4.12.2006

Von Gravenreuth: Berufung gegen Strafurteil

Gegenüber dem Onlinedienst Gulli hat der Münchner Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth bestätigt, dass er wegen Unterschlagung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Laut diesem Bericht will der wegen zahlreicher Abmahnfälle bekannt gewordene Jurist gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München Berufung einlegen.

Von Gravenreuth bestreitet, rund 7.000 € von einem Mandanten unterschlagen zu haben. Dieser habe sich bislang geweigert, eine Bankverbindung mitzuteilen. Bar- oder Scheckauszahlungen mache er nicht, wird von Gravenreuth zitiert.

Ansonsten gibt sich der Rechtsanwalt optimistisch. Zahlungsprobleme, die im Gerichtstermin zur Sprache kamen, scheinen nicht mehr aktuell. Zitat:

Man ist nach wie vor gut im Geschäft.

27 Kommentare zu “Von Gravenreuth: Berufung gegen Strafurteil”

  1. Dialerhasser meint: (4.12.2006 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    Wie unseriös ist denn bitte diese Aussage?

    „Von Gravenreuth: Berufung gegen Gefängnisstrafe“

    Eine Gefängnisstrafe ist für den Durchschnittsleser eine Strafe bei der man wirklich ins Gefängnis muss.

    Auch wenn Ihre Überschrift unter Juristen verstanden wird implizieren sie doch den Durchschnittsleser eine völlige Unwahrheit.
    Dass ist alles andere als seriös!
    Sie reihen sich seriösitäts-mäßig gerade noch vor rotgut.org ein und da gehört schon sehr viel dazu.

    Das währe genau so würde die Bild schreiben:
    „Udo Vetter nun doch nicht wegen Kindesmissbrauch verurteilt!“
    Das würde auch falsche Gedanken in den Köpfen der User schüren obwohl diese Aussage ja richtig ist.

    Wer nicht angeklagt ist, weil er nichts verbrochen hat, kann auch nicht verurteilt werden.

    Eine Umbenennung ihres Blogs in Bild-Law würde helfen!

  2. Udo Vetter meint: (4.12.2006 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    Die Kritik an der Überschrift ist berechtigt, deshalb ändere ich sie.

  3. evil meint: (4.12.2006 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    guten abend Herr Von Gravenreuth….muhahaaaaa

  4. A. John meint: (4.12.2006 um 17:36) AntwortenReply to this comment

    …. Dieser habe sich bislang geweigert, eine Bankverbindung mitzuteilen.
    Das ist einer der Gründe, warum das Gericht von völlig unglaubwürdigen Ausflüchten sprach.
    Das jemand, der wiederholt um sein dringend benötigtes Geld nachfragt sich weigert, seine Bankverbindung zu nennen, ist so glaubhaft wie die Behauptung, Dr. Mabuse habe die Auszahlung durch Fernhypnose verhindert.

    Gruß A. John

  5. Torsten meint: (4.12.2006 um 17:44) AntwortenReply to this comment

    Kommt, machen wir mal etwas mit Hand und Füßen. Am Tag, wenn das Urteil rechtskräftig wird, machen wir in den Netzmetropolen Deutschlands eine Party…

  6. F L A M E meint: (4.12.2006 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    @A.John
    **göööl -die Behauptung, Dr. Mabuse habe die Auszahlung durch Fernhypnose verhindert.- gröööl**

    Es kann natürlich auch passiert sein das er mal wieder knapp einem Attentat entgangen ist als Fremde ihm die Korrespondenz in die Luft jagten, sprich einen Knallfrosch in den Briefkasten warfen. Das kann passieren. Da geht schon mal ein Brief vom Mandanten verloren oder zwei.
    Maybee sind auch einige HeiseTodesPoster in seine Kanzleiräume eingebrochen oder der ehrenwerte IAAL Rob Liebwein von um die Ecke hat blind wie er ist bei seinem letzten Besuch in der Kanzlei die falschen Papierchen mitgenommen.
    Naja, er wird schon wieder einen Syndikus finden ;-))

    Grüße
    F L A M E

  7. SvenR meint: (4.12.2006 um 18:16) AntwortenReply to this comment

    Ich bin ja kein Anwalt, aber meiner laienhaften Meinung nach geht es doch hier um Geld, dass der Anwalt für den Mandanten vereinnahmt hat, oder? Was bildet sich der Herr Anwalt ein, dem Mandanten vorschreiben zu wollen, auf welche Art er das Geld zu bekommen habe? Meiner Meinung nach ist hier "wenig glaubhaft" sehr zurückhaltend formuliert.

  8. Florian meint: (4.12.2006 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    "Dieser habe sich bislang geweigert, eine Bankverbindung mitzuteilen."

    Da kann man dann ja als Mandant von Glück sagen, wenn man ein Konto hat. Andernfalls besteht nach dieser Rechtsauffassung offenbar für einen Anwalt keine Verpflichtung, Mandanten-Geld herauszugeben.

