Kleine Rache
Manchmal verstehe ich die Leute nicht. Das Gericht fällt ein Urteil, wonach sie den Betrag X zuzüglich Zinsen zahlen müssen. Wenig später geht Betrag X ein, aber ohne Zinsen. Und dabei bin ich mir sicher, dass der gegnerische Anwalt dem Schreiben an seine Mandanten sogar eine Aufstellung beigefügt hat, wie hoch die Zinsen sind (Zinsrechner).
Aber das scheint die Rache des Unterlegenen zu sein. Zahlen müssen wir wohl, auch wenn es ein krasses Fehlurteil ist. Aber Zinsen? Kommt nicht in Frage!
Der kleine Triumph ist allerdings nur von kurzer Dauer. Und auch nicht unbedingt billig, jedenfalls im Verhältnis zur noch offenen Summe. Gerade habe ich wieder so ein Schreiben diktiert. Es sind 26,01 € Zinsen offen. Dazu kommen jetzt schon 13,92 € Anwaltsgebühren.
Aber es geht doch ums Prinzip!!!12!!
Solange es "nur" 13,92 € sind, ist das ja noch erträglich und manchem ist es das vielleicht sogar wert.
Trotzdem kindisch.
Aber menschlich. Ich zerreiße auch Knöllchen, um am Ende die Mahngebühr zu zahlen.
Können im Falle einer "Nichtzahlung" für die angefallenen Gebühren auch Zinsen berechnet werden???
Gruß
Volker
@ 4
Selbsverständlich.
Naja, die 13,92€ kann man verschmerzen, und mit den Gebühren Verrechnen die man gespart hat, weil die meisten sind froh, wenigstens etwas erhalten zu haben.
Ist bei mir leider auch schon eingerissen, daß ich eine nichterfüllte Teilforderung unter den Tisch fallen lasse, weil deren Verfolgung letzten endes Wirtschafttlich nicht sinnvoll ist.
Leider summiert sich diese Position auf eine 4 stellige Summe jährlich.
Wer aber einmal ein Mahnverfahren bis zum ende ausgefochten hat, wird sich selbst eine Schmerzgrenze setzen, ab wann er eine Forderung durchsetzt; und wo nur 3 böse Briefe kommen.
Sowas ist natürlich nicht fein und auch bißchen spießig, aber immer noch besser als wenn auf andere Art und Weise Rache genommen würde, und der Rhein bei Düsseldorf dann voll ist mit betonbeschuhten Anwälten und ihren Mandanten. Da würde auch das geschmackvolle sizilianische Gedudel als Hintergrundmusik nicht drüber hinwegtrösten…
@7
Da fällt mir nur der böse amerikanische Witz ein.
Was sind 1000 Anwälte auf dem Meeresgrund?
-Ein guter Anfang
*duck*
Ich bitte diesen Beitrag als Satier und nicht als Beleidigung zu werten.
In Österreich haben wir den § 1416 ABGB, der es uns erlaubt, ungewidmete Zahlungen so zu verbuchen, daß "zuerst die Zinsen, dann das Kapital … und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich ist", getilgt werden (die Bestimmung stammt aus 1816, in die heutige Zeit übersetzt heißt das: Kosten vor Zinsen vor Kapital).
Es ist zwar hM, daß der Zahlung exakt des geschuldeten Kapitalsbetrages eine konkludente Widmung auf Kapital inhäriert. Sollte es aber auch nur 1 Cent mehr oder weniger sein, kann getrost nach § 1416 getilgt werden.
Damit verbleibt verzinsliches Restkapital, und Zinsen sind ja immer gut, v.a. besser als keine …
Ob es im BGB eine gleichlautende Vorschrift gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.
@ 9: Gibt es hier auch; wenn bei der Zahlung nicht ausdrücklich eine bestimmte Verrechnungsart angegeben wurde (z. B. "auf die Hauptforderung), dann wird zuerst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Das hat den großen Vorteil, daß der – verzinsliche – Hauptforderungsbetrag sich als letzter verringert, wenn nur Teilbeträge eingehen.
@ U.V.: Ich hoffe doch sehr, daß Ihr das auch so verrechnet, ansonsten gibts nämlich spätestens bei der eventuell notwendigen Vollstreckung Mecker vom Gerichtsvollzieher…
PS zu 9:
Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht auch darin, daß man dem Schuldner bis zu 30 Jahre lang Zeit geben kann, um sich eines Besseren zu besinnen (solange verjähren nämlich Judikatsschulden nicht), und bis dahin verzinsen sich ja sogar EUR 13,92 ganz erklecklich (speziell beim österreichischen Basiszinssatz, der um gut 3 Prozentpunkte über dem deutschen liegt).
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen …