4.1.2008

BGH: G-8-Durchsuchungen waren rechtswidrig

Für die Durchsuchung von Wohnräumen und weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, die in einem von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren am 9. Mai 2007 im Rahmen einer koordinierten Aktion gegen Gegner des Weltwirtschaftsgipfels und Dritte durchgeführt worden sind, waren die Strafverfolgungsorgane des Bundes nicht zuständig. Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) auf die Beschwerde eines der Beschuldigten festgestellt und zugleich den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufgehoben.

Der Generalbundesanwalt wirft dem Beschwerdeführer und weiteren Beschuldigten vor, sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Ziel es gewesen sein soll, durch Brandanschläge auf Sachen (Kraftfahrzeuge sowie ein leer stehendes Gebäude) und Sachbeschädigungen gewaltbereite Gesinnungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel vom Juni 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu verhindern. Er rechnet der Vereinigung zwölf gewalttätige Aktionen mit einem Gesamtschaden von ca. 2,6 Mio. € zu, die im Zeitraum Juli 2005 bis März 2007 ausgeführt wurden.

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass eine Strafverfolgungskompetenz des Generalbundesanwalts, die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist, nicht gegeben war. Für die Entscheidung ist letztlich ohne Bedeutung geblieben, ob sich – woran allerdings nachhaltige Zweifel bestehen – die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes scheidet nämlich jedenfalls aus rechtlichen Gründen aus. Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann – als Folge einer die Strafbarkeit beschränkenden Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Jahre 2003 – nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ohne weiteres begründet hätte. Soweit es den Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anbelangt, fehlt es – wie in dem Beschluss näher ausgeführt ist – an der für die Bundeszuständigkeit zusätzlich erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles (vgl. § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 142 a GVG, § 169 Abs. 1 StPO).

Zur Verfolgung der in Rede stehenden Aktionen, bei denen es sich allerdings um nicht zu verharmlosende Straftaten handelt, sind deshalb nach der föderalistischen Verteilung der Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer zuständig.

Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12/07, 13/07 und 47/07

Pressemitteilung des BGH

29 Kommentare zu “BGH: G-8-Durchsuchungen waren rechtswidrig”

  1. Jemand meint: (4.1.2008 um 12:18) AntwortenReply to this comment

    Und jetzt?

  2. Noch jemand meint: (4.1.2008 um 12:22) AntwortenReply to this comment

    Föderalismusreform vorantreiben.

  3. Kai meint: (4.1.2008 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    Es scheint mir, dass auch bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen immer der Weg zum BGH gegangen werden muss, da Amts- und Landgerichte HDs pauschal legitimisieren.

    Es reichen denen durchaus auch rein theoretische Möglichkeiten für die Beschlagnahme aus, wie aus Beschlüssen zu lesen war.

    Ergo: Man verzichtet oft auf seine Rechte. Unschuldig ist nur, wer seine Unschuld beweisen kann….zumindest in einigen Fällen.

  4. A. John (Link) meint: (4.1.2008 um 12:27) AntwortenReply to this comment

    @1: Und jetzt?
    Abheften, abhaken, Abmarsch. (Zur nächsten Durchsuchung).

  5. Noby meint: (4.1.2008 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    In diesem Zusammenhang äußerst informativ:

    Das Buch, welches der Anwaltliche Notdienst ("Legal Team") über seine Erfahrungen während des G8-Gipfels veröffentlicht hat. Es behandelt auch das Vorgehen im Vorfeld des Gipfels. Mitherausgeber ist der Republikanische Anwaltsverein:

    "Feindbild Demonstrant"

    erschienen im Verlag "Assoziation a".

  6. Banane meint: (4.1.2008 um 12:49) AntwortenReply to this comment

    Leider stellt der BGH nicht fest das die HDs rechtswidrig waren weil die "Verdachtsmomente" konstruiert, die Begründungen zu lückenhaft und der Einbruch in die Privatsphäre und die Grundrechte der Betroffenen unverhältnismäßig war, sondern nur deswegen weil die falschen Leute die Durchsuchung anordneten. Von daher hat Nr.4 leider Recht… knicken, lochen, heften, ein Erfolg für die Betroffenen war das sicher nicht.

  7. taff meint: (4.1.2008 um 12:55) AntwortenReply to this comment

    Na zumindest stellt sich der BGH der Tendenz entgegen ganz normale Kriminelle zu Terroristen umzudefinieren nur damit man mehr Befugnisse bei der Strafverfolgung hat. Wiedermal ein Armutszeugnis für die Richter der unteren Instanzen.

