15.11.2007

Zwischenablesung zahlt der Vermieter

Wenn der Mieter auszieht, muss er nicht die Kosten für eine Zwischenablesung (Heizung, Strom, Wasser) tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.

Allerdings besteht die Möglichkeit, etwas anderes im Mietvertrag zu vereinbaren. Sind die Kosten dort auf den Mieter abgewälzt, muss er sie auch tragen.

Pressemitteilung des BGH

15 Kommentare zu “Zwischenablesung zahlt der Vermieter”

  1. falky meint: (15.11.2007 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    Eine faire Entscheidung.
    Als Mieter sollte man schon den Vertrag lesen und ggf. verhandeln bzw. verzichten.

  2. claudiofuchs meint: (15.11.2007 um 14:58) AntwortenReply to this comment

    bloss nicht verhandeln. Individualvereinbarungen sind furchtbar :)

  3. Schwarzmaler meint: (15.11.2007 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    Zu spät, ich habe 2005 gezahlt.

  4. nils meint: (15.11.2007 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    ähnlich wie die entscheidung zum "fachgerechten tapezieren": gut zu wissen :)
    das fachgerechte tapezieren wird hier vermutlich nochmal ein thema werden, es wird beim einzug tapeziert (btw eine bundesliegenschaft in der ich wohne) und da wurde schon angemerkt, wir sollten damit rechnen, dass wir das beim auszug nochmal professionell machen lassen zu müssen…

    viele grüße
    nils

  5. kharthax meint: (15.11.2007 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    wir haben vor …. weniger als 12 Monaten bezahlt, ist da was zu machen?

  6. hilfe, brauche anwalt meint: (15.11.2007 um 17:47) AntwortenReply to this comment

    @5
    Sicher, ganz laut rufen:

    "hilfe, brauche anwalt"

    Besser ist die Entscheidung zur Tierhaltung. Da Ziervögel nicht mit Hamstern zu vergleichen sind, ist die Klausel unzulässig. Wie gut, daß die BGH-Richter keine Vermieter sind :-)

  7. Ziffer 8 meint: (15.11.2007 um 19:30) AntwortenReply to this comment

    Schade, dass der BGH nicht in einem Abwasch schonmal mitgesagt hat, ob man soetwas denn in einen Formularmietvertrag reinschreiben darf.

  8. Dirk meint: (15.11.2007 um 20:58) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte ja bisher, dass der Mieter ohnehin nur diejenigen Betriebskosten zahlt, deren Umlage auch vereinbart wurde (darum wird in den heutigen Verträgen immer auf die Betriebskostenverordnung verwiesen). Insofern ist das Urteil irgendwie nicht ganz nachvollziehbar…

    Mein Formularmietvertrag enthält übrigens solch eine Klausel zur Nutzerwechselgebühr und ich hatte sie bisher als unwirksam angesehen.

    Eine Klarheit seitens des BGH sieht für mich irgendwie anders aus…

  9. Dirk meint: (15.11.2007 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    Übrigens § 556 Abs. 5 BGB spricht auch nicht gerade für die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Zahlung der Nutzerwechselgebühr durch den Mieter.

  10. Dirk meint: (15.11.2007 um 21:39) AntwortenReply to this comment

    Gemeint ist freilich § 556 Abs. 4 und nicht Abs. 5 BGB.

  11. foxi meint: (16.11.2007 um 17:05) AntwortenReply to this comment

    Schon interessant womit sich der BGH (immerhin Deutschlands höchstes Fachgericht) so alles beschäftigt: gestern waren es Hamster und Mäuse als -zulässige- Haustiere, heute die Zählerablesung, mit was werden wir am Montag überrascht?

  12. pipeline meint: (17.11.2007 um 07:31) AntwortenReply to this comment

    @11
    Vielleicht sind dann Damenbesuche auch ab 21 Uhr erlaubt?

  13. Anwalt-Ffm meint: (19.11.2007 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    Auch sog. "Individualvereinbarungen" sind vermieterseits mit Vorsicht zu geniessen, da diese nach der Rspr. oft ebenfalls wie Formularklauseln behandelt werden.

  14. kolibri meint: (4.2.2010 um 23:37) AntwortenReply to this comment

    Hallo! Denkt hier auch mal einer? Ein Vermieter überlässt sein Eigentum einem Mieter mit der Hoffnung auf ein gutes Vertragsverhältnis die nächsten paar Jahre. Nun lernt der Kasper 3 Mon. später sein Traum-Schatzi kennen und kündigt. Sowieso hat er viel viel weniger Verbrauch als der, der nach ihm einzieht. Deswegen gibt es ja diese teuren Messgeräte. Also wird zwischendrin abgelesen, damit bewiesen ist, dass Kasper ja gar niemals so viel verbraucht haben kann, wie KasperII, der dann anschließend da wohnt. Wieso soll der Vermieter mit diesem "Hähnchenverhalten"-Beweis (ich brauche immer 100mal mehr weniger als alle anderen – garantiert) belastet werden? Und das mit der aktuellen Mieter-Wechsel-Rate dann gleich vielleicht 3 x im Jahr? Nach der Heizkostenverordnung geht das durchweg nach Gradzahltagen geschätzt auch vor Gericht durch. Wenn das einer aber genau nach Verbrauch haben will und nicht nach Gradzahltagen, dann soll er auch dafür bezahlen. Wenn ich beim Friseur nicht nur Waschen sondern auch noch Kurpackung haben möchte, muss ich dafür ja auch was extra bezahlen, oder …..

  15. Roland meint: (13.9.2011 um 02:46) AntwortenReply to this comment

    Zu Kolibri:
    Und warum soll der Mieter das zahlen. Die Kosten der Zwischenablesung und Nutzerwechselkosten sind im Ergebnis eine Vertragsstrafe, weil der Mieter nicht zum Zeitpunkt der Hauptablesung sein Mietverhältnis beendet.
    Dann die andere Variante: Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf. Für die Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kündigung des Vermieters ursächlich. Und dann soll der Mieter noch die Kosten der Zwischenablesung zahlen! Das ist mit dem Empfinden aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar.
    Die Meßgeräte (Heizung) erfüllen ohnehin nur eine Alibifunktion. Meßtoleranzen bei Verdunstungsmessern +/- 20% (lt. Labortests); elektronische Heizkostenverteiler: Das Zählwerk kann bei Raumtemperaturen ab 33-35 Grad C oder bei Sonneneinstrahlung in Gang kommen, ohne daß der Heizkörper in Betrieb ist (habe ich selbst schon gesehen). Die Meßdienstfirmen wissen das, bestreiten es allerdings hartnäckig.

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