21.8.2006

Abrechnung künftig im Minutentakt?

Von Eibo Richter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt mit einem Urteil (24 U 196/04) vom 8. Juni 2006 die bundesweit gängige Praxis in Frage, Zeithonorar in einem Zeittakt von 15-Minuten-Abschnitten abzurechnen. Hierbei stützt sich der 24. Zivilsenat auf das Transparenzgebot des AGBG sowie auf die technische Möglichkeit, Zeithonorar minütlich abzurechnen zu können und somit zu müssen.

Hat diese Entscheidung Bestand, könnte das Vergütungssystem vieler Anwaltskanzleien ins Wanken geraten.

Leitsätze des Urteils (vom Verfasser):

1. Eine Honorarvereinbarung mit einer Zeittaktklausel von angefangenen 15-Minuten-Abschnitten ist unzulässig, da die Zeittaktklausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten führt; in Folge dessen ist sie nichtig.

2. Die Honorarvereinbarung kann dann nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben, dass ein Rechtsanwalt seine Abrechnungen zumindest minutengenau erteilt. Wenn dies nicht von Anfang an geschehen ist, kann grundsätzlich nur der Zeitaufwand vergütet werden, dessen Erfassung mit Sicherheit nicht von der Zeittaktklausel beeinflusst ist.

In einer Honorarklage beantragte ein Rechtsanwalt die Ausurteilung eines fünfstelligen Honorarbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte ihm den Schaden zu erstatten hat, welcher aus der Nichtzahlung des Honorars entstanden ist. Grundlage für den Honoraranspruch war eine Zeithonorarvereinbarung (wobei je angefangene Viertelstunde abgerechnet wurde), die hieraus entstehenden Zeithonorar-Kostennoten sowie mehrere, von dem Mandanten persönlich unterschriebene Vollmachten. Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Kläger nach mündlicher Verhandlung nahezu antragsgemäß seine Ansprüche zu. Der Beklagte legte Berufung ein.

Nach mehr als 10 Monaten stiller „Bearbeitungszeit“ erließ der Senat einen Hinweisbeschluss, nach dem der klagende Rechtsanwalt beinahe jede einzelne aufgewandte Stunde inhaltlich genauer beschreiben sollte. Als der Kläger dieser Auflage in einem aufwändigen, umfassenden Schriftsatz erschöpfend nachgekommen war, gab der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen weiteren Hinweisbeschluss bekannt.

Der Senat erläuterte hier erstmals (nach ca. 16 Monaten Dauer der Instanz) seine Zweifel an der Zulässigkeit einer Zeittaktklausel in 15-Minuten-Abschnitten; eine Abrechnung nach solchen Zeittakten über die einzelne Minute hinaus sei für den Mandanten intransparent und benachteilige ihn unangemessen.

Der Kläger beantragte sodann die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Transparenz und Üblichkeit einer Zeittaktklausel der beanstandeten Art. Dieses Beweisangebot wurde vom Senat geflissentlich übergangen. Entsprechende Reaktionen des Klägers auf diese Ignoranz (mehrmalige Ablehnung zweier Richter des Senats) ließen die Richter unbeirrt am Wegesrand ihrer Meinung links liegen und verkündeten dann das Urteil: Dem Rechtsanwalt wurden mehr als 85 % seiner ursprünglichen Honoraransprüche mit der Begründung aberkannt, ein 15-minütiger Zeittakt führe „evident zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten“, da die Zeittaktklausel einen „erheblichen Kumulationseffekt entfalte“. So könne bei einem einminütigen Telefonat ein fünfzehnfacher Zeitaufwand berechnet werden, was unzulässig sei. Daher sei eine solche Honorarvereinbarung als Ganzes nichtig.

Der Kläger hätte seine Abrechnungen „zumindest minutengenau“ erteilen müssen. Ein Rechtsanwalt könne „durch diese Zeittaktklausel kalkulatorisch…“ gewünschten Umsatz „über die Stundensätze erwirtschaften“ und berechtige ihn darüber hinaus, jede Tätigkeit, nicht nur „die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nimmt (…), zu einem Zeittakt von jeweils 15 Minuten… , sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den Zeitabschnitt … auch nur um Sekunden überschreitet“ entsprechend zu vergüten.

Der Zeitaufwand für das Erstellen von minutengenauen Abrechnungen sei als Gegenargument unerheblich, es gäbe technische Mittel, die dies bewerkstelligen würden. Im Übrigen wurde die Revision nicht zugelassen, die Sache habe ja keine grundsätzliche Bedeutung.

Welche Auswirkungen wird dieses Urteil haben?

Es steht außer Frage, dass diese Entscheidung, sollte sie denn Modellcharakter bekommen, die Abrechungspraxis in Rechtsanwaltskanzleien bundesweit, insbesondere im reinen Beratungssektor beeinträchtigen wird. Von dem zweiten Hinweisbeschluss des Senats informierte Gebührenexperten kommentierten, dass hierdurch der Rechtsanwalt im Allgemeinen dazu gezwungen wird, „aber auch wirklich jede Tätigkeit in Rechnung zu stellen, also etwa auch die eine halbe Minute andauernde Anfrage eines Mandanten, ob es etwas neues gibt“.

