Abmahn-Aktionist
Eine Mandantin aus der Immobilienbranche ist abgemahnt worden. Eine Bagatelle. Was sich schon daran zeigt, dass die Abmahnung auf § 5 Telemediengesetz gestützt wird. Für Immobilienmakler wahrlich eine zentrale, bedeutungsschwangere Vorschrift.
Im Schreiben geht es auch um Geld:
Kostenmäßig erbitte ich die Überweisung eines Pauschalbetrages € 150.- plus USt… Dieser “Bettelbetrag” … steht jedem Wettbewerbsverein zu… Da ich – als einziger – in den letzten 10 Jahren noch Fälle bis zum BGH gebracht habe, kann von Gewinn oder Überschuss noch lange nicht die Rede sein. Nicht für dieses Blatt Papier, sondern für das Risiko, das ein einzelner mit solchen Abmahnaktionen – im Kollektivinteresse – eingeht, sollen Sie etwas Beitrag leisten.
Im Briefkopf führt der Absender nicht nur ein Assessor iur. Sondern auch den Titel “Deutschlands dienstältester Abmahner=Verbraucherschützer im Immobereich”.
Eine wahrlich zweifelhafte Ehre…
Da kann man sich ja wirklich nur mehr ärgern über diese G'schichten. Hier in Österreich wenigstens hat der berüchtigste Abmahnanwalt in seinem Verein endlich den Dienst eingestellt, nach massivem Druck der Wirtschaftskammer.
Er ist kein Wettbewerbsverein… Aus die Maus.
Er hat sich aber sicher mal eine 34c GewO geholt und meint, selbst abmahnen zu dürfen.
Kommt er zufällig aus München? Wir hatten ihn einfach ignoriert, ging wunderbar!
Wir haben diese Post aus München auch bekommen. Es ging auch um die fehlende Aufsichtsbehörde. Hat auch keine Folgen für uns gehabt.
Schickt im halt eh Schoglädle.
Ein Anwalt, der um etwas bittet?
Ist dem nicht grob standeswidrig?
Ach der Kerl… Nix neues. Wie er selbst schreibt. Er ist schon länger am Markt. ;-)
@7:
Als Ass. jur. kann er wohl kein Anwalt sein, zur Zulassung braucht man in aller Regel Zweistes Staatsexamen.
Aber Abmahnenschreiben verschicken kann man ja auch so – ob diese Konsequenzen zeitigen können, steht auf einem anderen Blatt…
Halt, hier erkennt man es schon auf der ersten Seite!
:-))
Für sowas habe ich meine Staatssekretäre.
@ Moxx
Kennst du denn einen Ass. iur., der kein zweites Staatsexamen hat…? Ich nicht!
@ 9
assessor jur.: na, ein zweites staatsexamen hat der schon. aber es wird sicherlich seine gründe haben, dass der keine anwaltszulassung hat/bekommt …
"Was sich schon daran zeigt, dass die Abmahnung auf § 5 Telemediengesetz gestützt wird. Für Immobilienmakler wahrlich eine zentrale, bedeutungsschwangere Vorschrift."
Das hat mit der Branche nichts zu tun: Ein Impressumsverstoss ist und bleibt abmahnfähig. Und wie die inzwischen zahlreichen BGH Urteile zeigen, gibt es sogar genügend Anwälte die bis zum Ende durchklagen. Bagatelle hin oder her: Das fehlerhafte Impressum wird gerne mal teuer, wenn man nicht darauf achtet. Hoffentlich geht es nicht wieder um die "unmittelbare Erreichbarkeit", die Argumente hier sind teilweise unerträglich mit denen ein Impressum als "nicht unmittelbar erreichbar" definiert wird.