  8. Tagedieb meint: (4.1.2008 um 13:20) AntwortenReply to this comment

    Ich kann @6 nur bepflichten. Ein Erfolg wäre es gewesen, wenn das BGH auch die "Verdachtsmomente" kritisiert hätte, die zu der Genehmigung der Hausdurchsungen geführt haben. Daher sehe ich das Urteil eher als Niederlage an, bedeuted es doch, dass sich zukünftig die Bundesländer nur etwas besser koordinieren müssen, um eine solche fragwürdige Aktion wieder umzusetzen.

  9. 321 meint: (4.1.2008 um 13:25) AntwortenReply to this comment

    Immerhin – wenn auch spät doch noch im Ergebnis richtig. Wie auch eine Vielzahl der von StA Rostock gegen Demonstranten eingeleitete Verfahren.
    Pressesprecher versucht dort zwar immer noch die seriöse Ermittlungsarbeit zu betonen, inzwischen geht es aber wohl meistens darum die Freisprüche und Einstellungen nicht mehr in der Presse erscheinen zu lassen.

    Ganz vielleicht wird ja doch ein bißchen aus dem ganzen gelernt – auch bei Polizei und StA, denn so manches gerichtliches Abwatschen der damaligen Aktionen bleibt doch in Lebensläufen der Beamten hängen …

    Und immer wieder stirbt doch die Hoffnung auf einen freiheitlichen Rechtsstaat zu letzt!

  10. Thomas meint: (4.1.2008 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    Ich habe das auf Netzpolitik.org schon gefragt aber hier frage ich es auch nochmal:

    Was hat denn das jetzt für Konsequenzen? Muß irgendjemand seinen/ihren Hut nehmen? Verliert jemand seine Rentenansprüche? bekommt wenigstens jemand einen Verweis und eine Degradierung oder Beförderungsperre?

    Wenn nichts in der Art (o. ä.) passiert, was soll dann der ganze Zinnober? Dann wird genauso weitergemacht wie bisher. Die “Staat-”Macht greift zu Einschüchterungsmaßnahmen und viiiiel später sagt ein Gericht dann mal wieder: “Das hätten die eigentlich garnicht gedurft!”
    Aber da ist das Kind schon ins Wasser gefallen und das eigentliche Ziel (Einschüchterung) ist ja auch erreicht.

  11. Thomas meint: (4.1.2008 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    By the way…

    Warum wird in Zusammenhang mit G8 nicht gegen andere ermittelt. Ich meine Verdachtsmomente gibt es doch genug, oder? Waffenhandel, Kriegsverbrechen, Freiheitsberaubung…
    Ich rede hier nur von Verdacht, genauso wie es die Bundesanwaltschaft auch tat.

  12. Justus meint: (4.1.2008 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    Die dritte Klatsche für die Generalbundesanwältin Harms; wie hat diese inkompetente, Verzeihung unzuständige, Person bloß ihre Staatsexamen bestehen und dieses hohe Amt erringen können?

  13. whamburg meint: (4.1.2008 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @Justus: Hinreichend schwarze Gesinnung und blindes rechte Auge, IMHO.

  14. n.n. meint: (4.1.2008 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    @ 13: Die übliche Methode secheidet bei dem Aussehen wohl aus …

  15. Detlev T. (Link) meint: (4.1.2008 um 14:39) AntwortenReply to this comment

    Das verstehe ich als Nicht-Jurist nun gar nicht. Was ist denn da passiert? Es gibt logisch doch nur zwei Möglichkeiten:
    a) Der Ermittlungsrichter kennt die Gesetze nicht.
    b) Die Bundesanwaltschaft hat diesen Ermittlungsrichter angeschwindelt.
    In beiden Fällen müsste man doch daraus irgendwelche Konsequenzen ziehen. Aber das passiert nicht. Eine bereits durchgeführte Durchsuchung wird lediglich als rechtswidrig erklärt – das war es. Ein rein formeller Akt, denn etwaige Beweise wurden ohnehin nicht gefunden. Und alle machen so weiter wie bisher.

  16. Thomas meint: (4.1.2008 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    @13: Das mit dem Staatsexamen Frage ich mich auch. Das andere nennt man Hoch-/Wegloben ;)

  17. martin meint: (4.1.2008 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    natürlich ist das nur ein "nicht-rechtmäßig" zweiter klasse. aber ganz so schlimm und nutzlos, wie hier teilweise dargestellt, ist es auch nicht: immerhin wird in dem beschluss klargestellt, dass es sich bei den G8-gegnern eben NICHT um eine terroristische vereinigung handelte. erst dadurch kam ja erst die nichtzuständigkeit.
    zusammen mit dem kürzlichen beschluss, dass die "mg" ebensowenig eine solche vereinigung ist, ist das doch immerhin etwas. auch wenn sich die harms das noch so sehr wünscht, um die ganzen tollen neuen gesetze auch anwenden zu dürfen: so einfach ist das nicht.

