8.1.2007

Spruchkörper mit Kenntnissen

Aus dem Urteil eines Landgerichts in einer Strafsache:

Es dürfte allgemein bekannt sein und ist auch dem in diesem Verfahren ausschließlich mit Männern besetzten Spruchkörper bekannt, dass es sich bei der weiblichen Brust um eine im Vergleich zu anderen Körperregionen besonders berührungsempfindliche Körperzone handelt.

15 Kommentare zu “Spruchkörper mit Kenntnissen”

  1. Nietnagel meint: (8.1.2007 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    Bei meiner (männlichen) Brust ist das auch so.

  2. CS meint: (8.1.2007 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    Erstaunlich. Richter vermehren sich offenbar doch nicht durch Zellteilung.

  3. Karl-Heinz meint: (8.1.2007 um 15:11) AntwortenReply to this comment

    Interessant wäre zu wissen, welche Körperzonen eines Spruchkörpers auf Berührung oder andere Reize empfindlich reagieren.

  4. martin meint: (8.1.2007 um 15:30) AntwortenReply to this comment

    mein gott, welche mengen an staub und moder müssen sich unter der schädeldecke eines menschen angesammelt haben der solche texte verfasst.

  5. Smeeth meint: (8.1.2007 um 16:04) AntwortenReply to this comment

    @3: Zum Beispiel eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (im Amt)

  6. RA Munzinger meint: (8.1.2007 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    Wurde damit etwa die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet ?

    In welches Fachgebiet fällt den die Frage der Empfindlichkeit erogener Zonen ?

    @4 (martin) so klingt es nunmal, wenn delikate Sachverhalte in Amtsdeutsch umgesetzt werden müssen. Der Text soll heißen:

    Da wir alle noch poppen, bzw. unsere Praxisjahre noch nicht all zulange zurückliegen, wissen wir, dass die Alte geil wird, wenn wir an den Möpsen spielen, es sei denn sie mag es nicht, dann klatscht es.

    Dieser Ausdrucksweise pflege ich mich für gewöhnlich nicht zu bedienen. Der Beruf bringt es aber leider mit sich, dass man dieser Vulgärsprache von zeit zu Zeit ausgesetzt ist.

  7. n.n. meint: (8.1.2007 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    mich würde eher interessieren, ob ein spruchkörper auch berührungsempfindliche stellen aufweist ….

  8. Sascha A meint: (8.1.2007 um 22:18) AntwortenReply to this comment

    Man beachte vor allem die Tautologie. Wenn es schon allgemein bekannt ist was der Spruchkörper mitteilt, warum weißen die Richter dann geschlossen nochmal darauf hin, dass auch sie im Bilde sind? es ist, wie es Tonio Walter (Stilkunde für Juristen, S. 151) so schön sagt, der bescheidene Ruf des kleinen Richters, dass auch er – AUCH ER – mit der weiblichen Brust vertraut ist!

  9. martin meint: (8.1.2007 um 22:21) AntwortenReply to this comment

    @6: wer hat denn nach vulgärsprache verlangt? einfaches, "normales" deutsch würde völlig reichen, um den sachverhalt so verdreht und umständlich zu beschreiben muss man sich ja richtig mühe geben – und wie gesagt moder angesetzt haben, denn sich als teil eines "spruchkörpers" zu bezeichnen ist schon recht bedenklich.
    delikat wird der sachverhalt übrigens erst durch das bemühte herumgeeiere und den völlig unpassenden verweis auf die in einem verfahren irrelevanten erfahrungen der herren.

  10. Estat meint: (8.1.2007 um 22:52) AntwortenReply to this comment

    Die Kritik in den Kommentaren geht an der Sache vorbei. Selbstverständlich ist die weibliche wie die männliche Brust eine erogene Zone und damit besonders berührungsempfindlich. Darüber müsste man auch nicht allzuviele Worte verlieren. Ausser – hier geht es um ein Strafurteil – wenn diese Tatsache für den Schuldspruch oder die Strafzumessung Bedeutung hat. Denn der Schuldspruch und die Strafzumessung müssen auf formal korrekt zustandegekommenen Tatsachenfeststellungen beruhen.

    Im Zivilrecht gibt für solche Fälle § 291 ZPO, der ausdrücklich besagt, dass offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Offenkundige Tatsachen sind allgemeinkundige Tatsachen und gerichtskundige Tatsachen. Ich gehe mal davon aus, dass das im Strafverfahren nicht wesentlich anders gelöst ist, das konkret zu ermitteln würde mich mangels ausreichender forensischer Erfahrung aber mehr Zeit kosten, als ich für diesen Kommentar aufbringen will. ^^

  11. Estat meint: (8.1.2007 um 22:55) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag zu 10: § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

  12. Hootch meint: (8.1.2007 um 23:21) AntwortenReply to this comment

    @10, Estat:

    Gibt es so einen Paragrphen (§291) tatsächlich nur im Zivilrecht?
    Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass in Strafsachen so unsinnige Beweiseanträge gestellt werden, wie z. B., ob Feuer heiß ist und ob man sich daran verbrennen kann oder Ähnliches. Evidentes muss doch nicht bewiesen werden.

    Grüße!

    P. S.: Ich bin wirklich froh, nicht Teil eines "Spruchkörpers" sein zu müssen.

  13. Allons! meint: (9.1.2007 um 12:43) AntwortenReply to this comment

    @11: Fast jeder ist mal in seiner Referendarszeit immerhin Ar.. eines Spruchkörpers gewesen, lol

  14. Heiko meint: (9.1.2007 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    Ist doch schön, wenn das gerichtsbekannt ist.

    Ansonsten hätte man zur Klärung dieser sicherlich eminent beweiserheblichen Frage noch ein Sachverständigengutachten einholen müssen :)

  15. n.n. meint: (10.1.2007 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    @ 13
    und der referendar als ar*** des spruchkörpers wird regelmäßig gef**** …
    ;-)

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