Ich hoffe nur (oder auch nicht), dass da sauber subsumiert wurde: In letzter Zeit häufen sich die Fehler in meinem Umfeld bei der Anwendung des §5 TMG. Und die Frage, ob eine Tel-Nr. überhaupt dazu gehört, traut sich ja nicht mal der BGH selber zu entscheiden *LOL*
Und zum Ass.Iur.: Es gibt viele Gründe, warum jemand keine Anwaltszulassung hat oder diese freiwillig zurück gibt. Letzteren Fall kenne ich sogar persönlich. Theoretisch ist es u.a. möglich, wenn man zB die berufsrechtlich vorgeschriebene Haftpflichversicherung nicht mehr zahlen kann und verliert – aber ein Praktiker wird da mehr zu sagen können.
Der hat – offensichtlich – immo-scout Anzeigen durchgesucht. Nervig – wie er allerdings auf den Betrag kommt ist mir nicht erklärlich.
Im Grunde fand ich den Text ganz lustig – schön verdreht und verquer.
Jetzt mache ich die Masche schon Jahrzehnte und bin immer noch nicht reich – reich genug, wie gemein.
Nicht für dieses Blatt Papier, sondern für das Risiko, das ein einzelner mit solchen Abmahnaktionen – im Kollektivinteresse – eingeht, sollen Sie etwas Beitrag leisten.
Mit anderen Worten: Bitte helfen Sie mir. Ich lebe zwar weit über meine Verhältnisse, aber noch lange nicht standesgemäß.
Im Prinzip reicht bei solchen Fällen wohl das Ignorieren.
Aber damit ist diesem Typen ja noch nicht das Handwerk gelegt.
Gibt es denn keine Möglichkeiten, ihm umgekehrt an den Karren zu fahren?
Warum sollte man da Handwerke legen?
Der Herr mahnt gratis ab, schauen Sie, Freiherr, vorher schon abgemahnt, haha!
Ach.. ja klar.
@17
genau, drum mag seine formulierung eigenartig sein, aber eigentlich darf der abgemahnte dankbar sein, güstiger bekommt er den hinweis nicht. selbst schuld, wer da noch streitet.
@ 13
zum ass. jur.:
wenn jemand als ass. jur. im juristischen bereich arbeitet, das auf eigene rechung (also nicht als angestellter) betreibt und kein neuling ist, dann gehe ich mal davon aus, dass der grund für die nicht vorhande anwaltszulassung in einem anderen bereich als den kosten der berufshaftpflicht zu suchen ist …
"dann gehe ich mal davon aus"
Klar, das mag jeder für sich entscheiden – und ich habe ja auch bewusst keine Aussage getroffen, was da am wahrscheinlichsten ist. Wichtig ist nur zu wissen, dass es verschiedene Gründe haben _kann_. Was man aufgrund der vagen Angaben hier vermutet wird dann letzten Endes Ausdruck von Lebens-/Berufserfahrung und Vorurteilen sein ;) Fakt ist: Alleine daraus Rückschlüsse zu ziehen ist etwas wenig; Jedenfalls fände ich es spannend zu wissen, wie/wo hier die Aktivlegitimation begründet wird.
Ein Herr aus München war vor einiger Zeit im Fernsehen zu sehen. Das wird doch nicht ….
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,qkjirg2qzafezib7~cm.asp
"Jedenfalls fände ich es spannend zu wissen, wie/wo hier die Aktivlegitimation begründet wird."
Das interessiert mich auch.
Wie verbucht man sowas eigentlich?
Also… man findet in der Post sagen wir EUR 95.38. "Hatte ich grad übrig und ich finde Webseite/Buch/Stil/wasauchimmer gut". Oder: Rechnung über X Euro gestellt, Kunde überzahlt freiwillig. Also man kriegt was ohne wirkliche Gegenleistung. Einnahmen aus … sind das doch nicht?
@23: Gibt es nicht. Es ist ein (verzinstes) Guthaben zu erstellen, das dem Überzahler überstellt werden muß. Im Falle von Spenden – nennt man das Spende – und ja, das ist erlaubt (und zu versteuern) dann muß aber der Zahlungsgrund eindeutig sein.
Richtig, Herr RA?