20.3.2007

Computer-GEZ: Hat sich der Gesetzgeber ausgetrickst?

Auf akademie.de erklärt Dietrich von Hase, wieso die meisten Gewerbetreibenden und Freiberufler auch seit Jahresanfang keinen PC bei der GEZ anmelden müssen. Der Autor verweist auf das Gesetz, wonach die Rundfunkgebühr für einen PC nur anfällt, wenn auf dem gleichen “Grundstück” noch kein anderes Rundfunkgerät angemeldet ist.

Von Hase erklärt, was nach seiner Meinung unter “Grundstück” zu verstehen ist: die jeweilige Parzelle. In der Konsequenz bedeute dies, dass für die weitaus meisten Betroffenen, die in mehrfach genutzten Objekten sitzen, keine Gebührenpflicht entsteht. Denn irgendwer – und sei es eine Familie – habe sicher schon ein Rundfunkgerät angemeldet.

Von Hase: “Der Gesetzgeber hat sich hier über den Grundstücksbegriff gewissermaßen selbst ausgetrickst.”

Zum Beitrag auf akademie.de.

45 Kommentare zu “Computer-GEZ: Hat sich der Gesetzgeber ausgetrickst?”

  1. Jens meint: (20.3.2007 um 22:21) AntwortenReply to this comment

    Wie sähe denn das aus vor Gericht. Gilt dann das was wortwörtlich im Gesetz steht oder könnte sich der Gesetzgeber bzw. die GEZ damit herausreden: "Das war doch ganz anders gemeint."

    Ich nehme ja mal an das die Intention ursprünglich pro Grundstück und Firma war.

    Ist der Gesetzgeber eigentlich schlampiger geworden in den letzten Jahren oder war das früher auch schon so? Mir fällt das in letzter Zeit eben extrem auf weil ich einen Online Shop eröffnet habe und feststellen musste das es eigentlich faktisch unmöglich ist diesen rechtssicher zu gestalten.

  2. Martin meint: (20.3.2007 um 22:24) AntwortenReply to this comment

    würde mich mal stark interessieren, ob das vor gericht so durchkommt…

  3. bolo meint: (20.3.2007 um 22:33) AntwortenReply to this comment

    Gilt das analog dann auch bei Mehrfamilienhäusern? Auch so 110- Parteien-Häuser? Keine ETW, sondern ein Besitzer der vermietet?

  4. Thomas meint: (20.3.2007 um 22:48) AntwortenReply to this comment

    § 5 Abs. 3 RGebStV zeigt meines Erachtens selbst, daß es immer nur auf die Geräte ankommt, die EIN Unternehmen bzw. EINE natürliche Person zum Empfang bereithält. Nur für diese selbst gilt die Ausname in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 RGebStV (sprich: nur wenn ein Gebührenpflichtiger auf dem Grundstück mehrere Geräte zum Empfang bereithält, ist die Ausnahmeregelung anwendbar, nicht aber, wenn Oma O in der Dachgeschoßwohnung auch ein Gerät bereithält und dafür bereits zahlt). Man mag ja zur "PC-Gebührenpflicht" stehen, wie man will. Aber ich finde, hier wird doch etwas arg formaljuristisch argumentiert, um vermeintliche Schlupflöcher aufzuzeigen. Die Ausführungen zum Grundstücksbegriff gehen nach meiner Auffassung daher fehl. Es kommt auf den Bereithaltenden an. Wie immer. Denn § 5 Abs. 3 RGebStV baut nur auf die übrigen Regelungen des Staatsvertrags auf.

  5. Udo Vetter (Link) meint: (20.3.2007 um 22:59) AntwortenReply to this comment

    Ja, ja. Aber wenn es einen Gerichtszweig gibt, in dem die Richter auf hyperformale Argumente stehen, dann ist es die Verwaltungsgerichtsbarkeit. U.a. zuständig für die GEZ.

  6. Thomas meint: (20.3.2007 um 23:12) AntwortenReply to this comment

    Nein, nein. ;-) § 1 Abs. 2 RGebStV: Teilnehmer ist, wer ein Gerät zum Empfang bereithält. § 2 Abs. 2 Satz 1: "Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen
    der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
    Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten
    jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr
    zu entrichten." Und § 5 Abs. 3 macht davon eben nur insofern eine Ausnahme für den EINZELNEN Gebührenpflichtigen und DESSEN Sammelsurium an Geräten. Nach meiner Auffassung darf die Ausnahmevorschrift nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Kontext zu lesen.

    Wie gesagt: ich will hier keine rechtspolitische Wertung über die Sinnhaftigkeit und Klugheit der Regelung zur PC-Gebühr abgeben. Mit der von Ihnen zitierten formaljuristischen Argumentation kommt man jedoch nicht um sie herum.

