Doch keine großen Scheine
Die Geschichte “Große Scheine” handelte von einem Taxifahrer, einer Rechnung über 292,00 € und zwei 500-Euro-Scheinen, auf die der Taxifahrer angeblich nicht rausgegeben hat.
Was sich wirklich zugetragen hat, habe ich vor einigen Tagen der Staatsanwaltschaft geschildert:
Der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau waren gestresst. Sie mussten unbedingt einen bestimmten Flug bekommen, hatten aber noch nicht einmal Tickets. Auf der Fahrt von Düsseldorf nach Frankfurt telefonierten sie lange mit der Fluggesellschaft und Geschäftspartnern. Mein Mandant lieh hierfür sein Handy; der Akku am Handy des Anzeigenerstatters hatte schon Minuten nach dem Einsteigen schlappgemacht.
Gegen 12.35 Uhr traf das Taxi in Frankfurt ein. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters stieg sofort aus und rannte zum Schalter der Fluggesellschaft. Es trifft nicht zu, dass die Ehefrau des Anzeigenerstatters gesehen hat, wie der Anzeigenerstatter bezahlte. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters befand sich nicht mehr im Auto, als der Anzeigenerstatter bezahlte.
Der Anzeigenerstatter gab meinem Mandanten zunächst einen 200-Euro-Schein. Mein Mandant wies darauf hin, dass die Fahrt 292,00 € kostet. Hierauf suchte der Anzeigenerstatter einen weiteren 200-Euro-Schein aus seiner Brieftasche. Auch diesen gab er meinem Mandanten. Der Anzeigenerstatter wollte darauf aussteigen.
Mein Mandant wies darauf hin, dass der Anzeigenerstatter noch Wechselgeld bekomme. Wörtlich sagte mein Mandant: „It is too much. You get change.“ Hierauf reagierte der Anzeigenerstatter deutlich genervt. Er signalisierte meinem Mandanten, das sei jetzt schon o.k., er müsse nur dringend aussteigen, um seinen Flug zu kriegen.
Mein Mandant freute sich natürlich über das Trinkgeld. Hierzu führt die Polizei aus, dass Trinkgelder gerade im Flughafenbereich auch einmal höher sein können (Bl. 6). Außerdem hatte mein Mandant keinerlei „schlechtes Gewissen“ wegen des Trinkgeldes, weil der Anzeigenerstatter über eine Stunde lang mit seinem Handy telefoniert hatte. Diese Gesprächsgebühren muss mein Mandant tragen.
Der Anzeigenerstatter stieg dann aus dem Auto aus und entfernte sich mit seinem Gepäck. Mein Mandant hat nicht wahrgenommen, dass jemand versuchte, sein Taxi anzuhalten.
Wenn es Unstimmigkeiten gegeben hätte, hätte der Anzeigenerstatter auch problemlos bei der Taxi-Zentrale in Düsseldorf anrufen können, die Nummer befindet sich auf der Quittung (Bl. 8). Auf der Quittung ist auch das Taxiunternehmen genannt, für das mein Mandant fährt.
Jedenfalls trifft es definitiv nicht zu, dass mein Mandant mit zwei 500-Euro-Scheinen bezahlt worden ist. Offensichtlich handelt es sich hier um eine Verwechselung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau sich nicht mit dem deutschen Geld auskennen. Dies schreibt die Ehefrau des Anzeigenerstatters in ihrer Aussage selbst, wenn sie ausführt: “We do not know much about german money.”
Überdies wurden auch gegenüber der Polizei bereits bei der Anzeige widersprüchliche Angaben gemacht (Bl. 6). So heißt es, der Polizeibeamte vor Ort habe zunächst verstanden, es sei mit zwei 200-Euro-Banknoten bezahlt worden. In der schriftlichen Anzeige habe es dann aber geheißen, sie hätten mit zwei 100-Euro-Banknoten bezahlt.
Insgesamt scheint es so, dass der Anzeigenerstatter keinen Überblick hatte, wie viel Geld er in welchen Stückelungen dabei hatte. Hierfür spricht auch, dass der 500-Euro-Schein gerade nicht sonderlich leicht mit dem 100-Euro-Schein oder gar dem 200-Euro-Schein zu verwechseln ist, schon wegen völlig unterschiedlicher Farben. Außerdem sind die Werte auf den Euro-Scheinen deutlich aufgedruckt.
Letztlich weise ich darauf hin, dass es auch unlogisch ist, eine Taxirechnung über 292,00 € mit zwei 500-Euro-Scheinen zu bezahlen.
Heute kam schon der Einstellungsbescheid.
