17.7.2007

Passbilder im Netz – die nächste Abmahnwelle?

Wer sich fotografieren lässt und die Bilder bezahlt, kann damit noch lange nicht machen was er will. Das Landgericht Köln untersagte einem Rechtsanwalt und IT-Berater, auf seiner Homepage ein Passfoto von sich zu veröffentlichen. Der Fotograf des Bildes hatte den Rechtsanwalt, seinen Kunden, auf Unterlassung verklagt.

Der Anwalt hatte sogar darauf hingewiesen, dass er die Bilder “online” verwenden will. Zu diesem Zweck erhielt er die Fotos auch auf CD, wofür er 30 Euro extra zahlte. Selbst diese Erklärung schien dem Landgericht Köln nicht ausreichend. Bei objektiver Auslegung, so das Landgericht, seien “Onlinebewerbungen” gemeint gewesen. Darunter versteht das Gericht anscheinend Bewerbungen per Mail, jedenfalls aber nicht die Veröffentlichung der Bilder auf einer Homepage.

So wie sich das anhört, kann die Abmahnwelle jetzt rollen. Zumindest bei Fotostudios, die eine gut geführte Kundenkartei haben.

Link zum Urteil

189 Kommentare zu “Passbilder im Netz – die nächste Abmahnwelle?”

  1. T.K. meint: (17.7.2007 um 16:59) AntwortenReply to this comment

    Jedenfalls wird die Kundenkartei nach der ersten Abmahnwelle nicht mehr gut geführt sondern recht dezimiert sein.

  2. Mathias Schindler meint: (17.7.2007 um 17:00) AntwortenReply to this comment

    was bin ich bei solchen Meldungen froh um das ganze Bohei, das wir bei Fotos in der Wikipedia machen….

  3. SvenR meint: (17.7.2007 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    Gab's im Urheberrecht nicht mal so was wie "Schöpfungshöhe"? Ist das bei einem Passbild gegeben?

  4. . meint: (17.7.2007 um 17:03) AntwortenReply to this comment

    @3

    es gab mal sowas
    aber die Frage ist, ob es sowas immernoch gibt, wenn man sich anschaut wegen welchen Kleinigkeiten heute schon abgemahnt werden darf

  5. XXX meint: (17.7.2007 um 17:05) AntwortenReply to this comment

    Ich sehe momentan drei deutschsprachige Alternativen zum Auswandern: Österreich, Schweiz und Namibia.

  6. Arno meint: (17.7.2007 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil wird sicherlich niemals rechtskräftig. Es mangelt in der Tat an der Schöpfungshöhe. Außerdem ist auch keine Abmahnwelle zu befürchten, denn solche Fotostudios dürften sehr schnell ortsbekannt werden. ;)

  7. dwp meint: (17.7.2007 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    Mal angenommen das Passbild wird von einem Automaten am Bahnhof aufgenommen. Wem gehören denn dann die Rechte? Dem Automatenaufsteller?

  8. Schwarzmaler meint: (17.7.2007 um 17:08) AntwortenReply to this comment

    Its a mad world.

  9. Ethelbert meint: (17.7.2007 um 17:10) AntwortenReply to this comment

    1. Bild von Person mittels Auslösen erstellt = Schöpfungshöhe knapp über null reicht

    2. Bild aus dem Automaten = kein Schutz, da kein Urheber

  10. Torsten meint: (17.7.2007 um 17:16) AntwortenReply to this comment

    Toll auch diese Passage: "Als Inhaberin des Fotostudios A. hat die Verfügungskl. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Auszubildenden i.R.v. deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio A. angefertigten Lichtbild erworben."

    Das Bild wurde von einem Lehrling gemacht.

  11. Martin meint: (17.7.2007 um 17:20) AntwortenReply to this comment

    "Das mit der Schöpfungshöhe" gilt ausdrücklich nicht für Lichtbilder. Vgl. Marions Kochbuch und andere Fälle. — Sicher ist streitbar, ob das Urheberrecht da zeitgemäß ist, aber momentan ist es wie es ist.

    Wenn das Urteil nie rechtskräftig wird, dann aus anderen Gründen. Dass es noch nicht rechtskräftig ist, bedeutet ja auch, dass noch Rechtsmittel möglich sind. Und wäre ich jener Anwalt, würde ich diese ausschöpfen.

  12. nimue (Link) meint: (17.7.2007 um 17:22) AntwortenReply to this comment

    was ist eigentlich mit dem recht am eigenen bild? kann ich da nicht bestimmen, was ich damit mache?

  13. Ein Bayer meint: (17.7.2007 um 17:23) AntwortenReply to this comment

    Wie gut, dass ich das noch mitbekommen habe – wollte ein POD-Buch mit einem Foto von mir versehen. Tja, dann wird wohl ein erneuter Gang ins Fotostudio fällig.

  14. SvenR meint: (17.7.2007 um 17:24) AntwortenReply to this comment

    Wieso hat dann der Lehrling nicht das Urheberrecht?

  15. corax meint: (17.7.2007 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    74,50 €uro für ein paar Passfotos von sich, aufgenommen von der Azubine und man darf sie nur unter der Hand zeigen?
    Aber über US-Urteile den Kopf schütteln.

    PS:
    Wenn das Urteil rechtskräftig würde, dann dürften die Meldeämter die Passfotos am Wochenende ja auch nicht onlinestellen. Das hätte ja mal was:
    "Schäuble vom LG Köln ausgebremst". ;-)

    Pax

  16. Alphager meint: (17.7.2007 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    @13:
    Der Lehrling ist Urheber; er wird aber garantiert vertraglich sämtliche übertragbaren Rechte an das Fotostudio übertragen haben.

  17. Torsten meint: (17.7.2007 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    Udo, corax: "Passfotos" waren es wohl nicht, es waren laut Urteil Portraitaufnahmen.

  18. @16 Alphager von Heinz meint: (17.7.2007 um 17:34) AntwortenReply to this comment

    aber eben nicht das "Urheberrecht", denn dieses kann man mit keiner Unterschrift der Welt abtreten. Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen.

  19. @16/18 von nochmal Heinz meint: (17.7.2007 um 17:35) AntwortenReply to this comment

    schon klar, vergesst mein Post von eben (18). sorry.

  20. Chris meint: (17.7.2007 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    … die Abmahnregelung in Deutschland ist vollkommen weltfremd – ein festgesetzter Betrag von 50 Euro für die Abmahnung um den Verletzer der Urheberrechte auf seinen Verstoß hinzuweisen wäre in meinen Augen das einzige vertretbare Lösung, die den Abmahnwellen Einhalt gebieten würde. Wie soll sonst unser Nachwuchs die nötige Medienkompetenz erlangen? Beim Experimentieren überschreitet man versehentlich auch mal eine Grenze – und die müssen aufgezeigt werden ohne für manche Familie gleich zur Schuldenfalle zu werden.
    Andere Länder kommen auch ohne tausende von Euro für eine Abmahnung aus … und sind trotzdem urheberrechtlich kein "Wilder Westen" ;-)

  21. SvenR meint: (17.7.2007 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 16 (Alphager):

    Reine Spekulation.

    @ Nr. 17 (Torsten):

    Der Unterschied zwischen "Passfotos" und "Portraitaufnahmen" ist doch nur deffinitorischer Natur, oder?

    Was ist eigenlich mit dem Recht am eigenen Bild. Das Fotostudio, dass vorletzte Weihnachten die Fotos von meinen Kindern zum Verschenken an die lieben Verwandten, die schon alles haben, gemacht hat, hat ein Foto aus dieser Serie im Schaufenster stehen. Das habe ich definitiv nicht genehmigt, obwohl ich auch Urheberrechtsquatsch noch und noöcher unterschrieben habe.

  22. jeedi meint: (17.7.2007 um 17:38) AntwortenReply to this comment

    @17:
    nunja, passfotos nach den aktuell geltenden vorschriften fuer lichtbilder zur verwendung in reisepaessen wuerde ich auch nicht unbedingt fuer eine bewerbung oder einen online-auftritt empfehlen (krass frontal, nicht laecheln… biometriekompatibel halt)

    gruss,
    j.

  23. JLloyd meint: (17.7.2007 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    Besonders dreist finde ich die Auslegung "online" = "nur Onlinebewerbungen". Das grenzt schon an Böswilligkeit des Photostudios.

  24. Jan meint: (17.7.2007 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    Mal so rein theoretisch betrachtet: Gäbe es perfekten Wettbewerb zwischen Fotografen, müsste es die Rechte für die Verwendung der Aufnahme im Internet eigentlich kostenlos dazu geben, da dadurch keine zusätzlichen Kosten für den Fotografen anfallen. Damit dürfte dieses Problem eigentlich gar nicht existieren. Da es aber existiert (und solche Rechte offenbar auch nicht ganz billig sind), dürfte es eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs geben.

    Weiß jemand, ob es sowas wie eine Fotografen-Innung gibt, die da rumpfuscht und ihre Claims absteckt?

  25. Loco meint: (17.7.2007 um 17:57) AntwortenReply to this comment

    Der gesunde Menschenverstand sagt einem: wenn ich jemanden beauftrage, etwas für mich herzustellen, dann gehört das Objekt nachher mir. Wo gibts denn sowas, daß ich jemanden beauftrage, und der macht mir dann das Nutzungsrecht streitig?

    Sollte ich also jemals einen Fotografen für irgendetwas beauftragen, dann muß ich also einen sechsseitigen Vertrag erstellen (lassen), in dem ich festlege, daß sämtliche Nutzungsrechte einschließlich all jener, die mir Geld bringen, bei mir liegen.

  26. Wolf (Link) meint: (17.7.2007 um 18:00) AntwortenReply to this comment

    Die interessante Frage ist, womit das Fotostudio sein Geld verdient:

    * Veröffentlichung von "Portraits" scheidet aus (Recht am eigenen Konterfei),
    * Passfotos von Online-Bewerbern auf Arbeitsstellen nach diesem Urteil auch (ich bin ja nicht lebensmüde).

    Der Chef von dem Laden hat ein Rad ab, glaub ich.

  27. Anderer Jan meint: (17.7.2007 um 18:00) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht das den im anderen Fall aus: man macht im Fotostudio 1 Foto (sucht das beste von 10 aus) darf das Fotostudio die restlichen Aufnahmen ohne mein Einverständnis im Schaufenster ausstellen?
    Bei ner Bekannten kam das bei erotischen Fotos für den Freund vor – schön wenn deren Arbeitsplatz nen Steinwurf weit entfernt ist.

    Das sich das Fotostudio damit nicht beliebt macht sollte klar sein, so kann man in den Zeiten der wieder abklingenden Konjunktur sicher effektiv Kunden vergräzen..

  28. RA Michael Seidlitz (Link) meint: (17.7.2007 um 18:08) AntwortenReply to this comment

    Das ist nichts Neues.

    Man muss die Nutzungsrechte für alle gewünschten Verwendungsarten erwerben.

    OLG Köln
    Urteil vom 19. Dezember 2003
    AZ: 6 U 91/03

    Passfoto im Internet

    Die Verwendung von Passfotos im Internet ist nicht von dem üblichen Vertrag zur Erstellung von Bewerbungsfotos mit dem Fotografen gedeckt.

    http://www.aufrecht.de/2884.html

  29. Der einzig wahre Jan meint: (17.7.2007 um 18:08) AntwortenReply to this comment

    @28

    Die Frage habe ich mir auch schon mal gestellt. Ich bin ja fast froh, dass bei meinem Äußeren kein Fotograf der Welt ein Foto von mir in sein Schaufenster stellen würde. Schon gar keine erotischen Aufnahmen…

  30. Agent Provocateur meint: (17.7.2007 um 18:09) AntwortenReply to this comment

    Es soll Fotografen geben, die verschweigen, dass sie sich als Passbildersteller verdingen müssen, andere berufen sich dabei sogar auf das UrhG. Komisch!

    Bleibt nur zu Hoffen, dass der Kollege nicht nachtragend ist und nicht, wie des Zufall es will, von einem Wettbewerber des Antragstellers wegen eines abmahnfähigen Wettbewerbsverstoßes mandatiert wird und dann – leider – einen sechsstelligen Streitwert, mit entsprechender Kostennote ansetzen muss.

    Natürlich nicht, dies wäre ja äußerst albern und in Ahnlehnung an die Bezeichnung Passbildersteller allemal eines hauptberuflichen Abmahnungserstellers würdig.

  31. Chris meint: (17.7.2007 um 18:09) AntwortenReply to this comment

    @26: … viel spass wenn Du mal eine Software programmieren läßt … ohne guten Rechtsanwalt bei der Vertragsgestaltung bist Du dann für immer und ewig an den Programmierer gebunden … keine nachträgliche Änderung ohne sein Einverständnis! Das Urheberrecht hat seine guten und seine Schattenseiten – der Fall mit dem Passfoto ist in meinen Augen schon ein "schwarzes Loch" …

  32. Agent Provocateur meint: (17.7.2007 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    Das nächste Mal lese ich meine Beiträge durch, bevor ich sie absende: Dann enthalten sie sicher weniger Rechtschreibfehler. ;-)

  33. SvenR meint: (17.7.2007 um 18:18) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich Portraitfotos, Passbilder oder sonst welche Fotos von mir habe machen lassen, dann habe ich bislang nie einen Vertrag unterschrieben, sondern bin hingegangen, habe mündlich und/oder durch konkludentes Handeln meinen Wunsch zum Ausdruck gebracht und dann nach ein paar Minuten, Stunden oder Tagen die Bilder abgeholt und bezahlt.

    Ist das bei Ihnen allen anders gewesen?

    Ist eine AGB nicht "heimtückisch" in der ich die heutzutage "normale Nutzung" eines Fotos extra bezahlen muss?

    Ich glaube, wenn ich irgendwann mal arbeitslos bin, werde ich mir viele Freunde in Fotostudios machen, wenn ich durch die mal tingele und dann die Bilder nicht bezahle, weil die einen Aufpreis für die Onlinenutzung haben wollen.

    Meinem (gefühlt) gesundem Rechtsempfinden widerstrebt das total!

  34. SvenR meint: (17.7.2007 um 18:20) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 33 (Agent Provocateur):

    Bei übernächsten Mal sollten Sie auch noch so schreiben, das man versteht, was Sie wollen :-)

    Ich verstehe den Satz

    Es soll Fotografen geben, die verschweigen, dass sie sich als Passbildersteller verdingen müssen, andere berufen sich dabei sogar auf das UrhG.

    ehrlich nicht.

  35. Klick meint: (17.7.2007 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    Nach dem Urheberrecht völlig korrekt. Es geht aber auch anders und einträglicher für den Fotografen. Letztendlich ist das Bild doch ein Leistungsnachweis für den Fotografen. Man sagt ganz einfach zum Kunden (eine liesmich-Datei ist auch sehr hilfreich), " Auf der CD sind noch die Bilder für das Internet. Setzen Sie bitte einen Link auf meine Homepage unter das Bild." Schon hat der Fotograf, welcher wie der Kunde regional arbeitet, kostenfreie Werbung für sich. So einfach geht das alles.

    @21 SvenR

    Der Fotograf darf seine Bilder jederzeit in sein Schaufenster stellen, ohne daß er den Kunden um Genehmigung ersuchen muß. Als Urheber hat er das uneingeschränkte Nutzungsrecht.

  36. Agent Provocateur meint: (17.7.2007 um 18:27) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 35 (SvenR):

    Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es einige Fotografen gibt, die meinen ihre Tätigkeit als Ersteller von Passbildern wäre eine Aufgabe, die jeder erfüllen kann, weshalb es ihnen peinlich ist, dass sie es mangels anderer Aufträge nötig haben dies zu tun. Der Antragsteller im o.g. Fall scheint anderer Ansicht zu sein, da er sich auf das UrhG beruft.

  37. Anonymous meint: (17.7.2007 um 18:32) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 36 (Klick): Ihre Rechtsauffassung werde ich mal Herrn Sixt mitteilen, damit der die nächste Lafontaine-Werbung dann einfach mit einem selbst geschossenen Foto macht.

    @ Nr. 37 (Agent Provocateur): Danke, jetzt versteh' ich's.

  38. Onkel meint: (17.7.2007 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    @36
    Wird das nicht begrenzt durch das Recht am eigenen Bilde? siehe erotische Aufnahme direkt neben der Arbeitsstelle.

  39. @36 meint: (17.7.2007 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    >Der Fotograf darf seine Bilder jederzeit in sein Schaufenster stellen, ohne daß er den Kunden um Genehmigung ersuchen muß. Als Urheber hat er das uneingeschränkte Nutzungsrecht.

