18.1.2008

Am Tag, an dem die Klage rausging

“Sagen Sie mir noch Bescheid, falls sich in der Sache was tut.” Meine Bitte an den Mandanten, einen Vermieter. Die Schuldner zahlen ja oft auf den letzten Drücker. Meistens am Tag, an dem die Räumungsklage rausgeht. Wir haben dann noch gescherzt, dass es hier wohl wenig wahrscheinlich ist, dass ich mir vergeblich Arbeit mache und Kosten produziere. Bei den riesigen Mietrückständen und der bekannt schlechten wirtschaftlichen Situation des Mieters.

Heute erfahren wir, dass sich doch was getan hat. Der Mieter ist gestorben. Am Tag, an dem die Räumungsklage rausging.

35 Kommentare zu “Am Tag, an dem die Klage rausging”

  1. oldschool meint: (18.1.2008 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    Irgendwie habe ich gerade eine trällernde Juliane Werding vor Augen… ;)

  2. Jemand meint: (18.1.2008 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    Jetzt ist nur noch nicht geklärt, woran der Mieter gestorben ist…

  3. Udo Vetter meint: (18.1.2008 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    Die Wohnung ist noch versiegelt…

  4. Mr.Nobody meint: (18.1.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    man könnte meinen im tv geklaut – dort verstarb der mandant gestern abend in der kanzlei …

  5. doc_holiday meint: (18.1.2008 um 13:47) AntwortenReply to this comment

    Da wurde Ihrer Räumungsklage wohl von höchster Instanz stattgegeben ..

  6. McDough meint: (18.1.2008 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    Perfektes Timing :D

  7. Andreas meint: (18.1.2008 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Hat er gewusst, dass an dem Tag die Räumungsklage rausgehen würde? Und ist damit vielleicht nicht fertig geworden?

  8. Moxy meint: (18.1.2008 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Dann war der Klageantrag vielleicht doch etwas zu weit gefasst?
    Und den Vermieter möchte ich auch ganz gerne kennen lernen!

    ;-)

  9. RA Munzinger meint: (18.1.2008 um 14:01) AntwortenReply to this comment

    Ein plastischer Fall für eine Erledigungs-Erklärung

  10. Suppenhirn meint: (18.1.2008 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    Immer mehr Menschen entziehen sich durch aktives Versterben einer straf- und zivilrechtlichen Verantwortung. Bleibt zu hoffen, dass nicht auch die Urheberrechtsverletzer damit anfangen, denn dann hätten wir in Deutschland bald mehr Bestattungsunternehmer als Anwälte.

  11. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:11) AntwortenReply to this comment

    @RA Munzinger: Nö, eine Erledigungserklärung ist bei Erledigung vor Anhängigkeit unstreitig nicht möglich. Zwischen Anhängikeit und Rechtshängigkeit ist es strittig und ich bin mir gerade nicht sicher, welche Auffassung dort die die Rechtsprechung vertritt. Wenn der Mieter aber am Tag, als die Klage herausging gestorben ist, dann wird die Erledigung höchst wahrscheinlich vor Anhängigkeit eingetreten sein.

  12. ct meint: (18.1.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    Nr. 9: Plastisch aber nicht juristisch. Das erledigende Ereignis ist hier vor Rechtshängigkeit eingetreten. Wohl eher ein Fall für eine banale Klagerücknahme.

  13. 4thmarch meint: (18.1.2008 um 14:15) AntwortenReply to this comment

    Die Klage konnte aber erst post mortem zugestellt werden?

  14. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    Ich denke es sieht noch ganz anders aus: Die Verpflichtung zur Räumung der Wohnung trifft die Erben. Insofern ist der Räumungsanspruch gegen die Erben durchzusetzen. Folglich wäre nur das Rubrum zu berichtigen.

  15. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Im Prinzip ist das für den Kläger eine ganz dumme Situation, da er eigentlich anregen muss, dass Verfahren zunächst auszusetzen, bis ihm die Erben inkl. ladungsfähiger Anschrift bekannt sind. Und dann stellt sich natürlich wiederum die Frage, ob er sich nicht außergerichtlich mit den Erben einigen kann.

  16. BV meint: (18.1.2008 um 14:25) AntwortenReply to this comment

    @ 11: Für eine Erledigung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit gibt es § 269 III 3 ZPO.

  17. ct meint: (18.1.2008 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    Ich bleibe mal bei Rücknahme. Ich Anbetracht der schlechten finanziellen Lage des Mieters spricht einiges dafür, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird und aus dem Nachlass keine Befriedigung erlangt werden kann. Also Kosten klein halten.

  18. DD meint: (18.1.2008 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    Ach was… der ist ein SIMULANT

  19. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    @BV: § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift nach Thomas/Putzo auch schon vor Anhängigkeit. Nur passt das hier ganz, da nur ene teilweise Erledigung vorliegt (Mieter muss nicht mehr raus, sein Hab und Gut aber dennoch). Im Übrigen ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur eine Kostenregelung für die Klagerücknahme.

    Eine Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit scheidet dagegen aus (BGH NJW-RR 88, 1151; Thomas/Putzo § 91a Rn. 36; allerdings strittig).

  20. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:35) AntwortenReply to this comment

    @CT: Klagerücknahme und dann? Dann ist das Hab und Gut immer noch in der Wohnung. Der Vermieter darf es auch kaum einfach herausnehmen. Er braucht einen Titel, um die Räumung zu vollstrecken, den bekommt er mit Klagerücknahme aber gerade nicht.

    Dass er auf den Kosten sitzen bleiben wird, hängt übrigens auch nicht am Tod des Mieters. So wie sich der Fall liest, wäre das auch der Fall gewesen, wenn der Mieter noch leben würde.

