29.1.2008

Subjekt, Prädikat, Objekt

Ausländer, die zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, müssen sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen können. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die seit dem 28. August 2007 geltende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz bestätigt.

Die Klägerin, eine 1982 geborene indische Staatsangehörige, hatte sich nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ab Dezember 2004 vergeblich um ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bemüht. Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 unter Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen einer Scheinehe abgelehnt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verneinte zwar entgegen der Auffassung des beklagten Auswärtigen Amtes das Vorliegen einer Scheinehe. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinsichtlich ihrer zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht erfülle. Zwar sei sie imstande, einzelne deutsche Worte zu sagen. Dies sei nicht ausreichend. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen könne.

Das Gericht setzte sich in der Kammerentscheidung ausführlich mit der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht auseinander. So sei das Spracherfordernis zum einen mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar. Zum anderen stehe die Regelung auch mit Artikel 6 GG (Schutz der Ehe und Familie) in Einklang, weil die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, nicht uneingeschränkt gelte.

Vielmehr seien verhältnismäßige Eingriffe in die Freiheitssphäre der Eheleute zum Schutze öffentlicher Interessen zulässig. Hierzu zählten auch rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache, um die wünschenswerte schnelle Integration des zuziehenden Ausländers zu erleichtern.

Schließlich liege in der Neuregelung auch dann kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG), wenn Angehörige bestimmter anderer Staaten (u.a. Australien, Israel, Japan, Kanada und die USA) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Spracherfordernis ausgenommen seien.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.

Pressemitteilung des Gerichts

Petition gegen Sprachtest für ausländische Ehegatten

51 Kommentare zu “Subjekt, Prädikat, Objekt”

  1. Lupus meint: (29.1.2008 um 13:58) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn mich hier gleich alle zerreissen – aber warum müssen wir Deutschen immer alles hinnehmen? Es macht schon Sinn nur Leute (verheiratet oder nicht) einzubürgern, die wenigstens ansatzweise am Leben in diesem Lande teilhaben können. Und das wäre dann nur eine ausgesprochen einfache Auflage, wenn ich mir anschaue, was sonst "Weltstandard" ist.

    Das der besondere Schutz der Ehe vorgehen sollte, sehe ich genauso – aber wo ist die Grenze? Das Grundgesetz ist das Grundgesetz der Deutschen (letzter Satz der Prämbel: Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Wenn es jetzt noch vor § 28 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gelten soll müsste es nicht heissen, dass unser Grundgesetz für alle Menschen egal welcher Herkunft, Religion, etc. gilt?

    Ich bin nicht ausländerfeindlich aber es muss wie in jeder Gemeinschaft klare Regeln geben für jeden, der dieser Gemeinschaft angehören möchte und wie bereits erwähnt, sind wir Deutschen ziemlich weltoffen… bzw. weltoffener als alle Länder die ich bisher kennengelernt habe und dabei geht es mir nicht um Gastfreundschaft einzelner Personen und Familien sondern um das Verhalten und die Gesetzgebung der jeweiligen Staaten.

  2. thomas meint: (29.1.2008 um 14:02) AntwortenReply to this comment

    @Lupus, sehr guter Kommentar.Andere Länder haben viel stärkere Begrenzungen für die dauerhafte Zuwanderung. Wenn ich mir nur mal Kanada oder auch die Schweiz ansehe.

  3. Gnatz von Gliebenfaus meint: (29.1.2008 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    Gibt's auch 'ne Gegen-Petition?

  4. Judas meint: (29.1.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    Na, ich weiß nicht… Wenn sie doch französisch kann?

  5. Lars meint: (29.1.2008 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    Ich kann das Urteil in der Form echt nur begrüßen. Ein minimum an deutschen Sprachkenntnissen setze ich schon als zwingen erforderlich an. Es sollte zumindest eine minimale einfache Komunikation möglich sein.

