26.7.2007

Musikindustrie: Gericht stemmt sich gegen Massenanzeigen

heise online:

Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”, erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07). Dies könnte einen Rückschlag für die deutsche Musikindustrie bedeuten, die im laufenden Jahr erklärtermaßen verschärft mit Massenstrafanzeigen gegen widerrechtliche Tauschbörsennutzung vorgeht.

Eine spannende Entscheidung. Leider gibt es genug Staatsanwaltschaften, die erst gar keinen gerichtlichen Beschluss einholen. Sie lassen einfach die Polizei beim Provider anfragen, der meist bereitwillig Auskunft gibt. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, ob die Weitergabe der Daten per Akteneinsicht an die “Geschädigten” vielleicht zur Folge hat, dass die erlangten Informationen nicht verwertet werden dürfen. Diese Frage wäre für das Straf- und das Zivilverfahren getrennt zu beantworten.

Im Strafverfahren haben Bagatelluser ohnehin kaum etwas zu befürchten. Die Ermittlungen werden fast immer wegen geringer Schuld eingestellt. Deshalb sind, worauf das Amtsgericht Offenburg ja auch hinweist, die Ermittlungen von vornherein absehbar nutz- und sinnlos. Sie dienen in Wirklichkeit nur dazu, dass die “Geschädigten” die User namentlich ermitteln und dann vor den Zivilgerichten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Zu einem Verwertungsverbot im Zivilverfahren könnte man vielleicht kommen, indem man im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Antrag auf Feststellung einreicht, dass die Akteneinsicht durch die “Geschädigten” rechtswidrig war. Die Einsicht in die Akten ist nämlich zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen (§ 406e Absatz 2 Strafprozessordnung). Bei unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen und sachfremden Zielen könnte man das bejahen.

Die Krux ist leider, dass der Beschuldigte ja erst von dem Verfahren erfährt, wenn der Provider die Auskunft erteilt hat. Er kann also meist nur nachträglich aktiv werden, wenn sein Name schon bekannt ist. Fast immer erhalten auch die “Geschädigten” zuerst Akteneinsicht, da die Staatsanwaltschaften die meisten Verfahren ja ohnehin einstellen und den Beschuldigten noch nicht mal einen Bescheid zukommen lassen.

Ob ein Zivilgericht sich an die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gebunden fühlte und zu einem Verwertungsverbot für die Informationen kommen würde? Das scheint mir eher unwahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen. Es gibt zum Beispiel eine vergleichbare Konstellation bei heimlich mitgeschnittenen privaten Telefonaten. Und bei sogenannten Hörfallen, wo eine versteckte Person das Gespräch mithört und dann als Zeuge benannt wird. Die so gewonnenen Informationen sind im Zivilprozess oft unverwertbar.

Offene Fragen ohne Ende. Aber der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg ist jedenfalls ein erster Ansatz, um die unsägliche Verfolgungsmaschinerie auszubremsen.

43 Kommentare zu “Musikindustrie: Gericht stemmt sich gegen Massenanzeigen”

  1. JLloyd meint: (26.7.2007 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    Endlich wird diesem Rechtsmißbrauch Einhalt geboten !

  2. h.c. meint: (26.7.2007 um 19:00) AntwortenReply to this comment

    In dem Beschluß wurde ja der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Kann dagegen nur eben diese Beschwerde einlegen, oder besteht für den Anzeigenden (sprich hier die beauftragte Kanzlei) die Möglichkeit, gegen den Beschluß vorzugehen? Diese Frage wird leider in den ansonsten sehr interessanten weiteren Ausführungen nicht angeschnitten.

  3. JuraAnDerSaar meint: (26.7.2007 um 19:00) AntwortenReply to this comment
  4. Mark meint: (26.7.2007 um 19:19) AntwortenReply to this comment

    Kann man den Provider nicht haftbar machen das er höchst private Daten unerlaubt raus gegeben hat? Da macht der "Tauscher" ja vielleicht sogar noch nen Geschäft (*Träum*)?

