Angestaubter Bericht
Mein Mandant hat Ende Januar 2008 zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüßt. Im Oktober 2007 habe ich schon mal einen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Strafgesetzbuch gestellt.
Das Gericht kümmerte sich auch darum und forderte einen aktuellen Bericht der Haftanstalt an. Das geht automatisch und ist Teil jedes Verfahrens. Bei einem Telefonat mit der Richterin letzte Woche erfuhr ich, dass diese den Bericht nicht besonders aussagekräftig findet. Und die wenigen Angaben seien auch nicht sehr überzeugend. Jedenfalls könne man darauf schwer eine positive Sozialprognose stützen.
Ich bat um Übersendung des Berichtes. Inhaltlich hat die Richterin völlig recht. Der Bericht datiert zwar vom 4. Dezember. Allerdings, aber das fiel mir auch erst nach einem Gespräch mit dem Mandanten auf, vom 4. Dezember 2006. Er ist also 13 Monate (!) alt und damit reichlich angestaubt. Mein Mandant war damals gerade ein paar Monate im Knast. Seitdem hat sich viel getan. Positives vor allem.
Morgen rufe ich die Richterin an. Da müssen wir jetzt schnellstmöglich Klarheit schaffen.
Schreibst du das hier eigentlich auch mal auf, wenn sich nicht "vor allem positives" getan hat, in so einem Fall? Oder gibt es das bei deinen Mandanten nicht?
Amüsant finde ich den Vertipper "reichtlich" statt reichlich. Da wollte sich offenbar ein "rechtlich" den Weg bahnen.
Schön!! Dann wird es sicher klappen. :) Freut mich für den Mandanten, dass er einen guten Anwalt hat, der diesen Fauxpas gesehen hat!!!
Mich würde doch mal interessieren mit welchen möglichen Konsequenzen die Beteiligetn (Ausnahme: der Gefangenen) zu rechnen hätten, wenn ein Inhaftierter mit positiver Sozial- und Legalprognose (hier beliebige Begründung einfügen) länger als notwendig einsitzen muss.
@ 4
Mit keiner Konsequenz. Wer will einschätzen, ob einer länger als notwendig einsaß? Möglicherweise war es ja gar nicht notwendig, dass er überhaupt einsaß? Wo soll die zeitliche Grenze zwischen noch notwendig und nicht mehr notwendig liegen? Wer will wann feststellen, dass die PROGNOSE zutreffend ist? Es könnte bestenfalls sein, dass sich der Richter (der entscheidet schließlich) wegen Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung dran ist, wenn er vorsätzlich negative Beschlüsse nach § 57 StGB trifft und man ihm das auch noch nachweisen kann.
@5 das Urteil will ich sehen!
@5 "jenslionelhutz" schreibt: [...] Wer will wann feststellen, [...]?
Die Strafvollstreckungskammer wird feststellen. Von Amts wegen.
@5 "jenslionelhutz" schreibt: [ ...] Wo soll die zeitliche Grenze zwischen noch notwendig und nicht mehr notwendig liegen?
Möglicherweise hat ja ein Gefangener bei positiver Sozial- und Legalprognose einen Rechtsanspruch darauf, nach Verbüßung der Hälfte, oder nach Verbüßung von 2/3, oder bei Lebenslänglichen nach Verbüßung von 15 Jahren entlassen zu werden?