  21. RA JM meint: (18.1.2008 um 14:40) AntwortenReply to this comment

    … wegen der Kosten bliebe nur noch die (bescheidene) Hoffnung auf das Vermieterpfandrecht …

  22. dooorie meint: (18.1.2008 um 14:42) AntwortenReply to this comment

    So sind se, die Juristen. Feinfühlig. Pietätvoll. Mit scharfem Blick für's Wesentliche.
    Gut, dass es sowas heute noch gibt!

  23. Leviathan meint: (18.1.2008 um 14:44) AntwortenReply to this comment

    "Immer mehr Menschen entziehen sich durch aktives Versterben einer straf- und zivilrechtlichen Verantwortung."

    Das können wir nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung plant daher ein neues Sterbegesetz (SterbG), nach dem aktives Versterben nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt sein soll.
    Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn der Antragssteller im Diesseits noch straf- oder zivilrechtlich belangt wird oder werden kann, oder zu besorgen ist, dass er im Jenseits terroristische Akte begehen, zu ihnen aufrufen, oder auf sonstige Weise fördern könnte.

  24. Dirk meint: (18.1.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    @RA JM: Das wiederum würde voraussetzen, dass das Vermieterpfandrecht anwendbar ist. Höchstwahrscheinlich dürfte das bisherige Hab und Gut nicht pfändbar gewesen sein (§ 811 ZPO) und unterlag damit nicht dem Vermieterpfandrecht. Zum Teil dürften diese wegen § 811 ZPO auch jetzt nicht pfändbar sein. Ferner stellt sich de Frage, ob das Vermieterpfandrecht nach Wegfall der Unpfändbarkeit automatisch entsteht oder eine Verbringung in die Wohnung voraussetzt und ob das Vermieterpfandrecht nach Beendigung des Mietverhältnisses (wenn geräumt werden soll, muss de Wohnung ja vorher gekündigt worden sein). überhaupt anwendbar ist.

  25. traurige geschichte meint: (18.1.2008 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    selbstmord? man kann auch an traurigkeit sterben.

  26. ct meint: (18.1.2008 um 14:59) AntwortenReply to this comment

    @Dirk: Naja, es mag sich wohl empfehlen zuvor mit dem/den Erben zu sprechen. Aber so wie sich die Sache hier darstellt spricht einiges dafür, dass eine Räumung außergerichtlich leichter und günstiger erreicht werden kann.

  27. Dirk meint: (18.1.2008 um 15:02) AntwortenReply to this comment

    @CT: Das habe ich ja bereits in Beitrag Nr. 15 geschrieben.

  28. Testkaninchen meint: (18.1.2008 um 15:30) AntwortenReply to this comment

    @ 23

    was ist dann passives Sterben? Sowas wie Passivrauchen? Ich glaub ich geh passiv in den Feierabend :-)

  29. M. meint: (18.1.2008 um 15:34) AntwortenReply to this comment

    Wir übergeben an dieser Stelle an das http://www.bestatterweblog.de/

  30. tusnelda meint: (18.1.2008 um 15:55) AntwortenReply to this comment

    Dann sollte man jetzt aber schnell räumen. Sonst fängt es an zu stinken (ich weiss wovon ich rede, meine Wohnungsnachbarin hat post mortem zwei Monate den Aufzug lahm gelegt)

  31. Mr. J. meint: (18.1.2008 um 15:58) AntwortenReply to this comment

    @23:
    Bitte beachten: Das SterbG gilt nur bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. (Renteneintrittsalter, d.h. Überschneidung mit dem sozialverträglichen Ableben wird verhindert.) ;)

  32. TheDoctor meint: (18.1.2008 um 17:17) AntwortenReply to this comment

    Moers: "…hat sich gerade selbst erledigt"

    …ok, ist gemein…

    …ist halt Freitag…

  33. uf2007 meint: (18.1.2008 um 17:24) AntwortenReply to this comment

    Wow, hin znd weg………. Meine Altlasten sollte ich mir auch für diesen Moment aufsparen.

  34. Hans meint: (20.1.2008 um 11:28) AntwortenReply to this comment

    Na so eine Unverschämtheit. Da stirbt ein Mensch einfach und nun ist die kostbare Arbeitszeit des Rechtsanwalts vergebens.
    Was so eine Mitteilung soll?! Ich finds einfach nur geschmacklos. Die meisten Kommentare auch.
    Vielleicht wäre mal ein Praktikum bei den Polizeibeamten angebracht, die Todesermittlungsverfahren bearbeiten. Eine gewisse Achtung vor anderen Menschen, deren Leben und auch deren Tod wäre angebracht.

  35. Jens meint: (20.1.2008 um 12:03) AntwortenReply to this comment

    Hmmm …

    Ich erinnere mich da mit Grausen über die Polizeibeamten, die uns (bzw. meine Oma als erster aufzutreibenden Angehörigen) über den Tod meines Onkels im Auslandsurlaub informieren sollten.

    Die haben, als meine Oma das Klingeln erst nicht gehört hat, bei den Nachbarn gefragt und denen gleich die Neuigkeit brühwarm erzählt, und dann die Anweisung, die Angehörigen "in dort geeigneter Weise zu informieren" umgesetzt, indem sie uns das Fernschreiben in die Hand gedrückt haben …

    Die Information der Angehörigen in der Schweiz (Anschrift unbekannt) über die Schweizer Polizei via Interpol hat meine Mutter dann lieber mit der Sachbearbeiterin des niedersächsischen Landeskriminalamtes geklärt, die sehr hilfsbereit war, auch wenn der Fall inzwischen ans LKA SH abgegeben war …

    Was ich damit sagen wollte: Diese Beamten hatten eher keine spezielle Ausbildung dafür …

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