    Wenn diese Fotos Abbildungen von etwas sind, das selber Schutzrechte hat (wie eine Person), kann das nicht sein, denn lass ich Passbilder/Portraits/sonstige Fotos von mir machen, unterschreib ich damit ja keinen Modellvertrag. Ich lasse die Fotos für mich machen, bezahle Sie und stelle diese nicht unentgeltlich für Werbezwecke des Fotografen zur Verfügung. Für eine Ausstellung muss eine Genehmigung eingeholt werden. Behaupte ich hier mal, so als Laie.

    Ob ein Hinweis in den AGB des Fotografen auf die Nutzung des Bildes nach Belieben durch den Fotografen als Genehmigung gilt … nun, ich will es nicht hoffen. Ich gehe weiter davon aus, dass die abgebildeten Brautpaare in den vielen Schaufenstern ihr Einverständnis für die Ausstellung gegeben haben müssen.

  40. Jens Ferner (Link) meint: (17.7.2007 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    [...] Ich hoffe nur, dass der Friseur nicht bald auf die Idee kommt, das "Kusntwerk Frisur" mit verschiedenen Rechten zu sehen, so dass das rumalufen auf der Strasse eine nicht genehmigte Ausstellung ist, mal abgesehen von Geschäftsterminen. [...]

  41. Alphager meint: (17.7.2007 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    @21 / SvenR:

    Selbstverständlich ist das reine Spekulation. Allerdings ist das die normale Vorgehensweise in so ziemlich allen Branchen, die urheberrechtlich Verwertbares erzeugen.

  42. corax meint: (17.7.2007 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    @42 Jens Ferner

    Genau den gleichen Gedanken hatte ich auch.
    Frau kommt in eine Boutique, "Ich hätte gerne ein neues Outfit."
    Verkäuferin: "Gerne, zu welchem Anlaß?"
    Da sollte frau sich die Antwort gut überlegen.

    Pax

  43. Hoschi meint: (17.7.2007 um 19:01) AntwortenReply to this comment

    Na, toll…

    Habe mir gerade beim Konditor eine kunstvoll verzierte Torte gekauft. Jetzt hab ich Angst, diese anzuschneiden.

  44. Ein Bayer meint: (17.7.2007 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    @45: Privat darfst du das durchaus, falls du aber die Torte irgend wo präsentierst, wo Fernsehkameras dabei sind gibt's ne Abmahnwatsch'n

  45. Conny (Link) meint: (17.7.2007 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    Das ist das Dümmste, was ich je gehört habe. Mein Rechtsverständnis schüttelts dabei echt.

  46. yetzt meint: (17.7.2007 um 19:16) AntwortenReply to this comment

    Guten Tag, Polizeikontrolle, dürft' ich mal Ihren Ausweis sehen? – Nein, das muss ich erst mit dem Fotografen des Bildes abklären…

  47. ar/gee gleim (Link) meint: (17.7.2007 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    Man kann es auch übertreiben

  48. Palasthüterin (Link) meint: (17.7.2007 um 19:19) AntwortenReply to this comment

    @ 48 (yetzt)

    LOOOL … Ja, solche Blüten könnte das dann treiben!

  49. Jens (Link) meint: (17.7.2007 um 19:19) AntwortenReply to this comment

    Der Lichtbildschutz hat mit Urheberrecht nichts zu tun.

  50. zack meint: (17.7.2007 um 19:22) AntwortenReply to this comment

    Wieso Frisör, fangen wir doch bei einfachen sachen an:

    Ich lasse mir einen Zaun anfertigen, darf ich den in den Garten stellen, oder sogar mein Geschäft (Gewerblich uhhh Böse) damit umzäunen?

    Wenn ich mir ein Brot beim Bäcker kauf, darf ich das essen, oder am Teich an die Enten Verfüttern?

    Sorry aber dieses Urteil ist echt Weltfremd und völlig unsinnig, wenn ich etwas in Auftrag gebe, dann muss ich daran auch sämtliche Rechte bekommen, schliesslich bezahle ich ja dafür…

  51. FJS meint: (17.7.2007 um 19:23) AntwortenReply to this comment

    Mir will nicht in den Kopf, warum das LG auf den objektiven Empfängerhorizont bei der Fotografin abstellt und der ein erstaunliches Maß an Naivität unterstellt was die übliche Verwendung von Passbildern angeht, gleichzeitig aber der Kunde ahnen soll, dass ein Fotograf (das sind in dem Fall die Leute die ein bisschen Licht machen und dann auf einen Knopf drücken) irgendwelche wie auch immer gearteten Rechte am Endprodukt behalten will. In diesem Fall mag es um einen Rechtsanwalt gegangen sein, der dem UrhG mal begegnet sein müsste, aber das normale Rechtsverständnis sagt Bürger B, dass man ein Bild samt aller Nutzungsrechte kauft. Dazu kommt dann, dass 30 Euro als Vergütung für eine CD dann doch ein konkludenter Hinweis sein sollten, dass mehr als bloß die unglaubliche Ehre erworben wird, die Bilder nicht selbst scannen zu müssen.

  52. barbara (Link) meint: (17.7.2007 um 19:28) AntwortenReply to this comment

    das wird ja immer irrer….;-(

  53. herbert (Link) meint: (17.7.2007 um 19:33) AntwortenReply to this comment

    Die Richter haben mal wieder bewiesen, dass sie zwar weltfremd aber kreativ sind.
    Mein Fotograf wird sich im übrigen hüten, mich abmahnen zu wollen, er würde sich einen sehr guten Kunden verprellen.

  54. x meint: (17.7.2007 um 19:43) AntwortenReply to this comment

    Pfff… Hier in den Niederlanden sind die Fotografen eh bald pleite, weil ab 2008 die Passbilder von der Stadtverwaltung bei Antragsstellung gemacht werden – das wird laut Branchenverband Millionenverluste bedeuten ;-)

  55. Martin_mb meint: (17.7.2007 um 19:44) AntwortenReply to this comment

    Super Urteil! Demnächst kann man dann beim Friseur wählen, ob man einen Haarschnitt für den Privatgebrauch möchte, oder die Deluxe-Version, mit der es auch gestattet ist, Abends* auszugehen…

    (* Nur übliche Verlustigungen wie Kneipe oder Kino, Großveranstaltungen wie z.B. Konzerte kosten extra.)

  56. numanoid meint: (17.7.2007 um 19:53) AntwortenReply to this comment

    Nachdem letztes Jahr ein dt. Gericht per Urteil festgestellt hat, daß ein studierter Maurer (aka Architekt) seinem Auftraggeber Vorschriften bezüglich der Bauausführung machen darf, hab ich schon auf ähnliche Schwachsinnsurteile gewartet.
    Mal sehen wann der erste Maler (im Sinne von Anstreicher) einen Kunden verklagt, weil dieser seine Arbeit nachträglich verändert, oder gar im Internet nutzt.

  57. SvenC meint: (17.7.2007 um 20:09) AntwortenReply to this comment

    Maan. So langsam geht mir das Land auf den Sack!
    Irgendwie dreht es sich nur noch um Kohle auf der Welt.
    Am besten, man erschiesst sich. Wobei geht ja auch nicht, da man dann womöglich Amokläufer ist und Killerspiele gespielt hat….

    *rolleyes*

  58. x meint: (17.7.2007 um 20:42) AntwortenReply to this comment

    @ 59: Zieh doch auch in die NL, so wie ich ;-)

  59. genevainformation (Link) meint: (17.7.2007 um 20:48) AntwortenReply to this comment

    Der Photograph, der (jegliche) Aufnahmen, auf denen die Person erkennbar ist ohne Zustimmung der/des Abgebildeten öffentlich ausstellt begibt sich schon auf's Glatteis. Zwar hat er das Bild gemacht, aber deswegen noch lange keinen uneingeschränkten Verwertungsrechte – es gibt ja für alle Fälle noch "Treu und Glauben", wenn gar nichts weiterhilft.
    Gerade bei Bildern, die erotisch oder auch "nur" nackt sind.

    Als Faustregel gilt in der Schweiz: Wer zahlt hat die Rechte. Und wenn es wirklich ernst wird (nämlich bei zeitaufwändigeren Bildern) dann arbeiten selbst blutige Anfänger (wie ich) mit Modelvertrag und Übertragung aller Verwertungsrechte. Gibt halt keinen Streit.

  60. der typ mit der mütze meint: (17.7.2007 um 20:54) AntwortenReply to this comment

    Stammt wohl aus dem Marketing-Buch fürs Kunden vergraulen…

  61. JTK meint: (17.7.2007 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    Also habe ich jetzt gelernt: Als Fotograf habe ich alle Urheberrechte, kann mit dem Bild machen, was ich will, ohne Vertrag hat mein Motiv (Person) keine Rechte am eigenen Bild, ausser denen, die ich ausdrücklich genehmigt habe. Das beruhigt, denn:
    Momentan will so ein Typ, auf einem Foto eines öffentlichen Gebäudes (Rathaus) zufällig mit drauf, aber keine Gesichtszüge erkennbar, nach eigenen Angaben "anhand des T-Shirts, seiner Statur und wegen des Haarschnittes identifizierbar", von mir die Entfernung des Bildes von meiner HP ,oder "alternativ die Bildrechte zum Kauf anbieten" für lächerliche 7500 €.
    Widrigenfalls droht er mit einer Klage und einer Forderung in Höhe von 25000 €.
    Mehr als ein Lächeln hat er damit meinem Anwalt nicht entlocken könne…

  62. Simon meint: (17.7.2007 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    Wow. Unfassbar. Je mehr ich darüber nachdenke, desto tauber fühlt sich mein Kopf an… gleich falle ich um und es erscheint in blinkenden roten Buchstaben "ERROR" auf meiner Stirn…

  63. Andre Heinrichs (Link) meint: (17.7.2007 um 21:11) AntwortenReply to this comment

    Da hilft es wohl nur, wenn man künftig Fotos nur noch selbst macht. Und Frisuren, Kuchen, Brote (Brötchen erst recht), und sonst auch noch alles Mögliche.

    Wobei es umgekehrt ja auch so ist, dass ein Fotograf eben die Veröffentlichungsrechte bei abgebildeten Personen einholen muss (ggf. per Model-Vertrag). Wer sein Bild also nicht gerade für komerzielle Verwendung lizensiert, indem er eine CreativeCommons-Lizenz auf die Stirn tätowiert hat, dürfte dann wohl nicht veröffentlicht werden ;-)

  64. Avantgarde meint: (17.7.2007 um 21:12) AntwortenReply to this comment

    Der Fotograf kann mit Porträts eben nicht machen, was er will. Das Recht am eigen Bild wiegt schwerer.

    Reisefotografen können ein Lied davon singen. Da hat er den schönen Schnappschuss von der Bikinidame gemacht, und das erste, wonach die Agentur fragt, ist: "Wo ist das Model Release"? (bei Einheimischen von Drittweltländern geht man da etwas großzügiger um, obwohl für sie das gleiche gilt, zumindest theoretisch).

    "Mann in der Menge" ist was anderes. Selbst wenn er identifizierbar ist, gilt das Recht am eigenen Bild nicht. Was auch Sinn ergibt, denn es gäbe sonst wohl keine Bilder mehr, auf denen Menschen drauf sind.

    Der Hinweis, dass es ja eine bezahlte Auftragsarbeit ist, zieht nicht. Darum gibt es ja auch Verwertungsverträge. Auvch ein Schriftsteller muss sich nicht ohne Vertrag zum rechtlosen Lohnschreiber degradieren lassen, mit dessen Text der Verlag beliebig verfahren kann.

    Aber der Fotografierte muss Verwertungsrechte erwerben. Das mag beim Passbild etwas trivial sein, aber Schöpfungshöhe ist nun mal erreicht.

  65. Fotodesigner und Rechtsanwalt Hendrik Peters (Link) meint: (17.7.2007 um 21:17) AntwortenReply to this comment

    Tja, da hätte der beklagte Kollege sich mal vorher schlau machen sollen. Es ist seit Ewigkeiten anerkannt, dass gewerbliche Nutzungsrechte nicht automatisch vergeben werden. Und wenn er hier das eben für seine Seite will – die ja nicht privat ist – dann kostet das eben mehr. Ok, die Entscheidung ist schon sehr restriktiv – aber sie hat ihre Berechtigung. Und eine Abmahnwelle ist nicht wirklich zu befürchten.
    Aber wenn ich zB meine Bilder irgendwo wiederfinde, wo sie nix zu suchen haben (also der Vertrag über die Nutzungsrechte das nicht erlaubt), dann werde ich auch ziemlich sauer! Viele begreifen nicht, dass das Intenet kein rechtsfreier Raum ist. Und selbst Anwälte machen eben mal Fehler…

    (Das ist natürlich nur einen Meinung und keine rechtliche Beratung)

  66. Bense (Link) meint: (17.7.2007 um 21:46) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht hab ich das falsch verstanden, aber tritt der Fotograf nicht sämtliche Rechte mit der Zahlung ab? Das hieße ja, das Bild sei weiter Eigentum des Fotografen, was ist dann mit dem Recht am eigenen Bild? HÄ?

  67. E. S. (Link) meint: (17.7.2007 um 21:52) AntwortenReply to this comment

    Das ist wieder mal ein Beweis dafür, dass Paragraphan über's Ziel hinausschießen können.

    In diesem Fall dürften die Urheberrechte mehr Wert sein als die Paar Photos. Müsste man mal als Kunde anfragen, wieviel der Photograph für die Urheberrecht hinlegt.

  68. Sonny meint: (17.7.2007 um 22:19) AntwortenReply to this comment

    Wo ist meine Banane? Ich mein, ich wohn hier und hab keine Banane…

  69. Rebecca meint: (17.7.2007 um 22:43) AntwortenReply to this comment

    Hilfe! Ich bin eine fotografierte Person, holt mich hier raus!!!

  70. felix meint: (17.7.2007 um 22:48) AntwortenReply to this comment

    kann man sich dann nicht mit einem großem banner vor den laden des fotographen stellen und darauf hinweisen, dass dieser einen ggf vors gericht schleppt? hehehe, der spass wärs mir wert…

  71. McDough meint: (17.7.2007 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    Mal zu den Spekulationen und Fragen hier zum "Recht am eigenen Bild": Natürlich hat der Einzelne noch das Recht am eigenen Bild, wenn er dem Fotografen keine Verwertungsrechte eingeräumt hat. Der Fotograf hat dadurch, dass er das Bild macht, dafür ein Urheberrecht.

    In der Regel wird es so sein, dass die Verwertungsmöglichkeiten des Fotografierten durch den Vertrag mit dem Fotografen eingeschränkt sind (man muss sich dazu nur die Verträge durchlesen, da steht das drin). Das bedeutet, der Fotografierte darf die Bilder nur für bestimmte Zwecke verwenden, also beispielsweise für private Fotoalben, Bewerbungen usw, nicht jedoch für die kommerzielle Verwertung.
    Er kann also nicht komplett frei über das Bild verfügen.

    Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass der Fotograf als Urheber uneingeschränkte Verwertungsrechte hat. Aufgrund des Rechts am eigenen Foto (Was sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet) kann der Fotograf das Foto nur mit Erlaubnis des Fotografierten verwenden.

    Um es nochmal kurz zu machen: Fotograf und Fotografierter dürfen das Foto nur mit Zustimmung des jeweils anderen Teils verwenden. Dabei kann eine Zustimmung allgemeiner Natur sein ("Du darfst das Foto nichtkommerziell verwenden") und sich aus dem Vertrag ergeben, sie kann aber auch für bestimmte Einzelfälle erfolgen ("Du darfst Foto XYZ gegenüber Zeitung ABC zum Druck für den Artikel über CDE freigeben").

  72. Don meint: (17.7.2007 um 23:06) AntwortenReply to this comment

    Das ist wohl ein Joke, ich habe auch EXTRA bezahlt für Online und PDF Versionen meiner Fotos. War ne Stange Geld.

    Was es nicht alles gibt.

  73. Einzelhändler Stefan meint: (17.7.2007 um 23:08) AntwortenReply to this comment

    Wo ist das Problem, sich einfach einen Fotografen zu suchen, der dem Kunden (also mir) alle Rechte am erstellten Bild pauschal abtritt?

    Wenn er nicht will, geh' ich halt zum nächsten. Irgendwer will erfahrungsgemäß mein Geld…

  74. Michael (Link) meint: (18.7.2007 um 08:06) AntwortenReply to this comment

    Ich als Fotograf sehe das natürlich etwas anders als viele der Kommentatoren hier.
    Es ist allgemeines Recht, dass eine Nutzung im Internet etc., sofern nicht vereinbart, gesondert bezahlt werden muss. Insbesondere ein Rechtsanwalt sollte das wissen.

    Ob ich jetzt aber jeden privaten Kunden abmahnen muss, der sein Bild auf seine private Homepage stellt, ist sicher zweifelhaft, damit würde ich mir selber schaden und meine Kunden verprellen.

    Aber ein Rechtsanwalt, der mit seinem Bild seine kommerzielle Website bestückt, muss ein angemessenes Honorar für die Nutzungsrechte an den Fotografen bezahlen. Jeder gut arbeitende Fotograf wird seinen Kunden aber gleich beim Shooting auf diesen Sachverhalt hinweisen und ein entsprechendes Honorar mit auf dem Angebot / Kostenvoranschlag vorsehen. Im Nachinhein kommen und zusätzlich Nutzungsrechte fakturieren, gibt nur böses Blut …

    Wenn aber jemand kommt, und angeblich "private" Bilder macht, die dann anschließend doch kommerziell verwendet werden, kann sich der Fotograf schon verschaukelt vorkommen.

  75. Fotograf Roland meint: (18.7.2007 um 08:28) AntwortenReply to this comment

    Mal abgesehen von diesen wirklich sehr überspitzen Fall verstehe ich das Rechtsempfinden mancher User hier nicht.
    Wenn Ihr eine CD kauft, dürft Ihr das Lied doch auch nicht auf Eure Internetseite stellen und damit Eure Webseite unterlegen. Wenn Ihr Software kauft, dürft Ihr sie auch nicht auf zehn Rechnern verwenden, sondern nur auf einem. Ihr habt ein Nutzungsrecht erworben und es ist ganz klar geregelt wie weit dieses geht.
    Bei Werbefotografen richtet sich das Honorar ganz klar nach dem Nutzungsrecht. Es gibt unterschiedliche Summen fürs gleiche Motiv z.B. für weltweite Nutzung oder regional begrenzt, für ein Citylight-Plakat oder eine kleine Anzeige in der Zeitung.
    Insofern wird natürlich auch ein Bewerbungsfoto anders gerechnet als ein Porträt für Eigenwerbung. Früher, als noch nichts gescannt und unbegrenzt vervielfältigt werden konnte, gab es vier Bilder für 10 Mark und mehr nicht. Damit konnte man sich dann bewerben gehen. Wollte man ein Bild für den Druck, z.B. für einen Werbeflyer, ist man dafür nicht zum Passbildfotograf gegangen, sondern zum Porträtfotografen. Dort zahlt man aber auch einen anderen Preis. Negative zur freien Nutzung gab es noch nie und einen weiteren Abzug vom fertigen Bild selber anzufertigen verstieß schon immer gegen die Nutzungsrechte. Deshalb sind die Passfotos auch immer auf gerastertem Papier, damit es nicht ungehindert abfotografiert werden kann. Früher (heute nicht mehr) war das ein funktionierender Kopierschutz.

  76. Don meint: (18.7.2007 um 08:43) AntwortenReply to this comment

    @78: Ich wurde NOCH NIE bei einem Portrait oder Bewerbungsfoto Shooting darauf hingewiesen, dass ich die so entstandenen Fotos nur für gewisse Zwecke verwenden darf. Über ein "Fotos hier" / "Geld bitte schön", war _vertraglich_ nichts weiter zu erkennen.

    Auch beim letzten Fotografen wo ich ~60€ für CD, Webfotos sowie 8 Bewerbungsfotos (hochkant/quer 2 Motive) gezahlt habe bin ich imho nicht über die zu erhaltenden Nutzungsrechte aufgeklärt worden.

  77. t (Link) meint: (18.7.2007 um 08:56) AntwortenReply to this comment

    Hier bei uns kosten bei einigen Fotografen die weitergehenden Nutzungsrcehte 70 Euro. Dann darf man dieses Bewerbungs/Portraitfoto auch auf die eigenen Website stellen.

    Ich bringe diese Beispiele auch gerne bei Vorträgen. Noch krasser ist aber bspw. der selbst fotografierte Eifelturm bei Nacht. Auch dieses Foto darf nicht einfach so veöffentlicht werden da das Lichtdesign geschützt ist!

  78. Spammie (Link) meint: (18.7.2007 um 09:01) AntwortenReply to this comment

    Als Holländer kann ich da nur sagen, die deutsche Gerichtsbarkeit tickt schon lange nicht mehr so richtig.

  79. Rebecca meint: (18.7.2007 um 09:07) AntwortenReply to this comment

    Also für mich trägt das ganze wirklich langsam putzige Blüten!! Ich kann zum Teil ja die Fotografen ein klein bisschen verstehen, aber wenn hier jeder anfängt, den anderen gleich abzumahnen, dann weiss ich nicht, wo das noch hinführen soll. Bei unserem Fotografen(auf einem kleinem Dorf) werden (nach mündlicher Absprache) die Fotos sogar als Beispiel ausgestellt… Ich habe damit kein Problem. Wenn ich jetzt (wie neulich geschehen) von ihm gemachte Fotos ins Netz stelle (nach mündlicher Absprache, ohne gesonderte Zahlungen) wird zwar erwähnt, dass er das Foto gemacht hat, aber er sieht das schliesslich auch als Werbung. Meine Güte, wir kriegen langsam amerikanische Verhältnisse…. kopfschüttel

  80. Andreas Klein (Link) meint: (18.7.2007 um 09:16) AntwortenReply to this comment

    Oh wie gut, dass wir alle Fotos selbst machen können … :)

  81. @80 verwirrt meint: (18.7.2007 um 09:38) AntwortenReply to this comment

    >Noch krasser ist aber bspw. der selbst fotografierte Eifelturm bei Nacht. Auch dieses Foto darf nicht einfach so veöffentlicht werden da das Lichtdesign geschützt ist!

    Ist das wahr?? Oder nicht doch eher 'ne Ente? Soll das für Hochglanz-Bildbände gelten? Für alles??

    Dann lass ich mir den (für Fotos optimalen) Sonnenstand von 16:00-17:00 nachmittags patentieren/lizensieren/schützen und dann müsst ihr bluten. Ist doch nur so "mittel-absurd", Patente auf Pflanzen gehen doch auch.

    Andererseits …. die Abbildung von Kunst im Öffentlichen Raum ist doch auch geschützt, oder?

    Fragen über Fragen …

  82. Tom meint: (18.7.2007 um 09:48) AntwortenReply to this comment

    @ 78 (Fotograf Roland):
    Der Künstler auf der CD singt aber auch das Lied nicht über mich ;-)
    Soll heißen, ich bin auf diesen Fotos eindeutig zu erkennen, was diese Fotos eigentlich nur für mich und maximal den Fotografen, falls er die Erlaubnis einholt, das Bild in seinem Schaufenster zu Werbezwecken zu benutzen, nützlich macht.
    Die CD hingegen kann jeder hören…

  83. Marc (Link) meint: (18.7.2007 um 10:12) AntwortenReply to this comment

    @ #84 (18. 7 .2007 um 09:38): So wie es verstanden habe muss man Kunst im öffentlichen Raum von der Straße aus sehen können. Dann darf man das Bild auch publizieren. Fotografieren für das heimische private Album in das nur man selber reinschaut darf man immer.

  84. Inter meint: (18.7.2007 um 10:15) AntwortenReply to this comment

    Was lernen wir daraus: lieber zum Passbildautomaten um die Ecke gehen… der stellt keine Unterlassungsklagen. :D

  85. Andreas Klein (Link) meint: (18.7.2007 um 10:21) AntwortenReply to this comment

    @84: Ja, das mit dem Eiffelturm (der sich übrigens mit zwei "f" schreibt, da er rein gar nichts mit der Eifel zu tun hat) ist insoweit korrekt, als dass man sich jedwede Veröffentlichung (auch auf privaten Websites) vorher durch den Betreiber genehmigen lassen muss!

    Allerdings gilt dies grundsätzlich für JEDES Gebäude; so ist z. B. das sogenannte "Weltstadthaus" auf der Schildergasse in Köln auch urheberrechtlich geschützt und darf nicht für kommerzielle Zwecke fotografiert werden – noch nicht einmal für redaktionelle Berichterstattung! Selbst hierfür muss man vorher eine Genehmigung des Inhabers bzw. des Architekten Renzo Piano einholen!

    Dies gilt übrigens auch für viele andere Fotomotive, allen voran die lieben Tierchen im Zoo/Tierpark. Man denke da z. B. an den Berliner Zoo, der sich von Fotografen schriftlich bestätigen lassen wollte, dass die Fotos nicht für eine negative Berichterstattung über den Zoo, "das Knut" oder seinen Pfleger Thomas D. (nein, nicht der von den "Fanta 4"!) genutzt werden dürfen. Die Presseverbände haben den Aufstand geprobt, mussten aber nach einem Blick ins UrhG feststellen, dass der Zoo Berlin hierzu durchaus berechtigt ist …

    P.S.: Bei der Agentur BILDMASCHINE gibt es eine sehr gute FAQ zu diesem Thema (Stichwort: Property-Release); aus der kann man auch entnehmen, dass z. B. der deutsche ICE auch dieser vorherigen Genehmigungspflicht unterliegt … :o

  86. @84/88 meint: (18.7.2007 um 10:33) AntwortenReply to this comment

    danke für die Antworten und die Klarstellung.

    Hätte nicht für möglich gehalten, dass ich für redaktionelle(!), aber auch für ein Architekturbuch, das Hamburger Rathaus nicht publizieren darf (oder ist da das Urheberrecht abgelaufen? ;-))

    Ich schau mir das FAQ an, bevor das hier zu sehr ausufert.

  87. Uwe Rüding (Link) meint: (18.7.2007 um 10:41) AntwortenReply to this comment

    Mir ist auch so ein Fall einmal passiert. Da erschien dann das von mir gemachte Foto in einem Blättchen, für das ich gar nicht arbeiten wollte. Ich suche auf diesem Weg einen Rechtsanwalt der sich mit dem Urheberrecht auskennt und Lust hat einen Fall zu übernehmen.
    Gruß Uwe

  88. Judas meint: (18.7.2007 um 10:41) AntwortenReply to this comment

    Eine weitere Seite mit Interessantem zum Thema "Bild und Urheberrecht":
    http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm

  89. h.c. meint: (18.7.2007 um 10:45) AntwortenReply to this comment

    Erschreckend…

  90. Reinhard meint: (18.7.2007 um 11:03) AntwortenReply to this comment

    Urheberrechtrecht hin oder her … man möge doch einfach mal in Dienste wie zB. XING nachschauen und sich dort all die ca. drei Milliarden Passfotos ansehen, die dort eingescannt und eingestellt wurden.

    Eine findige Anwaltskanzlei wird, in Zusammenarbeit mit unserem höchst überarbeitungswürdigen Abmahnwesen, hier doch sicherlich die eine oder andere Welle lostreten können, oder? Meine Herren, ich zähle auf Sie! :)

    Btw. mein Passfoto findet man dort auch. Ohne extra Erlaubnis des Fotographen eingescannt und nicht explizit für Bewerbungszwecke. Uiuiuiui, ich zittere, ich zittere!

  91. A. John (Link) meint: (18.7.2007 um 11:38) AntwortenReply to this comment

    @79: Ich wurde NOCH NIE bei einem Portrait oder Bewerbungsfoto Shooting darauf hingewiesen, dass ich die so entstandenen Fotos nur für gewisse Zwecke verwenden darf.
    Einem normal denkenden Menschen stellt sich diese Frage auch nicht.
    Wenn sich jemand von einem Schlosser einen Schirmständer für sein Privathaus anfertigen lässt, kann ihn der Schlosser auch nicht verklagen, wenn der Kunde ihn später in seinem Betrieb aufstellt.
    Nur, sobald das Internet ins Spiel kommt, wird abgemahnt, geklagt und abgezockt, was das Zeug hält.
    Es darf sich bei uns niemand über das "abgedrehte" US-Recht lustig machen. Das Deutsche Recht ist in weiten Teilen wesentlich durchgeknallter.

  92. Jens (Link) meint: (18.7.2007 um 12:21) AntwortenReply to this comment

    "Pfff… Hier in den Niederlanden sind die Fotografen eh bald pleite, weil ab 2008 die Passbilder von der Stadtverwaltung bei Antragsstellung gemacht werden" – wären das dann in DE gemeinfreie amtliche Werke?

  93. G meint: (18.7.2007 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    Könnte jemand von den anwesenden Juristen vielleicht nochmal genau erklären, ob es jetzt generell bei jedem Geschäft/Dienstleistung einen Unterschied zwischen privat und kommerziell gibt?
    Ein Foto von mir dir darf ich also nicht ohne weiteres auf meine kommerzielle Homepage stellen. Okay. Muss ich dann der Kassiererin bei Aldi auch erklären, dass ich das Brot in der Firma essen werde und um eine Erlaubnis bitten?

  94. R.A. meint: (18.7.2007 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    @6, Arno:
    > Das Urteil wird sicherlich niemals
    > rechtskräftig. Es mangelt in der Tat an
    > der Schöpfungshöhe.
    Um mal bewußt mißzuverstehen ;-)

    Ich finde das Urteil hat sogar eine sehr beachtliche Schöpfungshöhe.
    Sich so einen Quatsch aus den Fingern zu saugen, das muß man erst einmal können!

  95. Jens (Link) meint: (18.7.2007 um 12:27) AntwortenReply to this comment

    @88 "Allerdings gilt dies grundsätzlich für JEDES Gebäude;":

    § 59 Werke an öffentlichen Plätzen

    (1) 1Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

  96. Rebecca meint: (18.7.2007 um 12:29) AntwortenReply to this comment

    @ 95 A.John: Mit amerikanischen Verhältnissen meinte ich die wirren Marken- und Gebrauchsmusterklagen, die es da manchmal gibt, ist mal ganz interessant, worauf man sich Patente/Marken-/Geschmacksmuster (übrigens auch in Deutschland = München) möglich, wenn man dann mitbekommt, dass manche nur dasitzen und darauf warten, Millionenklagen anzustrengen, um endlich jemanden zur Ader zu lassen, dann finde ich das ganze seeeeehr unanständig. Sie sagen,dass sich einem normal denkenden Menschen diese Frage nicht stellt, aber mittlerweile wird nicht mehr nur im Internet abgemahnt bzw. verklagt, was das Zeug hält, sondern da ist es nur leichter. Ich werde jetzt erst einmal ein Geschmacksmuster auf meine Haarfarbe (künstlich und gemixt, ich stehe dazu) eintragen lassen und oh wehe ich sehe, dass mein Friseur die nochmal an jemanden verschwendet (der/die auch noch beruflich damit Geld verdient oder so…) , dann hagelt es Abmahnungen!!

    So, genug gemault, heute ist sooo viel Sonne und ich mache noch ein paar schöne Freizeitfotos von meiner Familie, die ich auch nirgendswo veröffentlichen werde.

    Liebe Grüße

  97. Siggi meint: (18.7.2007 um 12:59) AntwortenReply to this comment

    @99:

    Gab es da nicht auch noch irgendeine Einschränkung, daß man keine weiteren Hilfsmittel anwenden darf (Leiter, Drehleiter, Balkon vom Haus gegenüber)? Ich glaube, Fotos sind nur von öffentlich zugänglichen Orten aus erlaubt?

    Beim Eiffelturm isses wirklich witzig, daß man den nach der Expo wieder abreißen wollte, glaubt heute keiner mehr.

  98. Andreas Klein (Link) meint: (18.7.2007 um 13:20) AntwortenReply to this comment

    @99 (Jens): Das stimmt zwar, gilt aber nicht für kommerzielle Veröffentlichungen (z. B. auch redaktioneller Art)! Als Privatperson darf ich selbstverständlich alles fotografieren und zu Hause (privat) anschauen bzw. auch meinen Freunden/Bekannten zeigen; ich darf dieses Foto aber nicht auf meine Website stellen, da ansonsten eine kommerzielle Nutzung angenommen wird! Und als kommerzieller Fotograf (in meinem Fall als Pressefotograf) darf ich es erst gar nicht (auch nicht für den privaten Bedarf) … schau mal, wie bereits geschrieben, bei BILDMASCHINE in die FAQ! Da gibt es auch Beispiele …

    Ich habe da selbst meine (schmerzlichen) Erfahrungen mit Fotos von sogenannten "öffentlichen Gebäuden" gemacht. BTW: Der Kölner Dom darf genauso wenig kommerziell abgelichtet werden wie die LTU-Arena in Düsseldorf! Beim Dom hat die Dombauhütte bzw. das Erzbistum das Sagen, bei der LTU-Arena der jeweilige Architekt (Copyright!).

