“Wir machen eine Ausnahme”
Es nennt sich „Edelstahl-Spezialist für Markenartikel“, dieses Geschäft am Ende einer Einkaufsstraße in Düsseldorf. Entprechend glitzert es denn auch drinnen. Zu den angebotenen Waren gehörte, das ist fünf Monate her, auch ein Süßstoffspender.
Aus dem purzeln, nach Druck auf einen Knopf, die Süßstofftabletten. Sollten sie jedenfalls, wenn er funktioniert, der Süßstoffspender. Der in dem Geschäft sah so aus. Dumm nur, das dieses Gerät nicht hielt, was es versprach. Und deswegen im Rahmen einer Reklamation 5 Wochen später umgetauscht werden musste.
Aber auch der wohl neu gelieferte Süßstoffspender tat es nicht. Entsprechend verärgert brachte ihn der Kunde kürzlich zurück, sollte aber „wegen der langen Zeit zwischen dem Kauf“ nur einen Gutschein bekommen.
Letztlich gab der Verkäufer nach: „Der Chef sagt, wir machen eine Ausnahme und erstatten das Geld in bar“. Er sagte tatsächlich „Ausnahme“. Wie gnädig. Und wie ebenso falsch. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Dieser „Edelstahl-Spezialist“ verspricht mit seiner eigens entworfenen „Philosophie“ im Internet: „Sie dürfen vollstes Vertrauen in unser Geschäft haben“.
Wieso vollstest? Wenn schon das Vertrauen zur Ausnahme gehört? (pbd)
Leider eher gängige Praxis, das mit der Ausnahme
Wie mein Handyprovider, der auch aus Kulanz eine Vertragsumstellung zurückgenommen hat, der ich nie zugestimmt habe. Nett.
Kann #1 nur zustimmen. Scheinbar weiss ein sehr grosser Teil der Bevlökerung nicht über Gewährleistung- und Garantiebestimmungen bescheid.
Auch finde ich es immer wieder eigenartig, wenn ich auf Gewährleistung drängen muss, und dann vom Personal mit Argusaugen beobachtet werde….
Na ja, wenn der Inhaber schon "Dipl.Ing.agr." (also "Diplom-Bauer") ist, weiß man ja, warum er ein Edelstahlgeschäft aufgemacht hat! Da kann wenigstens nichts welken oder verhungern! :)
Süßstoff ist sowieso total ungesund!
Wie ist das eigentlich bei Autoreparaturen? Gibt es da auch eine Gewährleistung?
LG
Tino
Naja, es gint Dinge die braucht man nicht wirklich, oder ?
Süßstoff wird in der Regel bereits in "Spendern" ausgeliefert, warum sollte man diese Spender dann umfüllen und wegwerfen ?
Na, da bestell ich dann wohl mal lieber nichts bei dem…
Als ehemaliger Dipl-Bauer und jetziger Edelstahlartikelverkäufer passt der Firmenname ja wie die Faust aufs Auge :)
Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass "voll" nicht gesteigert werden kann. Voll ist voll.
"Diese langjährige Erfahrung bedeutet, Sie dürfen … von Ihrem vier wöchigen Widerrufsrecht gebrauch machen…
Was will man mehr!"
Es gibt doch noch richtige Gutmenschen. :)
@ 6
Klar, die Gewährleistung richtet sich idR nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB)
Gruß,
PS
erinnert mich stark an den Versuch meinen CD-Player 1,5 Jahre nach dem Kauf und 2 fehlgeschlagenen Reparaturen in einem der großen E-Discounter wieder zu versilbern. Ich mußte innerhalb des Marktes 5(!) Hierarchieebenen durchlaufen (was auch ca. 1,5 km Wegstrecke beinhaltete), und erst auf der letzten (Marktleitung) war man dann "ausnahmsweise" bereit, das Gerät gegen Geld zurückzunehmen..