    Andersrum gesehen, was hält den deutschen Ehemann auf hier zu bleiben? Er könnte ja auch zu seiner Frau ziehen. Vielleicht sind sorum die Vorgaben nicht so streng.

  6. Florian meint: (29.1.2008 um 14:18) AntwortenReply to this comment

    @1 Lupus:
    Von einbürgern ist hier aber keine Rede, der Ehefrau wird die Einreise (!) nach Deutschland verweigert. Ihr wird das erforderliche Visum nicht ausgestellt.

    Und wieso das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht, wenn Bürger aus den USA, Kanada, Japan etc. (alles führende Industirenationen) diese Hürde nicht nehmen müssen, ist mir schleierhaft.

  7. pawel meint: (29.1.2008 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @Lupus. Sehe ich ähnlich wie Du im Bezug auf andere Länder.
    Vielleicht könnte man diesen § 28 aber zumindest ergänzen, so
    daß man die Sprachkenntnisse innerhalb von Zeitraum X in
    Deutschland erwerben kann. Das wäre dann etwas verträglicher denke ich. Außerdem könnte man eine "Sprachschule" zusätzlich
    als Integrationshilfe nutzen.

  8. dompfaff meint: (29.1.2008 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    Bin auch dafür, dass wir bei einwandernden Ehepartnern auf die Deutschkentnisse achten. Ansonsten sind diese Partner in ihrem sozialen Umfeld gefangen und haben z.b. bei Mißbrauch keine Möglichtkeit sich über Hilfe zu informieren, geschweige denn sie in Anspruch zu nehmen. Empfohlen sei hier Keleks "Die fremde Braut". Deutschland braucht in meinen augen dringend ausländische Spitzenkräfte, nicht primär für die Wirtschaft sondern als Impuls für unser eigenes Selbstbild. Nichts ist so lehrreich wie sich selbst durch die Augen eines Fremden zu sehen. Das geht aber nur, wenn diese Menschen auch in der Lage sind dank Bildung und Sprachkentnissen ihr Bild Deutschlands zu vermitteln. Von der Teilnahme am öffentlichen Leben mal ganz abgesehen.

  9. Ralph meint: (29.1.2008 um 14:26) AntwortenReply to this comment

    @1 Lupus:
    Im Grundsatz stimme ich Dir zu, obwohl man das auch anders hätte regeln können. Erfahrungsgemäß lernt sich zum Beispiel eine Fremdsprache im entsprechenden Land viel besser als im eigenen Heimatland. Eine Frist zum Nachweis mit verbundenem, vorläufigen Aufenthaltstitel hätte es also auch getan und wäre zielführender.

    Aber viel mehr stört mich, dass dieses Gesetz bestimmte Nationalitäten diskriminiert (s.a. Kommentar 6 Florian). Während US-Amerikaner, Kanadier und diverse andere problemlos den Titel erhalten, werden z.B. Angehörige asiatischer Staaten generell abgewiesen, selbst wenn sie sich problemlos in Englisch verständigen können. DAS ist der eigentliche Skandal.

  10. Alex meint: (29.1.2008 um 14:30) AntwortenReply to this comment

    Ich überlege nur grade, wenn ein Deutsche eine Dienstreise in irgendein kleineres asiatisches Land unternimmt, dort seine Traumfrau kennenlernt und die beiden irgendwo heiraten.

    Und nehmen wir an, das Heimatland der Frau hat ähnliche Regeln wie Deutschland. Das heißt, dass die beiden erst dann zusammenziehen dürfen, wenn er ihre Sprache oder sie seine Sprache gelernt hat. Und solange bis man eine wildfremde Sprache neu erlernt hat, sind die beiden einfach getrennt lebend?

    Unter der Annahme, dass die Ehe wirklich keine Scheinehe darstellt, finde ich das eine Zumutung. Wieviele Menschen erhalten langfristige Visa, um Arbeitsverhältnisse einzugehen, ohne dass sie (vorher) die Sprache des Landes könnten? Indem sie versuchen, sich mit anderen Sprachen (englisch, französisch) über Wasser zu halten?