  7. blub (Link) meint: (20.3.2007 um 23:39) AntwortenReply to this comment

    Ich denke wer keine Lust hat PC-Rundfunkgebuehr zu zahhlen der sollte es einfach lassen. Ziviles Ungehorsam. Irgendwo muss die Abzockmasche des Staates doch nun mal aufhoeren. Wer Radio hoeren will, kauft sich heute definitiv ein Radio und nicht einen PC.

    Die PC-Gez-Gebuehr mag irgendwann mal sinnvoll sein, wenn einfach alles per tcp/ip uebertragen wird und man technisch nicht mehr zwischen "radio" und "pc" unterscheiden kann. Aber so weit sind wir einfach nicht.

  8. Peter M. meint: (20.3.2007 um 23:43) AntwortenReply to this comment

    Die in dem kleinen Beitrag vertretene Auffassung ist natürlich hanebüchen. Man kann nur hoffen, daß der Beitrag satirisch gemeint war, denn ganz so neunmalklug wie der Verfasser sich dort gibt, wird ja wohl kein Mensch real sein.

    Ganz originell ist die Schlussfolgerung am Ende: Da die GEZ auf die verworrene Anfrage von akademie.de keine klare Antwort gibt, müsse man ja wohl recht haben. Tatsächlich war es wohl so, daß die Juristen der GEZ die absurde und sprachlich sehr holprig gestellte Frage gar nicht verstanden haben.

  9. krypter meint: (21.3.2007 um 00:40) AntwortenReply to this comment

    Ok, dann noch einmal langsam: § 1 besagt wohl, dass man auch beim Bereithalten eines "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes" ein Teilnehmer ist (und dadurch auskunftspflichtig wird). Laut § 2 muss der Teilnehmer für jedes Gerät Gebühren entrichten, allerdings (auch) _vorbehaltlich_ § 5 Abs. 3. Und da wird dann eine klare Ausnahme für "Neuartige" gemacht, wenn auf dem Grundstück bereits ein "Herkömmliches" vorhanden ist. Auch unter Einbeziehung des Kontextes komme ich zum selben Ergebnis wie der Autor auf akademie.de. ;-)

  10. Lutz F. meint: (21.3.2007 um 00:44) AntwortenReply to this comment

    @Peter M.
    Also ich habe mir den Kram auf akademie.de mal angeschaut – wo ist denn da was holprig forumliert? Die Jungs von akademie.de haben Ihre Frage doch eher versucht in diesem abartigen Juristendeutsch zu halten – vielleicht können die Leute bei der GEZ nicht lesen? oder wollten nicht lesen? Naja, wir werden ja sehen, es wird schon jemanden geben, der sich gegen die Wegelagerei der GEZ wehrt und diese Argumente dann gerichtlich vorbringt. Vielleicht nicht gleich im erstinstanzlichen Urteil aber in den weiteren Instanzen werden wir dann sehen, wer sich hier wie ausgetrickst hat ;-)

    Grüße

  11. lol meint: (21.3.2007 um 01:01) AntwortenReply to this comment

    Ich hätte gerne mal Sex mit einigen Politikerinnen, denn: Dumm ***** gut !!!

  12. Bobby meint: (21.3.2007 um 01:57) AntwortenReply to this comment

    Als Nichtjurist plädiere ich doch sehr für eine streng formaljuristische Betrachtungsweise: es gilt der Wortlaut des verkündeten Gesetzestextes. Normadressat ist schließlich der Bürger und nicht der Jurist, der sich über Gesetzesmaterialien und Kommentare schlau machen kann.

    Wenn der Gesetzgeber Fehler macht, kann – und sollte – er sie korrigieren.

    @1: der Gesetz- und Verordnungsgeber wird definitiv schlampiger: Seit 1990 gibt's allein im BGBl. I über 2100 (!)Fehler. Weniger als 25% davon sind berichtigt worden, der Rest bleibt einfach stehen. Bei formalen Fehlern liegt die Berichtigungsquote sogar unter 5%. Scheint die Verantwortlichen in den Bundesministerien nicht groß zu stören.

  13. Mark meint: (21.3.2007 um 02:58) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht es denn für Blogbetreiber aus, die sind ja jetzt quasi auch Rundfunker (laut GEZ ist das Internet doch Rundfunk sonst würden Sie ja kein Geld dafür verlangen). Und Private Rundfunker wie z.B. auch RTL müssen keine GEZ bezahlen.