Vodafone steht dem im nichts nach. Gerade erlebt. Handy defekt, zu Vodafone gebracht. Erster Shop hat kein Leihhandy, zweiter Shop hat kein Leihhandy. Auf den Hinweis, dass das so nicht ginge, entgegnete der Mitarbeiter nur "Leihhandys sind Kulanz". Dass das kein Fall von Kulanz, sondern ein Fall von Mängelgewährleistung ist konnte/wollte der Mitarbeiter nicht verstehen. Nun wird wieder einmal (leider haben wir nur solchen Ärger mit Vodafone) ein entsprechendes Fax an die Kundenbetreuung herausgehen.
@13: Was Leihgeräte angeht, ist die Rechtslage alles andere, als eindeutig. Aus dem Mängelgewährleistungsrecht lässt sich unmittelbar kein Anspruch auf ein solches ableiten. Möglicherweise macht sich der Verkäufer nur Schadensersatzpflichtig, wenn er keines zur Verfügung stellt. Aber selbst das ist alles andere als klar.
@Lutz: Nein, das stimmt nicht. Der Verkäufer ist zur Mängelgewährleistung verpflichtet. Insofern besteht der Nacherfüllungsanspruch. Dieser ist sofort fällig. Kommt der Verkäufer dem nicht sofort nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Hier besteht der Anspruch wegen der Verzögerung der Nacherfüllung. Schadensersatz ist nun grundsätzlich erstmal ein Anspruch auf Naturalrestitution, dies wäre dann das Leihhandy. Verweigert der Verkäufer dies, besteht die Möglichkeit ein Ersatzgeschäft zu tätigen, sprich selbst ein Handy zu leihen und dies dem Verkäufer in Rechnung zu stellen. Hinzu kommt dann noch die Nichtnutzbarkeit des Handyvertrages, so dass die Grundgebühr anteilig zu kürzen ist.
@Lutz (Nachtrag): Das ganze nennt sich Nutzungsausfallschaden als Teil des Verspätungsschadens (siehe auch Palandt, § 437 Rn. 36)
@ 13: hatte mit einem anderen Mobilfunkanbierter, der sich auch noch mi seiner Kundenfreundlichkeit rühmt ähnlich unangenehme Erfahrungen. Wenngleich als Privatkunde.
Ich habe das Mobiltelefon in DEREN Filiale gekauft. 4 monate später sieht das Display aus als wär konfettti drin.. erkennen kan nman nichts mehr… muss wohl irgend ein Elektronikteil nicht gehalten haben.. keine Ahnung.
Schön und gut ab zum Laden. Kein Leihgerät verfügbar…
Da sollte sich in dne folgenden 5 Wochen nicht bessern.. dann war da Gerät wieder zurück. All das hinderte aber den Anbieter nicht, mir die volle Gebühr inkl der Inklusivminuten zu berechnen.
Beim ersten Anruf wollte mir die Dame am anderne Ende der Leitung weiß machen dass ich das wohl mit dem Hersteller des Geräts klar machen würde, von wegen das der für Garantie zuständig wäre und so weiter. Die Dame blieb auch "beratungsresistent". Vielmehr wurde meine Hinweise auf meine Rechte und darauf das ein solche Behandlung ja wohl eher nicht kundenfreundlich ist offenbar als persönlicher Angriff aufgefasst. Die Dame verließ dann entgültig den Pfad der Professionalität und raunzte mich an ich solte doch nicht so agressiv sein. Das wäe ich drauf hin fasst geworden. Dann hätte ich ihre Reaktion zumindest menschlich verstehen können. Professionel ist es aber trotzdem nicht. Egal. Wenig später hab ich dan aufgegeben ihr klar zu machen wie meine REchte sind, sie verlagerte sich nur noch darau das sie mir nicht helfen könnte wen ich so mit ihr reden würde. Hä? muss ich ausfallend werden, dan wird was? oder soll ich unsachlich sein? okay diese Fragen hab ich ihr nicht gestellt… sondern aufgelegt. Und es wenig später nochmal versucht. Der -anderen- Dame hab ich dan noch mal den SAchverhalt geschildert. Ich wa kaum fertig schon bot sie mir eine Gutschrift an. Das Wort Kulanz hat sie nicht verwendet. Zwar hätte ich mich auf eine Gutschrigt nicht einlassen müssen. Es war für mich aber durchaus annehbar. Zumal die Gutschrift den Schaden überstieg.
