25.6.2007

Anwaltsvermeidungsstrategie

Feststellen, dass das, was der Mandat aus dem Vertrag liest, nicht drin steht. Weiter feststellen, dass der Gegner den Vertrag ebenso falsch versteht wie der Mandant. Den Mandanten überzeugen, das Vergleichsangebot des Gegners (2/3 der geforderten Summe) sofort anzunehmen – bevor der auch einen Anwalt fragt.

11 Kommentare zu “Anwaltsvermeidungsstrategie”

  1. xx meint: (25.6.2007 um 16:00) AntwortenReply to this comment

    Klare Vertäge: unbezahlbar.
    Für alles Andere gibt es Visa… :-)

  2. Treater meint: (25.6.2007 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    Da muss ich lachen #P

  3. Don meint: (25.6.2007 um 16:11) AntwortenReply to this comment

    Fehlt da nicht ein 'n' und am Ende ein: "Priceless"?

  4. xx meint: (25.6.2007 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    Da fehlt´n N ?

  5. Bernie meint: (25.6.2007 um 17:18) AntwortenReply to this comment

    Egal, wenn er einen Anwalt fragt: Haakjöringsköd!

  6. ck meint: (25.6.2007 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    Ich würd sagen da fehlt n "r" in Verträge ;-)

  7. An Bernie meint: (25.6.2007 um 17:51) AntwortenReply to this comment

    Theorie und Praxis: Klar, im ersten Semester lernten wir das. Die Haarkjöringköd-Entscheidung, Brox AT. Wenn beide das selbe gewollt haben, gilt das – selbst wenn im Vertrag etwas anderes steht… Aber ob der Gegner vor Gericht noch bereit wäre, zuzugeben, dass er das "andere" gewollt hatte… ist empirisch dann doch unwahrscheinlich. – Entgegen 157 und 133 kommt Herr Vetter also korrekterweise Ergebnissen, die von ihren abweichen können. Anders gesagt:

    "German Law. Apply carfully. Your practical results may differ."

  8. Bernie meint: (25.6.2007 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    @7: Schon recht, ich bin davon ausgegangen, dass dem Gegner dieser "andere" Wille nachzuweisen wäre. Hat sich ja offensichtlich irgendwie geäußert.

  9. Stephan meint: (25.6.2007 um 19:15) AntwortenReply to this comment

    Falsa Demonstratio greift doch gar nicht. Der hat ein Vergleichsangebot vorgelegt, dass bislang nicht Widerrufen wurde.

  10. RAW meint: (25.6.2007 um 21:08) AntwortenReply to this comment

    @7 An Bernie
    In der Praxis ist es äußerst selten so, daß die Parteien übereinstimmend etwas anderes wollen, als im Vertrag schriftlich fixiert ist. Meistens ist die Lage eher so:

    Vertragspartei 1 = Auslegungsmöglichkeit 1
    Vertragspartei 2 = Auslegungsmöglichkeit 2
    Anwalt 1 = Auslegungsmöglichkeit 3
    Anwalt 2 = Auslegungsmöglichkeit 4, hilfsweise 5, äußerst hilfsweise 6
    Richter 1. Instanz = Auslegungsmöglichkeit 7 (eine der vorherigen Varianten, aber falsch verstanden), wobei YX (eine andere der vorherigen Varianten) auch möglich, aber vorliegend nicht entscheidungserheblich.
    Richter 2. Instanz = [...]

  11. 321 meint: (26.6.2007 um 07:58) AntwortenReply to this comment

    @10 Richter 2.Instanz – doch ein klassischer Fall für die Mediation – neuer Richter als Mediator: Erklären Sie doch bitte mal um was es Ihnen wirklich geht – ohne Juristerei … aktives Zuhören!

    (aktives Zuhören wäre schon im Gütetermin sinnvoll – da dann Auslegung 7 erledigt gewesen wäre)

    Leider kann eine gütliche Regelung in der Mediation nicht gefunden werden da Anwalt 3 oder Anwalt 4 doch herausfinden, das das Grundgeschäft doch etwas mit deutschem Recht zu hat. Daher kann er – um seine Berufshaftpflicht nicht zu gefährden – auf keinem Fall der vorgeschlagenen Regelung zustimmen.

    Zurück in die zuständige Kammer/Senat – mündliche Verhandlung: Nachdem der Berichterstatter nun doch einmal die ganze Akte gelesen hat fühlt sich der Vorsitzende verpflichtet Anwalt 3 und 4 jeweils einen rechtlichen Hinweis zu geben … wenn nun kein Vergleich, dann beantragen beide Schriftsatznachlaß um auf die vollkommen neuen und überraschenden Ergebnisse Stellung zu nehmen …..

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