BGH: Kein Freibrief für Forenbetreiber
Der Bundesgerichtshof hat heute darüber geurteilt, wie Forenbetreiber für Meinungsäußerungen der User haften:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.
Das Urteil liegt auf der bekannten Linie. Danach haftet der Forenbetreiber, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat. Eventuelle vorbeugende Kontrollpflichten lassen sich der Pressemitteilung nicht entnehmen; der Entscheidungstext selbst liegt noch nicht vor. Andererseits kann der Forenbetreiber nicht auf den Verfasser des Kommentars verweisen, selbst wenn dieser bekannt ist.
Klingt nach einem Mittelweg, mit dem alle Interessen gewahrt werden könnten.
Ich weiß nicht, wieso der Bundesgerichtshof auf seiner Homepage keine URLs für die einzelnen Dokumente anzeigt. Deshalb die Pressemitteilung im Wortlaut:
Nr. 39/2007
Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (“Nickname”) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 – 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 – I-15 U 180/05
Karlsruhe, den 27. März 2007
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=39340&linked=pm&Blank=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=39340&pos=0&anz=39
Und wie kriegt man die URL angezeigt?
zB auf der Seite "Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007"[1] den passenden link suchen und rechtsklick -> Link-Adresse kopieren.
[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=pm&Sort=3)
Wahlweise auch per Rechtsklick "In einem neuen Tab öffnen" wählen. Dann wird die Deeplink-URL angezeigt.
Danke.
Und wieder was gelernt – wenn auch nicht vom BGH!
Der Hauptgrund für die fehlende URL ist übrigens die verwendete frame-Technologie. Die ist nicht wirklich barrierefrei und insbesondere für öffentliche Einrichtungen eigentlich praktisch verboten. (§ 11 BGG)
Was bedeutet eigentlich "sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat"?
Mittels einer Mail? Oder doch einem Einschreiben?
(…und ich habe erst "Kein Freibier für Forenbetreiber" gelesen, was bestimmt daran liegt dass ich wegen einer Gastritis schon einige Zeit kein Bier mehr getrunken habe. Sorry, leider Off Topic.)
Ich verstehe nicht, was daran neu oder salomonisch sein soll: Es ist genau das, was das Gesetz heute in §10 TMG (vorher im TDG) vorschreibt. Hier nochmals §10 TMG, den entweder keiner kennt oder für den sich keiner Interessiert (wie gesagtL: Stand vorher im TDG, so dass es auch vorher Anwendung findet):
§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. 7 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
@Don
De Art der Kenntnisnahme spielt sicher keine Rolle: Anruf, E-Mail, Antwort auf den rechtswidrigen Inhalt oder Brief, das ist völlig egal. Das dürfte auch in der Praxis erst dann eine Rolle spielen, wenn ein Betreiber die Kenntnis des rechtswidrigen Inhaltes bestreitet. Und da geht es dann eben klassisch in die Beweisaufnahme.
Spannender ist sicher die Frage, wie der Gesetzgeber sich das vorstellt, dass ein Betreiber erkennen kann, ob ein Inhalt rechtswidrig ist oder zumindest der begründete Verdacht besteht, der Inhalt könnte rechtswidrig sein.
Im Gesetz steht "nicht verantwortlich, sofern [...] keine Kenntnis von der rechtswidrigen [...] Information".
Tatsächlich aber ist es alles andere als einfach zu beurteilen, ob eine Information rechtswidrig ist. Zum einen verfügt ein Webseitenbetreiber selten über die Möglichkeit, von Dritten aufgestellte Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und zum anderen ist die rechtliche Bewertung von Äußerungen alles andere als einfach, wie die recht uneinheitliche äußerungsrechtliche Rechtsprechung immer wieder zeigt.
Während ein Jockey womöglich die Äußerung "Figur eines Sumo-Ringers" als ehrverletzend empfindet, findet ein Sumo-Ringer es vielleicht ehrverletzend, als "drahtig" bezeichnet zu werden. Wie soll ein Webseitenbetreiber da eine Rechtswidrigkeit erkennen können, wenn er möglicherweise nicht mal den Namen und Beruf desjenigen kennt, über den die Äußerung abgegeben wurde?
Nach dem Gesetz haftet der Webseitenbetreiber trotzdem sobald er die Äußerung zur Kenntnis nimmt.
Nun kann man sagen, Zumo-Ringer und Jockeys gibt es selten, aber zu elegant "silbergrau gefärbten Haaren", was ähnlich absurd ist, dazu gab es schon mal was.
Und wer kann schon erahnen, dass der Name eines verurteilten Mörders, der in dutzenden Zeitungen zu lesen war, inzwischen ein Geheimnis ist? Woher soll ein Webseitenbetreiber wissen, dass es rechtswidrig ist, den Namen des Mörders zu nennen?
Hält es jemand für vorstellbar, dass der Mörder Prozesskostenhilfe bekommt, damit inzwischen aus der lebenslang angeordneten Sicherungshaft heraus erfolgreich gegen namentliche Berichterstattung klagt und sein Anwalt damit gute Gebühren einstreicht?
Woher soll ein Webseitenbetreiber die Rechtswidrigkeit kennen?
Eine andere Frage, die sich mir stellt – ist man als Forenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Abständen das eigene Forum zu besuchen und zu sichten?
Wenn ja, wie groß dürfen diese Abstände sein?
@12: "Während ein Jockey womöglich die Äußerung “Figur eines Sumo-Ringers” als ehrverletzend empfindet…" Wenn es im Äußerungsrecht zu einem Kriterium wird, was jemand empfindet, dann ist sowieso Matthäi am letzten. Anderer Leute Empfindungen sind völlig unkalkulierbar. Ich könnte z.B. auf die Idee kommen, alles, was mir dumm erscheint, als Beleidigung meines klugen Kopfes zu empfinden…
Ich schließe mich marc an. Ausser der Frage in welchen Abständen man als Besitzer eines mittelmäßig gut besuchten Forums (~1500 aktive Mitglieder) verpflichtet ist, die Beiträge zu Prüfen, würde mich auch Interessieren wie man auf einen nicht passenden Eintrag hingewiesen werden muss. Einschreiben oder email?
Ich würde mich über eine Antwort von Herrn Vetter sehr freuen.
mfg Peter
Beleidigungen kann man meist selbst erkennen. Bei Tatsachenbehauptungen muss man sich halt fragen, ob der Kommentar inhaltlich richtig ist und ob dies im Zweifel bewiesen werden kann. Ist dies einem selbst nicht möglich oder bleiben Zweifel, muss man halt löschen. Wenn der Kommentator namentlich bekannt ist, kann man ihn auch auffordern, Belege für seine Behauptungen zu liefern.
E-Mail wird sicherlich genügen.
"Bei Tatsachenbehauptungen muss man sich halt fragen, ob der Kommentar inhaltlich richtig ist und ob dies im Zweifel bewiesen werden kann."
Muss man halt. Na prima. Herr Vetter, ist ihnen eigentlich klar, was da von Forenbetreibern erwartet wird? Und ist ihnen auch klar, dass der Otto-Normal-Forenbetreiber in Deutschland allein schon mit dem blanken Wort "Tatsachenbehauptung" völlig überfordert ist?
Man sollte das Ganze einmal auf den Punkt bringen: Wer in Deutschland eine Meinungsplattform betreibt, ist rechtlich angreifbar. Für seine eigenen Meinungsbeiträge. Aber im Zweifelsfall auch für fremde Meinungsbeiträge. Nicht mehr und nicht weniger. Genau deshalb sollte jeder, der sich im Internet aktiv betätigt, seine Rechte und Pflichten kennen – oder wenigstens fachkundig beraten werden. Egal, ob er als Blogger, als Forenbetreiber oder Shopinhaber tätig ist. Denn wer Abmahnern und Abzockern eine offene Flanke anbietet, wird das sehr schnell zu spüren bekommen.
Bezüglich "Kenntnisnahme":
Ich würde das dann als gegeben ansehen, sobald man als evtl. Beleidigter den Forenbetreiber wirksam informiert hat. Wer weiß schon, ob z.B. die Bezeichnung "Peterle" (als ein Beispiel) nicht einfach nur ein Kosename, sondern ggf. sogar eine Beleidigung darstellt.
@17: dass der Otto-Normal-Forenbetreiber in Deutschland allein schon mit dem blanken Wort “Tatsachenbehauptung” völlig überfordert ist?.
Genau hier liegt der Hund begraben. Otto Normalmensch SOLL überfordert sein. Im Idealfall macht er keinen Atemzug, ohne zuvor kostenträchtigen(!) Rechtsrat einzuholen. Wenn doch, kommt die Abmahnung postwendend.
Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass Meinungsfreiheit zum Luxusgut für Reiche wird.
Ja, ja. Unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit soll man sich also Beleidigungen, Verleumdungen etc. reinziehen müssen. Oder was ist die Lösung?
Korrigiert mich mal einer, wenn er noch einen Ausweg sieht:
Als Forenbetrieber ohne größeren finanziellen und personellen Background ist man – wenn man dieses und das Heise-Urteil addiert – durch § 10 TMG geschützt … genau bis zum ersten Streitfall.
Von da an treffen mich trotzdem Kontrollpflichten und ich habe im Zweifel auch schon eine Unterlassungserklärung unterschrieben, die mir für zukünftige Fälle finanziell den Spaß am eigenen Forum verdirbt!?
@20: Die Lösung ist, dass jeder für seine Äußerungen haftbar gemacht wird und nicht Dritte für deren unwissentliche Übermittlung.
Darf ich dann demnächst auch den Provider als Störer haftbar machen, da er ggf. nach Kenntnisnahme eines Postings auf einem Server eines seiner Kunden hat die Möglichkeit hatte, dies zu unterbinden?
Es wird einfach so enden, dass wir vorauseilende Zensur haben werden.
Apropo Zensur: Hat jemand schonmal die südliche Bay angeschaut in GoogleEarth? Seeeeeeeeeeehr merkwürdige farbige Flächen sind da. Soll da was verheimlicht werden?
@Kai: Falls Du die Tiffanylampen-ähnlichen Flächen rund um Palo Alto/Fremont meinst: Die sehen auch vom Flugzeug aus so aus. Das sind wohl alte Salinenbecken oder so. Nix Verschwörung.
Einen "Kommentar" über einen Beamten abzugeben, ist etwas anderes als selbiges über einen einfachen Bürger zu sagen. Die Gleichheit vor dem Gesetz, meine ich, ist dadurch verletzt.
http://www.melhorn.de/Unterlassung/index.htm
Hallo,
genau dazu habe ich eine Frage und würde mich über eine kurze Antwort sehr freuen:
Angenommen es wird in meinem Forum etwas gepostet, wasbeleidigend ist, ich würde es bei Kenntnisnahme auch sofort löschen. Jetzt könnte mir die belidigte Person entweder eine e-mail schicken oder aber einen Anwalt beauftragen, der mich dann per Unterlassungserklärung darüber in Kenntnis setzt, dass eine Beleidigung im Forum steht. Kann er dann für diese Mitteilung schon Geld verlangen:
also ganz plastisch: um 15 Uhr wird ein Beitrag gepostet um 16 Uhr kommt per Bote/Fax die Aufforderung zur Unterlassung, von mir kann wohl nicht erwartet werden minütlich im Forum vorbeizuschauen, ich hatte es also nicht versäumt das Forum durchzugucken. Kann der Anwalt jetzt dafür Geld verlangen auch wenn eine einfache kurze e-mail gereicht hätte?
also zur rechtswidrigkeit der information:
man kann sich meiner meinung nach durchaus auf den standpunkt stellen, dass es nicht nur der bloßen kenntnis der information für einen beseitigungsanspruch bedarf sondern auch der kenntnis der rechtswidrigkeit. das ist bei einfachen beleidigungen nicht schwierig, bei anderen sachverhalten kann man das von dem verletzten schon verlangen. wird das bisher vertreten?
zur unterlassung:
ich glaube nein. denn für eine unterlassungserklärung muss man rechtswidrig etwas getan haben. rechtswidrig unterlässt man die entfernung aber erst nach kenntnis. ergo kann mit kenntnis noch kein tatbestand einer unterlassungserklärung erfüllt sein. welche rechtswidrige tätigkeit sollte man auch unterlassen?
Mich würde interessieren,
1. Gilt §10 TMG tatsächlich auch für Forenbetreiber oder nur in Fällen des reinen Hostings?
2. Wenn eine Haftung als Mitstörer zumindest hinsichtlich des Löschungs- und Unterlassungsanspruchs angenommen wird, kann die Kenntnis dann auch über die Abmahnung "vermittelt" werden und muss ich dann schon die Abmahnungskosten tragen oder muss ich erst in Kenntnis gesetzt werden und kann dann erst nach Untätigkeit kostenpflichtig abgemahnt werden?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
PS: Super Blog weiter so!