Ach diese leidigen Garantien. Bringen den Kunden in den Laden zurück. Hmm..vielleicht bekommt er sogar Lust noch mehr zu kaufen, wenn er korrekt und freundlich behandelt wird?
Aber – is' ja nicht Hamburg.
Kulanz?
Mit den Worten hat mal eine als beratungsresistent bekannte Inkassokanzlei aus Heidelberg urplötzlich ihre vorher mit den lustigsten Drohungen versehenen Forderungen fallen lassen, als ich ihnen vorschlug, dass sie mich doch verklagen könnten, wenn sie sich ihrer Sache so sicher seien…
@Dirk: Schadensersatz ist aber immer verschuldensabhängig. Gut – hier kommt man möglicherweise mit der Übernahme des Beschaffungsrisikos gem. § 276 I S. 1 BGB weiter – ist aber sicher einzelfallabhängig und nicht immer der Fall. Im übrigen sind schuldrechtliche Sekundäransprüche nicht auf Naturalrestitution gerichtet.
Im Übrigen ist es ohnehin umstritten, ob der Nutzungsausfallschaden nicht grundsätzlich zum Verzugsschaden gehört. Dann ist dieser erst nach einer Nachfrist zu ersetzen. Das ist meines Wissens nach noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
@Lutz (20): Einer Nachfristsetzung bedarf es beim Verzugsschaden gerade nicht. Vielmehr bedarf es nur einer Mahnung (ernsthafte Erfüllungsaufforderung). Mit der Mahnung gerät der Verkäufer in Verzug und haftet ab diesem Zeitpunkt voll und ohne jegliches Verschulden (soweit der Schaden auf der Verzögerung beruht).
Der Verkäufer schuldet aber von Anfang an einer fehlerfreie Sache. Ist sie mangelhaft und wird der dann zur Behebung aufgefordert (=Mahnung) ist er mit der Erbringung der Leistung in Verzug.
Es ist unstreitig, DASS der Nutzungsausfallschaden zu ersetzen ist. Man streitet sich lediglich über den Weg.
@Dirk (21): Richtig, beim Verzugsschaden braucht es keine Nachfristsetzung. Das ändert aber nichts daran, dass dem Verkäufer in aller Regel kein Verschulden trifft. Dieses lässt sich auch nicht dadurch konstruieren, dass der Verkäufer durch die Weigerung die Pflichten des Nacherfüllungsanspruchs verletzt. (Siehe dazu: "Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung und seine Risiken für den Käufer", NJW 2004, 1761 ff.).
Vielversprechender ist der Weg über § 280 I BGB direkt, wobei das Vertretenmüssen im Wege der Übernahme des Beschaffungsrisikos bei vertretbaren Sachen durch den Verkäufer angenommen werden kann. (siehe dazu "Begriff und Tatbestand des Verzögerungsschadens im neuen Leistungsstörungsrecht, Canaris, ZIP 2003, 321 ff."
Das Ganze ist leider nicht so unproblematisch, wie man sich es für den Käufer wünschen könnte.
@Lutz: Es ist inzwischen herrschende Meinung, dass der Verkäufer durch die Nicht- oder verzögerte Nacherfüllung eine erneute Pflichtverletzung begeht. Das ist mittlerweile so gut wie unstreitig. Das Verschulden trifft in diesem Fall Vodafone allein schon deshalb, weil es Vodafone ja möglich wäre, das Handy sofort auszutauschen, wollen sie aber nicht. Dann aber müssen sie derweil ein Leihhandy zur Verfügung stellen, um den Nutzungsausfallschaden zu verhindern/zu kompensieren.