    Übrigens, Thema Kölner Dom: Man darf z. B. auch in Kirchen keine Fotos von (für jedermann zugänglichen, öffentlichen)Gottesdiensten machen! Anfang Januar war im Kölner Dom ein karnevalistisches Pontifkalamt, und die Journalisten wurden am Fotografieren gehindert, weil keiner (!) etwas davon wusste, dass man eine Genehmigung des Domkapitels dafür braucht! Lustigerweise wurde Privatleuten das Fotografieren nicht untersagt … :(

  99. Andreas Klein (Link) meint: (18.7.2007 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    @101 (Siggi): Genau genommen darf man sich noch nicht mal auf den Alu-Koffer, in dem gerade noch die Fotokamera war, stellen …

    Aber GsD wissen nur die wenigsten Hausbesitzer etwas davon, trotzdem steht man als Berufsfotograf täglich mit einem Bein im Knast! Aber ansonsten hätte UV ja auch nix mehr zu tun … ;)

  100. Martin (Link) meint: (18.7.2007 um 13:47) AntwortenReply to this comment

    @88:
    Du liegst falsch: Der Eiffeltum hat sehr wohl etwas mit der Eifel zu tun. Eiffels Ur-Urgroßvater kam aus der Eifel und hat sich deshalb in Frankreich den Namenszusatz "Eiffel" gegeben.

  101. evilboy (Link) meint: (18.7.2007 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Das ist Deutschland!

  102. Sinnfrei meint: (18.7.2007 um 14:10) AntwortenReply to this comment

    Da sieht man mal, wie irre es hier langsam wird.

    Mit einem Foto von mir habe ich das verdammte Recht, damit zu machen was ich will. Und wenn das Gesetz hier etwas anderes sagt, muss es wohl dringend (abermals) angepasst werden.

  103. Johann meint: (18.7.2007 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht es eigentlich micht Nummernschildern aus?
    Ich wollte letztens gezielt ein Nummernschild photographieren und da tauchte die Frage auf, inwieweit sich dabei Probleme ergeben, z.B. Datenschutz (da personenbezogen in Deutschland). Hat da wer nen guten Link zu?

  104. Tim meint: (18.7.2007 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    Was ist daran neu? War schon immer so.

    Ein Beispiel: Alle MdBs müssen für ihr Foto, das sie ins Bundestagsnetz stellen, eine schriftliche Nutzungserlabnis des Urhebers beibringen.

  105. pantoffelpunk (Link) meint: (18.7.2007 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    Hallo Tim, Klugscheißerman! Ist doch völlich egal, wie neu das ist (obwohl ich Dich schon auch ganz schön bewundere, dass Du es schon wusstest) – das nimmt ja nichts von der Absurdität dieses Urteils.

  106. Klaus der Bär meint: (18.7.2007 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Also wenn es stimmt, dass die Bahn das Urheberrecht für Bilder vom ICE beansprucht, dann hat VW doch auch das Urheberrecht an den Bildern vom Golf.
    Bei all den Autobörsen im Internet – da ergeben sich ja ganz neue Geschäftsmodelle für die Autoindustrie oder besser Abmahnindusrie. :-)

  107. Laie meint: (18.7.2007 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    Ich wäre schon sehr geneigt, im der Herausgabe einer CD-ROM mit dem digitalen Bild gegen Geld die Erlaubnis der Veröffentlichung auf einer Webseite zu sehen.

  108. R meint: (18.7.2007 um 16:35) AntwortenReply to this comment

    Mir graust es vor der Möglichkeit eine Person kennen zu lernen, welche über einen objektiven Empfängerhorizont verfügt, welcher von den Richtern in diesem Fall errichtet wurde.

  109. F.R. (Psycho-Blog) (Link) meint: (18.7.2007 um 16:53) AntwortenReply to this comment

    Wie gut, dass ich meine Fotos selber mache… mit denen vom Fotografen war ich immer unzufrieden.

    Allerdings stelle ich trotzdem keine Bilder von mir ins Netz…

    … um nicht wg. Körperverletzung verklagt zu werden *fg*

  110. Anonymous meint: (18.7.2007 um 17:09) AntwortenReply to this comment

    Also wenn ich irgendwo hingehe und etwas anfertigen lasse, dann ist das doch an sich ein Werkliefervertrag, oder?
    Und der "Urheber" des Werkstücks verliert mit Bezahlung sämtliche rechte daran.
    Warum sollten Fotos da anders behandelt werden?
    Ist schließlich auch "hard"ware…

  111. uhu meint: (18.7.2007 um 18:10) AntwortenReply to this comment

    Die meisten Diskutanten halten sich m.E. auf einem Nebenschauplatz auf (Urheberrecht vs. Nutzungsrecht). Für mich liegt die Krux bei der willkürlichen (und hinterlistigen?) Einschränkung des Begriffes "online". Die Vokabel trifft gerade das "ins Netz stellen" viel besser als den Mailverkehr, denn der wird oft genug "offline" gelesen, bzw. ab einer bestimmten Hierarchiestufe sogar in Papierform vorgelegt. Eine einmal versandte bzw. empfangene Mail ist gerade eben NICHT "online".

  112. Jings meint: (18.7.2007 um 18:28) AntwortenReply to this comment

    Die Entwicklung gefällt mir nicht. Da werden große Verfahren mit windigen Vergleichen beendet, weil die Richter keine Zeit haben und dann beschäftigen sie sich mit so einem Dreck.

    Wenn ich bei einem Fotografen ein Portaitbild machen lasse und das bezahle, dann mache ich mit dem Foto was ich will. Ich habe fertig.

  113. jens (Link) meint: (18.7.2007 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    meine passbilder macht schon immer immer, hübsch anonym, der automat. allerdings nicht aus diesem grund, sondern weil ich gar nicht will, daß die gut aussehen.

  114. Andre Heinrichs (Link) meint: (18.7.2007 um 19:23) AntwortenReply to this comment

    @Fotograf Roland (78):
    Dein Vergleich hinkt. Der Anwalt hat ja wohl danach gefragt, dass er die Fotos online verwenden will, und dafür eine zusätzliche Gebühr bezahlt. Wenn es also für den Fotografen einen Unterschied zwischen privater Verwendung (was soll das denn eigentlich genau sein?) und Verwendung auf einer Kanzleihomepage gibt, warum fragt der Fotograf nicht einfach nach, und 'verkauft' dann die "richtige" Lizenz?

  115. schroedi (Link) meint: (18.7.2007 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    Dann darf ich auch keine Portaitaufnahmen von mir in meinem Blog veröffentlichen? Warum ist das immer so kompliziert in Deutschland.

    Was ist denn wenn ich mit der Kamera eines Freundes diesen dann fotografiere?
    Wer ist denn dann der Urheber?

    Stelle ich mir schwierig vor, wenn sich viele Menschen jetzt im Urlaub von einem unbekannten Dritten (mit guten Anwalt) fotografieren lassen :-O

  116. Mirko meint: (18.7.2007 um 20:46) AntwortenReply to this comment

    Meine Güte, hier feiert das Halbwissen auch mal wieder fröhliche Urstände. Erst lesen, dann aufregen:

    http://www.fotorecht.de

  117. Frank (Link) meint: (18.7.2007 um 22:35) AntwortenReply to this comment

    wer öfters zum (Tier)/Arzt geht kennt das aber schon :-)
    Bei Röntgenbildern gilt genau das gleiche.
    der Arztr kann, obwohl man die Bilder ja bezahlt hat, die Herausgabe verweigern.
    Da war ich damals auch ziemlich erstaunt (und ja, ich hab's prüfen lassen, es stimmt wirklich) :-(

  118. LukeNukem meint: (19.7.2007 um 02:46) AntwortenReply to this comment

    Nr. 78 schrieb:
    > Mal abgesehen von diesen wirklich sehr überspitzen Fall verstehe ich
    > das Rechtsempfinden mancher User hier nicht.

    Dabei ist das ganz einfach verständlich: wenn ich eine Arbeit in Auftrag gebe und dafür bezahle, gehört das Arbeitsergebnis ganz allein mir. Mein Installateur verlangt auch keine Nutzungsgebühren für mein Klo, wenn ich es benutzen will. Das ist so einfach, daß auch ein Paßbildautomat es versteht. Wie Sie es mit Ihrem Rechtsempfinden vereinbaren können, für ein und dieselbe Arbeit mehrmals abzukassieren, ist mir schleierhaft. Ihr Rechtsempfinden ist ein, leider legaler, Betrug am Kunden.

    > Wenn Ihr eine CD kauft, dürft Ihr das Lied doch auch nicht auf Eure
    > Internetseite stellen und damit Eure Webseite unterlegen.

    Das ist etwas anderes, Sie vergleichen Pferdeäpfel mit Glühbirnen. Wenn der Vergleich halbwegs treffen soll, muß er so lauten: wenn ich eine Band individuell beauftrage, ein Lied für mich aufzunehmen, …

    > Bei Werbefotografen richtet sich das Honorar ganz klar nach dem
    > Nutzungsrecht.

    Bei Werbefotografen, ja. Dazu muß man natürlich sagen, daß der Aufwand für gute Werbeaufnahmen häufig enorm ist und nicht damit vergleichbar, ein Paß- oder Portraitfoto zu knipsen. Wie umfangreich die Leistung des Knipsers dabei ist, läßt sich leicht daran erkennen, daß diese Aufgabe sogar von einem dummen Automaten erfüllt werden kann.

  119. Tim meint: (19.7.2007 um 08:06) AntwortenReply to this comment

    @109 pantoffelpunk
    Was ist da absurd dran? Entspricht den Gesetzen. Und wie glaubhaft die Absprache, das Foto im Internet zu verwenden dargelegt werden konnte, kann man anhand der Urteilsbegründung schwer einschätzen. Zumindest nicht glaubhaft genug, für das Gericht.

  120. Christian meint: (19.7.2007 um 08:29) AntwortenReply to this comment

    Bei aller anfänglichen Aufregung wird der Markt das Problem lösen: Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wird es bald Fotografen geben, die im Dienste ihrer Kunden diesen ein Foto und alle Rechte daran verkaufen und solche die meinen, Kunden seien dazu da, sie vor Gericht zu bringen.

  121. Peter meint: (19.7.2007 um 11:38) AntwortenReply to this comment

    vielleicht hat's auch damit zu tun, dass einfach zu viele Anwälte rumlaufen, von denen die meisten auf jeden Penny angewiesen sind, den sie irgendwo zusammenkratzen können. Dann noch den entsprechend weltfremden Richter dazu – fertig ist die Gemengelage….

  122. Brandau (Link) meint: (19.7.2007 um 11:41) AntwortenReply to this comment

    Für eine Abmahn_welle_ wären Bilder kleiner Fotostudios aber denkbar ungeeignet. Es sind ja jeweils einzelne Fotos, die aufwendig gesucht werden müßen und bei denen sich für das kleine Fotostudio jeweils noch die Frage stellt, ob sie _diesen_ Kunden wirklich vergraulen will. Ein profitables Massengeschäft sollte sich daraus nicht machen lassen, da der Verwaltungsaufwand zu hoch ist.

    Bei den bisherigen Abmahnwellen konnte man die Verfolgung der Rechtsverstöße ja wesentlich besser automatisieren (Herunterladen eines bestimmten urheberrechtlich geschützen Werks, Standardverstöße in AGBs etc). Insofern mußte man nur die Rechte übertragen und das Netz automatisch durchsuchen lassen, schon hatte man jede Menge Verstöße. Hier könnte nur jeder Einzelfall direkt übertragen werden (und dann allerdings mit einem Standardabmahnschreiben vorgegangen werden).

    Insofern wird es wohl eher zu Einzelfällen kommen und nicht zu einer Welle (bei der der Imageverlust des jeweiligen Fotostudios wohl auch den Nutzen nicht aufwiegen würde).

  123. atrox meint: (19.7.2007 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    Bleibt nur nach den Namen des Fotostudios zu fragen?

    Außerdem gibt es irgendwo eine Liste von Abmahnenden Firmen? Wüsste gerne welche man definitiv Meiden sollte. Am Besten die Liste irgendwo Anonym Online stellen, sonst kommt gleich die nächste Abmahnung von allen Seiten.

    Das der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, dem Abmahn-Unwesen einhalt zu gebieten, zeigt wie unfähig er ist.

  124. Achim meint: (19.7.2007 um 17:13) AntwortenReply to this comment

    Die verständliche Aufregung resultiert nicht nur aus einem zunehmenden Mißverhältnis zwischen Rechtsempfinden und Gesetzgebung, die gerade in Bereichen des Urheberrechts/Markenrechts das tägliche Leben in einer vernetzten Welt durchdringt, seien es Privatleute oder kl. Unternehmen/Freiberufler.
    Auf der anderen Seite erscheint subjektiv die konsequente Verfolgbarkeit von Falschparken, Tausch von Privatkopien im krassem Gegensatz zur Versandung und Aufklärung/Gerichtsbarkeit in großen 'Skandalen'. Oder aber Fakten, daß etwa rechtlich kein Kraut gegen dubiose'Mitmach'(Call-In-TV) gewachsen zu sein scheint. Alles eine Frage der Lobby und Marge.
    Wünschenswert wäre ein gleiches Recht für alle. Wenn den persönliche Adressdaten/Kundenprofile so teuer gehandelt werden, warum ist dies für den 'Gehandelten' selbst nicht schützenswert und monetär verwertbar ? Vergäbe gerne Lizenzen.
    Jedenfalls bis zu dem Tag, an dem beim morgendlichen Bäckereibesuch ein achtlos geäußertes 'guten Morgen' wg. unlizenziertem Gebrauch zur Falle wird.

  125. Achim meint: (19.7.2007 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    @atrox (131), Namensnennung des Studios bzw Publikmachung ist "seltsamerweise" bestimmt wiederum genausowenig erlaubt wie die von in die Lebensmittelskandäle verwickleten Unternehmen. Hmm.

  126. mte meint: (19.7.2007 um 19:08) AntwortenReply to this comment

    Schon einmal darueber nachgedacht, dass dieser Fall eine Art eskalierter Nachbarschaftsstreit sein koennte? Kunde: "Hast Du meine neue Homepage schon gesehen?" Fotograf: "Nettes Passfoto, aber Du weisst doch, eigentlich haettest Du mich vorher fragen muessen. Immerhin habe ich das Urheberrecht an dieser Aufnahme und kann damit entscheiden, ob es veroeffentlich werden darf." Kunde: "Wie Urheberrecht? Ich habe dich doch fuer die Aufnahme bezahlt. Somit kann ich mit dem Foto machen was ich will!" F: "Theoretisch nicht …" K: "So ein schmarren, … dann verklage mich, ich habe richtig Angst davor!"

    Denn Rest der Geschichte kennt ihr.

  127. gambian_black (Link) meint: (19.7.2007 um 20:42) AntwortenReply to this comment

    ich weiss jetzt ganz genau warum ich hier nicht mehr leben will. danke für diesen bericht, der mich in meinem entschluss nur noch bestärkt hat. zum glück benutze ich für unsere mitgliederliste keine passbilder vom fotograf.
    und: wahrscheinlich steht dieser fotograf eh kurz vor der pleite und will nur noch ein wenig absahnen

  128. Patrick Fiekers (Link) meint: (20.7.2007 um 08:10) AntwortenReply to this comment

    Ich habe schon oft von solchen Sachen gehört. Somit kann man wohl in Zukunft keine Dienstleistung mehr von Fotografen in Anspruch nehmen?! Sicher ist sicher.

  129. Wie immer meint: (20.7.2007 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich mir das hier so durchlese, ist es das Übliche.
    Viele Leute ohne Ahnung aber mit Stammtischaufregung, dazu einige wenige, welche wenigstens etwas Plan von der Materie haben und dafür angeflamed werden.

    Irgendwie bin ich es Leid, jedesmal die selben dümmlichen Argumente von Leuten zu hören, die einen Toastbrot nicht von einer urheberrechtlichen Leistung unterscheiden können.

    Bei einer urheberrechtlichen Leistung zahlst Du nach Nutzungsart und Umfang der Nutzung. Es erfordert jetzt etwas abstraktes Denken, eine Nutzung, ein Nutzungsrecht als Produkt zu sehen.

    Da es die Toastbrotfraktion aber sicher wieder überfordert, hier mal ein Beispiel, was eventuell verständlicher ist:

    Jedes Bild ist wie ein Toastbrot, die Nutzung eines Werkes ist wie das Essen einer Scheibe Toastbrot. Du kannst nun einzelne Scheiben Toast kaufen, bestimmte Nutzungsrecht, kannst aber auch exklusiv alle vorhandenen Scheiben dieser Produktion kaufen.

    Letzteres ist teurer, daher wird aus Kundenfreundlichkeit das Toast in kleineren Packungen, scheibchenweise verkauft. Warum sollte auch jmd gezwungen werden, alles zu kaufen, wenn er jeweils nur eine Scheibe benötigt.

    Wer mehr benötigt, der muß mehr zahlen. Ist nur gerecht.

