11.7.2007

Streitiges Verfahren

Gerade eine Uraltakte auf dem Tisch gehabt. Ein Gastwirt hatte im Jahr 2002 gegen meine Mandantin einen Mahnbescheid beantragt. “Teilforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung August 1999″, so die schwammige Begründung. Soweit ich mich erinnere, hatte die Mandantin bei dem Mann als Kellnerin gearbeitet. Wie weiteren Kollegen wurde ihr vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben.

Viel kann an den Vorwürfen nicht dran gewesen sein. Der Wirt hat den Anspruch aus dem Mahnbescheid nämlich nie begründet. Er hat auch keine Strafanzeige erstattet. Wegen unseres Widerspruchs schlummert die Sache seitdem beim Mahngericht.

Ich denke, jetzt ist der richtige Zeitpunkt gekommen, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Die Forderung ist mittlerweile verjährt. Aber immerhin muss ja noch die Kostenfrage geklärt werden. Dass der Mann noch an seiner alten Adresse wohnt und außerdem weiter das Lokal betreibt, habe ich überprüft. Wäre ja peinlich, das Gericht zu behelligen, wenn der Kläger gar nicht mehr greifbar ist.

10 Kommentare zu “Streitiges Verfahren”

  1. Thomas meint: (11.7.2007 um 13:41) AntwortenReply to this comment

    Dass das Lokal noch betrieben wird, muss man selbstverständlich durch einen persönlichen Besuch überprüfen. Und wenn man schon mal dort ist, muss man ja auch was essen. Weil es ja sonst auffällt. Wäre ja peinlich, eine Spesenrechnung zu schreiben, wenn da nur ein Telefonanruf drauf steht.

  2. Udo Vetter meint: (11.7.2007 um 13:42) AntwortenReply to this comment

    So toll ist der Laden nun auch wieder nicht.

  3. Jemand meint: (11.7.2007 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte immer, dass Mahnbescheide erst nach 30 Jahren verjähren. Oder habe ich da irgendwas falsches in Erinnerung?

  4. Udo Vetter meint: (11.7.2007 um 13:46) AntwortenReply to this comment

    Nach dem neuen BGB wird die Verjährung durch den Mahnbescheid nur noch gehemmt. Die Hemmung entfällt aber, wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben wird.

  5. RA Richter meint: (11.7.2007 um 14:28) AntwortenReply to this comment

    @3
    sie meinen wahrscheinlich einen vollstreckungsbescheid als rechtskräftigen vollstreckungstitel.

    der mahnbescheid hat auch vor der reform keine wirkung von 30 jahren entfaltet, sondern lediglich die laufende verjährungfrist neu laufen lassen, soweit nicht schon verjährung eingetreten war.

  6. Jemand meint: (11.7.2007 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    @5: Ich glaube, dass war, was ich gemeint habe.

  7. RA JM meint: (11.7.2007 um 15:55) AntwortenReply to this comment

    Schöner alter Trick, wird immer wieder gerne genommen. Und so schön aussichtslos für den Gegner!

  8. topspion meint: (11.7.2007 um 16:54) AntwortenReply to this comment

    @7
    Wo ist der Trick? Etwa dadurch, dass man gegen den Mahnbescheid Einspruch erhebt, dann 6 Monate wartet und sich die Kosten ertstatten läßt?

  9. Udo Vetter meint: (11.7.2007 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    Der Antragsgegner hat das Verfahren ja zunächst nicht in der Hand. Es ist Sache des Antragstellers, nach einem Widerspruch den Anspruch zu begründen – dann entscheidet das Gericht. Wartet der Antragsteller, hat er eben Pech gehabt.

    Meistens wird der Anspruch ja deshalb nicht begründet, weil der Antragsteller selbst nicht an seine Sache glaubt. Wenn der Antragsgegner dann nichts macht und zum Beispiel nach Eintritt der Verjährung den Antrag auf streitiges Verfahren selbst stellt, bleibt er auf seinen Kosten sitzen.

  10. topspion meint: (11.7.2007 um 22:09) AntwortenReply to this comment

    Danke Herr Vetter, jetzt ist mir die Sache klar.

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