Enterben ist nicht einfach
Enterben ist gar nicht so einfach: Obwohl ein heute 43-jähriger Mann das Vermögen seines schwer herzkranken Vaters um wenigstens 24 000 Euro veruntreut hat und deswegen ausdrücklich enterbt wurde, steht dem Sohn der Pflichtteil aus dem Erbe zu. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm den wesentlichen Teil des väterlichen Testaments nachträglich geändert (AZ: 10 U 111/06).
Der 10. Senat hat die Untreue weder als Verbrechen noch als „schweres vorsätzlichen Vergehen“ gewertet. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen demnach nur dann zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sich „nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise“ eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses ergibt. Und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten.
Der Sohn hatte geltend gemacht, er sei vorübergehend in einer finanziellen Krise gewesen und habe dem Vater die 24 000 Euro zurückzahlen wollen. Jetzt steht ihm der Pflichtteil von knapp 14 000 Euro zu. (pbd)
Werden die 14 TEuro mit den 24 TEuro verrechnet, so dass er Erbe -10 TEuro erbt?
Jaja…. eigentlich gibt es da doch im Grundgesetz den Artikel, dass das Privateigentum geschützt wird…
traurig, dass der wunsch des verstorbenen dermaßen grob missachtet wird.
erstaunlicher für mich, wie ist er an die 24.000 damals ran gekommen.
Wie steht es denn mit folgender (Laien-)logik:
Sohn veruntreut 24000 Euro => Vater hat Anspruch auf Wiedergutmachung. Wird der Anspruch auf Wiedergutmachung auf die anderen Erben "vererbt"? Sprich diese konnen sich an den 14000 Euro Pflichtteil gutlich tun?
Gruß
@anon: Wahrscheinlich wird die Erbmasse bereits davon bereinigt sein – dass heißt, sie wird sämtliche Forderungen an sich gezogen haben und sämtliche Gläubiger bezahlt haben. Der Rest wird dann entsprechend geteilt. Entweder sind die 24.000 Euro also schon bei der Masse – oder, wenn er sie nicht zahlen konnte, sind Zahlungsvereinbarungen mit der Masse getroffen wurden – und das Geld fließt so an die anderen Erben.
Was ich mich beim Erbrecht schon immer frage ist, was es den Staat angeht, wem ich mein nicht vorhandendes Vermögen vererbe…
@7: Gab's nicht irgendwo ein Gesetz, das Verwandte zur gegenseitigen Versorgung verpflichtet? Ich dachte, das stünde sogar im GG drin, aber irgendwie find ich's nicht.
Ich würde sagen, der Pflichtteil beim Erbe ist praktisch das Gegenstück dazu.
Kämen die Erben bei einem ins Testament hineingelesenen todesfallbedingten schenkweisen Erlass der Schulden besser weg?
@7:
Ich habe es lange auch nicht verstanden, mittlerweile ist mir ein möglicher Grund aber klar. Ich formuliere es mal salopp: Der Staat hat keine Lust darauf, Leute zu alimentieren. Die hatte er auch zur Entstehungszeit des BGB nicht. Insbesondere geht es ihm gegen den Strich, wenn z.B. der reiche Familienvater sein gesamtes Vermögen seiner heimlichen Geliebten vermacht, während Witwe und Kinder leer ausgehen, und am nächsten Tag beim Sozialamt vor der Tür stehen.
Wäre zumindest kein ganz unverständlicher Grund, oder?
> während Witwe und Kinder leer ausgehen, und am nächsten Tag
> beim Sozialamt vor der Tür stehen.
mhh, aber genau das gehört doch zum Prinziep des Sozialstaates bzw. der sozialen Marktwirtschaft.
Immerhin hat Vater auch jahrelang in die Kassen eingezahlt.
@11:
Sozialhilfe ist eine steuerliche Leistung, da hat niemand in eine Kasse gezahlt, und sie wird auch nur gewährt, wenn sonst nichts zu holen ist. Dass der Staat da zumindest zu Teilen Konstruktionen verhindern will, bei denen Leute sich offiziell arm rechnen, kann ich sehr gut verstehen. Insbesondere, weil es auch meine Steuergelder sind.
@8:
§§ 1601 – 1603 i.V.m. § 1610 BGB
wobei Verwandtschaft hier durch § 1589 S.1 BGB ein wenig eingeschränkt wird.
@13: Danke!