Man könne nur hoffen, dass dieser Hinweisbeschluss „eine einmalige Entgleisung bleibt und nicht in höchstrichterliche Rechtsprechung Eingang findet“ (Schons in Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, 3. Auflage 2006, S. 59 Rn 199, 200).
Schon das OLG Frankfurt hatte sich 2003 mit der Frage der Zulässigkeit einer Zeithonorarabrede befasst und war der Auffassung, ein Zeithonorar sei nur dann zulässig, wenn im Vorhinein klar ist, wie hoch die Gebühren werden können.

Der BGH schloss sich dieser Auffassung jedoch ausdrücklich nicht an. Es wurde nur festgestellt, dass ein Zeithonorar unzulässig ist, wenn es 17-mal höher ist, als das gesetzliche Honorar. Ein weiteres Urteil des BGH trägt die Auffassung vor, ein fünf Mal höher als gesetzliche Gebühren vereinbartes Honorar für die Vertretung in Strafsachen wäre unter der Voraussetzung bedenklich, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegt, dass es beträchtliche Erschwernisse oder extreme einzelfallbezogene Umstände erforderlich machen, ein so hohes Honorar zu vereinbaren.

Sollte der BGH der Auffassung des OLG-Senates zustimmen, würden bundesweit viele – wenn nicht sogar die Mehrzahl – der Zeithonorarvereinbarungen nichtig. Alle Welt wird dann zum Kadi rennen, um die bestehende Vergütungsvereinbarung anzufechten und der Rechtsanwalt damit einen Großteil seines Honoraranspruch verlieren. Im Idealfall könnten dann – nach entsprechender Korrektur – Honorarvereinbarungen neu abgeschlossen werden. Dies wird schwierig umzusetzen sein, da man den Mandanten während des laufenden Mandates nicht unbedingt zwingen kann, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, da eine Zwangslage womöglich sittenwidrig ist (LG Karlsruhe MDR 91, 548).

Weitere Folge wäre auch, dass die Rechtsanwälte nun verpflichtet wären, die minütlich abzurechnenden Einheiten entsprechend nachzuweisen, was zur Folge hätte, dass mehr Zeit auf das Verfassen einer Zeithonorarabrechnung aufgewandt werden müsste, gegebenenfalls im Einzelfall mehr, als es für die erfolgte, kurze Beratung, die zu dokumentieren und sodann – ja zusätzlich – kostenmäßig zu erfassen ist. Der BGH müsste sich dann dahingehend äußern, wer diesen Zeitaufwand dann zu bezahlen hat.

Ferner wären alle Rechtsanwaltskanzleien dazu gezwungen, soweit sie denn nach Zeithonorar abrechnen, sich entsprechende Kanzleisoftware zuzulegen, die mindestens eine minutengenaue Zeiterfassung / Abrechnung ermöglichen. Der hierbei entstehende Kostenapparat wird sicherlich nur durch die Erhöhung der Stundensätze zu kompensieren sein.

Der Rechtsanwalt wird aber auch dazu gezwungen sein, seine Honorarvereinbarung zu überarbeiten und seinen Stundensatz entsprechend anzupassen, ihn wirtschaftlicher gestalten (Hilfe bietet hier etwa RVG professionell 3/2006, S. 37-41). Unter Berücksichtigung, dass der Rechtsanwalt minutengenau abrechnet und für jede Abrechnungseinheit einen Grund angeben muss, werden – so denn diese Entscheidung höchstrichterliche Rechtsprechung wird – die Stundensätze ansteigen, um eventuell durch Anfechtung der Honorarvereinbarung und / oder der geleisteten Stunden und deren Begründung entstehende Honorarausfälle entsprechend einen Puffer zu haben.

Sicherlich werden in dem oben genannten Fall alle Register gezogen, um die jahrelang bewährte Praxis der Stundenabrechnung beibehalten zu können. Dem Vernehmen nach ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, um diesem Rechtsschwenk Einhalt zu gebieten.

Der Autor ist Rechtsanwaltsfachangestellter in Düsseldorf.

Weitere Entscheidungen zu Honorarvereinbarungen:

OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1367:
Die Vereinbarung eines Stundensatzes in der von einem Rechtsanwalt gestellten Honorarvereinbarung kann gegen das Transparenzverbot des § 91 AGBG verstoßen, wenn sich aus ihr nicht ergibt, mit welchem Gesamtstundenaufwand bis zur Erledigung des Mandats zu rechnen ist (revidiert in nachfolgender Entscheidung).

BGH in BRAK-Mitt. 2003, 282:
1. Eine anwaltliche Stundensatzvereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 17fache übersteigt, ist sittenwidrig.
2. Ein RA handelt auch sittenwidrig, wenn er bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lässt.

BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02:
1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.
2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.

44 Kommentare zu “Abrechnung künftig im Minutentakt?”

  1. Anonymous meint: (21.8.2006 um 08:32) AntwortenReply to this comment

    Man könne nur hoffen, dass dieser Hinweisbeschluss „eine einmalige Entgleisung bleibt und nicht in höchstrichterliche Rechtsprechung Eingang findet“

    Jaja, immer schön wenn die Anwälte in eigener Sache über die ach so schlimme Rechtsprechung jammern. Der ganze Blogbeitrag des Herrn Richter ist schwer zu ertragen, trieft doch aus jeder Zeile die Verärgerung über die ach so schlimmen Richter da in Düsseldorf, die den armen gebeutelten Anwälten ihr Honorar streitig machen.