    Und für eine Ehe (laut aktueller Ansichten eine der Institutionen) soll das nicht gehen?

  11. StoiBär meint: (29.1.2008 um 14:31) AntwortenReply to this comment

    Die anderen Staaten sollten es mit den Deutschen auch so machen. Das hätte einen entscheidenden Vorteil. Den ganzen Auswanderersendungen im Unterschichten-TV wäre die Grundlage entzogen.

  12. stud iur meint: (29.1.2008 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    Oh, Mann!!!
    Behörde sagt:
    Eh Stopp mal, das ist doch 'ne "Scheinehe", wenigstens aber 'ne "Zweckehe" — so nich.
    Außerdem:
    Du (Kläger) — sehr alt * 1951,
    deine Frau — sehr jung * 1982.
    Erschwerend:
    Keine Besuche in der letzten Zeit, obwohl Anlass (Eheschließung des Schwagers in Indien).
    Deine Frau nix sprechen deutsch.

    Gericht sagt:
    Kann eigentlich alles dahin stehen. Uns interessiert einzig und allein, ob die Frau deutsch spricht.
    Tut sie nicht!
    Wäre sie aber wegen "einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen" (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AufenthG), könnten wir dem Klagebegehren statt geben. Gleiches gilt für den Fall, dass du (Kläger) dargetan hättest, dass sich deine Frau auch ohne deutsche Sprachkenntnisse schnell integrieren könnte.

    Bin ich zu naiv, oder ist nicht tatsächlich so, dass das Gericht erforschen müsste, ob die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Englischkenntnisse nicht ausreichten, um eine "Intgration"/ein schnelles Einleben, zu ermöglichen?
    IMHO kommt man hierzulande auch mit englisch ganz passabel über die Runden/durch den Alltag.

    Von der zweifelhaften Rechtfertigung der Ungleichbehandlung mal ganz abgesehen, ist das Urteil ein weiterer Beweis dafür, dass unsere werte Gesellschaft/Jurisprudenz noch viel zu lernen hat.

    (Polen ja; Ukraine nein
    Französisch Guayana ja; Brasilien nein
    – das soll mir mal jemand erklären, die noch offensichtlicheren Beispiele sind ja bereits hinlänglich erwähnt worden)

  13. Christian meint: (29.1.2008 um 14:34) AntwortenReply to this comment

    Ich bitte zu beachten, dass es hier nicht um den Erwerb der Staatsbürgerschaft, sondern lediglich um ein befristetes Visum geht, das zum Beispiel zum Besuch eines Sprachkurses genutzt werden kann. Ich bin froh, dass meine Frau aus einem Land kommt, wo kein solches Visum nötig war. Sondern lediglich eine Hinterlegung von €6500.

  14. olav meint: (29.1.2008 um 14:42) AntwortenReply to this comment

    Der Rassismus wird im vorletzten Absatz deutlich.

  15. Ingo Vogelmann meint: (29.1.2008 um 14:49) AntwortenReply to this comment

    Sicher, wir können auch in Zukunft Rechte und Werte von Menschen an ihren Sprachbegabungen und -fähigkeiten festmachen.

    Das ist schlicht ekelhaft.

  16. stud iur meint: (29.1.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    VG Berlin
    VG 5 V 22.07
    Aus dem Urteil:
    "Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Artikel 3 Absatz 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger,
    aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (wie vorstehend: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 24. September
    2007, 2 BvR 1673/03, ZBR 2007 S. 411 [416]).
    Nach diesem Maßstab ist die Ungleichbehandlung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. nicht grundrechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Gleichheitsverstoß aufgezeigt, er steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest."

    Was ist das denn?
    Welcher "vernünftige, [sich] aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie sachlich einleuchtende Grund für die gesetzliche Differenzierung" liegt denn vor?
    Hat da jemand die Subsumtion vergessen?

