeit um das Urteil zu begründen und hat dann das Kamel durch das Nadelöhr des Rolex-Urteils getrieben.

    Im Sinne einer ergebnisorientierten Rechtsprechung meine ich jedoch Grenzen erkennen zu können, die sinnvollerweise gezogen werden sollten. Nur sehe ich die Grenze durch das Posten einer Schleife nicht annähernd erreicht.

    Es scheint ja auch Konsens zu sein, dass es da bei anderer Konstellation ein ethisches Problem geben könnte, wenn Du mein Beispiel mit dem Einpeitscher verstanden hast.

    Ich vermute, Konsens ist auch, dass diese Grenzen sinnvollerweise nicht Richter am Landgericht Hamburg, sondern der Gesetzgeber abstecken sollte. Und ich bin mir auch recht sicher, dass da politisch noch einiges kommen wird, weil ich glaube, das Thema wird in Zukunft immer wichtiger werden.

  43. Markus meint: (19.4.2006 um 13:04) AntwortenReply to this comment

    @44 (Marcel)

    Man kann es so umschreiben, wie Du es getan hast. Man kann es auch denial-of-service-Attacke nennen. :-)

    Welche Bedeutung hat der vorsitzende Richter im vorliegenden Fall?

    "Keinerlei vernünftige rechtliche Gründe für das Urteil"
    Wie gut, dass Deutschland voll mit Laienrichtern ist!
    Du nennst Anwälte ja auch pauschal "Rechtsverdreher" (in Deinem Impressum). :-)

  44. g. (Link) meint: (19.4.2006 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    Hmm, da bleiben immer noch viele Fragen.

    "In dem [...] Forum meldeten sich mehrere Internetnutzer, die dazu aufriefen, dass Programm "k.exe" so häufig vom Server des Antragstellers herunterzuladen, dass dieser Überlastet wird."
    Zuerst einmal fände ich hier den Wortlaut der beanstandeten Äusserungen interessant. Schade, dass diese wegzensiert wurden.
    Denn normalerweise ist das Programm, dass ungeschützt auf einem Server liegt dazu gedacht worden, so frei und oft wie möglich heruntergeladen zu werden. Wenn diese Bereitstellung also diskriminierungsfrei erfolgt, so ist das Herunterladen durch jedermann offensichtlich erwünscht, denn sonst würde man das herunterladen ja auf "Kunden" von k.exe, oder wie auch immer die Firma heisst, beschränken. (Ja, "Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich") Insofern ist es reine Fahrlässigkeit/Nachlässigkeit von Seiten des Providers, wenn sein Server bei der Durchführung seiner für ihn gedachten Aufgabe überlastet wird.
    Ein Aufruf diese Datei herunterzuladen "Bis der Server überlastet wird" erscheint mir unter dieser Annahme als nicht ernstnehmbarer Blödsinn, auf einer Ebene mit "ich schmeiss dich gleich mit Wattebäuschchen" als Morddrohung aufzufassen.

    Die weitere Frage, die sich da logischerweise auftut, ist, ob das Wissen und die öffentliche Diskussion um die Anwendung von Programmiermechanismen (hier zB die while…do-schleife) bereits als Aufruf zum illegalen Handeln gewertet wird. Aber ohne die beanstandeten Forums-Texte…

    Rein technisch sehe ich jedenfalls keine Probleme, mit denen nicht auch jeder andere Vertreiber populärer Software zu rechnen hat. Wie diese Probleme zustandekommen ist doch völlig nebensächlich.

  45. Mal Sehen meint: (19.4.2006 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht ist es ja auch gar nicht so schlecht, wenn das Urteil ein bisschen Einfluss auf die Forenwelt im Internet hat.
    Da wird viel belanglosses geschrieben, viel Interessantes gasagt, aber eben auch vieles unüberlegtes hinausposaunt. Vieles scheint auch für bare Münze genommen zu werden. Das ist einfach Stammtisch auf etwas höhrem Niveau, weil es sich eben viel weiter verbreitet. Halbwissen und ganz falsches nehmen so ihren Weg durchs Internet und keiner will sich Verantwortlich fühlen, weil alles letzlich anonym ist. Ich finde es nicht sehr überraschend, dass dieser Anarchie der ein oder andereRiegel vorgeschoben wird. Zumindest sollte es deshalb aber doch möglich sein, sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Wenn also Unwahrheiten über einen verbreitet werden (oder anderes rechtswidriges), dann muss man doch eine Handhabe bekommen. Dass man dann gegen den Webseitenbetreiber vorgehen kann (quasi als Mitstörer, so wäre die LG Entscheidung übrigens auch tadellos begründbar gewesen), kann doch niemanden wirklich erstaunen.