    Nur es gibt keinen Grund zu jammern, wenn sich jemand unerlaubt weitere Scheiben Toast nimmt und dafür auf die Finger bekommt. Er hat die Möglichkeit, mehr zu erwerben. Das Argument, daß das Toast ja eh schon gebacken sei und ggfls ungenutzt verschimmelt, zählt nicht.

    Man könnte dieses Argument gegenüber dem "Bäcker" anwenden, vielleicht schenkt er einem ein paar Scheiben oder er gibt sie für kleines Geld ab. Es werden aber nicht die Besitzverhältnisse ausgehebelt und man ist nicht zum Einsacken des rumliegenden Toasts berechtigt.

    Hier fordern manche Leute die komplette Toastproduktion, weil sie 2 Scheiben Toast bestellt und bezahlt haben.

    Aufwand und Zeit sind BTW auch kein Argument. Wenn ich in der automatischen Bäckereistrasse einen Knopf drücke, fallen auch Tausende von Toastscheiben in lacherlichem Materialwert innerhalb kurzer Zeit aus der Maschine.

  130. sabine jakobs meint: (20.7.2007 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    schmunzel…
    nach dem vielen reden macht es jemand mal deutlich und auch für mich verständlich.
    klasse.

  131. LukeNukem meint: (20.7.2007 um 16:41) AntwortenReply to this comment

    "Wie immer" (139) schrieb:
    > Wenn ich mir das hier so durchlese, ist es das Übliche.
    > Viele Leute ohne Ahnung aber mit Stammtischaufregung, dazu einige
    > wenige, welche wenigstens etwas Plan von der Materie haben und dafür
    > angeflamed werden.

    Auch wer Ahnung von der Materie hat, muß die existierende Sach- und Rechtslage nicht zwangsläufig gut finden. Das ist den Profiteuren der geltenden Regelungen vorbehalten, aber diese sind sicherlich nicht die Einzigen, die sich mit der Materie auskennen. Wie ich angesichts Ihrer Einleitung vermute, gehören Sie jedoch zum Kreis der Profiteure und haben daher ein gewisses Interesse am Fortbestand dieser Regelungen und an der Unterdrückung einer diesen in Frage stellenden Diskussion. Ihre Einleitung, Ihr Gegenüber pauschal der Ahnungslosigkeit und Inkompetenz zu zeihen, ist allzu durchschaubar und offensichtlich.

    > Irgendwie bin ich es Leid, jedesmal die selben dümmlichen Argumente
    > von Leuten zu hören, die einen Toastbrot nicht von einer
    > urheberrechtlichen Leistung unterscheiden können.

    Sagt jemand, der zwischen einer absolut unkünstlerischen Auftragsarbeit und einer wirklich schützenswerten Kreativleistung nicht differenzieren kann — oder nicht will, da möchte ich gar keine Vermutungen anstellen. Haben Sie schon einmal den Begriff "Schöpfungshöhe" gehört?

    > Bei einer urheberrechtlichen Leistung zahlst Du nach Nutzungsart und
    > Umfang der Nutzung. Es erfordert jetzt etwas abstraktes Denken, eine
    > Nutzung, ein Nutzungsrecht als Produkt zu sehen.

    Um welche urheberrechtliche Leistung handelt es sich — "bitte lächeln" sagen, aufs Knöpfchen drücken? Das als urheberrechtliche Leistung zu betrachten, erfordert meines Erachtens eher verwirrtes denn abstraktes Denken. Zumal die "urheberrechtliche Leistung" offensichtlich dermaßen umfangreich ist, daß sie jeder Knips-Automat am Bahnhof hinbekommt. Da halte ich Fragen nach der Schutzwürdigkeit dieser Leistung für durchaus legitim.

    Zumal die Entscheidung in diesem Falle sogar höchst inkonsequent ist. Wenn man annimmt, daß die Nutzungsrechte des Azubi pauschal an dessen Arbeitgeber abgetreten werden, könnte man doch ebenso davon ausgehen, daß die Nutzungsrechte ebenso automatisch auf den Auftraggeber der ganzen Veranstaltung übergehen.

    > Wer mehr benötigt, der muß mehr zahlen. Ist nur gerecht.

    Das ist nur unter Zuhilfenahme des äußerst fragwürdigen Konstrukts der "abstrakten Produkte" so etwas ähnliches wie "gerecht". In der Realität ist es gerecht, daß das Arbeitsergebnis demjenigen gehört, der die Arbeit in Auftrag gegeben und bezahlt hat. In der Realität ist es gerecht, wenn jemand für seine geleistete Arbeit bezahlt wird. In der Realität ist es nicht gerecht, wenn jemand für ein und dieselbe Arbeit mehrmals kassieren oder dem Auftraggeber vorschreiben will, was er mit dem Arbeitsergebnis machen darf. Das ist, um es mal ganz klar auf den Punkt zu bringen, Abzocke auf der Basis gesetzlicher Privilegierung.

  132. LukeNukem meint: (20.7.2007 um 16:49) AntwortenReply to this comment

    Dabei stellt sich mir übrigens eine Frage, die die anwesenden Juristen vielleicht beantworten können. Wenn die Aufnahme künstlerisch vor der Veröffentlichung auf der Webseite verändert worden wäre, also auf der Basis des in Auftrag gegebenen Bildes ein eigenes Kunstwerk entstanden wäre — welche Auswirkungen hätte das gehabt?

  133. Wie immer meint: (20.7.2007 um 17:56) AntwortenReply to this comment

    Um es mal zusammenzufassen (schrecklicher Editor hier)

    Lichtbilder wie Lichtbildwerke sind laut Gesetz geschützt. Wer eine pauschale freie Nutzung im Web will, muß als Ausgleich einen entsprechenden Aufschlag der Pauschalabgaben akzeptieren/fordern. (Stichworte VG Wort/VG BildKunst/GEMA – höre ich den selben Stammtisch jetzt wieder schreien?)

    Wer gerne zwischen schützenswert und nicht schutzenswert an Hand seines eigenen Geschmackes und Stammtischwissens entscheiden will, der landet schnell wieder bei der entarteten Kunst, wo von oben entschieden wird, was schützenswert ist und was nicht.

    Wem der Schutz fremder Werke nicht gefällt, wem die Konditionen nicht passen, der muß sich eben selber seine Bilder machen. Niemand hindert die Meckerer die Kamera auf ein Stativ zu packen, eien Studioblitzanlage aufzustellen und dann per Fernauslöser oder Timer Selbstportraits zu machen.

    Nur weil man zu faul ist, sein Brot selber zu backen, berechtigt es nicht dazu, vom Bäcker zu verlangen, daß er seine Brötchen verschenken soll.

    Um nochmal das Toastbrot zu strapazieren: Wer Passbilder machen läßt, kauft im Übertragenen nicht das ganze Brot, er kauft nur eine Scheibe oder zwei! Diese bezahlt er. Nicht mehr, nicht weniger.

    Wer ein Foto mit allen Nutzungsrechten haben will, zahlt eben je nach Fotografen und Bild ein paar Hundert bis Tausende Euro. Ist alles kein Thema. Aber warum soll der Fotograf nicht nur die Rechte verkaufen dürfen, die der Kunde haben will?

    Wenn dem Kunden hinterher einfällt, daß er noch mehr Rechte haben will, muß er eben nachzahlen. Es ist so wie beim Bäcker, der für Dich extra den Ofen, welcher nur komplette Brote backen kann, anschmeisst. Er backt für Dich ein Brot, bietet es Dir aber Scheibenweise an. Du kaufst 3 Scheiben Toast und möchtest hinterher noch mal 2, welche Du dann eben neu bezahlst.

    Welchen Rabatt Du raushandelst, weil der Bäcker/Fotograf mit der restlichen Ware nix anfangen kann, ist Deinem Geschick überlassen. Ebenso kann aber auch die andere Seite sagen, daß sie nicht bereit ist, Dir die restliche Produktion/Rechte unter Preis X abzutreten.

  134. Anonymous meint: (20.7.2007 um 23:47) AntwortenReply to this comment

    "Wie immer" (143) schrieb:
    > Wer gerne zwischen schützenswert und nicht schutzenswert an Hand
    > seines eigenen Geschmackes und Stammtischwissens entscheiden will, der
    > landet schnell wieder bei der entarteten Kunst, wo von oben
    > entschieden wird, was schützenswert ist und was nicht.

    Was für eine außerordentlich dumme Polemik, und so vollkommen am Thema vorbei. Sogar die Nazikeule haben Sie noch untergebracht, Respekt! Sie sind wirklich ein überaus angenehmer Diskussionspartner, weil Sie sich viel besser entblößen, als ich das je könnte. Vielen Dank!

    > Nur weil man zu faul ist, sein Brot selber zu backen, berechtigt es
    > nicht dazu, vom Bäcker zu verlangen, daß er seine Brötchen verschenken
    > soll.

    Der Bäcker verlangt Geld, weil ich sein Brot nicht nur gekauft, sondern danach auch noch gegessen habe.

    > Um nochmal das Toastbrot zu strapazieren: Wer Passbilder machen läßt,
    > kauft im Übertragenen nicht das ganze Brot, er kauft nur eine Scheibe
    > oder zwei! Diese bezahlt er. Nicht mehr, nicht weniger.

    Gern bleibe ich bei Ihrem Bäcker-Vergleich, der Ihrem Horizont gerade angemessen scheint. Angelegentlich sei jedoch darauf hingewiesen, daß Sie es sind, der immer wieder darauf herumreitet. Ich erwähne das so ausdrücklich, weil Sie sich in Ihrem Vorposting so eifrig um möglichst große Distanz zu jenen "Leuten ohne Ahnung mit Stammtischwissen" bemüht waren, die "einen Toastbrot nicht von einer urheberrechtlichen Leistung unterscheiden können". Erstaunlich, daß nun gerade Sie immer wieder ausgerechnet auf diesen Vergleich zurückkommen. Aber es bleibt natürlich Ihnen überlassen, in welcher Richtung sie das Niveau beeinflussen; wenn es Ihnen einfacher fällt, bleibe ich gerne bei Ihrem Vergleich, damit Sie auch verstehen. Schließlich möchte ich Sie nach der Höchstleistung im obersten Zitat dieses Postings keinesfalls überfordern.

    Wie dem auch sei, um jedenfalls weiterhin Ihren verfehlten Vergleich zu bemühen: wenn ich Brot kaufe, möchte ich damit machen, was ich will. Es geht den Bäcker einen feuchten Kehricht an, ob ich das von mir gekaufte Brot esse, einem Hungernden schenke, im Park an die Enten verfüttere oder ein urheberrechtlich geschütztes Elaborat zeitgenössischer Kunst daraus anfertige.

  135. Wie immer meint: (21.7.2007 um 03:21) AntwortenReply to this comment

    Q.E.D.
    Ich sag doch, einige Leute sind mit dem abstraktem Begriff der Rechteverwertung, der Rechteübertragung und des Rechteverkaufes überfordert.

    Genau aus diesem Grunde habe ich den Vergleich mit dem Bäcker und den Toastbrot gebracht.

    Ein letzter Versuch, die Problematik den geneigten Leser näher zu bringen. (Bei den notorischen Urheberrechtsverletzern ist eh alle Mühe vergeblich, die merken es erst, wenn sie Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Übrigens sinkt nach jeder dieser Diskussionen und Angepöbel der Urheber durch die "Ich darf klauen" Fraktion nicht nur bei mir die Hemmschwelle Urheberrechtsverletzungen anzuzeigen. Der "arme Schüler", der "aus Versehen" ein paar Werke auf seiner Homepage hat, darf sich dann u.a. in solchen Foren bedanken, wenn er statt einem ermahnendem Brief eine Rechnung und Anzeige bekommt.)

    Ich habe das Bild mit einem kompletten Toastbrot verglichen, die einzelnen Rechte sind nun die Scheiben. Mit der erworbenen Scheibe Toast kann jeder machen, was er will. Aber eben nur mit dieser Scheibe. Jede andere Scheibe ist Tabu.

    Wer ein Bewerbungsfoto erstellen läßt, der kauft eben nicht das komplette Toastbrot (um mal bei dem Vergleich zu bleiben), sondern eben nur ein oder zwei Scheiben.

    Will jemand dieses Bewerbungsfoto zu Promotionzwecken auf seiner Webseite nutzen, so ist dies wieder eine völlig andere Sache, eine komplett ander Nutzung. Es sind andere Scheiben des Toastbrotes.

    Der Bäcker verlangt Geld für die Scheiben vom Toast, die gewünscht werden. Ob man diese Scheiben dann isst ode rverfüttert oder verschimmeln läßt, ist ihm egal.

    Ebenso ist es mit dem Fotografen. Er verkauft Bildrechte. Wer darauf besteht, alle Rechte zu erwerben, der bezahlt auch für alle Rechte. Der Käufer ist dann auch nicht gezwungen, diese Rechte zu nutzen, er kann damit machen, was er will. Ebenso wie der Kunde, der das komplette Brot erworben hat.

    Wer aber nur die Nutzung "Bewerbungsbild" kauft, der erwirbt nur ein Teil der Rechte, sozusagen eine Scheibe vom Brot.
    Er ist nicht berechtigt, andere Rechte (andere Teile des Brotes) zu nutzen. Dafür, daß er nur wenig Rechte (wenig Scheiben Toast) erworben hat, ist der Preis dafür deutlich geringer als beim Kauf aller Rechte.

    Dies ist eien Regelung, welche dem Käufer entgegen kommt. Denn warum sollte er viel Geld für Dinge zahlen, die er gar nicht braucht?

    Macht Euch endlich klar, daß das Bild nicht das Produkt ist, sondern die Rechte an dem Bild.

    Was den "Nazi Vergleich" betrifft, finde ich es interessant, wie darauf wieder pflichtbewusst empört angesprungen wird, ohne die dahinterliegende Problematik auch nur ansatzweise aufzugreifen. Es ist keineswegs am Thema vorbei, denn genau darauf hin läuft es hinaus, wenn Leute meinen, daß Bilder nicht schützenswert seien, nur weil "Sie es auch hinbekommen" hätten oder weil es nicht ihren Geschmack entspricht.
    "Hätte" ist nicht "Haben" und wer meint, daß er etwas selber hinbekommt, der soll es verdammt noch mal selber machen, aber nicht die Leistung anderer damit abwerten, um sein illegales Verhalten damit zu begründen.

    Wir brauchen weder einen Staat, noch einen Stammtisch, der darüber entscheidet, was Kunst ist und was nicht. Sonst landet man eben sehr schnell bei Dingen wie "Unkunst". Der Gesetzgeber hat das auch eingesehen und das Lichtbild weitestgehend unter den selben Schutz gestellt wie das Lichtbildwerk. Eben weil Dank der relativ einfachen Möglichkeit hier zu einem Bild zu kommen, eine Unterscheidung nicht immer eindeutig (und vor allem nicht zeitnahe) möglich ist.

    Noch mal das Fazit:
    Man kauft mit der Fotografie Bildrechte. Man darf nur die Rechte nutzen, die man vertraglich ausgemacht und bezahlt hat. Wer weniger Rechte braucht, zahlt weniger, darf aber auch weniger Nutzungsarten in Anspruch nehmen. Wie die Rechte genutzt werden, welche bezahlt wurden ist dem Urheber IDR so schnuppe wie dem Bäcker die Nutzung der verkauften Brotscheiben.

  136. Ralf G. meint: (21.7.2007 um 09:17) AntwortenReply to this comment

    @145: Es bleibt ein fahler Beigeschmack, über den Tisch gezogen zu werden. Bei den Preisen, die ich für die einzelne "Scheibe Brot" beim Fotographen bezahle werde ich zumindest dazu verleitet, zu glauben, ich hätte das ganze Brot gekauft.

    Ansonsten hast Du Recht – auch wenn der Vergleich "Toastbrot – Foto" wie bei allen Vergleichen von materiellen und immateriellen Besitzrechten kräftig hinkt.

  137. A. John (Link) meint: (21.7.2007 um 12:32) AntwortenReply to this comment

    @145: Wer aber nur die Nutzung “Bewerbungsbild” kauft, der erwirbt nur ein Teil der Rechte, sozusagen eine Scheibe vom Brot.

    Vielleicht ein besseres Beispiel:
    95: Wenn sich jemand von einem Schlosser einen Schirmständer für sein Privathaus anfertigen lässt, kann ihn der Schlosser auch nicht verklagen, wenn der Kunde ihn später in seinem Betrieb aufstellt.

    Frage: Was ist nun, rein formal und rechtstechnisch gesehen, der Unterschied zwischen einem im Kundenauftrag individuell erstellten Portraitfoto und einem (Unikat)Schirmständer?

  138. Wie immer meint: (21.7.2007 um 12:34) AntwortenReply to this comment

    @ Ralf G.

    Es ist halt das Problem, daß die meisten Leute keine Ahnung haben, was denn die Bildrechte wert sind.