  9. /DSSM1 meint: (4.12.2006 um 19:44) AntwortenReply to this comment

    Für alle, die es genau wissen wollen: Besagter Mandant wollte das Geld als Scheck oder in bar. Und genau das hat der Betroffene RA abgelehnt. Tatsächlich schrieb der "Geschädigte" lieber Anzeigen, als drei Zeile zu pinseln: Konto-Nr, BLZ, Name der Bank. Schon seltsam, oder?

  10. Ulf meint: (4.12.2006 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    Bei Inkassoarbeiten ist die landläufige Kanzlei ja meist auch nicht zimperlich, eine Kontoverbindung herauszufinden.

    - und –

    Wann kann denn so etwas strafrechtlich angezeigt werden… haben Anwälte bei diesen Geldern nicht auch ein Zahlungsziel, dass erst nach einer gewissen Frist zu einem vollstreckbaren Titel wird, der (vielleicht?) Grundlage für eine Anzeige ist?
    Wenn es denn soweit ist, könnte man doch noch immer Anstrengungen zur Herausfindung der Kontodaten darlegen, die strafmildernd bzw. strafvermeidend wirken?

    - und -

    Wie sieht es denn bei Mandantengeldern aus, müssen die nicht sowieso auf ein sog. Anderkonto? Da wäre es doch ein leichtes, die strafermittelnden Behörden von dem Vorhandensein des Geldes zu überzeugen und ggf. sogar mangels Schriftstücken mit Kontoverbindung von der guten Absicht…

    …ich glaub ich bin Idealist…

  11. ct meint: (4.12.2006 um 20:43) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht kann mir hier jemand der etwas Ahnung vom Strafrecht hat folgende Frage beantworten:

    Unterschlagung setzt voraus, dass sich der Täter eine Sache zueignet. Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Mal davon ausgehend, dass das Geld nicht in einem schwarzen Koffer vorbeigebracht, sondern überwiesen wurde: Wie kann man es unterschlagen? Mangels Körperlichkeit von elektronischen Zahlungen fehlt es an der Sacheigenschaft. Oder nicht?

  12. Lutz meint: (4.12.2006 um 21:34) AntwortenReply to this comment

    Die Zulässigkeit einer Überweisung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses kann stillschweigend erteilt werden und liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner, nicht aber in der bloßen Tatsache der Erföffnung und des Führens eines Kontos (BGHZ 98, 24, 30)

  13. Torsten meint: (4.12.2006 um 22:10) AntwortenReply to this comment

    /DSSM1:

    Ich denke doch, dass ein Gericht solche simplen Erklärungen prüft. Wenn das Gericht diese Entschuldigung nicht glaubhaft fand – wieso sollten wir es hier?

    Selbst wenn der Mandant eine eigenwillige Einstellung zu Überweisungen hat – er ist der Boss, der Anwalt ist der Dienstleister. Wenn die Kanzlei nicht einmal eine Geldübergabe organisieren kann, wie sollte ein verlässlicher Anwaltsbetrieb aufrecht gehalten werden?

  14. Draugr meint: (4.12.2006 um 23:09) AntwortenReply to this comment

    Wie ist das eigentlich wenn ein Anwalt vorbestraft ist, darf er dann noch seinen Beruf ausüben? Gibt das nur bei Staatsanwälten (als Staatsdienern) Probleme? Dürfen Jurastudenten mit Vorstrafen ihr Staatsexamen machen?

    Diese Fragen haben sich mir durch den Post gestellt. :)

  15. Anonymous meint: (5.12.2006 um 00:17) AntwortenReply to this comment

    Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Mal davon ausgehend, dass das Geld nicht in einem schwarzen Koffer vorbeigebracht, sondern überwiesen wurde: Wie kann man es unterschlagen? Mangels Körperlichkeit von elektronischen Zahlungen fehlt es an der Sacheigenschaft.

    Nein, denn er kann sich das Geld ja von der Bank in bar herausgeben lassen. Daß das nicht dieselben Scheine sind, die der andere eingezahlt hat, macht nichts. Denn wenn Du in § 90 BGB schon gelesen hast, daß Sachen "körperliche Gegenstände" sind, hast Du sicher auch § 91 BGB nicht übersehen ;)

  16. Dominik Boecker meint: (5.12.2006 um 00:52) AntwortenReply to this comment

    Die Zahlung per Scheck – ggf. auch in Bar – kann für den Anwalt höchstproblematisch sein.

    Bspw (vereinfacht): Ein Mdt ist in zwei Staaten geschäftlich tätig. In dem einen Staat fallen Schadensersatzzahlungen nicht unter den Einkommenbegriff, im anderen schon. Im einen Staat wird jetzt eine Schadensersatzzahlung von 100.000 EUR erfolgreich eingeklagt (Steuerfrei) und per Scheck ausbezahlt. Im zweiten Staat wird der Scheck eingelöst und gutgeschrieben (an sich Steuerpflichtig, aber "vergessen"). Tatbestandlich könnte man durch die Scheckzahlung durchaus an Beihilfe zur Steuerhinterziehung denken.

