Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen
Staatliche Terrorabwehr darf nicht zu Lasten der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gehen, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV). Staatliches Handeln müsse immer verfassungsrechtlich legitimiert sein. Deshalb darf der Kampf gegen den Terrorismus nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses, nicht um jeden Preis geführt werden. Der Wunsch der Sicherheitsbehörden nach wirksamen Mitteln zur Terrorabwehr dürfe nicht dazu führen, dass der Rechtsstaat ausgehöhlt wird.
„Es ist viel wichtiger bei bestehender Gesetzeslage die tägliche Arbeit der notwendigen Sicherheitsbehörden besser zu organisieren, zu finanzieren und den heutigen Anforderungen anzupassen„, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident.
Die Wirklichkeit sehe anders aus. Der Ruf der Sicherheitsbehörden nach erweiterten Befugnissen werde lauter. Nach neusten Presseberichten wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur an der geplanten Online-Durchsuchung festhalten, sie wollen künftig auch zur Gefahrenabwehr Wohnungen heimlich durchsuchen können und das “in-camera“-Verfahren in den Strafprozess einführen. Damit sollen auch die Gerichte den Verteidigern Beweismaterial vorenthalten können.
„Dies erinnert nicht nur an die Methoden der Geheimdienste”, mahnt König. “Dieser Vorstoß ist mit der Verfassung nicht zu vereinbaren und deshalb strikt abzulehnen.“ Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass das in-camera-Verfahren im Bereich des Strafprozesses tabu ist; es verstößt gegen Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Der darin verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts “nicht nur ein prozessuales Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist“ (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2006 – 2 BvR 1290/05).
Das in-camera-Verfahren gebe es lediglich im Verwaltungsprozess, weil dort nicht der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten“ gelte, sondern der Bürger beweisbelastet sei.
Hiermit oute ich mich zwar, aber wäre vielleicht jemand so nett in knappen Worten zu erläutern, um was es sich bei dem "in-camera" Verfahren handelt? Etwa Aussagen bei Gericht mittels Videokonferenz?
Kurze Erläuterung:
http://de.wikipedia.org/wiki/In-camera-Verfahren
OT: Würde mich mal interessieren, ob der Deutsche Anwaltsverein (DAV) wegen Namensrechten mal den Deutschen Alpenverein (DAV) verklagt hat oder andersrum…
Schön und gut und auch richtig, aber angesichts eines absolut beratungsresistenten Oberschnüffelministers, der zudem die Verfassung offensichtlich für nahezu beliebig ver
schandeländerbar hält, wahrscheinlich vergebliche Liebesmüh!Wenn der Anwaltsverein mal von seinem abstrakten Expertensprech ("Aushöhlung der Verfassung") herunterkommen würde und konkrete Beispiele nennen würde, was die geplanten Massnahmen für den Bürger für Konsequenzen haben können, könnten seine Chancen multipliziert werden, auch gehört zu werden. Es ist schade, dass die wenigen vernünftigen Stimmen sich auch noch so miserabel verkaufen…
Also jetzt auch noch der Anwaltverein? Wo war der Anwaltverein eigentlich die letzten drei, vier Jahre? Welche _konkreten_ Aktionen wurden veranstaltet, die sich ins Gedächtnis eingebrannt haben?
Und wo waren die Herrschaften z.B. _VOR_ Beschluss der Vorratsdatenspeicherung?
Stattdessen bekomme ich in schöner Regelmäßigkeit Briefe von denen mit der Aufforderung, ich solle doch jetzt endlich mal in den Anwaltverein eintreten. Aber nein, danke!
Ob "in-camera-Verfahren" dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK noch erfüllen?
Aber vielleicht bin ich da einfach noch zu blauäugig.
@ RA T (6)
Nun, evtl. wäre der Entschluss zum Beitritt in den Verein ein erster Schritt, damit sich eben jener sich künftig ein wenig mehr engagiert.
1933 war die Begründung für das Ermächtigungsgesetz "die Behebung der Not von Volk und Reich". 2008 ist es "der Kampf gegen den Terrorismus".