    Als jemand der selber schon einmal von einem Anwalt unter maximaler Ausnutzung der Gebührenordnungen über den Tisch gezogen wurde (nach Auskunft eines anderen Anwalts wurden mir – völlig legal – fast 600 EUR zuviel berechnet), habe ich jedenfalls kein Mitleid.

  2. Anonymous meint: (21.8.2006 um 08:38) AntwortenReply to this comment

    Ach so eins noch: Wenn ein Anwalt für mich eine Minute tätig wird, dann möge er der Einfachkeit halber 15 Minuten abrechnen. Dann erwarte ich aber auch, daß er 14 Minuten rumsitzt und nichts tut. Wenn er in der Zeit für einen zweiten Mandanten 1 Minute tätig ist, sollte sich der mir berechnete Betrag halbieren. Und wenn er den dritten Mandanten zur Ausfüllung der Zeit heranzieht, dann dritteln. Alles andere ist in meinen Augen Betrug, aber ein bislang legaler, den man wohl erhalten will.

    Ich wünschte, ich könnte meine Zeit auch mehrfach abrechnen.

  3. Alphager meint: (21.8.2006 um 08:46) AntwortenReply to this comment

    zu 1&2:
    Ich bin kein Anwalt, im Gegenteil: ich bin IT'ler.
    In Projekten müssen wir z.T. auch minutengenau Buch führen, für was wir arbeiten. Das ist eine unglaubliche Bürokratie, die pro Stunde bestimmt 10 Minuten verschwendet.

  4. Markus meint: (21.8.2006 um 08:49) AntwortenReply to this comment

    @1

    Was hat das mit dem Text zu tun? Schade für Sie, dass Sie "über den Tisch gezogen wurden".
    Aber eine minutengenaue Abrechnung sollte auch für den professionellen Anwaltshasser etwas befremdlich wirken.

    Aber das große Verwaltungsmonster erwischt alle. Akkordarbeit, die aufwändig bis ins Kleinste dokumentiert werden muss. Schon die Krankenhausärzte haben anfangs (heute sicher immer noch) über die ach so tollen DRGs gejammert. Ist ja auch extrem sinnvoll, dass ein Arzt im Stübchen sitzen muss und Behandlungscodes zusammenschreiben darf, wo er doch auch Patienten behandelnd könnte.

    Ob das OLG-Urteil Bestand haben wird oder sich die anderen Gerichte anschließen werden, halte ich für sehr fraglich.

  5. Axel Eble meint: (21.8.2006 um 08:54) AntwortenReply to this comment

    Wie wirkt sich das auf Autowerkstätten aus? Die rechnen ja auch im 10-Minuten-Takt ab…

  6. Anonymous meint: (21.8.2006 um 09:06) AntwortenReply to this comment

    @3: Komisch, ich bin auch ITler, selbständig sogar. Dennoch ziehe ich meine Kunden nicht über den Tisch durch die Berechnung nicht geleisteter Arbeitszeit. Die Arbeit in kleineren Einheiten zu erfassen ist mit der richtigen Software überhaupt kein Problem, und kostet mit Sicherheit kein sechstel meiner Zeit sondern nur einen Klick zu Beginn und einen Klick zum Ende des Arbeitsabschnittes. Verwaltungsaufwand ist nur eine bequeme Ausrede zum Abzocken der Kundschaft.

  7. Torsten meint: (21.8.2006 um 09:18) AntwortenReply to this comment

    Meine Fahrradwerkstatt rechnet in Drei-Minuten-Blöcken.

  8. Lurker meint: (21.8.2006 um 09:24) AntwortenReply to this comment

    @6:

    "Mit der richtigen Software"?

    Meine Laienkenntnisse sagen mir, daß das voraussetzt, daß man ständig einen Rechner griffbereit mit sich führt und zu bedienen gewillt ist. Bei aller Technik-Affinität – einminütige Stechuhrintervalle sind auch mit "mobiler" Stechuhr ein geradezu lächerlicher Gedanke.

  9. M. meint: (21.8.2006 um 09:37) AntwortenReply to this comment

    In meinem früheren Leben als KFZ-Mechaniker habe ich in (je nach Werkstatt) in Arbeitswerten zu fünf oder sechs Minuten abgerechnet. Als EDV-Berater berechne ich angefangene halbe Tage… :-D

  10. Torsten meint: (21.8.2006 um 09:44) AntwortenReply to this comment

    Lurker:

    Es kommt immer drauf an. Wenn ich jeden einzelnen Zwischenschritt dokumentiere, ist eine minutengenaue Erfassung sehr aufwändig – das ist sie aber sowieso, wenn jeder Schritt dann auf der Rechnung auftauchen muss.

    Wenn hingegen ein zu dokumentierender Schritt beispielsweise zwei Stunden in Anspruch nimmt, ist die minutengenaue Dokumentation eine Kinderspiel.

  11. El Loco meint: (21.8.2006 um 10:00) AntwortenReply to this comment

    Dass “billable hours” in Zeiten zunehmenden Wettbewerbs irgendwann zu „billable minutes“ werden, war absehbar. Die Aufregung darüber ist der Sturm im Wasserglas.

