Danke, Anke
In einer Uraltsache muss mir eine Behörde 72 % der Verfahrenskosten erstatten. Ich schicke meine Rechnung für das Vorverfahren. Dabei nehme ich 2/3 des Gebührenrahmens aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Da es für das Vorverfahren im Sozialrecht keine eigenständige Regelung gab, hat das Bundessozialgericht mal geurteilt, dass § 116 BRAGO entsprechend anwendbar ist.
Die Behörde schreibt zurück, § 118 BRAGO ist anwendbar. Sicher, auch das ist eine Meinung, die in den einschlägigen Kommentaren erwähnt wird. Ich schließe mich ihr sogar gerne an und schreibe meine Rechnung um.
Sie fällt nun um knapp 100 Euro höher aus.
Da sieht man doch mal, wie ernst manche Behörden die Bindung an Recht und Gesetz nehmen!
Und wieder ein behördlicher Beitrag zur Kostenmaximierung. ;)
ein ordentlicher beamter hat eben doch dafür sorge zu tragen, dass die rechtsanwälte sich an recht und gesetz halten und keine unzulässig niedrigen gebühren erheben.
:-)
wenigstens scheint die berühmtberüchtigte Genauigkeit unserer Beamten nicht immer nur zu ihrem Vorteil eingesetzt zu werden …
*g* Schön! :o) Das zeigt mir, daß die seit 15 Jahren gebührenrechtlich nicht einmal nachgedacht haben – solche Scherze hatte ich früher auch ab und an.