3.1.2008

Versicherungen bequemer verklagen

Wer seine Versicherung verklagen will (oder muss), genießt künftig einen Heimvorteil. Der Versicherungsnehmer darf künftig an seinem Wohnort klagen. Bisher waren in der Regel nur Gerichte am Firmensitz der Versicherung zuständig. Dies hat sich mit der Refom des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 geändert.

Der Kunde kann aber weiter wählen und auch am Firmensitz seine Klage erheben. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn das Gericht dort bekanntermaßen versichertenfreundlich urteilt.

19 Kommentare zu “Versicherungen bequemer verklagen”

  1. Consultant meint: (3.1.2008 um 10:30) AntwortenReply to this comment

    In diesem Zusammenhang ist es auch interessant zu wissen, dass das "Alles-oder-nichts-Prinzip" aufgegeben wurde.

    Zu deutsch bedeutet das, dass ein Versicherungsnehmer unter Umständen auch dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er vertragliche Vereinbarungen verletzt hat.

    Bislang reichte das oft aus, damit die Versicherung die Leistung ganz verweigern konnte.

    Da kommt auf die Anwaltschaft sicher ein lukratives Geschäft zu, auf die Gerichte eine neue Prozesswelle und auf die Versicherer Entschädigungszahlungen, die sonst nie fällig geworden wären und die einschlägigen Kommentare werden sich um die sich neu bildenden Erstattungssätze vergrößern.

    Ein spannendes Jahr liegt auch in dieser Hinsicht vor uns.

  2. abc meint: (3.1.2008 um 10:41) AntwortenReply to this comment

    Wie findet man den heraus, ob ein Gericht "versichertenfreundlich" ist?

  3. Kai meint: (3.1.2008 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    Gilt das auch für die Berufung, die bei mir jetzt ansteht? Ich musste leider am Sitz der Versicherung klagen :(

    @2: Man merkt es, wenn jedes Wort von dir vom Gericht als widersprüchlich ausgelegt wird, weil es für die nur eine Wahrheit gibt und nicht die Fantasie, dass etwas doch anders gewesen sein könnte.

  4. Hootch meint: (3.1.2008 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    @2, abc:
    Das kann Dir der Anwalt Deines Vertrauens aufgrund seiner Erfahrung verraten… ;-)

    Grüße!

  5. Michele meint: (3.1.2008 um 12:17) AntwortenReply to this comment

    Das ist eine gute entscheidung, wird aber der Justiz bestimmt wieder hunderte oder sogar tausende neuer Fälle bescheren.

  6. der echte n.n. meint: (3.1.2008 um 12:37) AntwortenReply to this comment

    wer SEINE versicherung verklagt, konnte doch auch schon früher am sitz der niederlassung klagen.

  7. Niemand meint: (3.1.2008 um 12:40) AntwortenReply to this comment

    Aber Sitz der Niederlassung ist doch nicht (zwangsläufig) der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, um welchen es sich bei der Neuerung dreht?

  8. Niemand meint: (3.1.2008 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    Oder ist das Thema zu hoch für mich?

    PS: Beitrag Nr. 7 war an Nr. 6 (der echte n.n.) gerichtet.

  9. RA JM meint: (3.1.2008 um 13:23) AntwortenReply to this comment

    @ U.V.: Sorry, Herr Kollege, so ganz kann ich nicht zustimmen, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/0VVG311207/48.html&quot; rel="nofollow"> § 48 VVG a.F.</a>: „… das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte." Dies sollte angeblich nicht gelten, wenn der Vertrag über einen Makler abgeschlossen wurde, anders als jetzt <a> § 215 VVG n.F.</a>.

  10. Der Gerd meint: (3.1.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    @8: Gehörte der §48 VVG nicht zu den abdingbaren Vorschriften und der Gerichtsstand wurde immer in den AVB geregelt?
    (Versicherungskaufmann hab ich mal gelernt, allerdings lange her)
    Der Gerd

  11. RA JM meint: (3.1.2008 um 16:58) AntwortenReply to this comment

    @ Der Gerd: Nein, s. § 48 Abs. II VVG a.F.: "Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden."

    Ist wohl wirklich lange her ;-)

  12. R.A. meint: (3.1.2008 um 18:40) AntwortenReply to this comment

    Ich finde es grundsätzlich abzulehnen, daß sich Leute ihren Richter frei aussuchen können.
    Ob das nun hier nur die Wahl zwischen Heimat- und Versicherungsort ist, oder die ganz fliegende Gerichtswahl à la Buske – es kann nicht im Sinne des Rechtsstaats sein, daß die unvermeidlichen Unterschiede zwischen der Rechtssprechung verschiedener Gerichte gezielt ausgenutzt werden.

  13. Der Gerd meint: (3.1.2008 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    @ RA JM: Uppps. Aber ich bin ja auch schon fast 20 Jahre aus der Branche. Wäre mal interessant zu erfahren was aus der ganzen Bande geworden ist. ;-)

  14. Jens meint: (4.1.2008 um 23:40) AntwortenReply to this comment

    Der Kunde kann aber weiter wählen und auch am Firmensitz seine Klage erheben. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn das Gericht dort bekanntermaßen versichertenfreundlich urteilt.

    Wie 12 bin ich auch der Meinung, daß das mit der Garantie des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbaren ist.

  15. Timo Reitz meint: (5.1.2008 um 18:05) AntwortenReply to this comment

    Gerichte sollen nicht versichertenfreundlich oder -unfreundlich sein, sie sollen juristisch korrekte Urteile fällen. Bin ich der einzige hier, der so vernünftig denkt?

  16. Xel meint: (6.1.2008 um 02:14) AntwortenReply to this comment

    Gerichte sollen nicht versichertenfreundlich oder -unfreundlich sein, sie sollen juristisch korrekte Urteile fällen. Bin ich der einzige hier, der so vernünftig denkt?

    Nein – aber du bist der Einzige der hier so naiv ist zu glauben, dass das so jemals funktionieren wird oder funktioniert hat.

  17. Sepp meint: (6.1.2008 um 18:13) AntwortenReply to this comment

    Super!

  18. J_W7665 meint: (6.3.2008 um 17:41) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht das denn mit Übergangsvorschriften aus? Gilt § 215 VVG auch für Verträger vor dem 01.01.2008, die jetzt in Streit geraten?

  19. SH meint: (4.8.2008 um 22:10) AntwortenReply to this comment

    @ Nr. 18 / J_W7665:

    vgl. Art. 1 VVGEG

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