    Über die Abrechnungsmethoden einiger Großkanzleien wollen wir hier nicht reden. Die Kunden sollen ja bei Laune gehalten werden.

    Billing me softly…

  12. Andi meint: (21.8.2006 um 10:19) AntwortenReply to this comment

    Wo liegt denn das GENAUE Problem, wenn man minuetlich abrechnet?
    Es muss ja sicher nicht aufgeschrieben werden "Minute 1: Schriftsatz angefangen, Minute 2: Schriftsatz weitergearbeitet, Minute 3: immer noch Schriftsatz …"
    Es reicht ja in Zukunft zu schreiben "Minute 1-3: Schriftsatz angefertigt".
    Es geht doch nur darum, dass nicht Viertelstundengenau abgerechnet wird.

    @3: aehm, bist du sicher in der richtigen Branche zu arbeiten? :D

  13. Alphager meint: (21.8.2006 um 10:36) AntwortenReply to this comment

    @12:
    Ja, bin ich.

    Es hängt immer vom Projektleiter ab (und in wievielen Projekten man steckt). Wenn die Arbeit ständig zwischen zwei Projekten wechselt, und die Software zur Erfassung scheiße ist, macht das echt keinen Spaß.

  14. Nils meint: (21.8.2006 um 10:54) AntwortenReply to this comment

    Die Umstellung wäre für Großkanzleien nicht so schlimm. Die Software müsste nur dahin programmiert werden, dass eine Partnerstunde sich nicht mehr aus 6 halben Stunden, sondern aus 90 Minuten zusammensetzt.
    Und was die kleinen und mittleren angeht: Wir haben doch eh kaum Mandate außerhalb der streitwertbezogenen Abrechnung.

    @1: Legales Über-den-Tisch-ziehen gibt es nicht.

  15. Just Me meint: (21.8.2006 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    Ist es dann auch eine unangemessene Benachteiligung meines Telefonanbieters, wenn er im Minutentakt oder sogar länger abrechnet? Gerade dort wäre doch eine sekundengenaue Abrechnung sehr einfach.

  16. Nils meint: (21.8.2006 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    Das Problem ist ja nur, wie oft man zwischen Themen wechselt. Wenn man 3x am Tag mit was anderem anfaengt kann man auch minutengenau protokollieren. Wenn ich allerdings in der Stunde 10 oder mehr Themen vor mir habe, dann ist das einfach nicht praktikabel.

  17. Nietnagel meint: (21.8.2006 um 11:09) AntwortenReply to this comment

    Merke: Niemals Urteile fällen nachdem man die Situation des Klägers mit seiner eigenen verglichen hat.

  18. A. John meint: (21.8.2006 um 11:25) AntwortenReply to this comment

    @8: [“Mit der richtigen Software”?]
    Ja, so ist es. OK ich gebe zu, als Datenbankentwickler da gewisse Vorteile zu haben. :-)
    Wenn ich z.B. in meiner Projektabrechnung "Kurzberatung" in der Listbox auswähle, wird im Zeitfeld 3 Min. vorgegeben und das Feld bekommt den Focus. Das kann ich dann bestätigen, oder überschreiben.

    [Meine Laienkenntnisse sagen mir, daß das voraussetzt, daß man ständig einen Rechner griffbereit mit sich führt und zu bedienen gewillt ist.]
    Worin besteht -in Bezug auf dieses Argument- der Unterschied zwischen 1- und 15 Min. Takt?

    Gruß A. John

  19. n.n. meint: (21.8.2006 um 11:37) AntwortenReply to this comment

    der beitrag ist wirklich eine schlimmer winselei. ob man die zeiterfassung – die in den entsprechenden kanzleien meines wissens eh auf dem rechner läuft – nun volle minuten oder angefangene viertelstunden auswerfen lässt, macht m.e. keinen wesentlichen unterschied. abgesehen natürlich davon, dass man so natürlich nicht mehr 8 viertelstunden pro stunde abrechnen kann.
    mein mitleid hält sich in grenzen.

  20. Anonymous meint: (21.8.2006 um 11:43) AntwortenReply to this comment

    @14: Klar gibt es legales über den Tisch ziehen. Man wendet bei Wahlmöglichkeit die für den Mandanten ungünstigere Gebührenordnung an (genauso ist es geschehen) und konstruiert aus einem Fall mehrere. Unter anderem habe ich für ein einseitiges Fax mehrere hundert Euro bezahlt.

  21. Anonymous meint: (21.8.2006 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    Ich habe übrigens mal eine Rechnung einer Behörde bekommen. Die runden auch (aber erst in der Zeitsumme!) auf Viertelstunden auf, geben die Zeit aber auch genau an. Ich hatte irgendwas von 10 Minuten mittlerer Dienst und 19 Minuten gehobener Dienst. Ärgerlich daran: Berechnet wurden entsprechend 15 Minuten mittlerer Dienst und 30 Minuten gehobener Dienst. Aber dennoch schon vorbildlich.