  14. gerhardq meint: (21.3.2007 um 07:55) AntwortenReply to this comment

    @13: Normalerweise brauchte niemand, der eine Website betreibt, Rundfunkgebühren zu zahlen. Schließlich ist er direkter Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und diese sind von der Gebührenpflicht ausgenommen. Das einzige Problem liegt darin, daß für andere Rundfunkanstalten Sendefrequenzen erforderlich sind, die limitiert sind und einer Genehmigung erfordern. Andererseits werden ja auch "neue Empfangsgeräte" konstruiert, so müßte mit der gleichen Logik auch "neue Sendegeräte" möglich sein. Nämlich solche, die keine Frequenzen mehr erfordern – wie ein Internetserver.

    Ich schätze, ich bekomme ( nachdem ich einen GEZ-Schergen vom Grundstückes gejagt habe ) demnächst Post vom bayerischen RF :-). Eine gute Gelegenheit, die obige Argumentation überprüfen zu lassen.

  15. BV meint: (21.3.2007 um 08:18) AntwortenReply to this comment

    @ 12: Woher kommen diese Zahlen? Gibt's dafür verlässliche Quellen? Würde mich interessieren.

  16. Anonymous meint: (21.3.2007 um 09:30) AntwortenReply to this comment

    Hrm, wäre nicht das erste Mal, daß ein obskures Loophole (das normalerweise mit "Willen des Gesetzgebers" abgebügelt wird, genutzt wird, um den Gesetzgeber zu korrigieren. Jetzt darf es auch mal ein Verwaltungsgericht, nicht nur immer Karlsruhe?

  17. Jens (Link) meint: (21.3.2007 um 09:30) AntwortenReply to this comment

    Hat mal einer den Schriftverkehr mit der GEZ auch wirkilch gelesen? Die stimmen dem doch eindeutig zu:
    akademie.de/private-finan...-rundfunkgebuehr-gez.html

    "
    Rundfunkgeräte sind ein und demselben Grundstück oder zusammen hängenden Grundstücken (Standort) zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder bei nicht stationären Geräten (z. b. Mobiltelefone) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind. Ein KFZ zur nicht-privaten Nutzung ist somit dem Ort der Zulassung mit der eingetragenen Firmenanschrift zu zuordnen.
    [...]
    Daher gilt folgende Regelung:

    1. Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind neuartige Rundfunkgeräte nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte auf demselben Grundstück angemeldet sind.
    [...]
    "

    Danke GEZ. Eine klare Antwort die auf die aufgeworfene Frage eindeutig eingeht. Nach meiner aktuellen Hausarbeit werde ich mich wohl mal einlesen müssen

  18. Alexander meint: (21.3.2007 um 09:41) AntwortenReply to this comment

    Dietrich von Hase stellt darauf ab, daß auf dem Grundstück ein weiteres Rundfunkgerät bei der GEZ angemeldet ist, und dafür Gebühren gezahlt werden.

    Einerseits dürfte das bei verschiedenen Unternehmen auf einem Gewerbegrundstück schwer nachzuvollziehen sein, andererseits kommt es darauf nicht an: Keine Gebühr ist zu zahlen, wenn andere (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte auf dem Grundstück zum Empfang bereitgehalten werden, § 5 Abs. III Nr. 2 RGebStV. Ob diese angemeldet sind, oder dafür sogar gezahlt wird, ist unerheblich.

  19. h.c. meint: (21.3.2007 um 09:46) AntwortenReply to this comment

    Ähm. Das ganze würde mich nur begrenzt stören. xD

  20. Deneriel meint: (21.3.2007 um 09:52) AntwortenReply to this comment

    tja, die ultimative Überholmöglichkeit ist sowieso direkt vor einem auf freigegebener Strecke und hat ein Blaulicht.

    Ein Golf Kombi von den Maltesern war es glaube ich, auf dem Freigegebenen Stück A3 im Norden von Düsseldorf. 190 kann man noch gut mithalten.
    Motto: "dran bleiben*" ;-)

    *) Haben sich diverse Benz', Audis, BMWs auch gedacht. Nach ein paar km hatte der nen hübschen Rattenschwanz.

  21. A. John (Link) meint: (21.3.2007 um 09:52) AntwortenReply to this comment

    @1: Eine sinnvolle- und dem Gemeinwohl dienliche Arbeitsweise widerspricht dem Wesen der Verwaltungsbürokratie.
    Es ist lebensfremd, dies von Politikern oder Verwaltungsbeamten zu erwarten.
    Wenn ein Gesetz handwerklich korrekt, unmissverständlich und zielführend formuliert wurde, ist es mit Sicherheit das Werk eines privatwirtschaftlichen Interessenverbands.

