15.5.2007

Amazon-Gutscheine gelten drei Jahre

Falls jemand noch alte Geschenkgutscheine von Amazon im “Nicht eilig”-Ordner hat, könnte sich ein Blick auf das Ausstellungsdatum lohnen. Die Gutscheine sind nämlich nicht, wie von Amazon verordnet, nur ein Jahr gültig.

Vielmehr muss der Onlinehändler sie volle drei Jahre einlösen, entschied das Landgericht München I. Die Entscheidung dürfte zwanglos auf andere Gutscheine übertragbar sein.

(Link gefunden bei Justitia Colonia)

17 Kommentare zu “Amazon-Gutscheine gelten drei Jahre”

  1. jj meint: (15.5.2007 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    ihre urlaubsvertretung war da schon schneller. auf ihrer eigenen seite, übrigens… (-;

  2. Anonymous meint: (15.5.2007 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    @1: Sie geben da ein hübsches Beispiel, warum man die Groß- und Kleinschreibung beachten sollte: Meinen Sie auf "Ihrer eigenen Seite" (also der von Herrn Vetter, den Sie ja ansprechen), oder auf "ihrer eigenen Seite" (also der der Urlaubsvertretung)?

  3. jj meint: (15.5.2007 um 14:37) AntwortenReply to this comment

    auf dem herrn vetter seine seite. den ich ja, wie SIE richtig erkennen, anspreche.

  4. Udo Vetter meint: (15.5.2007 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Das zeigt doch die Qualität der Urlaubsvertretung. Im Gegensatz zum Springer Verlag habe ich uneingeschränktes Vertrauen zu den Autoren.

  5. stud.jur meint: (15.5.2007 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    wobei die Entscheidung sich nur auf andere Geschenkgutscheine übertragen lässt nehme ich an. Aber für normale Gutscheine wird sich sicherlich auch jemand finden, der demnächst in Berufung auf das LG Urteil klagen wird…

  6. Woo meint: (15.5.2007 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    So ganz ernst scheint Amazon das mit den Gutscheinlaufzeiten eh noch nie genommen zu haben – im positiven Sinne. Ich habe schon desoefteren einen Gutschein (sei es aus Gewinnspielen, Geschenken, Aktionen) etliche Wochen oder Monate nach der angegebenen Zeit eingeloest, und alle wurden korrekt gutgeschrieben.

  7. Christoph meint: (15.5.2007 um 15:51) AntwortenReply to this comment

    @&: Genauso ernst, wie mit deren Versandkostenregelung. Schafft man die Versandkostenfreiheitsgrenze von 20 Euro nicht, bestellt man eben zusätzlich einen Artikel, der erst in sechs Monaten erscheint vor, wählt dennoch Einzelversand, storniert nach erfolgtem Versand des ersten Artikels den vorbestellten Artikel und freut sich, dass man für den ersten Artikel (der unter 20 Euro) keinen Versand tragen muss.

  8. Consultant meint: (15.5.2007 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    Schön, dass es zu dieser Frage nun Klarheit gibt.

    Schade, dass Amazon sich quergestellt hat und deshalb verklagt wurde. Immerhin hatte das Unternehmen bisher einen tadellosen Ruf.
    Auch wenn man für gewöhnlich anders verfährt bleibt immer ein Kratzer im Ansehen.

  9. Slayer meint: (15.5.2007 um 19:19) AntwortenReply to this comment

    naja tadellosen Ruf ist eher übertrieben…in Sachen Datenschutz und vor allem Daten sammeln kann man über diesen Ruf vorzüglich streiten….

  10. Matthias meint: (15.5.2007 um 20:07) AntwortenReply to this comment

    Amazon ist einer der kulantesten Händler, die ich kenne! Selbst nach über einem Jahr werden defekte Artikel ohne Murren und Knurren gegen volle Kaufpreiserstattung zurückgenommen, keine Probleme bei der Ausübung des Widerrufsrechtes… Wundert mich, dass da jemand vor Gericht gehen musste.

    Es grüßt
    Matthias

  11. Anonymous meint: (15.5.2007 um 20:19) AntwortenReply to this comment

    Ich hatte mir eigentlich mal folgendes rausgesucht:

    # Geschenkgutscheine: Einlösefristen sind rechtswidrig
    Auf Geschenkgutscheinen aufgedruckte Gültigkeitsvermerke sind nach Auffassung des Landgerichts München rechtswidrig. Ganz gleich, welche Frist auf dem Gutschein aufgedruckt ist: Es gibt kein Verfallsdatum – woraus in der Praxis eine zeitlich unbegrenzte Gültigkeit folgt.

    Landgericht München, AZ: 7 O 210 9 / 9 5

    Daraus folgt doch eigentlich: Wenn ein Gutschein bezahlt ist, ist er unbegrenzt gültig. Mein Bargeld hat doch auch keine aufgedruckte Frist.
    Warum sieht eigentlich niemand, daß die Geschäfte damit nichts anderes als riesig Kasse machen?
    Kann mri jemand bitte erklären, warum Gutscheine befristet sind? Welche Begründung gibt es? Ich als Kunde bin doch schließlich in Vorleistung getreten.

  12. Malte meint: (15.5.2007 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    Es geht hier wohl weniger um Gutscheine die man "gekauft" hat, als um Gutscheine die in Werbeaktionen von Amazon oft Massenhaft verteilt werden, um Kunden zu binden.

  13. niels | zeineku.de meint: (16.5.2007 um 00:10) AntwortenReply to this comment

    Ne, es geht tatsächlich um gekaufte Gutscheine.

    Mir war auch mal im Hinterkopf, daß Fristen da generell unzulässig seien, was m. W. begründet wurde damit, daß so ein Gutschein eine Inhaberschuldverschreibung sei.

    In der von Herrn Vetter zitierten Entscheidung wird das offenbar anders gesehen.

  14. ass.iur. meint: (16.5.2007 um 01:44) AntwortenReply to this comment

    Das mit der Inhaberschuldvereinbarung sehe ich anders, aber nichtsdestotrotz:
    die Rechtsfolge ist wiederum absurd einfach und gut;
    nach 3 (oder auch mal zitierten 5) jahren "verfällt" der gutschein (verjährung kanns nicht sein, s.u.), und der inhaber des gutsheins hat einen SchaEA auf erstattung der gutscheinkosten. insofern jacke wie hose.

  15. maddin meint: (16.5.2007 um 19:58) AntwortenReply to this comment

    hätt ich das mal früher gewusst…..

  16. Anonymous meint: (19.5.2007 um 21:02) AntwortenReply to this comment

    Wow! Da lohnt es ja ein Messie zu sein :-)

  17. JE meint: (6.6.2007 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    Was ist denn mit Gutscheinen die man NICHT “gekauft” hat, also z.B. Gutscheine, die auf einer www-Seite gewonnen wurden (z.B. http://jede-menge-tipps.de/sudoku.htm).
    Verfallen die auch nach einem Jahr?

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