  22. wolfgang meint: (21.8.2006 um 12:55) AntwortenReply to this comment

    die frauen haben's dann sehr schwer, können die doch mehrere tätigkeiten gleichzeitig ausführen.

    ich als mann und it'ler ertappe mich des öfteren dabei, dass ich wärend der arbeit an problem x ein telefonat mit kunden y durchführe. wie muss ich dass denn berechnen?

    wenn ich mit jemanden telefoniere ist die sache ja nicht vom tisch, nachdem ich den hörer aufgelegt habe. ebenso muss ich ja irgendwann mit meinem ursprünglichen problem weitermachen.

    ich finde abrechnungen in zeitblöcken sinnvoll. man sollte aber so kulant sein, und 5 gespräche a 5 minuten zu 30 minuten abrechnen und nicht zu 2h auch wenn die gespräche über den tag verteilt waren.

  23. Dennis meint: (21.8.2006 um 13:12) AntwortenReply to this comment

    Udo hatte doch vor längerem mal einen Artikel von einem amerikanischen Kollegen verlinkt, in dem dieser fast mit schlechtem Gewissen erzählte wie er durch dieses System quasi Mandanten abzockt.
    Wie man da jetzt unkommentiert(!) so ein weinerliches Geschreibsel verbreiten kann, ist mir ein Rätsel.

    Es könnte doch sein, dass die Richter sich tatsächlich etwas bei diesem Urteil gedacht haben, nämlich dass wenn ein Anwalt effektiv ein vielfaches seiner Leistung bezahlt haben will (z.B. in der Summe 30h/Tag) irgendetwas zum Himmel stinkt.

  24. BMG meint: (21.8.2006 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    @21: Arbeitszeiterfassung ist (zumindestens) in meiner Behörde inzwischen Alltag. Wir arbeiten mit SAP Cats, teilweise (in bestimmten Projekten) auch mit einer selbstgestrickten Lösung in Access.
    Ich gebe jedoch nur im 10 Min. Takt meine Zeiten ein. Nun gut, eigentlich würfel ich mehr meine Zeiten :-) Sehr grob geschätzt das ganze bei mir. Aber ich hab keinen Bock, wenn ich in einer Stunde für verschiedene Kostenstellen o. Projekte gearbeitet habe, mir das minutengenau zu merken. Ich darf nämlich insg. 6 Kostenstellen bebuchen und zusätzlich einzelne Projekte…

  25. Udo Vetter meint: (21.8.2006 um 13:22) AntwortenReply to this comment

    Dem Autor des – wie ich finde – sehr informativen Beitrags sollte doch auch eine Meinung zugestanden werden. So manche Adjektive müssen dann doch nicht sein.

    Im Kern geht es darum, ob das ein Fall ist, in dem Richter Vertragsbedingungen wirklich inhaltlich korrigieren müssen. Kein Mandant wird zunächst gezwungen, sich auf einen 15-Minuten-Takt einzulassen. Solche Bedingungen stehen typischerweise auch nicht im "Kleingedruckten" der Kanzlei, weil die Honorarvereinbarung gesondert abzuschließen ist. Hier stellt sich also die Frage, ob der Anwaltskunde wirklich so schützenswert und überascht ist, wie ihn das Gericht offensichtlich sieht.

    Abgesehen davon finde ich persönlich den Viertelstundentakt schon problematisch. Mit zehntel Stunden ( = 6 Minuten) hätte sich das Gericht wahrscheinlich schwerer getan. Das ist nämlich schon häufig die "Rüstzeit", die man braucht, um auch eine kurze Anfrage sinnvoll zu bearbeiten ( auf den Vorgang umschalten, Akte besorgen, Dokumente aufrufen, nachlesen etc.).

    Na ja, jetzt werden möglicherweise alle auf die Minute zurückgeworfen. Die 15-Minuten-Fraktion hat es dem OLG Düsseldorf jedenfalls eher einfach gemacht.

  26. Lurker meint: (21.8.2006 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    @A.John:

    Faktor 15. Ohne weitere Worte.

  27. A. John meint: (21.8.2006 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    @26: [Faktor 15.]
    Insoweit kann sogar ich folgen. Mit -in Bezug auf dieses Argument- meinte ich: Warum setzt 1 Min. Takt voraus, "daß man ständig einen Rechner griffbereit mit sich führt und zu bedienen gewillt ist", 15 Min. Takt aber nicht?

    Gruß A. John

  28. n.n. meint: (21.8.2006 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    @25 u.v.

    in dem urteil geht es anscheinend um agb. wie groß oder klein gedruckt die sind ist eine andere frage. aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass in größeren kanzleien der abrechnungstakt deutlich kleiner gedruckt ist, als der stundensatz selbst. und dass der anwalt allein dafür, dass er die gegenseite anruft, nur um zu erfahren, dass das gegenüber die akte grad nicht vorliegen hat und später zurückruft, bereits 50-75 euronen bekommt, ist dem mdt. sicherlich nicht klar.
    die kontrolle derartiger vertragsbedingungen nach dem agb-recht lässt sich übrigens auch dadurch umgehen, dass man eine individualvereinbarung trifft.

  29. n.n. meint: (21.8.2006 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    nachtrag:

    und wer das olg-urteil derartig polemisch angeht, braucht sich über deutliche worte nicht zu wundern.

  30. ck meint: (21.8.2006 um 18:05) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht sehen die Kritiker des System nur die "angefangene Viertelstunde". Wenn sie keine Abrechnungen erhalten, in denen "0,0 Stunden" fuer eine kurze Leistung wie einen Mini-Anruf steht, kann ihnen das System in der Tat ungerecht erscheinen.

