Es tat auch weh
Herr A schlägt Herrn B mehrmals mit der Faust. Dann schubst er B eine Kellertreppe runter. B schlägt mehrfach unsanft auf und ist eine halbe Minute ohnmächtig. Der Arzt attestiert ihm eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung; gegen die Schmerzen verschreibt er Tabletten.
Die Verteidigerin von A ist der Meinung, es liege keine strafbare Körperverletzung vor. Sie streitet den Angriff nicht ab. Aber sie weist darauf hin, es seien keine sichtbaren Verletzungen aufgetreten. Wie zum Beispiel blutende Wunden oder größere Blutergüsse. Deshalb sei das Verfahren einzustellen, und zwar wegen fehlenden Tatverdachts.
Dumm nur, dass für eine körperliche Misshandlung im Sinne des Gesetzes gar keine Verletzung erforderlich ist. Es genügt, dass die “üble, unangemessene Behandlung” das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.
Da es eine ziemlich hohe Treppe war, hat sich Herr B sehr schlecht gefühlt. Also insgesamt ein eher durchsichtiger Trick der Verteidigung. Zumal Körperverletzung so ziemlich das erste ist, was ein Jurastudent im Strafrecht lernt. Der zuständige Staatsanwalt ist selbstverständlich nicht drauf reingefallen und hat ungerührt einen Strafbefehl beantragt.
…üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wenn ich mich recht entsinne. Ansonsten aber: top marks, Quincy!
Und die Anwältin: naja. Wer heute so alles Anwältin ist…
Ein solches Vorbringen sollte Anlass genug sein, erstmal eine Ablichtung des Anwaltsausweises oder der Staatsexamensurkunden zu verlangen. Und wenn es nur dazu dient, sich abermals zu vergewissern, dass auch die ganz Unterbemittelten zwei juristische Staatsexamen problemlos bestehen können.
Juhuuu..
Auch "Unterbemittelte" können das Staatsexamen packen?
Dann besteht ja doch noch Hoffnung für mich (*über der Hausarbeit verzweifel*)
;)
PS:
Aber DAS hab selbst ich gewusst, Frau Anwältin *tzzz*
Wenn ich bösartig wäre würde ich schreiben: auch Prüfer. ;-)
Viel Erfolg beim Schreiben der HA! Das klappt schon!
MfkG (der sich mit Grauen an seine HA erinnert…)
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Rechtsanwältin das nicht weiß.
Es dürfte vielmehr daran liegen, dass viele Anwälte überhaupt kein Problem damit haben, bewußt rechtlichen Schwachsinn von sich zu geben.
Also, wenn ich die Merkmale einer KV in meiner HA oder einer Klausur nicht richtig definiert hätte, würde es schon weh tun, aber das so etwas in der Praxis vorkommt…
@ Hausarbeiter: halte durch! Hoffe, dass sich die Mühe lohnt ;)
RKS, Positivismus ist doch klasse.
Fällt dann das Abschneiden von Haaren (ohne Einverständniß, versteht sich) auch unter Körperverletzung?
Mir tut "Einverständniß" übel weh!
@5: Es dürfte vielmehr daran liegen, dass viele Anwälte überhaupt kein Problem damit haben, bewußt rechtlichen Schwachsinn von sich zu geben.
Man kann es ja mal probieren und manchmal kommt man ja auch damit durch.
Manche Anwälte sind da absolut schmerzfrei und nehmen es ungerührt hin, wenn sie vom Gericht abgemeiert werden.
Zur "üblen, unangemessenen Behandlung": Jemand ins Gesicht zu spucken ist (schwere) Körperverletzung.
Ich spreche da aus Erfahrung… *würg*
Das Abschneiden von Haaren kann den Tatbestand erfüllen (Tröndle/Fischer, 54. Auflage 2007, § 223 Rn. 5 m.w.N.).
@ 11: Ins Gesicht spucken ist keine schwere Körperverletzung. Schuster bleib bei deinen Konserven.
Richtig müsste es heißen: Jede üble und unangemessene Behandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Soweit ich mich erinnere.
;-)
@ 5: Sicherlich kann man auch mal schwer Vertretbares schreiben. Aber doch wohl lieber Nichtjuristen in der Hoffnung, dass das niemand überprüft und keinem Staatsanwalt, der sich ausschließlich mit Strafrecht beschäftigt. Mit der Verteidigungsschrift hat sie wahrscheinlich die gesamte Kaffeerunde bei der StA amüsiert. Wenn sie wenigstens geschrieben hätte, dass alles gar nicht so schlimm war. Aber kein Tatverdacht?! Peinlich!