  17. Rochus meint: (29.1.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    Oh Mann, nicht mit dem Ehepartner zusammenleben zu dürfen soll ein "verhältnismäßger Eingriff" sein? Geht's noch?

    (In der Situation, dass beide zwar eine gemeinsame Sprache sprechen, diese allerdings nicht die Amtssprache des Heimatlandes des Ehepartners ist, wäre das nämlich die zwingende Konsequenz.)

  18. alpha meint: (29.1.2008 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht hätte der Deutsche nich heiraten sollen, sondern seiner Auserwählten einen Arbeitsvertrag als Liebesdienerin geben sollen.. mit festem Arbeitsplatz in Deutschland sollte ein Visum doch kein Problem sein hihihi… Deutschland begeistert mich immer wieder! Gruß aus dem Ausland!

  19. B.Amter meint: (29.1.2008 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    @10: Das Problem ist, dass dieser Integrationskurs von vielen nur abgesessen wird. Danach gibt es weiterhin die AE (Aufenthaltserlaubnis) – Deutsch sprechen dann die wenigsten. Von daher finde ich die Regelung gut.

  20. chuncho meint: (29.1.2008 um 15:03) AntwortenReply to this comment

    Hihi
    Stelle mir das gerade auf der Strasse vor. Ich gehe rum und frage In- und Auslaender: Bildet Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt!

  21. Ralph meint: (29.1.2008 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    @10:
    Daher der Vorschlag, einen vorläufigen Aufenthaltstitel zu vergeben! Wer danach nicht Deutsch spricht, ist raus.

    Diese Regelung ist mitnichten gut. Sie ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Nr. 15 (olav) hat völlig Recht. Das ist Rassismus!

  22. R.A. meint: (29.1.2008 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Diesem Ehepaar ist offenbar ein schlichter Sprachkurs zu aufwendig, ein Verwaltungsgerichtsverfahren aber nicht.
    Interessante Prioritäten.

  23. saibot meint: (29.1.2008 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    da war wohl einfach die Hürde das Ziel. Denn wenn es um Sprache ginge, würde man sagen: Komm nach Deutschland denn nirgends lernt man die Sprache so schnell wie im Land der zu lernenden Sprache.Dort könnte man ja zu einem Kurs verpflichten.

  24. oma meint: (29.1.2008 um 15:35) AntwortenReply to this comment

    deutsch den deutsche – ausländisch raus.

    (merken hier einige eigentlich noch was – zb.bzgl. freizügigkeit?)

  25. stud iur meint: (29.1.2008 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    @24
    *kopfschüttel*
    Haben Sie über den Urteilsinhalt hinausgehende Kenntnisse von dem Fall?
    Wieso sollte man in einem solchen Fall nicht den Rechtsweg beschreiten?
    Seit wann schließt das eine das andere aus?

    (RA steht doch hoffentlich nicht dafür, wofür man es gemeinhin hält.)

  26. Milan meint: (29.1.2008 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    Zum konkreten Fall kann ich nichts sagen aber generell zum Thema Sprache lernen.

    Am besten lernt man eine Sprache durch Anwendung. Man kann Jahre lang in seinem Heimatland Intensivkurse nehmen oder einfach nur ein paar Monate im Ausland leben. In zweiten Fall wird man die Sprache sogar weitaus besser beherrschen!

    Ich bin fuer ein Jahr nach Suedamerika und habe dort gearbeitet.
    Ich konnte zu Anfang kein Wort Spanisch (nichtmal hallo), was daran lag das die Entscheidung sehr kurz vorher getroffen wurde, was aber ueberhaupt kein Problem war. Nach wenigen Monaten schon konnte ich das meiste verstehen, habe die Tageszeitung gelesen und z.B. mit einer Druckerei ueber das bedrucken von Textilien geredet.
    Vorbereitung ist nett aber sollte auf keinen Fall zur Vorraussetzung gehoeren.
    Sinnvoller waere an der Stelle nach der Einwanderung Kontrollen die pruefen ob Fortschritte vorhanden sind die auf den Willen zur Integration schliessen lassen.