    Wir arbeiten seit Jahrzehnten im 6-Minuten-Takt, und die Mandanten sind damit zufrieden. Wenn eine kurzer Blick in die Akte oder ein Anruf nur drei oder fuenf Minuten dauern, dann kommt in die Leistungserfassung oft die 0,0-Einheit – doch mit der Leistungsbeschreibung, damit der Mandant erstens weiss, dass und was fuer ihn getan wurde, und er zweitens sieht, dass der 6-Minuten-Takt nicht zur Gebuehrenschinderei gegen ihn eingesetzt wird.

  31. Ralph meint: (21.8.2006 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    @14: Nun bin ich kein Anwalt, aber eine Frage dann doch:
    Hab ich die Ironie nicht verstanden, oder ist eine "Teilung" einer Stunde in 6 halbe Stunden ernsthaft üblich?
    Und diese soll dann auf eine "Aufteilung" von einer Stunde in 90 Minuten ersetzt werden?

    Allgemein: Hab gerade mal aus Spaß bei meiner – minutengenauen – Erfassung umgestellt auf "pro angefangene 15Minuten".
    Dann könnte ich allein für die Standardarbeiten der Woche 100 Stunden von Montag bis Freitag abrechnen – also ich würde mich das nicht trauen…

  32. skugga meint: (21.8.2006 um 22:03) AntwortenReply to this comment

    @ 25: Anwaltsgebühren werden aber eben nicht nach irgendwelchen AGB abgerechnet, sondern üblicherweise nach dem RVG; das ist zwar viel Lesestoff, aber nicht kleingedruckt und auch nicht von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich. Eine Honorarvereinbarung kann gesondert abgeschlossen werden – auch diese besteht dann aber nicht aus Kleingedrucktem, und wer als Anwalt nicht darauf hinweist,dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen (! – nicht vertraglichen nach AGB) Gebühren abweicht, riskiert einigen Ärger.

  33. Lurker meint: (21.8.2006 um 22:35) AntwortenReply to this comment

    @A.John:

    Der Vorkommentator wies darauf hin, daß mit entsprechender Software eine minutengenaue Abrechnung kein Problem wäre.

    Das setzt aber voraus, daß ich meine Arbeitsschritte entweder minütlich eingebe oder zumindest irgendwie dokumentiere – im Minutentakt ist das aber kaum sinnvoll möglich.

    Bei 15 Minuten kann ich schlicht pro Stunde 4 Striche auf einen Schmierzettel schreiben, wenn mir danach ist – bei 1 Minute eher nicht.

    Ich muß meine Aussage allerdings einschränken: So lange es nur darum geht, daß für 2-Minuten-Telefonate keine 15 Minuten berechnet werden, ist mein Einwand natürlich nicht stichhaltig – hier gehe ich aber schlicht und einfach davon aus, daß ein solcher Unsinn nicht ohne spätere Verrechnung passiert. Hier mag ich mich im Einzelfall oder auch generell irren.

  34. Eibo Richter meint: (22.8.2006 um 15:42) AntwortenReply to this comment

    Hier geht es nicht um den – meiner Meinung nach – durchaus gerechtfertigten Vorwurf, eine 15-Minuten-Regelung könne verbraucherfeindlich ausgenutzt werden. Aber:

    Wenn ein Rechtsanwalt nach gesetzlichen Gebühren abrechnet, kann er – völlig legal – für eine Angelegenheit mit einem Streitwert von 500.000,00 € etwa 4.500,00 € (mit Steuern) nach RVG abrechnen. Dies mit einem Zeitaufwand von – sagen wir mal – 8 Stunden:

    3/4 Stunde: Besprechung mit dem Mandanten zur Sache,
    1/2 Stunde: Durchsicht der Unterlagen vom Mandanten,
    1 1/2 Stunden: Diktat eines Anschreibens an die Gegenseite, Korrektur desselben,
    1/2 Stunde: Lesen der Entgegnung des Gegenanwalts und telefonische Besprechung mit der eigenen Partei,
    1 1/2 Stunden: Diktat und Korrektur einer Klage,
    2 Stunden: Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung
    1/4 Stunde: Telefonische Besprechung zum Verhandlungstermin mit dem Mandanten
    1 Stunde: Besprechung über weiteres Vorgehen: Berufung oder nicht.

    Damit wäre eine Instanz abgeschlossen, 4.500,00 € nach RVG (gesetzliche Gebühren) fällig. Nach einem Stundensatz von – üblichen – 250,00 € müsste der Mandant 2.343,20 € zahlen, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen wurde. Dass kleinere Telefonate oder Aktenvermerke nicht „aufgeschrieben“ werden, versteht sich – zumindest in unserem Büro – von selbst.

  35. SvenR meint: (22.8.2006 um 21:59) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe den Bohei nicht ganz, den Ihr hier macht.

    Erstens ist es doch egal, ob jemand bei 15-Minuten-Intervallen oder bei kürzeren Intervallen betrügt. Oder eben nicht.

    Marktführende Kanzleien, Managementberater und auch IT-Consultants rechnen heutzutage genauso ab, wie der Mandant bzw. Kunde das vorgibt. Das kann dann dazu führen, dass z. B. ein Anwalt für einen Mandanten 450 € pro Stunde im Viertelstundentakt abrechnet und für einen anderen Mandanten 250 € pro Stunde im Dreiminutentakt.