Und wer zahlt jetzt bei der Einstellung des Verfahrens die Rechtsanwaltskosten? Der Taxifahrer? Dann hätte er ja wirklich ein Minus-Geschäft gemacht…
Hier endete alles im Ermittlungsverfahren, d.h. bevor es zu einer Anklage kommt. In diesem Fall kriegt der Beschuldigte nichts erstattet und muss seinen Anwalt selbst bezahlen.
Dafür ist er aber die Sorgen los…
Wenn er Glück hat reichen ja die 100 Euro Trinkgeld :-)
"Hierfür spricht auch, dass der 500-Euro-Schein gerade nicht sonderlich leicht mit dem 100-Euro-Schein oder gar dem 200-Euro-Schein zu verwechseln ist, schon wegen völlig unterschiedlicher Farben."
Da sieht man mal wieder, wo das dicke Geld verdient wird. Ich hätte das nicht gewusst… :-(
Ich finde es interessanter, wie erst belegt wird, dass die sich nicht mit "deutschem" Geld auskannten, um dann hinterher zu sagen die Scheine wären leicht auseinanderzuhalten.
Also konnten sies nun verwechseln oder nicht? Man kann nicht mal hü und mal hott sagen bei der selben Sache….
na, da hat er mandant aber glück gehabt, dass es sich nicht um 1000€-scheine handelte …
@n.n. ja, oder um 300€ Scheine, stell Dir das Chaos vor ;)
@6: Der deutliche Aufdruck des Wertes bedeutet ja gerade, daß auch bei einem mit dem Euro nicht vertrauten Kunden angenommen werden kann, daß er den Wert der Scheine erkennt. Der Antragsteller kann jetzt nicht einfach daherkommen und sagen, daß er die Scheine für 500er hielt, weil erstens der Aufdruck eindeutig ist und er sich zweitens mit dem Euro eh nicht auskennt.
gerade weil er sich evtl. mit den Scheinen nicht auskennt hätte er sie für 500er halten können(!). ich glaube so meint das auch #6
@2: Frei spricht nur das Gericht, die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren ein. Hier mangels Tatverdacht. Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten und Auslagen des Angeklagten, wozu auch dessen Verteidigerkosten gehören. Bei einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft funktioniert das nicht so ohne weiteres, was jedenfalls bei einer Konstellation wie im geschilderten Fall äußerst unbefriedigend ist. Denkbar wäre hier eine leichtfertig erstattete Anzeige zu unterstellen und eine Anregung an die Staatsanwaltschaft, einen Antrag nach § 469 StPO zu stellen un die notwendigen Auslagen dem Anzeigenden aufzuerlegen.
Wenn der Mandant argumentieren kann, dass die Einschaltung eines Anwaltes zur Wiederherstellung seiner Reputation bzw. des Beweises seiner Seriosiät zwingend geboten war – was man auch in diesem Gewerbe wohl kaum bestreiten kann -, dann könnten die Anwaltskosten, wie auch die Besuche beim Anwalt, die Telefonate mit ihm und, und, und möglicherweise als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Zusammen mit dem bereits erhaltenen Trinkgeld sollte das die Kostennote deutlich leichter verdaulich machen.
@6: Naja allein die Tatsache, dass er sagte "_german_ money" zeugt schon von seiner Nichtkenntnis, denn explizit "deutsches" Geld gibts ja schon länger nichtmehr, denn der Euro ist ein Zahlungsmittel mit etwas größeren Dimesionen.
Vielleicht hatte der Anzeigenerstatter seine Brille vergessen … ?
Klasse Arbeit!!1
Ihr Mandant bleibt also bei schriftlich geständigen Tätern auf den zu wenig gezahlten 92 Euro, den Handygebühren und den Anwaltskosten sitzen..?
Tsststs ;)
Klasse gelesen!
Hm…
"Letztlich weise ich darauf hin, dass es auch unlogisch ist, eine Taxirechnung über 292,00 € mit zwei 500-Euro-Scheinen zu bezahlen."
= Dies reicht für den gesunden Menschenverstand
"Der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau waren gestresst. Sie mussten unbedingt einen bestimmten Flug bekommen, hatten aber noch nicht einmal Tickets. Auf der Fahrt von Düsseldorf nach Frankfurt telefonierten sie lange mit der Fluggesellschaft und Geschäftspartnern. Mein Mandant lieh hierfür sein Handy; der Akku am Handy des Anzeigenerstatters hatte schon Minuten nach dem Einsteigen schlappgemacht.