@15
Ach ja, das Juristenprivileg… "Ansprüche kreativ darzustellen ist kein Betrug" (str.)
Scheitert meist schon am eindeutigen Nichtvorhandensein des Anspruches. Als ein VIP in der Anfangszeit mal einem Schmierenbl.. einem wertvollen Presseorgan die Meinung geigte und selbiges das als Leserbrief veröffentlichte, war guter Rat teuer. Deutsche Gerichte haben dann extra für ihn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht er-, äh, gefunden. Und das leistete auch später gute Dienste..
@3: Juristische Staatsexamen machen immer demütig, insbesondere die Hausarbeiten. Man ist allein im juristischen Dunkel und hinter jedem kleinen Schatten im Sachverhalt vermutet man gemeine, punktefressende dogmatische Monster. Und das Pfeifen im Walde vergeht einem, wenn spätestens beim dritten Lesen jede Kommentarstelle einschlägig wird.
Ein rundum existenzielle Erfahrung.
Ist aber alles halb so wild. Meistens wird in den Lösungshinweisen nichts Überirdisches gefordert, sondern nur eine in sich schlüssige Lösung, an deren Seitenrand die Standardprobleme abgehakt werden können. Also, Kopf hoch und durch und immer dran denken: Die stets geforderte Beschränkung auf die wesentlichen Probleme dient dazu, dem Korrektor die Arbeit zu erleichtern. Und nur darauf kommt es an.
Eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung kann man sehen: Auf dem Attest des Arztes. Und eine halbe Minute bleibt jemand auch nicht ohne Grund bewußtlos.
Also solche… hochinteressante Verteidigung wäre selbst mir nicht eingefallen. Aber ich verteidige mich ja auch höchstens mal gegen die Bußgeldstelle. Sachschaden kann man nach dem Gesetz nur an dem Besitz Dritter begehen – ohne Sachbeschädigung kann man aber nicht 30 € verlangen, sondern höchstens 20 €. Abbbbeeeeeeeeeeerrrrr… ja auch da habe ich mich toll herausgeredet, müsst ich jetzt erstmal gucken wie.
Ob juristisch unsinnig oder nicht – bei mir hats geklappt. ;o)
@13 RKS
Was ist denn, wenn der Spucker wissentlich an einer Infektionskrankheit leidet, die über Tröpfcheninfektion übertragen werden kann? Was ist, wenn diese schwer und/oder unheilbar ist? Wäre es dann nicht doch eine schwere Körperverletzung? Nur so ein Gedanke.
@19: Dann kommt's drauf an. ;)
Zur Ergänzung: Auch die anderen Tatbestandsalternative der Gesundheitsschädigung erfordert keine nach außen sichtbare Verletzung, sondern lediglich das Hervorrufen oder Steigern eines "pathologischen Zustandes". Es genügt also die medizinische Feststellbarkeit. Ansonsten gäbe es auch Probleme bei diversen Vergiftungen :-).
@20 Sebast.
Ich meinte ja auch nur, daß man das differenzierter sehen muß, anstatt jemanden direkt abzukanzeln, nur weil er aus einem anderem Sachgebiet kommt.
Im Übrigen könnte der Shopblogger ja auch gemeint haben, daß er das ganz persönlich für eine schwere Körperverletzung hält. Und gerade nicht, daß es seiner Meinung nach den Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt.
@21:Auch die anderen Tatbestandsalternative der Gesundheitsschädigung erfordert keine nach außen sichtbare Verletzung, sondern lediglich das Hervorrufen oder Steigern eines “pathologischen Zustandes”.
Ich wusste es. Der Musikantenstadl ist Körperverletzung!
@21 (ct),
die Äußerungen unsere Bundesminister führen bei mir desöfteren zu massiven Kopfschmerzen. Kann ich unsere Bundesminister jetzt auch wegen eines Körperverletzungsdeliktes anzeigen?
Also würde mich die Anwältin von A – wegen mangelnder Erfolgsaussicht – vermutlich nicht wegen Körperverletzung anzeigen, wenn ich sie an solchen Körperstellen mit Nadeln traktiere, an denen sich keine Blutgefäße befinden.