  46. Bender meint: (19.4.2006 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    Ich erlaube mir, Parallelen aus dem Internet ins "richtige Leben" zu ziehen:

    Der Verkauf (das in Umlauf bringen)und Besitz mancher Artikel ist erlaubt, Betrieb/Nutzung derselben dagegen verboten. Ich denke dabei z. B. an Radarwarner (oder ist deren Verkauf inzwischen auch verboten?)Setzen wir das Programm zum "Download-bis-der-Server-kapituliert" mal mit dem Radarwarner gleich, wäre sein Einsatz rechtswidrig. Nicht die Verbreitung und der Besitz. Das ist vielleicht etwas "off topic", denn es ging ja im Prozess um die Aufforderung zu dessen Einsatz, die Ermöglichung dieser Aufforderung und den daraus entstandenen Schaden bzw. das Prinzip.

    Im Grunde wird der Bereitsteller einer Plattform für Handlungen Dritter auf dieser Plattform zur (Mit)verantwortung gezogen. Analog könnte auch der Bereitsteller eines Autobahnparkplatzes (der Bund) zur Mitverantwortung gezogen werden, wenn sich herausstellt, dass sich auf eben diesem Parkplatz eine Gruppe Krimineller getroffen und zu einer Straftat verabredet hat. Oder ein Richter, in dessen Gerichtssaal ein paar Leute aus dem Publikum etwas Schlimmes planen. Die vorangegangenen Vergleiche mit Toiletten- und Hauswänden fand ich genauso absurd und gleichermaßen erheiternd.

    Aber eigentlich bleibt einem da doch das Lachen im Halse stecken. Die Mitverantwortung beginnt hier nicht nur vor dem Schadenseintritt, sondern auch vor der Kenntnisnahme ein. Ersteres kann ich noch recht gut nachvollziehen und mittragen. Bei letzterem kann ich nur hoffen, dass dies eben nur "mehr oder weniger" zur Praxis wird und bei den einzelnen folgenden Entscheidungen die individuellen Umstände und der Hintergrund des Beklagten (Unternehmen/Presse)sowie die Zumutbarkeit eine der Sache angemessene Berücksichtigung finden.

    Dem Abmahnwahn ist damit leider noch keine wirksame Bremse entgegengesetzt.

  47. Marcel (Link) meint: (19.4.2006 um 18:03) AntwortenReply to this comment

    @Markus #45
    Ein "Denial-of-Service Angriff" mit einer einfachen Schleife, die im Forum als Quelltext eines Scriptes auftaucht, ist wirklich lächerlich. Wenn eine gut besuchte Webseite einen Link auf das Programm auf die Startseite seiner Webseite gepackt hätte, hätte das wesentlich mehr Last verursacht.

    Schon deshalb kann es hier kaum darum gegangen sein, Schaden abzuwenden, sondern meiner Meinung nach waren sowohl der Antrag wie auch die einstweilige Verfügung selbst ein Versuch, der Antragsgegnerin eins reinzuwürgen.

    Ein richtiger Denial of Service Angriff wird mit verteilt installierten Tools gefahren, wie der Antragsteller sie mit dem kritisierten Programm k.exe genutzt hat.

  48. Markus meint: (19.4.2006 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    @50 (Marcel)

    "Ein richtiger Denial of Service Angriff wird mit verteilt installierten Tools gefahren"

    Zu was hat der Autor der Schleife wohl aufgerufen…?
    Was ist ein richtiger DoS-Angriff? Exakt eigentlich ja ein dDoS, oder? :-)

  49. TZNP4568 meint: (19.4.2006 um 22:59) AntwortenReply to this comment

    Wahrscheinlich war eines meiner Postings im Heise-Forum der Auslöser für dieses Verfahren.