    Wer die Sprache lernen will und sich integrieren will den wird man nach zwei Jahren, wenn ueberhaupt, nur noch an seinem Akzent und seinem Aussehen erkennen.

  27. Klaus meint: (29.1.2008 um 15:58) AntwortenReply to this comment

    Ach hätten doch schon bei den vielen Spätaussiedlern dies gegolten!
    Aus der Praxis: Grundschüler 2. Klasse muß seine Eltern zum Lehrergespräch zum übersetzen begleiten. Eltern = DeutschRussen

  28. akbwl meint: (29.1.2008 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    Die Frau hatte jetzt schon 3 Jahre Zeit, deutsch zu lernen! Wenigestens für einen "Urlaubs"sprachschatz sollte das reichen.
    Ein kleines entgegenkommen ist ja wohl das mindeste, nicht immer nur (Recht) haben wollen.

  29. R.A. meint: (29.1.2008 um 16:39) AntwortenReply to this comment

    @26, stud.jur.:
    > *kopfschüttel*
    Ja, so ging es mir nach Lektüre des Artikels auch.

    > Haben Sie über den Urteilsinhalt
    > hinausgehende Kenntnisse von dem Fall?
    Nein, und das halte ich auch für völlig unnötig.

    Die gesetzlichen Regelungen sind vernünftig und zumutbar. Eigentlich sollten sie sogar überflüssig sein, weil jeder das aus eigenem Antrieb machen sollte.
    Wenn man einen Partner anderer Sprache kennenlernt und heiratet, und dann auch noch in sein Land ziehen möchte – dann ist das nun wirklich Grund genug, dessen Sprache zu lernen. Zumindestens in dem schlichten Umfang, wie es hier gefordert wird.
    Für die weiteren Lernfortschritte ist es dann – wie hier schon gesagt – ohnehin besser, im Zielland zu lernen.

    Hier einen Prozeß anzustrengen ist schon auf "Maschendrahtzaun"-Niveau.
    Die Erfindung der Rechtsschutzversicherung war schon eine zweischneidige Sache …

    > (RA steht doch hoffentlich nicht dafür,
    > wofür man es gemeinhin hält.)
    Wie man an den Punkten sieht, steht es nicht für die Berufsbezeichnung.
    Wobei m. E. auch ein Rechtsanwalt nicht jede Prozeßhanselei sinnvoll finden muß.

  30. Max meint: (29.1.2008 um 16:49) AntwortenReply to this comment

    Bwah! Sonst wird für jeden Mist der Besondere Schutz der Ehe im Grundgesetz bemüht…
    Und in Indien lässt sich Bestimmt besser Deutsch lernen als in Deutschland, zumal sicherlich alle Regionen Indiens vor Sprachschulen überquellen.
    Ich frage mich, wie die deutschen Behörden getrennte Wohnungen oder gar Wohnorte beurteilen würden, wenn die Dame ihr Visum bekommen hätte. Da wäre der Standpunkt sicherlich, dass das Zusammenleben der fundamentalste Grundsatz einer Ehe ist.

  31. Magdalene meint: (29.1.2008 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    Zur Frage der Zumutbarkeit, die Sprache des Ehepartners zu lernen (Eigentlich sollte das ja jeder sowieso anstreben, oder? Ich will doch meinen Schatz auch in seiner Sprache verstehen und mich nicht auf englisch oder in irgendeiner anderen Sprache unterhalten.): mal ganz im Ernst: wo ist da bitte das Problem? 4 Wochen Intensivkurs, und die Grundkenntnisse sind mehr als geritzt!

