Versicherungen bequemer verklagen
Wer seine Versicherung verklagen will (oder muss), genießt künftig einen Heimvorteil. Der Versicherungsnehmer darf künftig an seinem Wohnort klagen. Bisher waren in der Regel nur Gerichte am Firmensitz der Versicherung zuständig. Dies hat sich mit der Refom des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 geändert.
Der Kunde kann aber weiter wählen und auch am Firmensitz seine Klage erheben. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn das Gericht dort bekanntermaßen versichertenfreundlich urteilt.
In diesem Zusammenhang ist es auch interessant zu wissen, dass das "Alles-oder-nichts-Prinzip" aufgegeben wurde.
Zu deutsch bedeutet das, dass ein Versicherungsnehmer unter Umständen auch dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er vertragliche Vereinbarungen verletzt hat.
Bislang reichte das oft aus, damit die Versicherung die Leistung ganz verweigern konnte.
Da kommt auf die Anwaltschaft sicher ein lukratives Geschäft zu, auf die Gerichte eine neue Prozesswelle und auf die Versicherer Entschädigungszahlungen, die sonst nie fällig geworden wären und die einschlägigen Kommentare werden sich um die sich neu bildenden Erstattungssätze vergrößern.
Ein spannendes Jahr liegt auch in dieser Hinsicht vor uns.
Wie findet man den heraus, ob ein Gericht "versichertenfreundlich" ist?
Gilt das auch für die Berufung, die bei mir jetzt ansteht? Ich musste leider am Sitz der Versicherung klagen :(
@2: Man merkt es, wenn jedes Wort von dir vom Gericht als widersprüchlich ausgelegt wird, weil es für die nur eine Wahrheit gibt und nicht die Fantasie, dass etwas doch anders gewesen sein könnte.
@2, abc:
Das kann Dir der Anwalt Deines Vertrauens aufgrund seiner Erfahrung verraten… ;-)
Grüße!
Das ist eine gute entscheidung, wird aber der Justiz bestimmt wieder hunderte oder sogar tausende neuer Fälle bescheren.
wer SEINE versicherung verklagt, konnte doch auch schon früher am sitz der niederlassung klagen.
Aber Sitz der Niederlassung ist doch nicht (zwangsläufig) der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, um welchen es sich bei der Neuerung dreht?
Oder ist das Thema zu hoch für mich?
PS: Beitrag Nr. 7 war an Nr. 6 (der echte n.n.) gerichtet.
@ U.V.: Sorry, Herr Kollege, so ganz kann ich nicht zustimmen, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/48.html" rel="nofollow"> § 48 VVG a.F.</a>: „… das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte." Dies sollte angeblich nicht gelten, wenn der Vertrag über einen Makler abgeschlossen wurde, anders als jetzt <a> § 215 VVG n.F.</a>.
@8: Gehörte der §48 VVG nicht zu den abdingbaren Vorschriften und der Gerichtsstand wurde immer in den AVB geregelt?
(Versicherungskaufmann hab ich mal gelernt, allerdings lange her)
Der Gerd
@ Der Gerd: Nein, s. § 48 Abs. II VVG a.F.: "Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden."
Ist wohl wirklich lange her ;-)
Ich finde es grundsätzlich abzulehnen, daß sich Leute ihren Richter frei aussuchen können.
Ob das nun hier nur die Wahl zwischen Heimat- und Versicherungsort ist, oder die ganz fliegende Gerichtswahl à la Buske – es kann nicht im Sinne des Rechtsstaats sein, daß die unvermeidlichen Unterschiede zwischen der Rechtssprechung verschiedener Gerichte gezielt ausgenutzt werden.
@ RA JM: Uppps. Aber ich bin ja auch schon fast 20 Jahre aus der Branche. Wäre mal interessant zu erfahren was aus der ganzen Bande geworden ist. ;-)
Wie 12 bin ich auch der Meinung, daß das mit der Garantie des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbaren ist.
Gerichte sollen nicht versichertenfreundlich oder -unfreundlich sein, sie sollen juristisch korrekte Urteile fällen. Bin ich der einzige hier, der so vernünftig denkt?
Nein – aber du bist der Einzige der hier so naiv ist zu glauben, dass das so jemals funktionieren wird oder funktioniert hat.
Super!
Wie sieht das denn mit Übergangsvorschriften aus? Gilt § 215 VVG auch für Verträger vor dem 01.01.2008, die jetzt in Streit geraten?
@ Nr. 18 / J_W7665:
vgl. Art. 1 VVGEG