    Die im Sachverhalt verwendete Formulierung "um so die Server der Verfügungsklägerin überzubelasten und zum Ausfall zu bringen" ist so nicht zutreffend.

    (Text editiert. U.V.)

    Das von mir beschriebene Skript ist dazu gar nicht in der Lage.

    Und es trifft keinen Unschuldigen, wie es im heutigen Heise-Artikel nachzulesen ist:
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/72146

    Aus naheliegenden Gründen wurde dieser Beitrag über einen Anonymisierungsdienst abgesetzt.

    Und aus naheliegenden Gründen wurde dieser Kommentar gekürzt. U.V.

  50. Matthias Bauer (Link) meint: (20.4.2006 um 00:18) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil findet sich jetzt unter <a href="http://www.heise.de/recht/2006/lg-hh_02-12-2006_324-O-721_05_heise.pdf" rel="nofollow">http://www.heise.de/recht/2006/lg-hh_02-12-2006_324-O-721_05_heise.pdf</a>.

  51. Martina (Link) meint: (20.4.2006 um 00:27) AntwortenReply to this comment
  52. Denis (Link) meint: (20.4.2006 um 11:08) AntwortenReply to this comment

    Danke für den wirklich informativen Beitrag.

    Allerings, … als Forenbetreiber wird einem da schon ganz anders.

    Und als Blogger auch.

    Im ersteren Fall hatte ich noch keine Rechtsprobleme.

  53. einzelrabattz meint: (20.4.2006 um 23:40) AntwortenReply to this comment

    geht es hier nicht um den direkten aufruf den server zu stürmen?
    umformuliert in zb. "absolut empfehlenswerte…schaut mal alle rein..", würde das problem doch lösen. // oh, streiche "lösen", setze "garnicht erst entstehen lassen".

    und eine frage.
    als blogger sagt mir mein host, dass ich verantwortlich bin und der host nur den webspace zu verfügung stellt. aber; das kann ich doch auch – jedem kommentator sagen.
    du bist verantwortlich für dich, ich stelle dir nur den webspace zur verfügung. oder liege ich da falsch?

  54. Robert Diener meint: (21.4.2006 um 01:34) AntwortenReply to this comment
  55. tom (Link) meint: (21.5.2006 um 01:53) AntwortenReply to this comment

    Erneute Angriff auf Forenbetreiber! Näheres: thomas-hoelscher.de/abmah...ung-gegen-forenbetreiber/

  56. geschädigter meint: (13.6.2006 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    Hallo,
    einerseits kann ich die allgemeine Empörung verstehen, anderseits habe ich , leider vergebens Lycos verklagt, da die in Ihrer Bildersduchmaschine immer noch meine Bilder zum Geldverdienen nutzen obwohl das Bild auf der Originalseite längst gelöscht war.
    Jetzt muss ich wohl einen Forumbereitsteller verklagen da in einem deren Foren jemand wiederum ein Foto von mir hochgeladen wurde. Jemand versucht also mit meiner Arbeit seine Seite zu seinem Vorteil zu verbessern ohne das ic meinen Lohn dafür erhalte.

  57. Beate meint: (23.11.2006 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    Heise hat nun auf eine Berufung verzichtet und somit entgültig verloren.
    Steht da:

    forennews.de/board/showthread.php?threadid=7427

  58. Uwe (Link) meint: (18.12.2006 um 23:22) AntwortenReply to this comment

    Es ist bedauerlich, dass durch die deutschen Gesetze mehr und mehr Firmen aus Deutschland abwandern und ihren Firmensitz ins Ausland verlagern bzw. neue Firmen direkt nicht mehr in Deutschland gründen.

    Deutschland erwache, sonst laufen die letzten Know-How-Träger weg!

  59. artikelverzeichnis (Link) meint: (3.3.2008 um 00:03) AntwortenReply to this comment

    sehr interessanter artikel danke für die informationen.

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