Es tat auch weh

Herr A schlägt Herrn B mehrmals mit der Faust. Dann schubst er B eine Kellertreppe runter. B schlägt mehrfach unsanft auf und ist eine halbe Minute ohnmächtig. Der Arzt attestiert ihm eine Schädel- und Wirbelsäulenprellung; gegen die Schmerzen verschreibt er Tabletten.

Die Verteidigerin von A ist der Meinung, es liege keine strafbare Körperverletzung vor. Sie streitet den Angriff nicht ab. Aber sie weist darauf hin, es seien keine sichtbaren Verletzungen aufgetreten. Wie zum Beispiel blutende Wunden oder größere Blutergüsse. Deshalb sei das Verfahren einzustellen, und zwar wegen fehlenden Tatverdachts.

Dumm nur, dass für eine körperliche Misshandlung im Sinne des Gesetzes gar keine Verletzung erforderlich ist. Es genügt, dass die „üble, unangemessene Behandlung“ das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.

Da es eine ziemlich hohe Treppe war, hat sich Herr B sehr schlecht gefühlt. Also insgesamt ein eher durchsichtiger Trick der Verteidigung. Zumal Körperverletzung so ziemlich das erste ist, was ein Jurastudent im Strafrecht lernt. Der zuständige Staatsanwalt ist selbstverständlich nicht drauf reingefallen und hat ungerührt einen Strafbefehl beantragt.