Gegen 12.35 Uhr traf das Taxi in Frankfurt ein. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters stieg sofort aus und rannte zum Schalter der Fluggesellschaft. Es trifft nicht zu, dass die Ehefrau des Anzeigenerstatters gesehen hat, wie der Anzeigenerstatter bezahlte. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters befand sich nicht mehr im Auto, als der Anzeigenerstatter bezahlte.
Der Anzeigenerstatter gab meinem Mandanten zunächst einen 200-Euro-Schein. Mein Mandant wies darauf hin, dass die Fahrt 292,00 € kostet. Hierauf suchte der Anzeigenerstatter einen weiteren 200-Euro-Schein aus seiner Brieftasche. Auch diesen gab er meinem Mandanten. Der Anzeigenerstatter wollte darauf aussteigen.
Mein Mandant wies darauf hin, dass der Anzeigenerstatter noch Wechselgeld bekomme. Wörtlich sagte mein Mandant: „It is too much. You get change.“ Hierauf reagierte der Anzeigenerstatter deutlich genervt. Er signalisierte meinem Mandanten, das sei jetzt schon o.k., er müsse nur dringend aussteigen, um seinen Flug zu kriegen.
Mein Mandant freute sich natürlich über das Trinkgeld. Hierzu führt die Polizei aus, dass Trinkgelder gerade im Flughafenbereich auch einmal höher sein können (Bl. 6). Außerdem hatte mein Mandant keinerlei „schlechtes Gewissen“ wegen des Trinkgeldes, weil der Anzeigenerstatter über eine Stunde lang mit seinem Handy telefoniert hatte. Diese Gesprächsgebühren muss mein Mandant tragen.
Der Anzeigenerstatter stieg dann aus dem Auto aus und entfernte sich mit seinem Gepäck. Mein Mandant hat nicht wahrgenommen, dass jemand versuchte, sein Taxi anzuhalten.
Wenn es Unstimmigkeiten gegeben hätte, hätte der Anzeigenerstatter auch problemlos bei der Taxi-Zentrale in Düsseldorf anrufen können, die Nummer befindet sich auf der Quittung (Bl. 8). Auf der Quittung ist auch das Taxiunternehmen genannt, für das mein Mandant fährt.
Jedenfalls trifft es definitiv nicht zu, dass mein Mandant mit zwei 500-Euro-Scheinen bezahlt worden ist. Offensichtlich handelt es sich hier um eine Verwechselung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau sich nicht mit dem deutschen Geld auskennen. Dies schreibt die Ehefrau des Anzeigenerstatters in ihrer Aussage selbst, wenn sie ausführt: “We do not know much about german money.”
Überdies wurden auch gegenüber der Polizei bereits bei der Anzeige widersprüchliche Angaben gemacht (Bl. 6). So heißt es, der Polizeibeamte vor Ort habe zunächst verstanden, es sei mit zwei 200-Euro-Banknoten bezahlt worden. In der schriftlichen Anzeige habe es dann aber geheißen, sie hätten mit zwei 100-Euro-Banknoten bezahlt.
Insgesamt scheint es so, dass der Anzeigenerstatter keinen Überblick hatte, wie viel Geld er in welchen Stückelungen dabei hatte. Hierfür spricht auch, dass der 500-Euro-Schein gerade nicht sonderlich leicht mit dem 100-Euro-Schein oder gar dem 200-Euro-Schein zu verwechseln ist, schon wegen völlig unterschiedlicher Farben. Außerdem sind die Werte auf den Euro-Scheinen deutlich aufgedruckt."
= Dies für Juristen ;-)
.. hm …
;-)
jj
O je.
War der Anzeigesteller zufaellig ein Landesmann von mir?
Vielleicht nutzlich waere ein Seminar zum Thema "Landesleute von Molly: was-man-wo-und-wie-weiter-anzeigen-kann." Und ein Aufbaukurs, "1 Fax + 1 Anruf = Einzahlung."
Die einzelne Bundesstaaten in meinem Land verdienen sehr viel daran, Touristen oder Geschaeftsbesucher aus anderen Bundesstaaten anzuzeigen. Weil die meisten nicht wieder zur Gerichtsverhandlung anreisen koennen, zahlen sie – "to make it go away."
@uv
> In der schriftlichen Anzeige habe es dann aber geheißen, sie
> hätten mit zwei 100-Euro-Banknoten bezahlt.
Die Gerichtssprache ist Deutsch.
@20
Ausser, mein Lieber, wenn es Sorbisch ist.
Unterbeschaeftigte Anwaelte legen manchmal aehnliche Verhaltensmuster an den Tag, wie auch einige arbeitslosen Jugendlichen in den neuen Bundeslaender.