    Aber da kann man eh nix gegen machen, so lange Leute glauben, ein Handy kostet 1 Euro, weil es mit dem Vertrag dafür abgegeben wird.

    Es bleibt die Erkenntnis, daß man vor der Vergabe des Auftrages deutlich machen sollte, was man will udn vorher verhandeln sollte.

    Ich gebe bei meinen Arbeiten für private Personen immer das Online/Webseiten Recht mit dazu. Die Betonung liegt hier auf privat. Im Falle des Anwaltes habe ich so meine leichten Zweifel, ob es sich nicht um seine kommerzielle Seite gehandelt haben könnte. Leider ist die URL im Urteil ja rausgenommen, um das zu beurteilen…

  139. Wie immer meint: (21.7.2007 um 12:52) AntwortenReply to this comment

    @John:

    Dein Vergleich hinkt, Du kämest der Sache näher, wenn der Kunde den Schirmständer kopieren würde, einen zu Hause und einem in der Firma hätte und seinen Besuchern immer einen mitgeben würde…

    Es geht um Rechtevergabe, diese ist nicht mit materiellen Gütern direkt vergleichbar, aber der Vergleich mit dem Toastbrot kommt dem recht nahe. Wenn Du ein Foto machst, backst Du immer ein komplettes Brot. Du erstellst eine Ware, welche komplex ist, viele einzelne Rechte beinhaltet, sozusagen Scheiben eines Brotes.

    Dieses Brot kannst Du nur komplett backen, es ist gar nicht anders möglich. (ebenso schaffst Du immer ein Foto mit all den Rechten dazu)

    Trotzdem kommen Kunden an und benötigen nur einzelne Scheiben von ihrem Brot. Also verkaufst Du einzelne Scheiben von diesem Brot etwas über Deinen Aufwandskosten, aber deutlich unter dem, was ein komplettes Brot kosten würde. Auch auf die Gefahr hin, daß der Rest in Deinem Lager verschimmelt. So bedienst Du die Wünsche Deines Kunden, der nur ein paar Scheiben haben will.

    Das Risiko, daß der Rest im Keller verschimmelt, ist für Dich immer noch günstiger, als den Rest pauschal mit zu verschenken. Denn wenn Du den Rest des Brotes verschenken würdest, würden die Leute, welche ein ganzes Brot kaufen wollen/müssen, zu Recht meckern.

    Du würdest Dir Deine Lebensgrundlage zerstören, weil Du
    1. von dem Verkauf der einzelnen Scheiben eines Brotes nicht wirklich leben kannst
    2. Du Dir billigste Konkurrenz schaffen würdest. Denn wenn jmd das ganze Brot hat, kann er die restlichen Scheiben des Brotes verschenken oder auch verkaufen. Und dies ohne daß er davon leben muß.

  140. Anonymous meint: (21.7.2007 um 12:54) AntwortenReply to this comment

    "Wie immer" (145) schrieb:
    > Was den “Nazi Vergleich” betrifft, finde ich es interessant, wie
    > darauf wieder pflichtbewusst empört angesprungen wird, ohne die
    > dahinterliegende Problematik auch nur ansatzweise aufzugreifen.

    Wer mit der Nazikeule um sich schlägt, ist von der sachlichen Diskussion wahlweise überfordert oder nicht an einer solchen interessiert. Daß Sie zu dieser dummen Polemik greifen, zeigt deutlich, Sie keineswegs "die dahinterstehende Problematik auch nur ansatzweise" aufgreifen, sondern nur ein wenig herumpöbeln wollen. Statt Sachargumente vorzubringen, reiten auf Ihrem völlig neben der Sache liegenden Toastbrotvergleich herum und schwingen dabei die Nazikeule. Das ist zwar frei von jedem sachlichen Gehalt, aber auch eine überaus klare Aussage in Bezug auf Ihre Intention und Ihr Interesse an einer Sachdiskussion.

    > Es ist keineswegs am Thema vorbei, denn genau darauf hin läuft es
    > hinaus, wenn Leute meinen, daß Bilder nicht schützenswert seien, nur
    > weil “Sie es auch hinbekommen” hätten oder weil es nicht ihren
    > Geschmack entspricht.

    Nicht weil "Sie es auch hinbekommen" hätten. Weil es jeder dämliche Knipsomat am Bahnhof hinbekommt.

    > “Hätte” ist nicht “Haben” und wer meint, daß er etwas selber
    > hinbekommt, der soll es verdammt noch mal selber machen, aber nicht
    > die Leistung anderer damit abwerten, um sein illegales Verhalten damit
    > zu begründen.

    Welche Leistung? Kommen Sie doch mal zum Punkt, Ihre Nebelbomben werden langweilig.

    Ulrich Loewenheim macht in seinem Kommentar zum Urheberrecht vier Elemente aus, die für einen urheberrechtlichen Schutzanspruch erfüllt sein müssen: es muß eine _persönliche Schöpfung_ des Urhebers vorliegen, die zudem _geistigen_ Gehalts ist und drittens die _Individualität_ des Urhebers ausdrückt. Die vierte Forderung, nämlich die _wahrnehmbare Formgebung_, können wir bei einer Fotografie wohl zweifelsohne voraussetzen, aber die anderen drei Punkte sind mit Blick auf das Sachthema durchaus diskussionswürdig — auch, wenn Sie sich dieser Diskussion durch Pöbeleien, persönliche Angriffe und beleidigende Unterstellungen entziehen wollen.

    Loewenheims Kommentar macht aber darüber hinaus deutlich, wie weit Sie mit Ihrer Nazikeule von der "entarteten Kunst" neben der Sache liegen: tatsächlich knüpft der Gesetzgeber die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes durchaus an die Schöpfungshöhe eines Werkes. Wollen Sie Ihren Nazivergleich jetzt auch noch auf den Gesetzgeber ausweiten? Und was ist mit dem Landgericht Berlin, das im Urteil vom 6. Mai 1986 (AZ: 16 O 72/86) zu seinen Entscheidungsgründen ausführt: "Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit". Nazis?

    Insofern möchten Sie also folgende Fragen klären, erstens: welche "persönliche Schöpfung" des Fotografen ist bei einer beauftragten Gebrauchsfotografie auszumachen? Zweitens: welchen "geistigen Gehalt" besitzt eine simple Gebrauchsfotografie, wie sie täglich zu tausenden angefertigt wird? Drittens: wie steht es um die Individualität einer solchen alltäglichen Gebrauchsfotografie?

    > Wir brauchen weder einen Staat, noch einen Stammtisch, der darüber
    > entscheidet, was Kunst ist und was nicht.

    Wie ich oben ausführe, tut der Staat haargenau das: er entscheidet, was Kunst im Sinne urheberrechtlich geforderter Schöpfungshöhe ist und was nicht. Und da kann man durchaus darüber diskutieren, ob sich das auch auf Gebrauchsfotografien bezieht oder nicht.

  141. Ralf G. meint: (21.7.2007 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    @149: Wenn die Bildrechte mehr wert sind als die Herstellung erforderte, dann wird man wohl behaupten dürfen, dass da ein Ungleichgewicht vorherrscht.

    Hier hinkt nämlich der Vergleich mit dem Toastbrot ein wenig. Die Rechte an immateriellen Gütern – zu denen das Urheberrecht gehört – sind dazu da, dem Urheber eine Grundlage dafür zu bieten, seinen Aufwand bei der Herstellung des Werkes etwa durch Verkauf ausgleichen zu können.

    Wenn ich eine Scheibe Toast – von mir aus auch eine Packung Toast – klaue, so hat der Hersteller ganz spezifisch für diese Scheibe/Packung Herstellungskosten gehabt, die durch den Diebstahl zum Schaden werden.

    Wer etwa CDs herstellt, hat für die CD Herstellungskosten. Die Kosten für die Herstellung dessen, was auf der CD drauf ist sind unabhängig davon, wie viele CDs verkauft werden. Es würde nur niemand eine CD kaufen, wenn er einzeln die Gesamtkosten für die Aufnahmen zahlen müsste.

    Das Urheberrecht begünstigt somit auch die Nutzer, denn dem Urheber wird durch die Urheberrechte an seinem Werk die Möglichkeit gegeben, die CD mehrfach zu verkaufen und somit die Kosten für die einzelne CD zu senken (Herstellungskosten Inhalt + Medium), so dass beide Teilnehmer etwas davon haben. Durch die Rechte, die dem Urheber an seinem Werk entstehen, kann er mit Rechtsmitteln (in gewissem Rahmen) verhindern, dass die erste verkaufte CD einfach zigfach kopiert wird und ihm damit sein Einkommen aus seinem Werk ebenfalls verloren geht (ebenso, wie wenn er die vollen Kosten der Werkserstellung auf eine CD umlegen würde).

    Wenn ich also ein paar Minuten vor der Kamera sitze, das verwendete Material und dann den bezahlten Preis betrachte (Portraits sind regelmäßig nicht billig), so darf ich erwarten, dass ich die Herstellungskosten vollständig ausgeglichen habe.

    Selbst wenn ich das Urheberrecht mit einbeziehe (ich bin Softwareentwickler, ich lebe auch davon, also beschäftige ich mich auch damit) halte ich es also nicht für unzulässig anzunehmen, dass ich die allgemeinen Nutzungsrechte und nicht nur ein einzelnes Exemplar erwerbe.

    Softwarepakete z.B. sind zwar regelmäßig deutlich teurer als etwa ein Portraitfoto, aber hier werden nur wenige auf die Idee kommen, dass sie mit ein- bis zweihundert Euro den gesamten Entwicklungsaufwand ausgeglichen hätten.

    Natürlich ist es formal gesehen sinnvoll, für alles einen exakten Vertrag zu formulieren, in dem alles dies festgelegt ist. Bei Software ist das gang und gäbe. Ich wäre doch mal sehr daran interessiert, wieviele Kunden ein Fotograph noch hat, der bei jedem Portrait seinen Kunden einen seitenlangen Lizenzvertrag durchlesen und unterzeichnen lässt.

    Wie gesagt: Ich sehe, dass Du juristisch gesehen Recht hast, und war von Anfang an in diesem Punkt Deiner Meinung. Leider ist sowohl der Rückzug auf formale Positionen seitens der Urheber wie auch die Ignoranz gegenüber dem Urheberrecht auf Seiten einiger(!) Nutzer nichts, was der Position und dem gesellschaftlichen Wert des Urheberrechts zuträglich ist.

    Das Urheberrecht soll den Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern fördern. Mehr kann es auch nicht.

  142. A. John (Link) meint: (21.7.2007 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    @150: Wie immer meint:
    In Deinem Beitrag beleuchtest Du die betriebswirtschaftlichen Aspekte.
    Im vorliegenden Fall geht es mir aber um die Frage, ob die Nutzung eines gekauften Gegenstandes auf den reinen Privatbereich beschränkt werden kann.
    Vielleicht hinkt der Schirmständervergleich ja tatsächlich. Nehmen wir ein anderes Beispiel:
    Von einer Musik-CD darf ich für den privaten Gebrauch Kopien anfertigen. (Kopierschutz jetzt mal außen vor gelassen).
    Analog zu den Fotos dürfte ich die kopierte CD also nur im privaten Umfeld, aber nicht in meiner Firma, oder meinem Firmenwagen anhören?

  143. Michael meint: (21.7.2007 um 17:20) AntwortenReply to this comment

    Hätte Lust, einen Total Buy Out Vertrag mit 40-seitiger Nebenrechts-Anlage zum bald faelligen Passfototermin mitzunehmen…

  144. Wie immer meint: (21.7.2007 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    @ John:

    Von der CD darfst Du aber ebenfalls keine Kopien ins Netz stellen, sie vermieten oder anderweitig gewerblich nutzen. Wenn Du das tust, kostet es einen Aufpreis (den IDR die GEMA kassiert).

    @anonymus: Lichtbilder wie Lichtbildwerke sind erstmal pauschal per Gesetz geschützt. Die besondere Schöpfungshöhe ist für den Schutz erstmal irrelevant und wird ggfls aus dem Zusammenhang der Arbeit des Urhebers begründet. Dies geht nicht von heute auf morgen. Im Gegensatz zur Malerei, wo jedes noch so miese gekleckse eine Eigenleistung offensichtlich macht.

    Der Nazikeulenvorwurf ist nur mal wieder ein Vorwand, um Dich nicht mit der Problematik auseinanderzusetzen und Deine Stammtischmentalität zu schützen.

    Wenn Du meinst, daß es keine Leistung erfordert, Passbilder (oder auch andere Fotos) zu machen, dann erstell sie selber.

    In diesem Sinne schöne Grüße von Dieter Nuhr!

  145. Ralf G. meint: (21.7.2007 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    @155: Ging es bei der Schöpfungshöhe nicht um §2 Abs. 2 UrhG?

    "(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:


    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

    In dem Fall wäre aber die Schöpfungshöhe (in meiner möglicherweise falschen Interpretation also das Ausmaß, in dem das Werk eine persönliche geistige Schöpfung ist) sehr wohl ausschlaggebend dafür, ob es sich überhaupt um ein Werk im Sinne des UrhG handelt, und nur solche sind nach Abs. 1 geschützt.

    Man korrigiere mich, wenn ich falsch liege, ich bitte aber um Belege.

    Ich muss hoffentlich nicht dazu sagen, dass ich nicht ohne Grund keine Ausweisfotos im Bahnhofsautomaten machen lasse. Schon gar keine Portraits für Bewerbungsunterlagen oder sonst wichtige Anlässe.

    Hat übrigens irgendwer schon einen Fotoautomaten gesehen, der zuverlässig(!) _Pass_fotos nach den Biometrieanforderungen herstellen kann? Hm, ob die Komplexität dieser Materie wohl schon allein die Schöpfungshöhe von Passfotos begründen könnte? ;-)

  146. Wie immer meint: (21.7.2007 um 19:40) AntwortenReply to this comment

    @ Ralf schau mal weiter im Gesetz:

    § 72 Lichtbilder

    (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

    (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

    (3) 1Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

  147. Ralf G. meint: (21.7.2007 um 20:51) AntwortenReply to this comment

    @157: Auch da ist von Lichtbild_werken_ die Rede.

  148. Wie immer meint: (21.7.2007 um 21:16) AntwortenReply to this comment

    Ralf, lies noch mal. Lichtbilder sind analog zu Lichtbildwerken geschützt. Lichtbilder sind "normale Fotos", ohne den "künstlerischen Anspruch".

    Das Gesetz schützt sowohl Lichtbildwerke, als auch Lichtbilder.
    Lichtbilder geniessen allerdings nur einen etwas geringeren Schutz.

  149. leser meint: (21.7.2007 um 22:18) AntwortenReply to this comment

    krank

  150. Wie immer meint: (21.7.2007 um 23:40) AntwortenReply to this comment

    Nein, nicht krank, denn Du kannst so pauschal und ohne Hintergrundwissen nicht unetrscheiden, is es ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk. Daraus folgt, daß erstmal beides geschützt ist.

    Wie krank wäre es, wenn Lichtbilder nicht geschützt wären? Wenn Du ein Bild von einer Alltragssituation machst, wäre es nicht geschützt (Du bist ja nur "Knipser", der es zufällig geschossen hat -> Lichtbild), würde ein Künstler diese Situation nachstellen, wäre es geschützt. (Er ist Künstler, das Bild wurde so komponiert -> Lichtbildwerk)

  151. LukeNukem meint: (22.7.2007 um 03:45) AntwortenReply to this comment

    "Wie immer" (155) schrieb:
    > Lichtbilder wie Lichtbildwerke sind erstmal pauschal per Gesetz
    > geschützt.

    Vielleicht sollte ich das noch einmal etwas deutlicher sagen: die Rechtslage ist mir bekannt. Sogar die Gründe, warum die Rechtslage so ist, wie sie eben ist, verstehe ich sehr gut. Das bedeutet dennoch nicht, daß ich die Rechtslage gut finde. In der Tat widerspricht die Rechtslage meinem Rechtsempfinden in eklatanter Weise.

    Anläßlich des erwähnten Urteils halte ich es für angebracht, sich über den Sinn und Unsinn dieser Rechtslage einmal Gedanken zu machen. Dies jedoch ausdrücklich nicht, weil ich die Rechtslage nicht verstünde, wie Sie unterstellen — sondern im Gegenteil eben gerade deswegen, weil ich sie verstehe und für wenig sinnvoll halte.

    > Die besondere Schöpfungshöhe ist für den Schutz erstmal irrelevant und
    > wird ggfls aus dem Zusammenhang der Arbeit des Urhebers begründet.

    Das gilt so pauschal ja nur für Lichtbilder, und genau das hinterfrage ich. Warum muß eine beauftragte Gebrauchsfotografie diesen besonderen rechtlichen Schutz genießen — läßt sich da nicht auch differenzieren, wie das in anderen Bereichen künstlerischer Gestaltung üblich ist?

