WERBETRÄGER

Kleinanhänger sind nicht nur als Verkehrsmittel beliebt. Sondern auch als Werbeträger. Vollgepflastert mit Reklame stehen sie oft monatelang an Kreuzungen, am Straßenrand und auf Brücken. Das kann gegen Ordnungsgrecht verstoßen, wenn der Besitzer keine Sondernutzungserlaubnis hat. Es ist aber nicht wettbewerbswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Firmen können deshalb missliebige Konkurrenten, die solche Fahrzeuge aufstellen, nicht abmahnen. Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof damit, dass das Straßenrecht mit dem Wettbewerbsrecht nichts zu tun hat.

Pressemitteilung