  22. CH meint: (21.3.2007 um 10:07) AntwortenReply to this comment

    Der Wortlaut (äußerste Grenze der Auslegung) ist doch rechtklar. Wahrscheinlich ist das, was § 5 Abs. 3 ausdrückt auch gewollt. Als "Kompromiss" sozusagen. Man erinnere sich an die allgemeine Schelte im Vorfeld.

  23. bigobelix meint: (21.3.2007 um 12:11) AntwortenReply to this comment

    Dann sollte ich eigentlich keine GEZ für den PC mehr zahlen, denn ich wohne über dem Geschäft (Wohn- und Geschäftshaus) und habe privat den Fernseher angemeldet? Radio im PKW (dienstlich) habe ich nicht.

  24. Helmut K. meint: (21.3.2007 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    @ 11
    … sagen Dumme.
    Meine Frau sagt übrigens immer: Es gibt keine dummen Menschen. Nur schlecht informierte.

  25. Bobby meint: (21.3.2007 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    @15 (ein wenig off topic):
    Die Zahlen zu den Fehlern im BGBl. sind absolut zuverlässig, weil von mir selbst erfasst. Ich konsolidiere seit Jahren Bundesrecht und sammle die Fehler in einer Datenbank.

    Letztes schönes Beispiel der Schlamperei des Gesetzgebers:
    Seit dem 13. Dezember 2006 gelten in Deutschland zwei verschiedene Umwandlungssteuergesetze. Das BMF hat mal eben ein neues verkündet, ohne das bisherige aufzuheben. Wer soll da noch durchblicken?

  26. Dietrich von Hase (Link) meint: (21.3.2007 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    Mein Beitrag bei akademie.de, bei dem es in dieser Diskussion geht, entstand eigentlich durch Grübeln darüber, warum seitens der GEZ, Rundfunkanstalten usw. das über die PC-Rundfunkgebühr hereinkommende Gebührenaufkommen geradezu lächerlich gering prognostiziert wurde.

    Jeder, der 1 und 1 zusammenzählen kann weiss aber, dass es allein über eine Million Selbstständige, Handwerker, usw. geben dürfte, die im Betrieb kein Radio oder Fernseher haben und natürlich (außer PKW-Radio) auch keine GEZ Gebühren zahlen, weil sie dort arbeiten und nicht fernsehen.

    Wenn die nun alle PC-Rundfunkgebühren zahlen müssten, ergäben sich die von den IHKs geschätzten GEZ-Mehreinnahmen in Höhe von hunderten Mio. Euro pro Jahr. Die GEZ und die Rundfunkanstalten rechnen aber nur mit ganz geringen Einnahmen und gerade mal mit 28.000 Fällen bundesweit!

    Ich kann mir das nur so erklären, dass die Einschätzung der Rechtslage bei der GEZ mit der übereinstimmt, die ich bei akademie.de erläutere: Für gewerbliche und andere nicht private Zwecke ausschließlich oder auch genutzte PCs werden nur gebührenpflichtig, wenn auf dem jeweiligen Grundstück noch gar keine GEZ gezahlt wird. Das erklärt auch, warum die GEZ auf die Frage von akademie.de nur ausweichend geantwortet hat: Schließlich kann man von der GEZ nicht verlangen, dass sie konkret beschreibt, wie man vorgeht, damit in den meisten Fällen keine PC-Rundfunkgebühren gezahlt werden muss.

    Wie die Gerichte später womöglich entscheiden werden, weiss natürlich letztlich niemand. Aber es lässt sich mit dieser Argumentation zumindest begründet ableiten, warum man sich in den genannten Konstellation nicht veranlasst sehen muss, proaktiv einen PC bei der GEZ anzumelden, um dann PC-Rundfunkgebühren zu zahlen.

  27. Glammy meint: (21.3.2007 um 17:14) AntwortenReply to this comment

    @ 26
    Wie sieht das aus, wenn man in seiner Privatwohnung arbeitet, die sich in einem Haus von Mietwohnungen befindet???

  28. Ben (der unerwünschte) meint: (21.3.2007 um 22:58) AntwortenReply to this comment

    @26:

    Was reden Sie eigentlich andauernd von einer ausweichenden Antwort? Ich meine das jetzt ganz ernst, das Antwortschreiben der GEZ bestätigt faktisch ihren Standpunkt. Jens hat es in Beitrag 17 vollkommen richtig herausgestellt:

    […]
    Daher gilt folgende Regelung:

    1. Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind neuartige Rundfunkgeräte nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte auf demselben Grundstück angemeldet sind.
    […]

    Das ist eindeutig. Sie können von den Mitarbeitern der GEZ nicht verlangen, dass die dann auch noch explizit ein "…und somit ist Ihr Standpunkt korrekt" hinzuschreiben.

