HAFTPRÜFUNG OHNE ANTRAG

Es gibt doch immer noch neue Erfahrungen. Nächste Woche steht meine erste Haftprüfung an, die ich gar nicht beantragt habe. Das Gericht verhandelt von Amts wegen. Konkret geht es darum, einen Haftbefehl in einen einstweiligen Unterbringungsbefehl umzuwandeln. Der Betroffene kann dann aus dem Gefängnis in eine psychiatrische Klinik überstellt werden. Keine Frage, dass er dort besser aufgehoben wäre.

Trotzdem: An sich ist für eine eine Haftprüfung nach § 117 Strafprozessordnung ein Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers erforderlich. Von sich aus kann das Gericht Haftprüfung nur in Ausnahmefällen anordnen, zum Beispiel wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und schon länger als drei Monate in Untersuchungshaft sitzt (Meyer-Goßner, StPO, § 118 Randnummer 23).

Das ist hier nicht der Fall. Jetzt könnte man sagen, das Gericht überschreitet seine Kompetenzen. Aber der Termin ist, wie gesagt, insbesondere im Interesse des Beschuldigten. Notfalls helfe ich also gern aus und erkläre einen Haftprüfungsantrag zu Protokoll. Den Verzicht auf Formen und Fristen gibt es gratis dazu.