Gerichte bremsen Serienabmahner
Dem bei ebay grassierenden Abmahnwahn treten offensichtlich einige Landgerichte entgegen. Heise online berichtet über Beschlüsse, die das Verhalten als “abmahnfreudig” bekannter Unternehmen als rechtsmissbräuchlich einstufen. Dementsprechend weigerten sich die Gerichte, einstweilige Verfügungen zu erlassen.
In einem der Fälle hatte der Abgemahnte genau den Text für seine Widerrufsbelehrung verwendet, den der Gesetzgeber empfiehlt. Nach Auffassung einiger Gerichte gilt jedoch eine längere Widerrufsfrist. Diese rechtliche Unsicherheit sollen die betreffenden Unternehmen nutzen, um massenhaft ebay-Händler abzumahnen.
Der Gesetzgeber empfiehlt den Text für eine Widerrufsbelehrung? Interessant. Wo steht denn eine solche Empfehlung?
@Hobbyjurist
Einfach mal im verlinkten Heiseartikel lesen.
@1: Der Gesetzgeber empfiehlt den Text für eine Widerrufsbelehrung? Interessant. Wo steht denn eine solche Empfehlung?
Gucke hier:
http://www.netlaw.de/beitraege/2003/informationspflichten.htm
Zitat:
Wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung inhaltlich auszusehen hat, teilt der Gesetzgeber dankenswerter Weise selbst mit: In Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV findet sich ein Mustertext, der den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Es gibt sie also doch. Richter, die der Lebenswirklichkeit verbunden sind und ihr Gehirn benutzen.
Ja, genügt den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung. Bei den vorvertraglichen Informationspflichten ist das Muster nicht zu gebrauchen.
Es ist leider nur der Verordnungsgeber, der das empfiehlt, nicht der Gesetzgeber. Aus genau diesem Grund – Gesetz sticht Verordnung – haben einige Gerichte die Musterbelehrung nach BGB-InfoV für nicht ausreichend gehalten.
@ uli: Das wurde auch schon anders gesehen – schaut mal hier: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070034.htm
@ Michael Weller
Das Urteil ist für mich nicht nachvollziehbar, da das Muster nicht in Textform verwendet wurde.
@Tim: da kann man sehr trefflich drüber streiten, insbesondere wenn es sich um eBay-Fälle handelt und bereits ein Gebot abgegeben wurde (dann ist nämlich das Ändern des Angebotstextes durch den Verkäufer nicht mehr möglich).
@ Dominik Boecker
Ich nehme an, Sie meinen die Frage, ob der Angebotstext bei ebay den Anforderungen des § 126b BGB genügt. Nehmen wir an, das wäre nicht der Fall, erfüllt der Unternehmer dann Ihrer Ansicht nach mit der Verwendung des Musters die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB?
Kudos to Paderborn! ;)
@ Tim: Es ging mir nur um die Feststellung, dass die betreffende Norm des BGB und die der BGB-InfoV normhierarchisch auf einer Stufe stehen und damit völlig gleichwertig nebeneinander gelten – nicht um die Frage der Textform im Sinne von § 126b BGB. Hierüber wird in der Tat unter Juristen noch trefflich gestritten und diskutiert. Es dürfte m.E. dem Laien kaum zuzumuten sein, eine rechtliche Entscheidung zu treffen, die selbst von Rechtsgelehrten nicht eindeutig getroffen werden kann. Aber dies ist lediglich meine persönliche Einschätzung.