    —–

    @27:
    Steht alles im Artikel bei akademie.de ;-)

  29. hape (Link) meint: (22.3.2007 um 07:46) AntwortenReply to this comment

    @Dietrich von Hase:
    Die Zahl 38.000 (28 ist wohl nur Tippfehler) wurde bereits auf 90.000 erhöht. Diese Zahl entspricht aber nicht den tatsächlich Betroffenen, auch wenn Politik und Rundfunkanstalten so tun. Diese Zahl gibt wieder, wie viele "Rundfunkteilnehmer" die GEZ sich zutraut zu erfassen. Im gewerblichen Bereich ist die Erfassungsquote nämlich ziemlich gering. Das ergibt sich aus der Stellungnahme von GEZ-Buchholz beim hessischen Landtag. Aus dieser Zahl lässt sich also keine "Gesetzeslücke" herleiten, sondern nur die Unfähigkeit der GEZ. Wie der Staaatsvertrag auszulegen ist, lässt sich bei Beitrag 6 nachlesen.

    Im Übrigen ist die GEZ der falsche Ansprechpartner, wenn es um die Auslegung des Staatsvertrags geht. Diese wird immer noch bei den Rundfunkanstalten entschieden, an der Spitze Hermann Eicher beim SWR. Den hätten Sie fragen sollen, bevor Sie sich mit Ihrer Interpretation in die Nesseln setzten.

  30. Ben (der unerwünschte) meint: (22.3.2007 um 10:23) AntwortenReply to this comment

    @29

    > Im Übrigen ist die GEZ der falsche Ansprechpartner,
    > wenn es um die Auslegung des Staatsvertrags geht.
    > Diese wird immer noch bei den Rundfunkanstalten
    > entschieden, an der Spitze Hermann Eicher beim
    > SWR. Den hätten Sie fragen sollen, bevor Sie sich
    > mit Ihrer Interpretation in die Nesseln setzten.

    Das sehe ich hier ein wenig anders: Die GEZ handelt weitgehend eigenständig, wenn auch nur im Auftrag der Anstalten. Und wenn die dann die bestehenden Gesetze auch so auslegen, dass ein Ausnahmebestand besteh, sobald auf dem Grundstück bereits ein Gerät angemeldet ist, dann werden sie auch keine weiteren Schritte einleiten. Dass dem so ist, zeigt die Antwort der GEZ -und hier widerspreche ich Herrn von Hase- mehr als deutlich. Von daher kann von einem in die Nesseln setzen überhaupt keine Rede sein.

  31. Simon meint: (22.3.2007 um 12:20) AntwortenReply to this comment

    Wenn – wie etwa von Thomas in Kommentar 6 gesagt – sich hier ein Widerspruch innerhalb eines Gesetzes auftun, weil einmal die Gebührenpflicht pro Teilnehmer festgelegt wird und später dann pro Grundstück – wie ist denn dann das juristische Procedere? Gibt es einen rechtlichen Grundsatz oder irgendwelche Prinzipien, die die Auslegung offensichtlich in sich widersprüchlicher Gesetze regeln? Ist dann die Richterlaune entscheidend?

  32. Thomas meint: (22.3.2007 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    @ Simon: Meiner Meinung nach ist die allgemeine Regelung bei dem Ausnahmezustand immer zu berücksichtigen. Sprich: die Grundregel gilt und muß nicht in jedem ja eben nur auf ihr aufbauenden Ausnahmetatbestand eigens wiederholt und klargestellt werden.

  33. Dietrich meint: (22.3.2007 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Ich möchte darauf hinweisen, dass doch niemand bestreitet, dass immer ein Rechtssubjekt (Person, Firma, Verein) Rundfunkteilnehmer sein muss und nur dieser gegebenenfalls Gebühren zu zahlen hat – siehe auch §§ 1, 2 des 8. RGebStV.

    Damit ist aber doch noch garnichts darüber ausgesagt, unter welchen Bedingungen eine Gebührenpflicht entsteht. Wenn in § 5, Abs. 3) nun erklärt wird, diese Gebührenpflicht entfalle für PCs, etc. als neuartige Rundfunkgeräte, wenn auf dem Grundstück bereits ein anderes gebührenpflichtiges Rundfunkgerät vorhanden sei, dann hat der Gesetzgeber das zunächst mal so festgelegt.

    Jetzt gibt es natürlich diejenigen, die immer sofort eine Bahnsteigkarte kaufen, auch wenn das garnicht irgendwo steht. Die, die sofort meinen, dass müsste man so und so interpretieren, weil der Gesetzgeber sich das sicher auch so ausgedacht hätte, wie man das sich selbst gerade ausgedacht hat. Ist es denn wirlich logisch, dass trotz § 5, Abs. 3) RGebStV eine PC-Gebührenpflicht besteht, obwohl auf dem Grundstück bereits andere Rundfunkgeräte vorhanden sind, womit nach Abs. 3) eine PC-Gebührenpflicht gerade wörtlich ausgeschlossen ist? Ist nicht gerade diese Rechtsdenke als vorauseilender Gehorsam gegenüber vermuteten Absichten des Gesetzgebers rechtsproblematisch?