  32. Oliver meint: (29.1.2008 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    Was mich hier besonders irritiert:

    Die beiden wollen wohl schon seit 2004 zusammenleben, dies wurde wegen Verdachts der Scheinehe die ganze Zeit verweigert.

    Nun hat zwar das Gericht festgestellt, dass die Behörden mit der Scheineehe unrecht hatten, das nützt aber den Klagenden nichts, weil sich 2007 die Gesetzeslage geändert hat. Ist das wirklich rechtens?

    Hätten die Behörden rechtzeitig korrekt entschieden, wäre die Ehefrau schon längst im Lande (damals ohne Nachweis von Sprachkenntnissen) – und würde wahrscheinlich mittlerweile ganz passabel Deutsch sprechen.

  33. Oliver meint: (29.1.2008 um 18:22) AntwortenReply to this comment

    P.S.:
    Diesen Punkt hat wohl auch R.A. komplett übersehen, also nochmal zum Mitschreiben:
    Als das Visum zum ersten Mal abgelehnt wurde, ging es um Scheinehe, nicht um mangelnde Deutschkenntnisse! Und in Bezug auf den ursprünglichen Ablehnungsgrund haben die beiden sogar Recht bekommen! Ihr Pech war nur, dass der Rechtsweg so lange dauert …

  34. G.P. meint: (29.1.2008 um 19:27) AntwortenReply to this comment

    Wäre doch schön, wenn das alle Länder (natürlich auch innerhalb der EU) durchsetzten würden…dann wären die ganzen "Auswanderer" auf Mallorca ganz schnell wieder runter von ihrer Trauminsel.
    Im Ernst: Wenn man sowas macht, dann für ALLE (evtl muss man hier rein rechtlich die EU rauslassen), aber auf jeden Fall für Inder genauso wie Japaner, Amis oder sonstige "Nicht-Wirtschaftsflüchtlinge" (ja, wer hätte gedacht, dass man sich in jemanden verlieben kann der nicht aus einem G8-Staat kommt)…

  35. Stefan D. Christoph meint: (29.1.2008 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    Meine Erfahrung nach kann nicht mal ein Großteil der deutschen Gymnasiasten einen Satz mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden^^

  36. Bernd meint: (29.1.2008 um 23:52) AntwortenReply to this comment

    Man stelle sich einmal vor, ein solches Urteil würde bei einer amerikanischen Staatsbürgerin gefällt, die sich – wie vielleicht auch manch eine Inderin – mit ihrem Mann ausschließlich englisch verständigt …

    @37 … wobei ein noch größerer Teil nicht mal erklären könnte, was ein Subjekt, ein Prädikat und ein Objekt sind.

  37. Moxy meint: (30.1.2008 um 01:20) AntwortenReply to this comment

    Ich erinnere an Pispers:
    Die sollen Deutsch lernen – ja was ist das denn? Kennen Sie einen Ort an dem das gesprochen wird?" Da lernt man mühsamst die Schriftspache Goethescher Prägung, fährt nach Wildbad Kreuth (oder wie es heisst) – und versteht kein Wort mehr…
    Schon Kishon berichtete von einer US-Amerikanerin, die mit viel Training den BAsler Dialekt perfekt angenommen hatte, um bei Ihrem Aufenthalt in Zürich lieber hochdeutsch zu sprechen – als Ausländer (jedenfalls Deutsche damals) wird man in der Schweiz besser behandelt, als jemand aus einem anderen Kanton.

  38. Bernd meint: (30.1.2008 um 01:43) AntwortenReply to this comment

    @35: in einem Rechtsstaat sollte der Faktor "Pech" bei einem Gerichtsurteil eine eher untergeordnete Rolle spielen …

  39. B.Amter meint: (30.1.2008 um 08:52) AntwortenReply to this comment

    @35
    Die erste Klage wurde zurückgenommen, die erneute Klage im Juni 07 eingereicht und im Dezember verkündet – ist doch schnell für ein VG :-)

    @36
    z.B. Niederlande: Test über Sprache sowie Land und Leute im Ausland für 350 EUR, danach erst Einreise nach NL.