    @14: Die Lösung steht (für RAe) in 7, 14 BRAO

  17. h meint: (5.12.2006 um 07:12) AntwortenReply to this comment

    @16: Wieso der Hinweis "fur den Anwalt"?

    Man munkelt, dass auch Unternehmungen gerne mal eine Rechnung per Scheck oder bar bezahlen… Stellt sich denen nicht das selbe Problem?

  18. VolkerK meint: (5.12.2006 um 08:58) AntwortenReply to this comment

    @FLAME#6: You made my day ;-)

  19. Jörg meint: (5.12.2006 um 09:09) AntwortenReply to this comment

    Heise meint übrigens, daß die Meldung über die Verurteilung keinen Nachrichtenwert habe und man sie deswegen nicht bringt. Ich glaube fast, daß man Recht hat.

  20. Hugo Habicht meint: (5.12.2006 um 10:16) AntwortenReply to this comment

    @ Dominik Boecker (16)
    und wenn er kein Girokonto unterhält? Dazu ist niemand verpflichtet und -wie bekannt sein dürfte- mancher aufgrund der Politik der Banken auch nicht in der Lage (vgl. aktuell: http://bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_364/04.html).

    Und daher gilt: Geldschulden sind Bargeldschulden, egal wie unpraktikabel das bisweilen sein kann.

    Palandt, 62. Aufl. § 362 Rn. 8
    "Geldschulden können durch Barzahlung [...] erfüllt werden. Zur Zahlung durch Banküberweisung ist der Schuldner berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder dergl. bekannt gegeben [...] oder in der Vergangenheit Überweisungen widerspuchslos hingenommen hat. Die Tatsache, daß der Gläubiger ein Girokonto eröffnet hat, reicht dagegen [...] als Einverständnis mit einer Überweisung nicht aus [...]"

  21. A. John meint: (5.12.2006 um 11:21) AntwortenReply to this comment

    @19: Heise meint übrigens, daß die Meldung über die Verurteilung keinen Nachrichtenwert habe und man sie deswegen nicht bringt.

    Da auch Heise die Folgen zu spüren bekam, wenn die Justiz die Axt an das Grundgesetz legt, sind die in der Ausübung ihrer theoretisch garantierten Rechte sehr vorsichtig geworden.
    Wer will schon strahlende Reporter in seiner Redaktion…

    Gruß A. John

  22. AlexG meint: (6.12.2006 um 07:49) AntwortenReply to this comment

    Hmmm, also die Verhältnismäßigkeit wäre mit der Erstellung eines forensischen Images wohl auch gewahrt geblieben. Die Backups hätte ich wahrscheinlich aber mitgenommen.

  23. AlexG meint: (6.12.2006 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    @an mich selbst: Falsche Kommentar zum falschen Posting. Sorry.

  24. Dominik Boecker meint: (6.12.2006 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    @17: weil bei Anwälten rechtskenntnis vorausgesetzt wird und da dann relativ schnell eine Beihilfehandlung im Raum steht.

    @20: Ja, ist richtig.

    Und zu Deiner Ergänzung noch eine weitere: Geld ist (ohne abweichende Vereinbarung) eine qualifizierte Schickschuld (Palandt § 270 Rn. 1); beim Anwaltsvertrag müssen (Ohne das Verhalten des Kollegen G werten zu wollen) aber noch § 667 BGB (der Anwaltsvertrag hat ja zumindest Geschäftsbesorgungselemente) und §§ 669, 670 BGB im Auge behalten werden; der Mdt ist hinsichtlich der Aufwendungen uU vorschusspflichtig.

    Es ist mehr als ein Punkt offen, wo man sich wohl trefflich streiten könnte (ohne das tun zu wollen :-) ).

    Grüße
    Dominik

  25. maliA meint: (8.12.2006 um 12:55) AntwortenReply to this comment

    Noch was zum Schmunzeln: Ein möglicherweise (da noch nicht rechtskräftig) verurteilter RA ist Jugendschutzbeauftragter für Drogendealer!
    http://www.drogen-dealer.de/impressum_de.html
    schönes Wochenende

  26. CT meint: (8.12.2006 um 20:08) AntwortenReply to this comment

    @15
    Er kann sich das Geld auszahlen lassen, sicherlich. Aber man darf wohl vermuten, dass er das nicht getan hat. Solange die Körperlichkeit fehlt, dann auch keine Zueignung stattfinden. Nebenbei: Wenn er sich Bargeld von einem Konto das auf seinen Namen läuft auszahlen lassen würde, dann wäre er am Bargeld dinglich berechtigt, es würde sich also nicht um fremde Sachen handeln. Das gilt auch dann, wenn es das Geld wirtschaftlich betrachtet einem Dritten zusteht.

    Die bloße Nichterfüllung einer Schuld ist keine Unterschlagung.

  27. CT meint: (8.12.2006 um 20:10) AntwortenReply to this comment

    Nach dem oben verlinkten Gullibericht geht es um Untreue, nicht Unterschlagung. Das bestätigt meine Vermutung: Unterschlagung (-)

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