25.7.2006

Danke, Anke

In einer Uraltsache muss mir eine Behörde 72 % der Verfahrenskosten erstatten. Ich schicke meine Rechnung für das Vorverfahren. Dabei nehme ich 2/3 des Gebührenrahmens aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Da es für das Vorverfahren im Sozialrecht keine eigenständige Regelung gab, hat das Bundessozialgericht mal geurteilt, dass § 116 BRAGO entsprechend anwendbar ist.

Die Behörde schreibt zurück, § 118 BRAGO ist anwendbar. Sicher, auch das ist eine Meinung, die in den einschlägigen Kommentaren erwähnt wird. Ich schließe mich ihr sogar gerne an und schreibe meine Rechnung um.

Sie fällt nun um knapp 100 Euro höher aus.

5 Kommentare zu “Danke, Anke”

  1. RKS meint: (25.7.2006 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    Da sieht man doch mal, wie ernst manche Behörden die Bindung an Recht und Gesetz nehmen!

  2. Leser meint: (25.7.2006 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    Und wieder ein behördlicher Beitrag zur Kostenmaximierung. ;)

  3. n.n. meint: (25.7.2006 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    ein ordentlicher beamter hat eben doch dafür sorge zu tragen, dass die rechtsanwälte sich an recht und gesetz halten und keine unzulässig niedrigen gebühren erheben.
    :-)

  4. Anonymous meint: (25.7.2006 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    wenigstens scheint die berühmtberüchtigte Genauigkeit unserer Beamten nicht immer nur zu ihrem Vorteil eingesetzt zu werden …

  5. skugga meint: (25.7.2006 um 20:49) AntwortenReply to this comment

    *g* Schön! :o) Das zeigt mir, daß die seit 15 Jahren gebührenrechtlich nicht einmal nachgedacht haben – solche Scherze hatte ich früher auch ab und an.

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