Unausweichlich
Nach vier Jahren und zwei Gutachten hatte sich die Staatsanwaltschaft endlich durchgerungen. Sie stellte das Ermittlungsverfahren gegen Dr. B., einen Krankenhausarzt, ein. Wegen geringer Schuld, § 153 Strafprozessordnung. Dr. B. war ein Behandlungsfehler vorgeworfen worden, der zum Tod einer Patientin geführt haben soll.
Gegen diese Entscheidung legten die Angehörigen der verstorbenen Frau Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt geprüft. Mit dem Ergebnis, dass die Einstellung des Verfahrens so nicht korrekt ist. Vielmehr bestehe überhaupt kein Tatverdacht; das Verfahren müsse deshalb nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt werden.
Von der Einstellung zweiter Klasse zur Einstellung erster Klasse. Das ist ja auch mal nett. Allerdings ist der Klageerzwingungsantrag unausweichlich. Die Tochter der Verstorbenen ist Rechtsanwältin.
Eine Einstellung nach §170, Abs. 2 ist eine Einstellung "erster Klasse"? Prima! Ich kenne da jemanden, der sich riesig darüber freuen wird. :-)) Bezüglich der Möglichkeit der Klageerzwingung mache ich aber (gegenüber diesem Jemand) von meinem Schweigerecht gebrauch. ;-)
Grüße!
"Allerdings ist der Klageerzwingungsantrag unausweichlich. Die Tochter der Verstorbenen ist Rechtsanwältin."
Die größten Kritiker der Elche sind meistens selber welche. Aber deine kritische Distanz zum eigenen Berufsstand finde ich positiv.
Will/Kann Frau Rechtsanwältin sich nicht mit dem Tod abfinden oder steckt da doch mehr als nur ein "Behandlungsfehler" hinter? Denn anscheinend liegt weder "öffentliches" Interesse vor bzw. die Erkenntnisse (erster Klasse) reichen nicht aus.
Ich hoffe, dass die gute Dame nicht auch noch "Schmach" über sich ergehen lassen muss, da sie anscheinend einen aussichtslosen Kampf führt….
Grüsse!
@Detlev T.(2):
"Aber deine kritische Distanz zum eigenen Berufsstand finde ich positiv."
Rechtsanwälte sind – vgl. mit anderen Rechtspflegern wie bspw. Staatsanwälten oder Richtern – prädestinierte Zyniker und Meister des Humors.
"Kritische Distanz" (zu sich selbst) würde ich da eher nicht harauslesen wollen, sondern eher die Verachtung für die Gesetzgebenden, letzlich für das Volk. Der tüchtige RA ist zynisch und weiss um seine Überlegenheit. Eitle RAs publizieren, diesen ist zu danken.
von zeit zu zeit taucht vor den gerichten auch mal die gerechtigkeit auf
gruss r.l
@roman(5):
"von zeit zu zeit taucht vor den gerichten auch mal die gerechtigkeit auf"
Im ursprünglichen Sinne von Gerechtigkeit, der Richtigkeit?
"Gerechtigkeit" ist – wo wie wir es heute kennen – eine Sicht auf die Richtigkeit, also gebraucht von Individuen und Gruppen um – na um was? – ihre Interessen durchzusetzen.
Wir haben z.B. die unsägliche "soziale Gerechtigkeit" oder die formale Gerechtigkeit, die die Rechtspflege übt.
Das ist ja auch gut so, der gewiefte Beobachter sollte sich aber um diese Zusammenhänge immer bewusst sein.
mhm, die einstellung erster klasse ist da aber ein deutlicher rückschritt, da nunmehr das klagerzwingungsverfahren möglich wird. aber ich bezweifle stark, ob eine empörte angehörige wirklich in der lage ist, einen solchen antrag kunstgerecht aufs papier zu bringen …
Naja, dass die Gutachten dem Herrn kein Fehlverhalten vorwerfen, ist ja wohl normal, oder? Schließlich werden die Gutachten sicher von Ärzten erstellt, und eine Krähe…
Die Angehörigen werden wohl das Recht haben, die Einstellung überprüfen zu lassen. Wer kann hier schon beurteilen, wer und ob überhaupt Fehler gemacht wurden.
Nr. 9 kann man nur recht geben. Wer vermag hier abschließend, sachlich und objektiv, zu beurteilen ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Gut, die StA ist anderer Ansicht. Aber daß kann, muß aber wahrlich nicht, letzten Endes das Gericht genauso so sehen. Und das ist auch gut so!
@ 9
das recht auf gerichtliche überprüfung haben die geschädigten nur, wenn gem. § 170 II stpo mangels hinreichenden tatverdachts eingestellt wird.
bei einer einstellung wegen bagatellhaftigkeit des vorwurfs gem. § 153 stpo gibt es nur die dienstaufsichtsbeschwerde zur gensta.
insofern hat die gensta den angehörigen mit § 170 II stpo eigentlich einen gefallen getan. wenn auch keinen großen …