  18. G meint: (4.1.2008 um 15:11) AntwortenReply to this comment

    Könnte vielleicht mal ein Jurist kurz die Konsequenzen erklären? Kann der Betroffene jetzt noch auf Schadensersatz klagen? Kann er den Bundesanwalt noch belangen? Hat der Bundesanwalt etwas zu befürchten?

  19. gant meint: (4.1.2008 um 15:31) AntwortenReply to this comment

    @19 – würde mich auch mal interessieren.
    Was ist eigentlich mit Konsequenzen, wenn der staatliche Organe gegen Gesetze verstoßen? Irgendwie habe ich den Eindruck, dass die Straftäter da nur blöd auf den Spielverderber (BGH/BVerfG) gucken mit einem "na wartet mal, ihr Schlauberger…" im Gesicht und weiter nichts passiert.

  20. 11X/13 meint: (4.1.2008 um 19:03) AntwortenReply to this comment

    > Was ist eigentlich mit Konsequenzen, wenn der staatliche Organe
    > gegen Gesetze verstoßen?

    Wie der völkerrechts- und verfassungswidrige Angriffskrieg gegen Jugoslawien gezeigt hat: Keine. Auch wenn in diesem Fall Art. 26 GG eine Bestrafung fordert.

  21. Andre Heinrichs (Link) meint: (4.1.2008 um 20:10) AntwortenReply to this comment

    So langsam drängt sich mir doch die Frage auf, ob die Generalbundesanwaltschaft in letzter Zeit auch mal legale Maßnahmen veranlasst hat. Die 129a-Verfahren gegen die militante Gruppe waren ja schonmal illegal, die damit begrüdeten Haftbefehle mindestens überzogen. Die angeblichen terroristischen G8-Gegner waren also ganz offensichtlich doch keine Terroristen.

    Wäre es nicht langsam an der Zeit gegen Frau Generalbundesanwalt Harms zu ermitteln? Mir scheint, die Frau missbraucht ihre Stellung dazu, Bürger illegalen Maßnahmen zu unterziehen. Mit der von ihr genutzten Argumentation müsste man doch gegen sie und diverse andere Leute (Richter, Polizisten?) wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung ermitteln können.

  22. Sympathisant meint: (4.1.2008 um 21:11) AntwortenReply to this comment

    Vertreter der Dammbruch-Theorie sehen sich wohl wieder einmal bestätigt: §129a wird kräftig genutzt, um Nicht-Terroristen zu verfolgen. Man versuchts zumindest.

    Wofür VDS und Online-Durchsuchung wohl mal benutzt werden? Für Target Marketing und die GVU?

  23. Jens (Link) meint: (4.1.2008 um 23:53) AntwortenReply to this comment

    "Wiedermal ein Armutszeugnis für die Richter der unteren Instanzen."

    Wieso der unteren Instanzen? Das hat doch der Ermittlungsrichter des BGH angeordnet?

  24. fortin meint: (5.1.2008 um 02:44) AntwortenReply to this comment

    Das nützt mir als Betroffenem doch hinterher recht wenig. Wenn es irgendwer für nötig hält sprengen vermummte SEKler auch das nächste Mal wieder morgens die Tür auf, randalieren herum und schleppen alle Rechner raus. Auf dem Wisch der 6 Monate später sagt daß das nicht so ganz rechtmäßig war kann ich mir ein schönes Ei braten. Mehr auch nichtt, oder was hat das für Konsequenzen? Das Vorgehen wird wieder so laufen…

  25. Franz Peter meint: (5.1.2008 um 07:05) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe auch nicht, wieso in der Presse nicht der Ermittlungsrichter angegriffen wird, sondern nur Frau Harms. Sicherlich ist es eine katastrophe, wenn sie die Hausdurchsuchungen beantragt hat, aber wohl noch katastrophaler ist es, wenn ein Ermittlungsrichter die Hausdurchsuchungen genehmigt. Kann man ein Jurist was dazu sagen und zu den vielen Fragen weiter oben?

  26. GarkeinSvarni meint: (5.1.2008 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Und ich frage mich erneut, was wohl geschehen wäre, wenn sich die Betroffenen gegen diese willkürlichen und offensichtlich grob unverhältnissmäßigen Hausdurchsuchungen mit Waffengewalt zur wehr gesetzt hätten. Und ob die Schäuble-Staffel diese Menschen dann wohl exeku… äh aus "Notwehr" ("wir müssen da rein!!!") erschossen hätte?

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