    Ich sehe tatsächlich auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem schützenswerten Kunstwerk und einer handwerklichen Leistung, die im Auftrag eines Kunden erstellt und eben genau nicht aus dem eigenen künstlerischen Antrieb des Fotografen erschaffen wurde. Sie bemerken den feinen Unterschied zwischen erstellen und erschaffen? Just darauf ziele ich ab.

    Auch bei reinen Auftragsarbeiten entstehen natürlich oft Fotokunstwerke, aber die Verwertungsrechte an derartigen Arbeiten werden üblicherweise schon heute gesondert in Individualverträgen abgehandelt. Dabei spielen dann aber auch Leute miteinander, die den Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrechten kennen und also überhaupt erst wissentlich und willentlich miteinander Verträge abschließen können.

    Derartiges Geschacher ist Endverbrauchern jedoch nicht nur fremd, sondern vor Allem auch unbekannt. Kann ein Endverbraucher mit einem Fotostudio einen wirksamen Vertrag eingehen, ohne sich des — wie Sie selbst sagen — abstrakten Konzepts der Urheber- und Nutzungsrechte bewußt zu sein? In dem hier diskutierten Urteil zielt das Gericht ausdrücklich auf den Horizont des Fotografen ab. Aber was ist mit dem Horizont des Kunden?

    Im vorliegenden Fall hat ja sogar, wenn ich mich richtig erinnere, ein vollausgebildeter Jurist mit seinem Fachwissen, seinem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden eine Niederlage eingestrichen — welches Vorwissen, welche geistigen Verrenkungen erwarten Sie da von einem Verbraucher?

    Sie argumentieren simpel mit der bestehenden Rechtslage, die auch unter Juristen nicht ganz unumstritten sein soll. Der Bürger hingegen geht mit dem baden, was gemeinhin als gesunder Menschenverstand angesehen wird: daß nämlich die Ergebnis einer Auftragsarbeit, in diesem Falle die Nutzungsrechte, natürlich vollständig dem Auftraggeber zusteht.

    Bei der Azubi, welche die Bilder tatsächlich erstellt hat, geht das Gericht ja auch davon aus, daß Arbeitsergebnisse und die dazugehörigen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber übergehen. Warum kann im Fall von Auftragsarbeiten, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, nicht einfach davon ausgegangen werden, daß alle Nutzungsrechte vollständig auf den Auftraggeber übergehen?

    Meine Innenarchitektin erhebt auch keine Nutzungsgebühren für das von ihr erschaffene Paradies. Nicht einmal dann, wenn ich Geschäftspartner zu mir nach Hause einlade oder mit dem Schleppi im Wohnzimmer arbeite. Auch erwartet mein Schmied keine Gebühren für die Nutzung des von ihm erstellten Gartentors, der Kücheneinrichter keine Zahlungen, wenn ich den Löffel schwinge. Wo wir gerade dabei sind: auch die Autoren meiner Kochbücher stellen keine Forderungen, wenn ich ihre Rezepte als eigene kreative Anregung verwende. Dies alles, obwohl alle die Vorgenannten zweifelsohne ganz großartige kreative Leistungen von schützenswerter Schöpfungshöhe vollbracht haben.

    > Wenn Du meinst, daß es keine Leistung erfordert, Passbilder (oder auch
    > andere Fotos) zu machen, dann erstell sie selber.

    Warum sollte ich das tun? Mein Fotograf kann das doch viel besser. Aber deswegen ist das noch lange keine künstlerische Leistung. Ich würde auch mein Klo nicht selbst anschließen, weil mein Installateur das viel, viel besser kann als ich. Ich schraube nichtmal mehr an meinen Autos — das können meine Werkstattleute nämlich noch viel besser als ich.

    Ein Portrait oder ein Paßfoto zu machen ist in der Regel nichts anderes als eine rein handwerkliche Tätigkeit, die sich — nicht sehr gut, aber immerhin — gut automatisieren läßt. Dort pauschal eine schützenswerte Schöpfungshöhe anzunehmen, ist ein Fehler im Urheberrecht.

    Verzeihung, aber ich sehe doch tatsächlich einen Unterschied zwischen der sorgfältig inszenierten Fotokunst einer Heidi Specker oder den aufwändigen Werken von Lennart Nilsson, und dem handelsüblichen Fotografenhandwerk. Die mir persönlich bekannten Fotografen jedenfalls unterscheiden sehr deutlich zwischen dem, was sie als "Knipserei" bezeichnen — beauftragte Gebrauchsfotografie — und eigenständigen künstlerischen Arbeiten.

  152. Wie immer meint: (22.7.2007 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    Es gibt halt bei der Freigabe der Gebrauchsfotografie, wie es hier genannt wird ein paar extrem böse Fallen.

    1. für den Fotografen. Mit der pauschalen Rechteübertragung wären plötzlich ungefragte Nutzungen möglich, welche sonst deutlich mehr Geld kosten (müssen) als die beschränkten Rechte.

    2. für den Kunden. Der Fotograf wäre gezwungen, die Preise deutlich anzupassen, denn mit der Freigabe gehen ihm Kunden verloren, die er zum Überleben braucht.

    3. für den aussenstehenden Betrachter. Ich hab die Problematik schon erwähnt, man kann ohne Hintergrundwissen Knipsbilder nicht immer von komponierten Lichtbildwerken unterscheiden. Dies schafft eine für den Aussenstehenden gefährliche Situation.

    Alternativ zu der Preiserhöhnung wäre (und das wäre meiner Meinung nach die realistischerere Utopie) zum Ausgleich der pauschalen Rechteübertragung die deutliche Anhebung der Pauschalgebühren angebracht. Aber ich sehe schon das große Jammern der Leute, die jetzt über das Urheberrecht schimpfen, wenn es eine monatliche "Internetabgabe" abhängig vom erzeugten Traffic gäbe.

    Ich sage nicht, daß die Situation jetzt ideal ist, aber sie ist zu bewältigen. Wichtig ist halt klare Abmachungen zu treffen, auf beiden Seiten miteinander fair umzugehen.

    Was den Anwalt betrifft, so hat sein Beruf nichts über sein Wissen oder Nichtwissen oder die Kompliziertheit des Themas zu tun. Ich habe von Anwälten schon so dreiste Schriftsätze gelesen, probieren kann man es ja.

    Der Azubi oder angestellte Fotograf ist wieder ein Sonderfall. Er bekommt sein festes Gehalt. Wenn mich ein Kunde über X Monate oder Jahre fest einstellt, hätte ich auch weniger Probleme damit, die Rechte der für ihn entstandenen Bilder zu übertragen.

  153. Anonymous meint: (22.7.2007 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    Bei Pauschalgebühren besteht immer das Problem, dass auch nicht vergütungspflichtige Werke davon erfasst werden.

    Beispiel: "Alternativ zu der Preiserhöhnung wäre (und das wäre meiner Meinung nach die realistischerere Utopie) zum Ausgleich der pauschalen Rechteübertragung die deutliche Anhebung der Pauschalgebühren angebracht."

    Pauschalgebühren für Traffic: zB 0,01 € je MB. Was ist dann, wenn ich mir ein vergütungsfreies Werk von 5 Gigabyte herunterlade; zB eine "freie" Linux-Version. Warum sollte ich dafür auch nur einen einzigen Cent Pauschalgebühren zahlen sollen/müssen?

  154. Wie immer meint: (22.7.2007 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    War mir klar, daß Herr Anonymus hier rummeckert. Er will nicht individuell bezahlen, wenn er nutzt und eine pauschale Abgabe lehnt er auch ab.

    Kleiner Tip: Pauschalabgaben haben genau den Sinn pauschal zu sein und nicht individuell. Wenn Du nur freien Conten runterlädst, finanzierst Du eben den legalen DL anderer mit. Ebenso wie Du mit Deiner Flatrate Poweruser mitschleppst oder mit Deiner Krankenkasse Geburten bezahlst…

    Aber für Leute wie unseren Anonymus gibt es ja Hoffnung. Wenn erstmal die private Kopie komplett verboten wird, DRM per Gesetz verpflichtend eingesetzt (wer etwas frei gibt, muß es als frei signieren, die Software dafür kostet natürlich) und jedes Gerät, welches unsignierten Content abspielt illegal ist, kann man sicher sein, daß alles ganz genau und gerecht kassiert wird. Allerdings wird er dann noch mehr jammern. (Was ich dann sogar verstehen würde.)

    Dabei hat dann doch nur die Maktwirtschaft gesiegt ^^

  155. Anonymous meint: (22.7.2007 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    "Er will nicht individuell bezahlen, wenn er nutzt (…)"

    Natürlich bezahle ich, wenn ich nutze. :-) Meine mp3-Sammlung hat mehr als genug gekostet (und war die Zahlung wert).

    "Dabei hat dann doch nur die Maktwirtschaft gesiegt ^^"

    Lötzinn, denn Pauschalabgaben sind alls andere als Marktwirtschaft.

  156. Wie immer meint: (22.7.2007 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    Anonymus, bitte lern lesen und dann im 2. Schritt verstehen.

    In welchen Zusammenhang steht mein Satz mit der Marktwirtschaft? Na? RICHTIG, im zusammenhang mit verpflichtendem DRM, wenn man für jeden noch so kleinen Mist zahlen darf, wenn jede Privatkopie streng verboten ist und einzeln abgerechnet wird.

    Pauschalabgaben und Privatkopie sind eng miteinander verknüpft, ohne Pauschalabgaben keine pauschale Privatkopie. Der Industrie stinkt die Pauschalabgabe/Privatkopie BTW gewaltig, weil die Ausschüttungen direkt an die Urheber gehen und sie nicht mitverdient…

  157. A. John (Link) meint: (22.7.2007 um 20:00) AntwortenReply to this comment

    @161: (Du bist ja nur “Knipser”, der es zufällig geschossen hat -> Lichtbild), würde ein Künstler diese Situation nachstellen, wäre es geschützt. (Er ist Künstler, das Bild wurde so komponiert -> Lichtbildwerk)
    Auch Amateure (Knipser) sind in der Lage, künstlerisch gestaltete Fotografien zu erstellen und auch Profis produzieren gelegentlich Müll.
    Wodurch unterscheidet sich, rechtssicher formuliert, also ein Lichtbild von einem Lichtbildwerk? Wer legt die Kriterien fest und welche sind das?

  158. Wie immer meint: (22.7.2007 um 21:45) AntwortenReply to this comment

    @John: Klar, aber der Status eines anerkannten Künstlers hilft extrem, für das Ergebnis den Status eines Lichtbildwerkes zu erlangen.

    Abgesehen davon sprach ich von einem (theoretischen) identischen Bild. Wenn Herr Struth im Museum Leute platziert, diese wie zufällig anordnet, ist es ein Lichtbildwerk. Wenn Ottonormalknipser dieses Foto mal eben so geschossen hätte, ist es das in der Regel nicht. Du siehst es dem Bild von aussen aber ohne den Hintergrund nicht an.

    Rechtssichere Unterscheidungen gibt so es eben auf Anhieb nicht, daher ist der prinzipiell gleiche Schutz von Lichtbild udn Lichtbildwerk erstmal auch sinnvoll.

    Du kannst ein Lichtbildwerk ggfls nur mit viel Hintergrundwissen definieren. Dies wird im Einzelfall der Richter machen müssen. Wobei eben der Werkcharakter im Zweifel durch den Urheber definiert ist. Handelt es sich um einen anerkannten Künstler und die Arbeit passt in sein Werk, seine Arbeitsweise, wird es ein Lichtbildwerk sein.

    Handelt es sich um den Normalknipser, der keinen künstlerischen Hintergrund vorweisen kann, so wird es eher Richtung Lichtbild tendieren.

    Für die ersten 50 Jahre ist diese Unterscheidung aber erstmal unerheblich, de Lichtbilder wie Lichtbildwerke geschützt sind.

    Sollte sich nach 50 Jahren bei einem Bild kein Werkcharakter herausgestellt haben, so kann man davon ausgehen, daß es auch so bleibt. Diese Zeit braucht es aber u.U. durchaus, um diesen Werkcharakter zu erkennen. Stichwort Lebenswerk, auch triviale Bilder können über lange Zeit einen (oft über das einfache dokumentarische hinausgehenden) Werkcharakter haben.

  159. LukeNukem meint: (23.7.2007 um 10:04) AntwortenReply to this comment

    A. John (168) schrieb:
    > Wodurch unterscheidet sich, rechtssicher formuliert, also ein
    > Lichtbild von einem Lichtbildwerk? Wer legt die Kriterien fest und
    > welche sind das?

    Das wäre doch trivial: Auftragsarbeit ist keine Kunst, alles andere ist welche. Rechtssicher, trennscharf und ganz einfach, so daß es der Kunde und der Fotograf verstehen. So werden alle Beteiligten vor unliebsamen Überraschungen geschützt. Wenn hingegen Kunstwerke nun im Rahmen einer Auftragsarbeit entstehen sollen, gehört das in einen Vertrag — genau wie renommierte Fotokünstler das ohnehin bereits heute handhaben.

  160. A. John (Link) meint: (23.7.2007 um 10:36) AntwortenReply to this comment

    @170: Auftragsarbeit ist keine Kunst, alles andere ist welche. Rechtssicher, trennscharf und ganz einfach, so daß es der Kunde und der Fotograf verstehen.
    In welchem Gesetz und welchen §§ steht das?

    Wenn hingegen Kunstwerke nun im Rahmen einer Auftragsarbeit entstehen sollen, gehört das in einen Vertrag
    Dann müßte z.B. jeder Goldschmied, der im Kundenauftrag Unikatschmuck anfertigt , bei jedem Auftrag in einem Vertrag detailliert festlegen, was der Kunde mit seinem Schmuck darf- und was nicht, wo er ihn tragen darf und wo nicht.
    Jeder Goldschmied, der das versuchen würde, wäre in kürzester Zeit pleite. Ich bin mir sicher, einem Portraitfotografen erginge es genauso.

  161. LukeNukem meint: (23.7.2007 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    A. John (171) schrieb:
    > In welchem Gesetz und welchen §§ steht das?

    Sie verstehen das Wort "wäre" in "das wäre doch trivial"?

    > > Wenn hingegen Kunstwerke nun im Rahmen einer Auftragsarbeit
    > > entstehen sollen, gehört das in einen Vertrag
    > Dann müßte z.B. jeder Goldschmied, der im Kundenauftrag Unikatschmuck
    > anfertigt , bei jedem Auftrag in einem Vertrag detailliert festlegen,
    > was der Kunde mit seinem Schmuck darf- und was nicht, wo er ihn tragen
    > darf und wo nicht.

    Müßte er? Nein, natürlich nicht. Auch

    Jeder Goldschmied, der das versuchen würde, wäre in kürzester Zeit pleite. Ich bin mir sicher, einem Portraitfotografen erginge es genauso.

  162. LukeNukem meint: (23.7.2007 um 11:38) AntwortenReply to this comment

    Verzeihung, flashce Taste. Jedenfalls vertrete ich die Auffassung, daß der Goldschmied natürlich nicht mit seinem Kunden aushandeln müßte, wo der Kunde den Schmuck tragen darf. Ist es denn so, daß ein Goldschmied seinen Kunden vorschreibt, was sie mit seinen Kunstwerken tun dürfen oder nicht? Ist das heutzutage so? Nach meinen zugegeben nicht allzu häufigen Erfahrungen mit Goldschmieden ist das allerdings nicht der Fall. Darum wäre die Annahme der pauschalen Rechteübertragung an den Auftraggeber hier kein Problem — in ähnlicher Weise wird ja auch angenommen, daß Rechte der Azubi auf den Arbeitgeber übergehen.

    Ich bin mir im Übrigen darüber im Klaren, daß ein Portraitfotograf sehr gut sein müßte, um einen expliziten Vertrages über die Nutzungsrechte zu rechtfertigen. Mit anderen Worten: seine Arbeiten müßten so künstlerisch sein, daß er seine Konditionen durchsetzen kann. Das würde beide Seiten vor bösen Überraschungen schützen — den Fotografen, der die Forderung vor einem Gericht einklagen muß, und den Kunden, der abseits abstrakter Denkmodelle ganz pragmatisch davon ausgeht, daß die Ergebnisse eines Auftrages komplett dem Auftraggeber zustehen. Wenn über die Rechte explizit verhandelt werden muß, kann sich hinterher keiner über den Tisch gezogen fühlen.