    Was der Gesetzgeber jedenfalls auf alle Fälle vermeiden wollte ist doch, dass Großfirmen als Großspender der Parteien wie Siemens, VW, etc. – aber auch seine eigenen Ministerialverwaltungen, usw. – für jeden PC eine Rundfunkgebühr zahlen müssen. Aus diesem Grund hat man doch wohl den § 5, Abs. 3) eingeführt – so werden Großunternehmen quasi vollständig von der PC-Rundfunkgebühr befreit – weil auf dem Grundstück doch immer irgendwo ein Radio oder TV stehen und höchstens eine PC-Rundfunkgebühr zu zahlen ist.

    Der Gesetzgeber hat mithin gezielt den Grundstücksbegriff in das Gesetz hineingebaut, um die PC-Gebührenpflicht für Firmen und Verwaltungen mit vielen Arbeitsplätzen einzuschränken. Warum sollte es dann unlogisch, dass dieser Preisvorteil pro Grundstück nicht auch beispielsweise für die Gesamtheit der Kleingewerbetreibenden in einem Gewerbehof gilt? Ist es denn so rechtslogisch, wenn VW in Wolfsburg keine PC-Rundfunkgebühr zahlen muss, hingegen aber 20.000 mal für das gleiche Grundstück PC-Rundfunkgebühren zu zahlen wären, wenn auf dem Grundstück statt des VW-Konzerns 20.000 Kleinstgewerbetreibende ohne Radio und ohne Fernseher mit jeweils einem Arbeits-PC residieren würden?

    Da denke ich eher, dass es keine Formaljuristerei darstellt, wenn man davon ausgeht, dass die Regelungen gemäß § 5, Abs. 3, 8. RegStV pro Grundstück anzuwenden sind, genau so, wie es der Gesetzgeber dort auch hingeschrieben hat. Nur das wäre nämlich wirklich gerecht, ansonsten würde der Staat nämlich gezielt die DAX-Konzerne auf eigenen großen Grundstücken privilegieren und Existenzgründer per PC-Rundfunkgebühr abstrafen. Und derartige fiskalische Fiesheiten wird doch wohl kaum jemand den Staatskanzleien, Ministerpräsidenten und Rundfunkanstalten unterstellen – oder?

    Die Antwort der GEZ auf die Anfrage von akademie.de hab ich mir auch noch mal durchgelesen im Hinblick auf die oben geäußerten Meinungen. Ich muss der Meinung oben zustimmen, dass bei genauerem Lesen die GEZ doch klar den Standpunkt stützt, dass §5, Abs. 3 wörtlich auch anzuwenden ist – auch wenn Sie sich dabei nicht extra aus dem Fenster lehnt.

    Und man sollte die GEZ hier nicht als reinen Gebühreneinzugsfuzzi der Rundfunkanstalten sehen – soweit ich mich erinnern kann, war der Chef der GEZ auch Vorsitzender der Rundfunkgebührenkommission – man möge mich ggf. bitte korrigieren.

  34. Mario Arndt meint: (22.3.2007 um 20:21) AntwortenReply to this comment

    Die Argumentation im Beitrag von akademie.de deckt sich mit der von mir seit fast einem Jahr vertretenen Auffassung.

    Es irritiert jedoch, warum der Autor ausgerechnet bei der GEZ um eine rechtliche Bewertung seiner Ausführungen nachfragt. Die GEZ ist eine Behörde, die im Auftrag der LRAs den Einzug der Rundfunkgebühren gemäss dem RGebStV organisiert. Eine Interpretation oder sogar eigenmächtige Auslegung des RGebStV (insbesondere auf den Grundstücks-Begriff abzielend) steht der GEZ gar nicht zu. Das wäre in etwa vergleichbar, als ob man das Finanzamt um eine Bewertung bezüglich der Steuergesetze befragen würde.

    Aber selbst die LRAs sind an den Gesetzestext gebunden.