  5. Micha meint: (26.7.2007 um 19:39) AntwortenReply to this comment

    Mich würde ja interessieren wie die Musikindustrie auf, wie man schon gelesen hat, diese exorbitanten Forderungen kommt.
    Ein Musikstück kostet Online bei z.b. iTunes 99cent bzw. 1,29 Euro.
    Und wie die Musinindustrie dann Forderungen von Hunderten oder mehr Euro pro Song durchbekommt.

  6. Ralf meint: (26.7.2007 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    Juhu, ich hab persönlich ja nimmer dran geglaubt, aber es gibt scheinbar noch Richter mit Augenmaß.

    Bedauerlicherweise wird das keine Konsequenzen haben…es ist nichts als eine isolierte Entscheidung eines Gerichts.

    Hat man ja gesehen was das Urteil wegen der IP Speicherung in Zusammenhang mit der Flatrate letztlich gebracht hat.

    Eine geringe Hoffnung besteht, daß sich Staatsanwaltschaften an sowas eher gebunden fühlen als marktwirtschaftliche agierende Unternehmen.

  7. SvenC meint: (26.7.2007 um 19:55) AntwortenReply to this comment

    Na immerhin. Ist doch schonmal ein Fortschritt bzw. ein pos. Zeichen. Jetzt nur noch Schäuble und Co. scheitern lassen!

  8. Ralf meint: (26.7.2007 um 20:02) AntwortenReply to this comment

    @Micha
    Die Unterlassungsansprüche und der Schadenersatz richteten sich bisher ausschließlich auf das Anbieten der Musikstücke zum Download, was bei einem Filesharingprogramm ja zwangsläufig der Fall ist. Damit wird ein mutmaßliches Verbreiten im 1000er Bereich unterstellt.

    Nicht selten sind die Streitwerte bei 10000 Euro pro Song angesetzt, was es schwer macht sich gegen die Nepper und die horrenden Gebühren zu wehren.

    Wer kann sich schon den Rechtsbeistand bei 200.000 Euro Streitwert leisten?

    Alles beabsichtigte Masche.

    Allerdings ist mir auch ein Urteil bekannt indem eine 16jährige mit über 500 Songs verklagt wurde mit horrendem Streitwert. Das Gericht hat dann seinerzeit entscheiden, daß der Streitwert auf 5.000 Euro für die ersten vier Songs festgelegt wird (also 20.000 Euro).

  9. stud.iur. meint: (26.7.2007 um 20:05) AntwortenReply to this comment

    Eine katastrophe … rechtsstaat? was ist das?
    diese abwägungen wurden soweit wie möglich immer bewusst rausgehalten, immer! wer so etwas tut, verdient keinen schutz. NEIN! egal ob es ein lied ist oder 1mrd. … !

    Flasche leer, ich habe fertig.

  10. Tim meint: (26.7.2007 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    Das Problem ist, dass man Leute bei den meisten aktuellen P2P-Systemen immer nur des Uploads eines einzigen Titels überführen kann, egal ob sie 2 oder 20000 Titel verbreiten. Es deswegen zum Bagatelldelikt zu machen ist gefährlich. Ein Dieb, der 10000 EUR auf einen Schlag stiehlt, ist ja nicht weniger schlimm als der Dieb, der jeweils 10000 mal einen Euro stiehlt. Dennoch würde nach der Aufassung des Gerichtes letzterer straffrei ausgehen, da es ja nur Bagatelldelikte sind.

  11. h.c. meint: (26.7.2007 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    @10:

    Die Analogie zum Diebstahl zieht nicht, es handelt sich um eine Urheberrechtsverletzung (oder sind hinterher die Dateien weg?). Wenn Sie sich mit der Begründung der Entscheidung näher auseinandergesetzt hätte, wäre ihnen das sicher aufgefallen. Dort wird auch detailiert auf den vermeintlichen "Schaden" eingegangen. Allein schon dieser Satz ist ein Zitat wert: "Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde."