    Darüber hinaus bin ich davon überzeugt, daß sich bei einer solchen Regelung schnell einfache Standardverträge herausbilden würden, die Kunden zu unterschiedlichen Konditionen angeboten werden. Die Kunden würden sich so viel schneller an das abstrakte Modell der Urheber- und Nutzungsrechte gewöhnen, wenn sie ihnen ständig über den Weg liefen und sie bei jedem Fotografen daran erinnert werden. Neben unterschiedlichen Formaten könnten also gleichzeitig auch "Rechte-Pakete" für die Nutzung angeboten werden.

  163. Wie immer meint: (23.7.2007 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    Zum Thema Goldschied:

    Er müsste nicht vorschreiben, wo der Kunde sein Stück tragen darf, sondern er müsste vorschreiben, daß der Kunde sein Stück nicht kopieren und verbreiten darf. Und das muß er nicht vorschreiben, das ist selbstverständlich.

    Wenn ich ein Bild kaufe (Auftrag oder nicht) habe ich das Ausstellungsrecht. Es ist genau das Gleiche, wie Du es beim Schmuckstück auch hast.

    Du darfst es Tragen/Zeigen wo Du willst, Du darfst es nur nicht vervielfältigen und verbreiten.

    Wenn ich ein Foto/Kunstwerk kaufe, darf ich es hinhängen wo ich lustig bin, ich darf sogar Geld dafür nehmen, daß es jemand betrachtet (Eintritt in einer Ausstellung/Museum).

    Kommt doch bitte mal von dem Holzweg runter, daß das Zeigen/die Nutzung des Originals beschränkt wäre. Mit dem Original kannst Du machen, was Du willst (Ausnahme ein Kunstwerk öffentlich verschandeln). Du darfst es aber ohne Erlaubnis NICHT kopieren udn die Kopien verbreiten, ebensowenig wie ein Schmuckstück oder auch Markenklamotten usw…

    Wenn Du diese kopieren und verbreiten willst, brauchst Du ebenso wie beim Foto eine Lizenz.

    Daß andere Dinge vom Materialaufwand schwerer zu kopieren sind andert nichts an den Grundsätzen, daß die Verbreitung von Kopien nicht erlaubt ist.

  164. Studio M. meint: (23.7.2007 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    Natürlich gehören die Urheberrechte dem Fotografen, wie er damit umgeht ist eine ganz andere Sache. Die Datei oder das Negativ sind Eigentum des Studios, auch wenn die Aufnahmen bezahlt werden. Wenn Sie sich eine Zahnprothese machen lassen – händigt Ihnen dann der Zahnarzt den Gipsabdruck aus? Sie haben ihn bezahlt! Das Recht am eigenen Bild ist auch wieder was ganz anderes, der Fotograf kann nicht irgendwelche Bilder ohne Genehmigung ins Fenster stellen. Fast alles, was hier zusammengeschrieben wurde ist absoluter Quatsch, jeder vernünftige Kunde wird mit seinem vernünftigen Fotografen keine Schwierigkeiten haben. Wir schaffen das zu 100% schon seit 30 Jahren.

  165. Wie immer meint: (23.7.2007 um 20:57) AntwortenReply to this comment

    Vernunft ist eine Sache, mit der man viel erreichen kann. Sie muss aber auf beiden Seiten vorhanden sein.

    Leider kann man aber von Leuten, welche es als selbstverständlich ansehen, anderer Leute Leistungen kostenlos zu nutzen, nicht wirklich viel Vernunft erwarten.

    "Geiz ist Geil!" und die Dreistigkeit einiger Leute unbeschreiblich. Ich kenne Fälle, in denen der Urheber beim freundlichen Hinweis auf die Illegalität einer Bildnutzung (kein Kunde, Bild von der Homepage geklaut) noch blöde angemacht wurde- "… Du darfst mir eh keine Rechnung schicken, Du bist verpflichtet mich vorher zu informieren, daß ich die Bilder nicht nehmen darf …" udn dann kurz nach der Entfernung der Arbeiten geschützte Werke anderer Urheber dort als Ersatz erschienen…

  166. Michael B. meint: (25.7.2007 um 01:12) AntwortenReply to this comment

    "Leider kann man aber von Leuten, welche es als selbstverständlich ansehen, anderer Leute Leistungen kostenlos zu nutzen, nicht wirklich viel Vernunft erwarten."

    Sie implizieren hier, dass jeder, der nicht Ihre Auffassung vertritt, dass nämlich die Leistung des Fotografen mit der ausgehandelten Vergütung nicht vollumfänglich in den Besitz des Auftraggebers übergeht (wie z.B. bei der Legung eines Marmorfussbodens, der, übrigens äusserst kunstvoll ausgeführt, in meinen Besitz übergeht und dem Fliesenleger keine weiteren Rechte an meinem Fussboden nach Abschluss der Arbeit und anschliessender Vergütung verbleiben), ob einer "fehlenden Vernunft" grundsätzlich "anderer Leute Leistung" kostenlos nutzt, oder andersrum: Sie trotz der Vergütung des Bildes eine "kostenlose Nutzung" einer Leistung propagieren, da die Vegütung nur eine Teilvergütung darstellt und daraus sich eben der "Mangel an Vernunft" konstruiert…!? Wie auch immer – Ich wäre nicht willens, jemandem für das Putzen meiner Schuhe 100.- Euro zu zahlen – für das Herstellen meiner Schuhe aber sehr wohl. Sie versuchen fast verzweifelt, einem Fotografen nur vermöge seines Berufsstandes für das blosse Knipsen eines Bildes einen künstlerischen Anspruch anzudichten, und lassen dabei eine objektive Einschätzung der tatsächlich erbrachten Leistung vermissen. Wenn man, wie Sie fordern, die Vernunft zu Rate zieht, dann kommt man recht schnell zu dem Schluss, dass die Sichtweise des normalen Bürgers eben jene sein muss, dass mit der Bezahlung des Bildes die Rechte am Bild beim Auftraggeber liegen. Fragen Sie mal auf der Strasse nach. Der Vernunft folgend gehört also der Umstand, dass dies sich offensichtlich so nicht verhält, nicht ins Kleingedruckte eines Vertrages, sondern auf ein grosses Plakat ins Studio. Und dann sehen wir mal, wie sich der Wettbewerb entwickelt…

    Wieviel, muss ich da mal fragen, müsste ich eigentlich für ein solches Standard-Portraitfoto zahlen, wenn ich alle Rechte daran erwerben möchte? Karten auf den Tisch.

  167. Wie immer meint: (25.7.2007 um 13:32) AntwortenReply to this comment

    Ist es denn soooo schwer zu verstehen? :-(

    Zum 1000. Male, es geht nicht um den Erwerb eines Fotos, sondern es geht um den Erwerb von Lizenzen. Das Bild möchte weiter verbreitet und kopiert werden.

    Der künstlerische Marmorboden (sagen wir mal es ist ein Motiv als Mosaik) darf auch nicht einfach kopiert und in andere Häuser gelegt werden, genausowenig wie ein Ring eines Goldschmiedes, das Marken-T-shirt, der Turnschuh oder eben ein Foto.

    Daß man an den Dingen keine Rechte hat ist eine glatte Lüge, dich ich auch schon mehrfach widerlegt habe. Man hat neben dem Besitzrecht an dem Werk z.B. auch das Ausstellungsrecht, man darf das Original ausstellen und dafür sogar Geld nehmen.

    Was eine Lizenz für die Vervielfältigung eines Werkes wert ist, regelt im Zweifel der Markt. Für Fotos gibt es Preislisten, nach denen sich gerichtet werden kann und welche im Streitfall in der Regel von den Gerichten anerkannt werden.

    Was _alle_ Rechte, alle Lizenzen an einem Werk kosten, hängt vom Urheber udn dem Käufer ab.

    Wenn ich Bilder mache, gebe ich in einem Paket (eine Stunde Shooting, eine Auswahl der Bilder ausgearbeitet auf CD, 150 Euro) immer auch die _private_ Nutzung im Internet mit.

    Wenn dann plötzlich die Bilder ungefragt auf der Firmenseite des Kunden als Promobilder landen, gäbe es den erhobenen Zeigefinger und wenn er mir "blöde" käme auch mehr.

    "Alle Rechte" schliessen auch gewerbliche Nutzung mit ein, etwas, was normalerweise der "Passbildkunde" nicht braucht. Wenn er doch darauf bestehen sollte, ist relativ klar, daß er eben kein Passbildkunde ist, sondern gewerblicher Kunde. Und als solcher wird er dann auch preislich behandelt.

    Der genaue Preis der kompletten Lizenzen läßt sich so pauschal nicht sagen, es hängt wie gesagt vom Kunden und vom Urheber ab.
    Es gibt Fotoportale, auf denen kannst Du Bilder im "Buy out" (exklusive Lizenzen) so ab 200 Euro erhalten, wobei diese Portale eher vergleichbar mit "Rudis Resterampe" sind.

    Sofern es sich nicht um ein ganz besonderes Bild handelt, der Aufwand zur Erstellung sich in Grenzen hält und nicht mit der Massenvermarktung des Motives zu rechnen ist, würde ich für ein Einzelbild eher um 600 ansetzen.

    Das wäre so der Preis, wo ich anfangen würde, einem kleineren bis mittelständischen Handwerksunternehmen pauschal die Rechte abzutreten. (Printwerbung, Internet usw…)

    Es hängt aber wie gesagt vom Einzelfall ab, vom Gefühl, welches ich bei der Sache habe. Ich habe auch schon knapp 1000 Euro für eine einzelne Nutzung kassiert und war damit noch sehr günstig…

  168. Freiheit_statt_Urhebergedöns meint: (29.7.2007 um 13:17) AntwortenReply to this comment

    Im Grunde ist das doch dasselbe, als wenn mir der Herstller meines Autos vorschreiben könnte, dass ich mit meinem Wagen nur in Kleinstädten fahren darf oder das Auto nicht zur Fahrt zur Arbeit benutzen darf (da könnte ich ja Geld verdienen!) …
    Die deutsche Gesetzgebung und ihre Schergen bedienen schon lange nicht mehr das Recht des einzelnen, sondern nur noch das Recht der Mächtigen – mit solchen aberwitzigen Auswüchsen aufgrund des Urheberrechtes!

  169. Anonymous meint: (2.8.2007 um 00:32) AntwortenReply to this comment

    @178 Bei den von Ihnen genannten Beispielen (Goldring, Turnschuh etc.) handelt es sich um vom Hersteller entwickelte Designs. Auf einem Passfoto findet sich allerdings das Konterfei des Auftraggebers. Insofern laufen Ihre Argumente ins Leere. Wo eine künstlerische Leistung sichtbar wird (von mir aus auch dann, wenn ein besonders hässliches Gesicht auf einem vom Fotografen erstellten Bild aussieht wie das von Catherine Zeta-Jones oder einem männlichen Pendant), vermag ich über solch hohe Preise mit Ihnen diskutieren. Nicht aber über eine solch geringe Leistung wie das blosse Knipsen eines Gesichtes. Und schon überhaupt nicht pauschal, so dass selbst die "künstlerische Leistung" des Lehrlings ins Hochpreis-Segment sich rechnet. Das finde ich, mit Verlaub, unangemessen bis unverschämt. Mein Rat daher: einen Fotografen suchen, der sich seine Leistung angemessen entlohnen lässt.

  170. Willi meint: (10.8.2007 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    Der Advokat kann der beste nicht sein

    Warum verklagt er nicht den Fotografen

    Anlass gibts genug

    wieso hat der Fotograf noch Bilder seines Kunden.

    Ein typischer Fall von Unterlassungsanspruch die Weiterverwendung.

    1004BGB Streitwert 250 000 €

  171. Daniela meint: (30.8.2007 um 22:11) AntwortenReply to this comment

    auch wenn das hier wahrscheinlich keiner mehr liest:

    Wie immer (139)
    "Wenn ich mir das hier so durchlese, ist es das Übliche.
    Viele Leute ohne Ahnung aber mit Stammtischaufregung, dazu einige wenige, welche wenigstens etwas Plan von der Materie haben und dafür angeflamed werden."

    Wie immer (145)
    "Ich sag doch, einige Leute sind mit dem abstraktem Begriff der Rechteverwertung, der Rechteübertragung und des Rechteverkaufes überfordert.

    Ein letzter Versuch, die Problematik den geneigten Leser näher zu bringen. (Bei den notorischen Urheberrechtsverletzern ist eh alle Mühe vergeblich, die merken es erst, wenn sie Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Übrigens sinkt nach jeder dieser Diskussionen und Angepöbel der Urheber durch die “Ich darf klauen” Fraktion nicht nur bei mir die Hemmschwelle Urheberrechtsverletzungen anzuzeigen."

    Entschuldigung. Aber man könnte diese Meinung doch auch in einem anderen Tonfall vertreten, selbst wenn man sich über das aufregt, was andere schreiben. So ist es eigentlich kein Wunder, dass die Reaktionen darauf auch alles andere als freundlich waren.

    Ralf G. (152)
    "Das Urheberrecht soll den Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern fördern. Mehr kann es auch nicht."

    Dann sollte es eigentlich für alle Nutzer verständlich sein, und das ist es offensichtlich nicht. Das wäre eine Aufgabe für die Gesetzgebung.

    Wie immer (174)
    "Du darfst es Tragen/Zeigen wo Du willst, Du darfst es nur nicht vervielfältigen und verbreiten."
    Warum darf ich es dann nicht im Internet zeigen? Das ist doch auch nur ein einziges Bild, das auf der Seite steht, und keine Dutzend Kopien.

    Zum eigentlichen Beitrag:
    Wenn der Kunde erwähnt, dass er die Bilder online verwenden will, sollte man davon ausgehen, dass er sie auf eine Internetseite stellt. Dass der Fotograf annimmt, dass der Kunde das Bild nur für Onlinebewerbungen benutzen will, klingt ein bisschen kurzsichtig. Meiner Meinung nach ist das ein Fehler des Fotografen. Er hätte kurz nachfragen können, wofür genau der Kunde die Bilder will, das hätte ihn nichts gekostet und hätte für Klarheit gesorgt.

  172. Ralf G. meint: (30.8.2007 um 23:30) AntwortenReply to this comment

    @182:
    >Ralf G. (152)
    >“Das Urheberrecht soll den Ausgleich zwischen Urhebern und
    >Nutzern fördern. Mehr kann es auch nicht.”
    >
    >Dann sollte es eigentlich für alle Nutzer verständlich sein,
    >und das ist es offensichtlich nicht. Das wäre eine Aufgabe für
    >die Gesetzgebung.

    Wenn man sich mal die Mühe macht, reinzuschauen, ist das Gesetz durchaus zu verstehen. Was nicht zu verstehen ist, sind die Auswüchse seiner Anwendung und wie diese noch mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzes in Einklang stehen können. Das aber ist nicht ungewöhnlich, wenn versucht wird, gesunden Menschenverstand durch Gesetze zu ersetzen.

    Und es hat nunmal nicht viel mit gesundem Menschenverstand zu tun, wenn ein Portraitfoto je nach Nutzungsform unterschiedlich viel wert sein soll, nur weil das in einer Liste steht, obwohl die Herstellung unabhängig von der Nutzungsform genau gleich aufwändig war.

  173. Michael B. meint: (31.8.2007 um 03:11) AntwortenReply to this comment

    @ 183 Word!

  174. Ralf G. meint: (31.8.2007 um 08:02) AntwortenReply to this comment

    @184: Wie bitte?

  175. Michael B. meint: (1.9.2007 um 17:56) AntwortenReply to this comment

    @ 185 Damit habe ich lediglich meine volle Zustimmung zu Ihrem Artikel (183) bekunden wollen. Nichts Schlimmes, also.

  176. andreas meint: (17.11.2007 um 22:38) AntwortenReply to this comment

    Hallo,
    da muß man doch mal grundsätzlich feststellen, daß es vor 100 Jahren extremn aufwendig und echtes Können erfordert hat, ein Foto zu machen.
    Heute ist das aber ganz anders -> also heißt das nicht daß auch die rechtliche Lage überhaupt nicht mehr zeitgemäß ist ???

  177. gnu meint: (2.1.2008 um 20:07) AntwortenReply to this comment

    Hallo lawblog,
    bitte die Überschrift korrigieren, es handelt sich um _Bewerbungs_fotos, nicht um Passfotos. Das ist irreführend, da bei normierten Passfotos nun wirklich keine Schöpfungshöhe erkennbar ist und diese daher auch nicht vom Urteil betroffen sind.

  178. berniecook meint: (6.4.2009 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    Hallo,
    das muss kein guter Anwalt sein. Ich hätte das Foto in die Tonne getreten, wäre zu einem anderen Fotograf gegangen und hätte mir diese Rechte zusichern lassen im Vertrag. Dem ersten Fotograf hätte jegliche Nutzung des Fotos untersagt, da er ja auf dem Foto ist und keine Person der Öffentlichkeit.
    Aber.. eigentlich muss dass ein Anwalt wissen!!
    Grüsse

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