  40. xyz meint: (30.1.2008 um 10:54) AntwortenReply to this comment

    Üblicherweise werden die meisten Ehen über kurz oder lang geschieden. Die Chance ist hoch, daß dann der ausländische Partner im Land verbleibt und noch höher, daß er (auch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse) wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat und den Sozialkassen zur Last fällt.
    In dem Fall hätte man die Kosten der gescheiterten Ehe sauber sozialisiert. Allein aus dem Aspekt scheint mir das Urteil sehr sinnvoll.
    Im Übrigen ist es ja auch nicht so, daß keine Scheinehe vorliegt, nur weil ein Gericht das verneint.

  41. DD meint: (30.1.2008 um 11:10) AntwortenReply to this comment

    Manchmal frage ich mich warum Herr Vetter sowas in sein Blog stellt. Das bewegt sich auf dem dumpf polarisierenden Niveau von den Tageszeitungen mit dem großen Schriftbild. Die meisten Leser picken sich einfach die Ihnen genehmen Schlüsselwörter raus, rollen damit und machen sich noch nicht einmal die Mühe wenigstens mal das Urteil zu lesen.

    Kurzer Blick auf die Fakten: Zum Zeitpunkt der Eheschliessung 2004 war die Dame 22 der Herr 53 und der Gute hat sie immerhin 3mal gesehen in den Jahren 2001 und 2004. Der Kontakt war anscheinend über jemanden in Deutschland hergestellt worden, der hier ein indisches Restaurant betreibt. Das ist nicht gerade das match made in heaven, sondern hat gelinde gesagt ein gewisses Geschmäckle. Und *trotzdem* hat das Gericht die Scheinehe abgelehnt weil bereits andere mitschwingende Motive eine Zweck/Scheinehe entfallen lassen. Es hat allerdings umfassend geprüft ob die gesetzlichen Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis: 1. überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar sind, 2. wie diese vom Gesetzgeber gemeint waren und 3. ob die nach 1 zulässigen und nach 2 ausgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

    Die Gute kommt vom Land, lernt angeblich Deutsch mit einem Buch, jetzt ist inzwischen sogar von einem Deutschkurs die Rede. Die Eheleute haben telefonischen Kontakt über einen Dolmetscher, der als Zeuge bestätigt hat, dass die Dame einzelne deutsche Wörter sprechen kann, aber weder einfache Sätze verstehen geschweige denn bilden kann. Die gesetzlichen Anforderungen bewegen sich bei "einfache Sätze mehr als nur selten verstehen" was nun nicht gerade unüberwindliche Hürden aufstellt.

    Es gibt auch Ausnahmen, für einige Nationalitäten die auf staatlichen Übereinkünften basieren (wie du mir, so ich dir), gehobenen Bildungsgrad oder wirtschaftliche Notwendigkeiten. Liegt alles nicht vor. Der Kollege hier der sagte "lernt man alles besser im entsprechenden Land" hat sicher Recht: ab einem gewissen Bildungsgrad steht man den Leuten auch den drive und die intelektuellen Fähigkeiten dafür zu, dann würde aber bereits die entsprechende Ausnahme nach § 4 II IntegrationsVO greifen.

    Das Gericht hat es sich nicht einfach gemacht, umfassend abgewogen, im Zweifel für die Turteltauben sogar die Scheinehe abgelehnt (was nicht gerade zwingend erscheint) und insgesamt blitzsauber argumentiert. Wem das gefundene Ergebnis nicht genehm ist, möge dementsprechend ein bisschen mehr als "ich finde aber und überhaupt" an den Start bringen, ansonsten redet eine Kuh vom Fahrrad fahren.