  12. Ralf meint: (26.7.2007 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    Tim
    Du mußt doch zugeben, daß der Diebstahl von Geld eine andere kriminelle Energie erfordert als Songs zum Download anzubieten.

    Wenn man Dein Beispiel richtig auf die Realwelt umsetzen würde hieße das, daß man den Euro erst genommen hat nachdem man einen neuen erschaffen hat. Das heißt der Verlust für den Geschädigten ist und bleibt virtuell und läßt sich nicht beziffern…außer, daß die Inflation steigt.

    Ok ich geb zu das Beispiel passt nicht und so sollte man es auch sehen. Die Fälle sind nicht vergleichbar.

    Bitte fallt doch nicht auf die plumpen Versuche der Musik und Filmindustrie rein, daß jeder geladene Song direkt Umsatzausfall ist. Nicht einmal ein Bruchteil dessen was gesaugt wird würde gesaugt, wenn die Dinger Geld kosten würden. Da kommen dann immer Summen zusammen die eher dem Wunschdenken der obigen Interessenvertreter entsprechen als daß sie wahr sind

  13. Dobby meint: (26.7.2007 um 20:53) AntwortenReply to this comment

    @Tim Bei einem Diebstahl fehlt ja auch am Ende ein entsprechender Betrag. Beim (unentgeltlichen) Kopieren tritt aber kein realer Verlusst ein, sondern nur ein hypothetischer. Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet fehlt der Verlusst ganz: Die Kopie ist da nur eine effektive Strategie zur Beseitigung eines Mangels, die den Reichtum (global gesehen) vermehrt, ohne ein (echtes) Defizit zu erzeugen.

  14. Der Mann vom Gericht meint: (26.7.2007 um 20:54) AntwortenReply to this comment

    @ 2 (h.c):
    Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung des Durchsuchungsbeschlusses kommt hier nur der Staatsanwaltschaft zu. Die Anzeigeerstatter könnten eventuell später gegen eine (wohl zu erwartende) Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft vorgehen. Über eine solche Beschwerde entschiede dann die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft. Aber: Mit welchen Erfolgsaussichten sollte diese die Wiederaufnahme der Ermittlungen anordnen, wenn wegen der nicht erfolgten Durchsuchung keine ausreichenden Beweismittel vorhanden und auch nicht zu erwarten sind?

    Ich halte es aber für wahrscheinlich, dass die StA erst mal Beschwerde gegen die Ablehung der Durchsuchung einlegt, damit das übergeordnete Landgericht darüber entscheidet. Nicht, weil sie unbedingt durchsuchen wollte, sondern weil dann das Landgericht entscheiden muss. Wird die Entscheidung des Amtsgerichts dann gehalten, liegt eine ablehnende Entscheidung eines Landgerichts vor. Diese findet im allgemeinen bei Juristen doch schon etwas mehr Beachtung als die "nur" eines Amtsgerichts. Sie ist damit eine Argumentationshilfe zB für andere Staatsanwaltschaften, die die Anzeigen auch lieber sofort einstellen wollen.

    @ 5 (Micha):
    Die Industrie kommt auf diese Summen lediglich im Wege einer Schätzung. Die fällt natürlich hoch aus, weil man dort auf hohe Streitwerte aus ist. Denn es soll ja für den Nutzer richtig teuer werden, damit die Abschreckung auch funktioniert. Dass ein zum Download angebotener Song allerdings kaum geeignet ist, realiter einen Schaden von mehreren hundert Euro anzurichten, liegt wohl auf der Hand, wird aber ignoriert.

    @ 6 (Ralf):
    "Bedauerlicherweise wird das keine Konsequenzen haben…es ist nichts als eine isolierte Entscheidung eines Gerichts."