    Nebenbei bemerkt: Interessant ist auch die Zweitgerätebefreiungs-Klausel im RGebStV für 'neuartige Rundfunkempfangsgeräte', welche sich nur auf den "nicht ausschließlich privaten Bereich" bezieht. Das würde bedeuten, dass Rundfunkempfangsgeräte im 'privaten Bereich' eben nicht unter diese Befreiung fallen – sie aber als Befreiungsgeräte für den 'nicht privaten Bereich' herhalten können. Damit hätte der Gesetzgeber zum ersten Mal in der Geschichte des RGebStV den Grundsatz der weitgehenden Zweitgerätebefreiung für den privaten Bereich (im Gegensatz zur Gebührenpflicht für jedes gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgerät) ausgehebelt. Man müsste in diesem Fall Rundfunkteilnehmern, welche ausschliesslich 'neuartige Rundfunkempfangsgeräte' in ihrem privaten Bereich benutzen, anraten, ihren Lebensbereich als 'nicht ausschliesslich privat' genutzt zu deklarieren.

    Ach ja – Danke @18. Die Formulierung "zum Empfang bereitgehalten" in diesem Zusammenhang ist mir noch gar nicht aufgefallen.

  35. hape (Link) meint: (22.3.2007 um 21:19) AntwortenReply to this comment

    An der Grundstücksauslegung ist noch etwas faul: Nehmen wir an, auf einem Grundstück gibt es drei selbständige Webdesigner ohne Radio, dafür aber mit PC. Wenn nur einer von diesen dreien zahlen muss und damit die anderen befreit, darf sich die GEZ dann aussuchen, wer zahlt? Und hat derjenige dann Ansprüche gegen die Nichtzahler?

    Die Auslegung auf Grundstücksbasis ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens unterstellt dem Gesetzgeber, sein gesamtes Rundfunkgesetzwerk zugunsten einer willkürlichen Regelung umzukippen, nach der einfach irgendwer zahlen muss. Schuss in Ofen, würde ich sagen.

  36. Thomas meint: (22.3.2007 um 21:37) AntwortenReply to this comment

    @ 18, 34: Für die Ausnahmeregelung ist es in der Tat egal, ob die anderen bereitgehaltenen Geräte angemeldet sind und ob dafür bezahlt wird. Allerdings: eben diese anderen Geräte selbst sind auch gebührenpflichtig, so daß für sie nach allgemeinen Regeln zu verfahren und zu zahlen ist, es sei denn, für diese greift ebenfalls ein Ausnahmetatbestand ein.

    @ 34: Die Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich ergibt sich allgemein aus § 5 Abs. 1 RGebStV. Dabei ist es egal, ob das Zweitgerät ein neuartiges oder herkömmliches ist. Nur für den nicht-privaten Bereich wurde in § 5 Abs. 3 RGebStV eine Zweitgerätefreiheit für neuartige Geräte eingeführt – denn für den nicht-privaten Bereich gibt es ja keine generelle Zweitgerätefreiheit wie im privaten Bereich.

    @ 35: Richtig. Deshalb gilt eben die Grundregel, daß jeder für sich und seine Gerätschaften isoliert betrachtet wird. Auch und gerade hinsichtlich der Befreiungstatbestände, siehe meine Ausführungen oben.

  37. Mario Arndt meint: (22.3.2007 um 22:15) AntwortenReply to this comment

    @36: Vielleicht hab ich mich nicht genau genug ausgedrückt – ich habe keinesfalls die Zweitgerätebefreiung für den privaten Bereich negiert. Hier ging es jedoch um die, wie im Beitrag beschriebene, quasi Erstgerätebefreiung für 'neuartige Rundfunkempfangsgeräte' bei Vorhandensein beliebiger Rundfunkempfangsgeräte auf dem selben Grundstück. Diese Regelung können jedoch gemäss RGebStV $5 Abs. 3 nur Rundfunkteilnehmer im 'nicht ausschliesslich privaten Bereich' heranziehen.

  38. Thomas meint: (22.3.2007 um 22:45) AntwortenReply to this comment

    @37 (Mario Arndt): Gut, wenn man die Regelung so auslegt, wie in dem zitierten Beitrag, dann stellt sich dieses Folgeproblem in der Tat.

  39. Thom@s meint: (29.3.2007 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    Handlungsbedarf besteht demnach nur für Unternehmer und Freiberufler, die so ehrlich (oder übereifrig wie ich) waren und bereis ein beruflich genutztes "NEG" ("Neuartiges Rundfunkempfangsgerät") bei der GEZ angemeldet haben und ansonsten KEINE herkömmlichen Radios u. Fernsehgeräte auf demselben Grundstück vorhalten!
    Diese Gruppe sollte demnach schnellstmöglich die GEZ- Abmeldung einleiten.
    Siehe
    http://www.short-link.de/5028
    http://www.gez.de/docs/abmeldung.pdf

  40. Peter meint: (19.4.2007 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Wenn man nun auf dem Grundstück schon ein Autoradio angemeldet hat, dann sollte das doch reichen. Dann ist ein Gerät gemeldet.
    Oder wird das nun wieder anders behandelt ?

