Das Recht zu schweigen

Die tragische Geschichte um das aus einem Hamburger Hochhaus geworfene Baby hat eine überraschende Wendung genommen. Fahndete die Polizei bis vor wenigen Stunden noch nach dem Freund der Kindesmutter, soll jetzt die 26-jährige Frau das Kind selbst aus dem Fenster geworfen haben. Die Fahndung nach dem 23-jährigen Mann soll inzwischen sogar eingestellt sein, berichtet Welt Online.

Die Schilderung des Ablaufs lässt einen Verteidiger aufhorchen. Erst soll die neben anderen als Täterin in Frage kommende Frau mit einer Vernehmung und einem Speicheltest einverstanden gewesen sein. Dabei soll sie aber noch nichts von ihrer Schwangerschaft gesagt haben. Bei ihrer Vernehmung soll sie sich dann den Beamten offenbart und ihren Freund belastet haben. Bei dieser Vernehmung am gestrigen Dienstag sollen „kleinere Widersprüche“ aufgetreten sein.

Bei späteren Vernehmungen soll die Frau dann mit den Widersprüchen und Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden sein – während noch nach ihrem Freund gefahndet wurde. Bei der Vernehmung hierzu habe sie sich dann immer tiefer in Widersprüche verstrickt. Offenbar so tief, dass die Fahndung nach dem Freund abgeblasen und gegen sie ein Haftbefehl beantragt wurde. Von einem Geständnis der Frau ist allerdings nicht die Rede.

Als erstes würde ich überprüfen, wann und wie die Verdächtige über ihre Rechte belehrt wurde. Und ob die Beamten angemessen auf ihre ihre „psychisch schwierige Situation“ Rücksicht genommen haben. Gerade diese Situation kann auch eine Rolle bei der Frage spielen, ob die Frau in ausreichendem Maße die Möglichkeit hatte, einen Anwalt zu konsultieren – und ob ein mögicher Verzicht auf juristischen Beistand tatsächlich autonom zustande kam.

Warum das wichtig ist?

Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Verurteilung der Kindesmörderin Monika W. aufgehoben, weil sie noch als Zeugin vernommen wurde, obwohl sie in den Köpfen der Ermittlungsbeamten schon eine ganze Zeit Beschuldigte war. Dass der vorliegende Fall von der Dynamik her eine ähnliche Komponenten aufweist, dürfte nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Insbesondere gilt dies auch für den Umstand, dass die Frau in Anwesenheit eines Anwalts mit einiger Sicherheit zu einem viel früheren Zeitpunkt von einem wichtigen Recht Gebrauch gemacht hätte. Dem Recht zu schweigen.