    Das würde ich nicht so defätistisch sehen. Vielen Gerichten kommt diese Entscheidung als Argumentationshilfe nicht ungelegen. Und wenn man sich die Schlusspassage des in Nr. 3 verlinkten Heise-Artikels ansieht, vielen Staatsanwälten auch nicht. Die Gerichte und auch die Staatsanwaltschaften sehen sich doch ganz überwiegend als Organe der Strafrechtspflege. Dass es den Anzeigeerstattern allerdings bei den Anzeigen in erster Linie um die Kenntnis der Personalien eines möglichen Zivilprozessgegners geht und hierfür die Behörden eingespannt werden sollen (woraus ja auch gar kein Hehl gemacht wird), stößt bei StA'en und Gerichten eher auf Unbehagen.

    @7 (SvenC):
    "Jetzt nur noch Schäuble und Co. scheitern lassen!"
    Ist das mit dem Schäuble-Bashing zu jeder Gelegenheit eigentlich hier im Blog so ein Reflex geworden? Nicht, dass ich seine jüngsten Ideen in irgendeiner Art goutieren würde, aber dieser Eintrag von Herrn Vetter hat mit Schäuble doch jetzt nicht so viel zu tun, oder? Nichts für ungut, aber "Schäuble" dürfte seit Monaten der am häufigsten gebrauchte Begriff hier sein…

    Ansonsten wirft der Eintrag von Herrn Vetter einige sehr interessante Aspekte auf, die sich bislang wegen der überwiegend stattgebenden Entscheidungen so nicht gestellt haben. Es bleibt spannend.

  15. Max meint: (26.7.2007 um 21:21) AntwortenReply to this comment

    Mich würde auch interessieren, ob man, wie in 4 beschrieben, den Provider haftbar machen könnte, wenn der die Daten "einfach so" der Polizei übergibt.

  16. SvenC meint: (26.7.2007 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    @14
    Ich dächte, ich habe das zum ersten Mal gesagt in diesem Blog. Von daher kann man wohl nicht von "Reflex" reden.
    Und natürlich hat auch der Eintrag was mit dem Herrn S. zu tun.
    Auch wenn es auf dem ersten Blick nicht so aus sieht. ;)

  17. Der Mann vom Gericht meint: (26.7.2007 um 21:56) AntwortenReply to this comment

    @ 16 (SvenC):
    Sie persönlich meinte ich ja auch gar nicht; es fällt mir nur auf, dass bei so gut wie jedem Thema irgendwie doch noch jemand die Kurve zum Thema Schäuble kriegt und das das manchmal mehr, häufig aber weniger passend ist. Das Thema dieses Eintrages, nämlich der Beschluss des Gerichts, liegt meiner Einschätzung nach etwa in der Mitte von mehr oder weniger, da kann man sich sicherlich drüber unterhalten ;-)

  18. Moxy meint: (27.7.2007 um 00:50) AntwortenReply to this comment

    .. noch 6 1/2 h bis man sich den Bericht bestätigen lassen kann…

    ;-)

  19. Anonym :) meint: (27.7.2007 um 09:22) AntwortenReply to this comment

    Ich hab da mal ne Frage :)

    die ermittelte IP-Adresse mag ja gerichtsverwertbar sein, aber die Info, die irgend so eine Garangenfirma im Auftrag der Musikindustrie ermittelt hat, nämlich dass eine bestimmte IP ein paar Datenklötze mit einem bestimmten Hashwert angeboten hat der zufällig zu einem Datenklotz einer geschützten mp3-Datei gehört und zufällig einen ähnlichen Namen hat, ist diese Info überhaupt gerichtsverwertbar.

    Ich mein das ist doch nachträglich überhaupt nicht nachprüfbar, ob der gehackte Donkey-Client von der Garagenfirma überhaupt korrekt arbeitet, noch gibt es eine 100% Sicherheit dass es sich wirklich um die gleichen Datenklötze handelt.

