3.12.2006

Vorher, nachher

Mein Trainer möchte seine Homepage überarbeiten. Ich soll ihm ein Statement schreiben. Das mache ich gerne. Außerdem hatte er die Idee, Vorher- und Nachherfotos zu veröffentlichen. Ich habe ihm weisgemacht, so was sei grundsätzlich verboten.

War ja keine Rechtsberatung. Sondern Notwehr.

16 Kommentare zu “Vorher, nachher”

  1. Torsten meint: (3.12.2006 um 12:37) AntwortenReply to this comment

    Wurde damals Jurastudenten schon Ethik gelehrt?

    *duck*

  2. Ingo Vogelmann meint: (3.12.2006 um 12:41) AntwortenReply to this comment

    Die will ICH aber sehen :oD

  3. Olav meint: (3.12.2006 um 12:49) AntwortenReply to this comment

    Ich denke, vergleichende Werbung ist erlaubt?

  4. Utz meint: (3.12.2006 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    Nunja solche retuschierten Bilder sehen doch immer sehr lustig aus. Tragen aber sicherlich nicht unbedingt zur Glaubwürdigkeit seiner Seite bei!!!

  5. Solicitor meint: (3.12.2006 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    Im Sinne von Fetter vorher, Vetter nachher? ;-)

  6. Martin_mb meint: (3.12.2006 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    Das ist doch eh alles Photoshop, da wird der Anwalt einfach ein bißchen in die Länge gezogen…

  7. Udo Vetter meint: (3.12.2006 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    @ Solicitor: Wieso bin ich nicht selbst darauf gekommen? Danke!

  8. Ben (der unerwüschte) meint: (3.12.2006 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    @5

    You just made my day. :-D

  9. Manuel meint: (3.12.2006 um 19:46) AntwortenReply to this comment

    Mir ist keine Norm bekannt, die eine Privatperson daran hindert, eigenverantwortlich seine Zustimmng zur Publikation seiner Vorher-, Nachherfotos zu erteilen.

  10. Paul meint: (3.12.2006 um 20:25) AntwortenReply to this comment

    Deshalb steht da wohl auch
    [b]War ja keine Rechtsberatung. Sondern Notwehr.[/b]

  11. Raoul Duke meint: (3.12.2006 um 22:52) AntwortenReply to this comment

    @9 Sind sie Jurist?

  12. Tim meint: (4.12.2006 um 09:12) AntwortenReply to this comment

    @9
    Wie wäre es mit dem Heilmittelwerbegesetz?

    §11

    (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

    5. mit der bildlichen Darstellung

    b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,

  13. MM meint: (4.12.2006 um 09:24) AntwortenReply to this comment

    @12: Bedeutet das, dass Udo unter Heilmittelwerbegesetz § 1 (1) 2. fällt ("die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier")? Können wir spenden?

  14. Tim meint: (4.12.2006 um 09:28) AntwortenReply to this comment

    Bloglesen soll ja gut für die Psyche sein.

  15. Pierre meint: (4.12.2006 um 12:04) AntwortenReply to this comment

    @12 Die Subsumtion ist aus mehreren Gründen fragwürdig, Einschlägigkeit des HWG somit ebenfalls.

  16. schuehsch meint: (5.12.2006 um 21:50) AntwortenReply to this comment

    *lach* sind wir nicht alle ein bisschen obrigkeitshörig? Bestimmten Leuten glaubt man einfach fast alles ;)

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