Was nun wirklich überhaupt nicht geht, ist deine Konstruktion eines Beschaffungsrisikos. Für die Übernahme eines solches Beschaffungsrisikos bedarf es gewisser Anhaltspunkte. Du kannst nicht aus dem Ausnahmefall den Regelfall machen. Der Verkäufer verschuldet den Mangel in aller Regel nicht.
@
"Das Verschulden trifft in diesem Fall Vodafone allein schon deshalb, weil es Vodafone ja möglich wäre, das Handy sofort auszutauschen, wollen sie aber nicht."
Und wenn der Käufer, warum auch immer, das Handy repariert haben möchte?
Nun mal ein Kommentar von der anderen Seite – dem Unternehmer.
Die neuen Richtlinien zum Verbraucherschutz entsprechen der klassischen Vorstellung böser Unternehmer – guter Verbraucher.
Mich wundert dass hier noch keiner sich damit gebrüstet hat wie cool er den Händler xy abgezockt hat. Wir vertreiben Produkte, die wir selbst entwickeln weltweit. Eigenartig ist nur, dass die Gewährleistungsansprüche aus Deutschland überproportional hoch sind. Wie wahrscheinlich ist es, dass wir in der Heimat unseren Schrott verkaufen und das Ausland mit Qualitätsware beliefern?
Mittlerweile scheint sich eine Mentalität nach dem Motto kapput gibt neu gebildet zu haben. Ein pfleglicher Umgang mit dem gekauften Produkt ist unnötig.
@25 Peter: achso, dich wundert dass noch keiner so kommentiert hat? ist ja interessant.
vielleicht hast du ja auch ein paar – ganz kleine natürlich nur – vorurteile? so zum thema, böser … – guter …
könnte das sein?
@24 (Karl): Der Käufer will nur ein funktionierendes Handy, ob das alte repariert wird oder er ein neues bekommt, ist ihm egal.
Wobei der Austausch"service" von Vodafone nichts von beidem ist. Dort wird das defekte Gerät nämlich gegen ein anderes von Vodafone repariertes (ehemals defektes) Gerät ausgetauscht. Ein Vorgehen das unser Gewährleistungsrecht überhaupt nicht kennt.
@ Dirk
Mich hätte interessiert, wie Sie in diesem Fall (Kunde wählt Reparatur als Nacherfüllung) das Verschulden (oder vielleicht sogar die Pflichtverletzung?) dogmatisch herleiten.
Ich bestreite nicht, dass der Verkäufer durch die verzögerte Nacherfüllung eine erneute Pflichtverletzung begeht. Der Nacherfüllungsanspruch bezieht sich aber nicht auf die Bereitstellung eines Leihgeräts, insbesondere dann nicht, wenn – und das ist die absolute Regel – sich der Verkäufer die Wahl der Nacherfüllung vorbehalten hat. Über die Verletzung der Nacherfüllungspflicht kommt man NICHT zu einem Anspruch auf ein Leihgerät.
Im Übrigen verstehe ich nicht, warum es ausgeschlossen sein soll, die Übernahme eines Beschaffungsrisikos anzunehmen. Bei Gattungsschulden ist das nämlich keinesfalls die Ausnahme, sondern die Regel, vgl. MüKo/Grundmann § 276 Rn. 178.
@26 Martin, wenn Du so meinst, haben wir wohl beide ein dickes Problem mit unseren Vorurteilen.
Aus meiner Sicht gehört Garantiebetrug zur gleichen Kategorie von Delikten wie Versicherungsbetrug, welcher mittlerweile zum Kavaliersdelikt verkommen ist. Der Garabtiebetrug schneidet vielleicht sogar noch ein bisschen schlechter ab.