    Hat sich da schonmal jemand Gedanken gemacht, wo ich mal Nachlesen kann, wie sich das verhält?

  20. dot tilde dot meint: (27.7.2007 um 09:27) AntwortenReply to this comment

    gute darstellung des sachverhalts, ich teile deine einschätzung. danke, udo.

    .~.

  21. Moxy meint: (27.7.2007 um 09:29) AntwortenReply to this comment

    Die Telefonzentrale usw. hat nicht gerade einen überraschten Eindruck gemacht – und den Beschluss auch inhaltlich bestätigt.

    Wer Az. 4 Gs 442/07 digitalisiert bekommt, melde sich!

    Und für den Schlaukopf zwischen mir:
    Schon mal gewundert warum die immer von einem exemplarischen, vollständigen Download reden???

    ;-)

  22. Kristine meint: (27.7.2007 um 09:42) AntwortenReply to this comment

    Sinnvoller als solche Urteile wäre meines Erachtens die Änderung der entsprechenden Gesetze. Das würde Rechtssicherheit für alle schaffen, die Gerichte entlasten und Mondforderungen der Inhalteindustrie verhindern.

    Aber das Urteil ist natürlich besser als gar nichts.

    Kristine

  23. Anonym :) meint: (27.7.2007 um 10:31) AntwortenReply to this comment

    @21

    Nein, nicht gewundert, hab so ein Teil ja auch noch nicht gesehen. Frage war ja auch: Hat mal jemand nen Tipp, wo ich mich eingehend informieren kann, damit auch ich Schlaukopf der von der Rechtsverdreherei keine Ahnung hat das versteht.

    Wie war das noch ?
    Der Inhaltsgehalt eines Postings ist reziprok zur Anzahl der darin enthaltenen kummuliert auftretenden Satzzeichen.

  24. Ruwen meint: (27.7.2007 um 10:49) AntwortenReply to this comment

    @23
    Aus diesem gelegentlich frustierenden Grund lese ich diese Seiten üblicherweise lieber schweigend. 'Juristen unter sich' ist aber auch ganz interessant. Eins drüber gibt´s im wirklichen Leben schon genug. Das muss ich mir hier nicht auch noch antun.

  25. Moxy meint: (27.7.2007 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich jetzt ganz viele Ausrufezeichen setzen würde…

    ;-)

    Für Süchtige:
    http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/beweis.htm

    Und da googeln anscheinend nicht geht: "Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, muss diesen begründen. Dies geschieht durch Beweis, zumindest aber substantiiertes (vertieftes)glaubhaft machen."
    Wie, das hängt natürlich immer vom Einzelfall ab, bei Urheberrechtsverletzung eben durch einen belegten Download und entsprechende sonstige Aufzeichnungen, Shares, Logs, wie auch immer, jedenfalls besteht keine Notwendigkeit 4 GB Songs erstmal zu laden, bevor die Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich geltend gemacht werden können. Ausserdem geht es meistens nur um ein oder wenige Songs/ Alben der egagierenden Musik-Firma und nicht um alles…

  26. sdot meint: (27.7.2007 um 10:59) AntwortenReply to this comment

    Hier vor ein paar Tagen passiert: ein Ermittlungsverfahren, in dem ebenfalls der Provider gegen Androhung von Zeugenladung ohne weiteres sämtliche Daten preisgab; der Geschädigte (Universal) hatte zuvor mit Spyware die IP und die Datenbestände auf dem Rechner des Mandanten ermittelt, Sachverständigengutachten usw. beigefügt – großes Kino also. Unter Hinweis auf das vorhandene offene WLAN und die Möglichkeiten, auch verschlüsselte Netze binnen Minuten zu knacken, gab es die Einstellung nach § 170 II.

    Netter Nebeneffekt: in der Einlassung hatte ich auf § 202a StGB hingewiesen und Strafantrag gestellt – jetzt läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Universal.