  41. some1 meint: (30.4.2007 um 04:41) AntwortenReply to this comment

    Ich halte es schlicht und ergreifend für kriminell, wenn einem ein Service "verkauft" wird, den man definitiv nicht nutzt.

    Zudem der Begriff "Rundfunk" of Englisch "Broadcast" lautet – was laut TCP/IP Standards ein Packet an die Adresse 255.255.255.255 (sprich: alle) ist – und das bei einem Media-Stream in der Regel nicht der Fall ist.

    Letztendlich wird man zur Kasse gebeten, nur weil diese Sendeanstalten es nicht gebacken bekommen, ihren Abonnenten einen Benutzernamen + Passwort für ihr armseeliges Angebot im WWW zu geben.

    Also, wenn schon PayTV – dann richtig. Sprich: Pay-Per-View!!

    Eigentlich müßte man für ein herkömmliches Festnetztelefon ja dann auch zahlen, weil es einem theoretisch möglich wäre, sich Radiosendungen per telefon-flatrate anzuhöhren – wenn man so ein "Gerät bereithält" … löl

    Diese Formulierung vom "Bereithalten eines Gerätes" ist zudem absolut nicht mehr zeitgemäß, weil man per TCP/IP sehrwohl nachvollziehen könnte, wer die Dienste wirklich nutzt.
    (im Gegensatz zu dem ehemahligen primitiven Simplex-Broadcast)

    Die kommen damit wohl auch nur durch, weil die meisten Wähler hier in Deutschland so alt sind, daß sie nichtmal wissen,
    wie man Internet schreibt, geschweige denn, wofür es gut ist.

  42. some1 meint: (30.4.2007 um 05:05) AntwortenReply to this comment

    Was würded Ihr von Porto für E-Mails halten?
    Das kommt sich wohl auf's Selbe hinaus :)

  43. Anonymous meint: (5.5.2007 um 16:43) AntwortenReply to this comment

    GEZ-Abmeldung des geschäftlich genutzten “NEG” (”Neuartiges Rundfunkempfangsgerät”), nach über einmonatiger Bearbeitungszeit, abgelehnt!
    Begründung:
    Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag unterscheidet zwischen privater und nicht privater Nutzung von Rundfunkgeräten. Deshalb haben Sie getrennte Teilnehmerkonten.
    …und dann die üblichen Textblöcke.

    Soviel zur GEZ-Interpretation des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
    Demnach muss auf dem Grundstück mindestens ein weiteres NICHT privat genutztes Gerät angemeldet sein, damit die GEZ die Abmeldung akzeptiert.

  44. oas meint: (31.5.2007 um 03:55) AntwortenReply to this comment

    Hmm – Wie sieht denn das mit der Reichweitenausdehnung aus? Internet ist ja nicht eingrenzbar, d. h.: Auch Südafrikaner empfangen das für das dt. Sprachgebiet gedachte (das gegenüber Urheberrechts- und Copyright-Inhaber vereinbarte Sendegebiet). Ist der Beschluss der Reichweitenausdehnung – Internet ist überall empfangbar und natürliche (Reichweiten) Grenzen bestehen nicht – ünerhaupt in der Kompetenz der Beschliessenden???

    oas

    BTW.: Dass da für Weltrechte bezahlt werden müsste – wer verdient dann daran (mit?)?

  45. Flo meint: (29.8.2007 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    Hallo!
    Ich habe vor einem Monat nach Lektüre des Artikels auf akademie.de mein "nicht ausschließlich privat genutztes" Neuartiges Rundfunkgerät abgemeldet. Nun habe ich einen Brief bekommen, dass ich meine Teilnehmernummer für nicht privat genutze Geräte mitteilen solle.
    Daraufhin habe ich drei Mal mit den GEZ-Leuten telefoniert. Eine davon behauptete, dass meine nicht ausschließlich private Nutzung nicht genug nicht privat sei, um als nicht ausschließlich private Nutzung zu gelten. Die anderen beiden erzählten mir, dass §5 Abs. 3 nur gelte, wenn auf dem selben Grundstück Geräte von der selben Firma oder Person angemeldet sind. D.h. aus "auf dem selben Grundstück zum Empfang gehalten" wird "vom selben Teilnehmer auf dem selben Grundstück angemeldet". Woher die GEZ den Zusatz nimmt, konnte man mir auch nicht erklären, aber das Gesetz sei so gemeint, wie die GEZ es behauptet und ich soll mir einfach mal den gesamten Rundfunkgebührenstaatsvertrag durchlesen, dann würde ich auch zu der Erkenntnis kommen.

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