    Oder gar per Festpreis für einen "Projektabschnitt". Nichtanwälte häufig auch per Erfolgshonorar.

    Zweitens ist das für Software kein Problem. Für Softwarebenutzer manchmal schon.

    Und macht Euch keine Sorgen, die 90-Minuten-Stunde klingt zwar schön, lässt sich aber viel zu leicht nachweisen. Seid sicher, dass Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Finanzämter, Wirtschaftsprüfer, teilweise Gewerkschaften ein Auge darauf haben.

    Wer – drittens – jemals erlebt hat, wie erst Aufwände sekundengenau erfasst, davon 85 % in Vorschlagsrechnungen auftauchen, tatsächlich davon wieder 75 % abgerechnet werden, nach einer Beschwerde des Mandanten um 15 % gekürzt werden und dann nach zwei Jahren zwei Drittel tatsächlich eingehen, der lehnt sich entspannt zurück. Natürlich nur von Berufsträgern, nicht von Sekretärinnen, Übersetzern, Dokument-Operatoren, IT-Heinis, Präsentationsgrafikmalern, Fotokopiermenschen usw. Dafür werden aber die Fotokopien blattgenau abgerechnet.

    Solange der Kunde bzw. Mandant zufrieden ist, spielt der Preis sowieso eine untergeordnete Rolle. Und das Abrechnungsmodell umso mehr.

    Billable hours – ach ja – klingt gut. Die Zukunft sind Festpreise.

  36. gelegenheitsuser meint: (20.9.2006 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    Der Autor gibt den Entscheidungsinhalt des OLG-Urteils vom 29. Juni 2006 (nicht 08. Juni 2006) recht verkürzt und verfälschend wieder. Wer sich über den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe vollständig zu informieren wünscht statt an Spekulationen teilzunehmen, der lese das Urteil: http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php# (freier Zugang, Volltext) oder http://www.juriforum.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/150070.html&docid=1-150070 (redaktioneller Leitsatz) oder http://www.juris.testa-de.net/jportal/Zugang.jsp# (nur mit Zugangsberechtigung, Volltext)

  37. gelegenheitsuser meint: (20.9.2006 um 17:59) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag @ 36

    Die Recherche bei http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php# erfordert die korrekten Zugangsdaten, weshalb sie hier noch einmal zusammengefasst werden:

    OLG Düsseldorf
    Urteil vom 29.06.2006
    Aktenzeichen: I-24 U 196/04

  38. Anonymous meint: (7.11.2006 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    … also ich meine, dass eine solche Abrechnung zumindest kein Problem des Aufwands sein sollte (und nach meiner Erfahrung eine entsprechende Zeiterfassung in der Kanzlei sogar große Vorteile mit sich bringt, auch in RVG Mandaten). Ich empfehle dazu einmal einen Blick auf folgende Quelle:

    http://www.kanzleirechner.de/downloads/LawFirmDownloads/BragoFalle.pdf (man ersetze "Brago" durch "RVG", dann ist der schon etwas ältere Artikel wieder aktuell)

  39. xtöf meint: (21.12.2006 um 19:22) AntwortenReply to this comment

    Wer als beratender Anwalt zB in einer schwierigen Akte für A. arbeitet und einen Anruf von B. bekommt , der zu seinem Fall eine Frage hat, deren Besprechung – nach Vorlegen-lassen der Akte – zB 5 Minuten dauert, wird sich hierzu eine kurze Notiz machen und dann versuchen, wieder gedanklich Anschluß an die von ihm zuvor bearbeitete Sache des A. zu finden, was in der Regel durchaus einige Minuten dauern mag. Soll diese Störung der A. zahlen ? Kann doch nicht sein! Der B. muß das zu zahlen bereit sein, weswegen es – lassen wir die AGB-Problematik mal beiseite – m.E. völlig berechtigt ist, wenn zwischen Anwalt und – kfm. erfahrenem – Mandanten vereinbart wird, dass die Miundestgebühr für eine Befassung mit der Sache eben die Viertelstunden-Gebühr ist. Ein Gehirn ist nicht – etwa wie ein Computer oder ein anderes Gerät, bei welchem die entsprechenden Zeitintervalle doch Gang und Gäbe sind , wie etwa Mobiltelefon-Takte, Parkuhren, "Leih"gebühren für Bücherausleihen etc. – so sekundengenau an- und ausgestellt, was die meisten Beiträge hier m.E. vergessen zu berücksichtigen.

    Richter haben doch in der Regel keine Ahnung vom anwaltlichen , sagen wir: vom freiberuflichen Arbeitsalltag , den Störungen im Bearbeiten etc., die Richter sind an sich am wenigsten geeignet, ihre oftmals vom unverständlichen Neidgefühl bei der Nennung der Zeitgebührensätze bestimmte Beurteilung eines solchen Praxisfalles an die Stelle des bearbeitenden Anwalts zu setzen. Deren einzig vorstellbare "Störung" bei der – meist häuslichen – Arbeit kann doch allenfalls die mittägliche Verabredung zum Tennis sein.