  27. aloa5 meint: (27.7.2007 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil wird vermutlich kassiert werden.

    Ich schätze das man hier auf die Lizenzanalogie ausweichen wird:
    http://www.internetrecht-rostock.de/schadenersatz-urheberrecht.htm

    Damit läuft die "null-Berechnung" des AG ggfs. ins leere.

    @14
    "abschreckende Wirkung" – das ist imho nicht zulässig. Ein Zivilprozess hat keine Strafe zu sein. Die Content-Industrie führt sich hier aber so auf als ob sie Kläger und Richter zugleich wären und auch das Vorrecht des Staates zur Bestrafung ausüben dürften. Das ist in einem Rechtsstaat ein unerhörter Vorgang der auch noch öffentlich ausgetragen und zugegeben wird. Imho gibt es Fälle (edonkey-Server Köln) wo Millionen-Schäden ins Feld geführt wurden — ein Unding.

    ALOA

  28. Nils G. meint: (27.7.2007 um 11:39) AntwortenReply to this comment

    @ 14: Das Zivilrecht und die darauf basierenden Prozesse können sehr wohl eine abschreckende Wirkung haben. Das ist sogar zum Teil des Gesetzgebers, wie an §§ 661 a, 241a BGB (Gewinnspielmitteilungen, Zusendung von Waren) zu sehen ist.

  29. Mainz, wie es singt und lacht meint: (27.7.2007 um 11:45) AntwortenReply to this comment

    @27:

    Welches Urteil?

    @26:

    Der Fall hört sich interessant an, an einem "Follow-Up" bzw. weiteren Infos wäre ich durchaus interessiert. Haben Sie (bzw. ihr Mandant) darüber nachgedacht nach Abschluß der Verfahren Details zu veröffentlichen (eigener Blog, Artikel auf relevanten Webseiten o.ä.)?

  30. sdot meint: (27.7.2007 um 11:58) AntwortenReply to this comment

    @ 29:

    Daß überhaupt ein Anfangsverdacht bejaht wurde, halte ich für eine Abwehrreaktion der StA. Ich bezweifle, ob das Ermittlungsverfahren zu nennenswerten Ergebnissen führen wird. Allerdings sollte schon eine Einstellung nach § 153/153a als Erfolg (bzw. als Niederlage für Universal) anzusehen sein. Gegebenenfalls werde ich mich hier noch einmal melden…

  31. El Loco meint: (27.7.2007 um 12:41) AntwortenReply to this comment

    Bei allem Respekt Herr Vetter. Aber ein "Verwertungsverbot" im Zivilprozess trägt höchstens zur Erheiterung Stimmung denn zur Sache bei.

    Sie scheinen ein gut eingearbeiteter Strafrechtler zu sein.

  32. Udo Vetter meint: (27.7.2007 um 12:52) AntwortenReply to this comment

    @ El Loco: Bei den von mir genannten Beispielen gibt es auch im Zivilprozess Verwertungsverbote.

    Mitgeschnittene Telefonate und Hörfallen sind übrigens Alltag an den Amtsgerichten. Und, ja, ich habe solche Fälle auch schon gehabt (auf beiden Seiten).

  33. Der Mann vom Gericht meint: (27.7.2007 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    @27 (Aloa5):
    Ganz meine Meinung.
    Trotzdem sollen diese Prozesse de facto eine abschreckende Wirkung entfalten. Das ist m. E. jedenfalls die Absicht der Kläger.

    @28 (Nils G):
    Die von Ihnen ziitierten Normen sind als Ausnahmeregelungen in anderem Kontext aufgenommen worden, weil – untechnisch gesprochen – der Gesichtspunkt der Abschreckung im Zivilrecht grundsätzlich keine Anwendung findet (ich muss zugeben, dass ich kein Experte bin, was den Schadensersatz im Urheberrecht angeht. Soweit ich weiß, kommt auch dort der Abschreckung/Generalprävention seitens des Gesetzgebers keine Bedeutung zu).

  34. Lurker meint: (27.7.2007 um 14:31) AntwortenReply to this comment

    Zur "Lizenzanalogie": Das ist eine – fragwürdige, aber notwendige – Rechtsfigur des gewerblichen Rechtsschutzes. M.E. ist sie auf den o.g. Sachverhalt schon deswegen nicht anwendbar, weil m.E. ein prima facie-Beweis dafür spricht, daß der Nutzer die Lizenz eben gerade nicht erworben hätte. Damit aber fällt die Grundannahme, auf die sich das Rechtsinstitut stützt, m.E. weg. Zudem hat ein fingierter Schaden im Strafrecht nichts verloren…

  35. aloa5 meint: (27.7.2007 um 17:34) AntwortenReply to this comment

    @29 – sorry… natürlich kein "Urteil"

    @33 "sollen" – das ist erklärtermaßen! ein Ziel. Und es ist die Absicht DER KLÄGER – nur um das einmal herauszustellen!

    @34 Ich halte die Lizenzanalogie für ein Unding. Wenn Sie ausführen, das man die Lizenz "eben gerade nicht erworben hätte" – wann ist dieser Nachweis denn überhaupt machbar? Das wird m.E. nicht einmal bei einem Stück Kartenmaterial oder einem Bild (dafür wird die Lizenzanalogie i.d.R. verwendet) tatsächlich erbringbar sein (das Argument wird somit eher nichts einbringen). Das ist ja eben das "Problem" beim Urheberrecht. Man kann NIE sagen ob jemand tatsächlich das Geld gezahlt hätte — oder ob ein Einnahmeausfall anderer Art stattgefunden hat.

    Es ist ein auf einer gewissen Unlogik (Willkür) aufbauender Eiertanz. Bei Print noch überschaubar – bei P2P inakzeptabel. Und es wird darauf hinaus laufen…. ein kurzes "Gespräch" mit einem Vertreter einer entsprechenden "Anti-P2P"-Firma hat schon vor einem Jahr diese Vorgehensweise angekündigt.

    ALOA

  36. Der Mann vom Gericht meint: (27.7.2007 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    @35 (aloa5)
    "@33 “sollen” – das ist erklärtermaßen! ein Ziel. Und es ist die Absicht DER KLÄGER – nur um das einmal herauszustellen!"

    Ja, sorry: Ich dachte, das hätte ich in zwei Beiträgen hinreichend getan. Wenn auch ohne Anführungs- und Ausrufungszeichen und ohne Großschreibung ;-)

  37. Andreas Gust (Webdesign und SEO) meint: (30.7.2007 um 16:53) AntwortenReply to this comment

    Ist doch eh alles von Land zu Land unterschiedlich …

  38. Günter Frhr.v.Gravenreuth meint: (30.7.2007 um 20:19) AntwortenReply to this comment

    Das Bundesverfassungsgericht [http://www.jurpc.de/rechtspr/19990131.htm] knüpft (bei Auskunftsansprüchen im Urheberrecht) die Verhältnismäßigkeit am Aufwand für diese Auskunft an:

    "Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei § 101 a UrhG nicht nur bei "massenhaften Raubkopien" anzuwenden, sondern gelte allgemein, sofern die begehrte Auskunft nicht unverhältnismäßig sei. Letzteres sei vorliegend nicht gegeben. Es gehe offensichtlich um eine einfach gelagerte Auskunft ohne besonderen Aufwand."

    Wie Aufwändig wäre so eine Auskunft für den Provider in Offenburg???

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr.v.Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

  39. Tanja Nolte-Berndel meint: (31.7.2007 um 18:30) AntwortenReply to this comment
  40. Boreas meint: (14.11.2007 um 15:26) AntwortenReply to this comment

    Sorry :(

  41. Neamemglate meint: (28.11.2007 um 00:38) AntwortenReply to this comment

    Hi, hello, privet
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