Um es mit herrn H. Albers zu sagen: Ja nee, is klar!
Grüße!
P. S.: Wahlweise könnte man ihr auch die Schulter auskugeln und sofort wieder einrenken (beides sehr schmerzhaft).
Ok, sowas hätte selbst ein Erstsemester hingekriegt. Wie kann es sein das solche Menschen die nicht mal die einfachsten Definitionen können ihr zweites Staatsexamen bestehen? Ganz ehrlich?
Mit Betrug?
(Ich meine mal gesehen zu haben, dass das Abschneiden von Haaren auch eine schwere KV darstellen kann. Ging da mal um den Fall, dass der Friseur gepfuscht hat und dann ordentlich Zahlen musste.)
SPIEGEL Nr. 14 Seite 53
Die Staataanwaltchaft München I stellte ein Strafverfahren später ein.
"Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben, weil der Rechtsfrieden nicht über den Kreis der Beteiligten hinaus verletzt worden sei."
@27:
Ich meine mal gesehen zu haben, dass das Abschneiden von Haaren auch eine schwere KV darstellen kann.
Körperverletzung ja, schwere nein (geht offensichtlich aus dem Gesetzestext hervor).
@16:
Als ein VIP in der Anfangszeit mal einem Schmierenbl.. einem wertvollen Presseorgan die Meinung geigte und selbiges das als Leserbrief veröffentlichte, war guter Rat teuer.
Ich habe zwar nicht ganz verstanden, warum 'S uns dieses Anekdötchen jetzt erzählen, aber dann sollte es doch wenigstens stimmen: Geschrieben hat den Brief nicht der VIP (Hjalmar Schacht), sondern sein Anwalt, und die "Meinung gegeigt" hat er darin wohl auch nicht. Allerdings weiß ich nicht, um welche Wochenzeitung es sich damals handelte. Klären 'S uns auf?
Das passiert halt, wenn man ein im Zaum gehaltenes Ego auf einen Gerichtssaal loslässt. Da wird sowas dann als Verteidigung vorgelegt, und manchmal kommt sowas sogar auch erstinstanzlich durch ;-)
Wie sagte mal ein Kollege auf einer Fortbildungsveranstaltung für Berufsanfänger:
Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, machen Sie sich mal nicht zuviel Sorgen um das was im täglichen so an juristischen Kenntnissen gefordert wird.
Bei einem erfolreichen Anwalt können Rechtskenntnisse vorhanden sein und ihm in seiner Arbeit helfen – sie müssen es aber nicht – es gibt reihenweise erfolgreich Anwälte auch ohne Rechtskenntnisse.
Damals habe ich das für einen schlechten Scherz gehalten ….
@29
Sie haben recht. Herr S. schickte seinen Anwalt los, und das wurde als Leserbrief gedruckt, und da war technisch der Anwalt betroffen und Kläger.
Hat Herr W. in seinem Laienbuch die Anekdote falsch wiedergegeben? Kann mich nicht mehr erinnern. Oder gab es da noch einen anderen Fall? Einen mit einem Herrenreiter vielleicht?
Die Beklagte wird in meiner Fundstelle von BGHZ 13,334 zu "D.W." anonymisiert. Naja.
Können wir uns zumindest darauf einigen, daß zumindest nicht jedem Bundesbürger, der Art. 1,2 GG liest, aufgefallen wäre, daß der sowas verbietet?
@29 nochmal
Wenn ich mich hinstelle und behaupte, da gäbe es noch eine alte Schuld, Anspruch und Zahlen Sie!, und die Schuld existiert nicht und ich weiß das, ist das Betrug.
Wenn Anwalt einen Anspruch aus Art. 1 GG oder sonstwie herleitet, von dem vorher noch nie jemand gehört hat… dann… ?
In der Klausur müsste man dazu noch diskutieren, ob die Treppe nicht vielleicht ein gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 darstellt. Denn was macht es denn für einen Unterschied, ob ein Gegenstand gegen den Körper geführt wird oder der Körper gegen den Gegenstand?!?
Wattn Spass…da wurden eindeutig zu viele Profs auf zu wenige Paragraphen losgelassen.
@ 34: Es macht einen Unterschied. Der BGH geht davon aus, dass der Gegenstand zum Körper geführt werden muss. Wortlautargument.