  40. noch’nRichter meint: (7.1.2007 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil des OLG-Senats gibt den tatsächlichen Sachverhalt leider sehr wesentlich verfälscht und verfälschend wieder weswegen gegen Richter des 24. Zivilsenats beim OLG D'dorf ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung in mehreren Fällen bei der StA Düsseldorf läuft. Das Urteil ist auch nur zu verstehen, wenn man weiß, dass gegen die Richter schon zuvor Strafanzeige wegen des Verdachts der gemeinschaftlich begangenen Rechtsbeugung in mehreren Fällen erstattet war und die Herren Richter sich auf diese Weise "ihr Mütchen kühlten".

  41. intendant meint: (24.3.2008 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    Masstab für die Angemessenheit einer Rechnung ist nicht die Frage, wire abgerechnet wird, sondern ob der Mandant zufrieden ist. Unzufrieden wird er wohl eher, wenn man anfängt, ihm eine Fülle von Minuten in Rechnung zu stellen. Fragen nach dem Abrechnungsmodus werden aber im Streitfall virulent. Die Anforderung, im Minutentakt abzurechnen, ist absurd. Ein entsprechender Aufschrieb ist ohne jeden Aussagegehalt. Wer jede angefangene 15 Minuten als 15 Minuten abrechnet, wird am Ende des Tages feststellen, dass er 30 Stunden gearbeitet hat. Wir haben im Büro die Vergütungsverienbarungen geändert. Berehnet wird die Zeit, und zwar in Schritten á 15 Minuten, nicht je angefangene 15 Minuten.

  42. xtöf meint: (1.10.2008 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    Ein minutengenaue Abrechnung ist doch auch völlig praxisfremd : das gilt erst recht für diesen im Jahre 2001 "spielenden" , vom OLG entschiedenen Fall, als solche Programme jedenfalls noch nicht verfügbar und -jedenfalls in Deutschland und für kleinere Kanzleien – nicht "gang und gäbe" waren.
    Eine solche Abrechnung ist auch nur – das muß man selbstkritisch konzedieren – für Sesselkleber wie Richter vordergründig denkbar: die telefonische Beratung reiner Beratungsanwälte unterscheidet sich von einem solchen Sesseljob jedoch tiefgreifend: die Befassung mit den Problemen der Mandanten erfolgt vielfach telefonisch, auf Reisen, im Auto, im Urlaub, zu Hause, abends , am Wochenende, zu Zeiten also, an denen man als anwaltlicher Rechtsberater seinen Computer mit dem tollen Abrechnungssystem in der Regel nicht gerade um den Hals mit sich rumträgt.
    Ferner scheint der Senat anderen, also Rechtsanwälten vorliegend, Abrechnungsbetrug zuzutrauen und er meint, diesem – sicherlich existenten Phänomen mit dem nun wirklich hilflos unpassenden Verlangen nach einer minütlichen Abrechnung begegnen zu können. An sich ist das doch einfach nur albern. Wer selber Rechtsanwalt gewesen ist und die Arbeit und das Verhältnis zu den anspruchsvollen und sicher nicht gerade freigiebig Honorargeschenke machenden Firmenmandanten kennt , und dann in den Richterberuf gewechselt ist, weiß doch, wier gänzlich anders dieser "ruhige" Job ist, bei dem eben KEIN DRITTER einem sein morgens vorgenommenes Pensum in er Regel stört, während eben diese "Störung" beim beratenden Anwalt, der ja ein Gericht höchstens alle paar Monate mal von innen sieht, gerade die Regel ist. Warum soll da nicht die Grundregel vereinbar sein, dass die Mindest-Inanspruchnahme seiner Zeit die einer Viertelstunde ist ? Dagegen haben die teils unsachlichen und auch einige von unbestimmtem Anwaltsgroll geleiteten Beiträge in diesem chat wenig sachliches vorzubringen gewußt.

  43. noch’n Richter meint: (1.10.2008 um 15:50) AntwortenReply to this comment

    Ich lese gerade diese Beiträge: wenn der OLG-Senat tatsächlich glaubt, dass man – was nach unserer Kenntnis noch nie ein Mandant von uns erwartet hat – "mindestens minutengenau" abrechnet und der erhöhte Aufwand hierfür durch einen "höheren Stundensatz" , der ja nun einmal grundsätzlich Anlass erbitterten Feilschens unter Hinweis auf andere Stundensätze anderer Büros ist, kompensiert werden könne , dann belegt dies , dass diese Richter keine Ahnung von dem haben, über das sie hier schreiben: wie ein Blinder sich über die Farbenpracht einer Blumenwiese läßt sich dieser Senat von – wie heißt es in dem vorherigen Beitrag so schön – "Sesselklebern" aus.

    Wer – wie diese Richter – anderen übrigens solches zutraut, wie dies in der Begründung im abstrakten Rahmen, nämlich bei der AGB-rechtlichen Wertung , ohne jeden konkreten Anlass einer solch betrügerischen Handhabung ( Vertrauen ist nun mal Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt ) zu haben , kann selbst keinen allzu ehrlichen Charakter haben.

  44. xtöf meint: (20.6.2010 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    Auch das LG München hat nun in einem neueren Urteil den abwegigen, offenbar von Gebühren – Mißgunst gesteuerten Argumenten des 24. Senats des OLG Düsseldorf mit den Richtern Ziemsen und Trilling eine Abfuhr erteilt vgl. die Entscheidung unter http://www.brak-mitteilungen.de , Urteil vom 21.09.2009 4 O 10820/08

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum