Versandkosten: Keine Pauschale bei Widerruf

Versandhandel-Kunden, die sich bei ihrer Bestellung an einer Versandkostenkostenpauschale beteiligen, müssen diese nicht zahlen, wenn sie sich auf ihr Widerrufsrecht berufen und die Ware zurücksenden. Dieses Urteil hat jetzt die NRW-Verbraucherzentrale mit einer Musterklage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ 15 U 226/06) erstritten.

Der Händler hatte bislang – wie andere auch – eine Beteiligungspauschale zwischen 4,95 und 5,96 Euro verlangt und die auch aufrecht erhalten, wenn Kunden die Ware (etwa, weil sie ihnen nicht gefiel) zurückschickten. Diese Praxis, so gestern Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller, war für Käufer ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzuneh­men.

Vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert sei ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich gewesen. Das Urteil gilt aber nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern die im Bestellformular separat aufgeführt sind. (pbd)