Der Grund einzig die Sicherung eines korrupten Systems, das für jeden arbeitet der dafür bezahlt, nur nicht für das Gemeinwohl.
Je weiter sich die Schere zwischen arm und reich öffnet, desto größer wird die Gefahr, dass es zu sozialen Unruhen kommt.
Dem zu begegnen gelten die derzeitigen Bestrebungen, einen Polizei- und Überwachungsstaat zu etablieren.
Man kann darauf warten, dass der Verfassungsschutz die pyrotechnischen Argumente (wie in Celle) liefern wird.
Aber bitte nicht im Reichstag, das hätte doch ein zu starkes Gschmäckle.
@6, RA T:
Ich kann mich dran erinnern, dass der DAV (zusammen mit anderen Berufsgruppen) _vor_ der Einführung der VDS mit Demonstrationen und ähnlichem vor dem "Ende der Schweigepflicht" gewarnt hat. Kam sogar im Fernsehen.
Grüße!
@3: das Unterfangen wäre aussichtslos – gleich in welcher Richtung.
Zwischen dem, was der Alpenverein macht und dem, was der Anwaltverein macht, ist IMO keine Branchenidentität oder Branchenähnlichkeit erkennbar, was Voraussetzung einer Untersagung wäre.
Dieselbe Abkürzung oder dasselbe Zeichen für verschiedene Branchen oder unähnliche Produkte ist nichts ungewöhnliches, vgl. zB zu Registermarkenrechten "Bounty" = Küchenrolle und Schokoriegel oder bei Unternehmenskennzeichen (und ein solches dürfte wohl die Abkürzung "DAV" sein): BGH in Sachen mho.de (Medientätige und Krankenhausbetreiber).
Diese Aussage ist falsch. Im Verwaltungsprozess gilt die Inquisitionsmaxime. Außerdem hat der Grundsatz "in dubio pro reo" nichts damit zu tun, ob es ein in-camera-Verfahren gibt, oder nicht.
Das Vorenthalten von Beweismitteln erinnert mich leider an den Film "Im Namen des Vaters": Da brauchte die englische Regierung einen Sündenbock für IRA-Terrorismus und verhaftete jemanden. Letztendlich kam er raus, weil die Verteidigung die Beweismittel durch Unachtsamkeit erhielt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Im_Namen_des_Vaters_(Film)
@14: Beachte aber § 87b Abs. 2 VwGO!
Im grunde bin ich gegen Heimliche Hausdurchsuchungen oder Online Durchsuchung.Aber ich denke es können auch mal Situationen sein in denen das (Wohl) eines einzelnen hintenanstehen muss, wenn dadurch ein schweres Verbrechen oder schlimmeres verhindert werden kann. In solchen Fällen ist die Sicherheit der Allgemeinheit wohl wichtiger als der einzelne.
§ 87b Abs. 2 VwGO ist gerade als Ausprägung des Untersuchungsgrundsatzes zu lesen.
Ja, und zwar eine einschränkende Ausprägung.
Auch das Verwaltungsgerichtsverfahren ist immer mehr irgendwelchen Optimierungen unterworfen.
Im Grunde bin ich gegen praeventive Erschiessungen, aber ich denke, es koennten auch mal Situationen sein, in denen das Wohl des einzelnen hintanstehen muss, wenn dadurch etwas schlimmeres verhindert werden kann.
Im Grunde bin ich gegen praeventive Erschiessungen,. Hier hat niemand was von Erschiessungen gesagt.
Ich wollte mit dieser Uebertragung zeigen, dass Ihre Argumentationslogik fehlerhaft sein muss.
Im Strafverfahren gilt im Ergebnis tatsächlich der Grundsatz in dubio pro reo. Im Verwaltunsverfahren gilt zwar grds. der Untersuchungsgrundsatz. Wenn es aber darum geht wem die materielle Beweislast obliegt, so ist dies immer diejenige Partei (Bürger/Staat), die ein materielles Recht herleiten will. Also bei der Leistungsverwaltung der Bürger, bei der Eingriffsverwaltung der Staat. Wird jemand wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten ausgewiesen, so liegt es am Staat diese Umstände darzulegen (bei Geheimhaltungsbedürfnis eben in camera).