    Ein letzter Appell: hier lesen doch anscheinend Jura Interessierte, denen sei zumindest auf den Weg gegeben sich der mittlerweile umfänglich im Netz vorhandenen Ressourcen zu bedienen, um sich eine Meinung zu bilden. Ein Urteil wird von Gründen getragen, welche seitenweise ausgeführt werden. Das schafft weder eine Pressemitteilung und schon gar keine polemisierende Schlagzeile.

  42. meckimesser meint: (30.1.2008 um 11:24) AntwortenReply to this comment

    schon erschütternd was hier teilweise zu lesen ist
    (1) ich bin deutscher Staatsbürger seit Geburt. Mein Recht auf den besonderen Schutz meiner Familie ist durch das GG geschützt – damit werde ich ja wohl das Recht haben, mir meine Frau selbst auszusuchen, selbst wenn sie Ausländerin sein sollte. Wenn ich meine Frau zB im Ausland gefunden habe und selbst in deutschland lebe und leben möchte (obwohl mit solchen Leuten wie sie hier zT. schreiben in einem Land ist schon schwierig) dann habe ich als deutscher das Recht, mit meiner Familie zusammenleben zu dürfen. Punkt. Und dieses Grundrecht geht selbstverständlich jedem ausländerfeindlichen regelung vor, die sich unsere Innenpolitiker wieder ausgedacht haben. Die Regelung mag anders aussehen für Ausländer die in Deutschland leben und ihre Frau nachholen wollen, das kann ich als nicht-Jurist nicht beurteilen.

    (2) vom Ausländerrecht Kanadas hast Du offensichtlich überhaupt keine Ahnung. ERs ist sehr viel offner als das deutsche – Familiennachzug ist ünetrhaupt kein problem. Übrigens als Einwanderer nach kanada kann ich selbstverständlich meine kranken Eltern nachhlen, wennn diese im Herkunfstland keine Kinder meh haben, die sie versorgen .. wo findet sich denn etwas ähnlich menschenfreundliches und lebenskluges im deutschen recht??

    (5) ja .. auf Dauer sollte ein minimum an deutschen sprachkenntnissen und mehr da sein. Es ist nur nicht einzushehen, warum meine Frau ode Verlobte jahrelang im Ausland bleiben muss nur um irgendwelchen Formalien zu genügen, wenn sie doch viel eher hier im zusdammenleben mit mir, im Kontakt mit meiner Familie und Freunden etc deutsch lernen wird, als in irgendeiner Kleinstadt in der Ukraine oder Indiens wo es keine deutsch Kurse etc gibt. .. und als deutscher Staatsbürger gilt das GG für mich und ich bestimme danach meinen Lebensort selbst
    (8) immer gleich Missbrauch?? Vielen dank für das Misstrauen, dass du mir entgegenbringst … aber solange ich ein unbescholtener Bürger bin verbitte ich mir diese dauernd zunehmende vorrats-verdächtigung .. und nicht nur bei schäubles wahnideen

    (24) nein .. aber die Botschaften (länderabhängig) forden häufig Goethe-Sprachdiplome – da reicht der einfache Sprachkurs auf dem Lande nicht aus .. das würde aber bedeuten in die hauptstadt zu ziehen um die kurse zu machen .. oder universitätskurse zu besuchen .. es gibt aber leute die müssen ganz normal vollzeit arbeiten oder haben schon kinder etc ..

    meine Zukünftige Frau und ich sprechen übrigens englisch miteinander …. (ach ja .. wir haben schon nen weg gefunden um diese ganzen Botschaftserschwernisse zu umgehen… man muss sich nur auskennen)

    (42) klar .. alle ausländer sind unterpriviligierte dummköpfe die auch nach ein paar jahren in deutschland nix gelernt haben können und dann nachdem sie abserviert wurden den sozialkassen – also dir – zur last fallen ..

    was hier in einigen kommentaren an ausländerfeindlichkeit herumwabert – mühsam verdeckt durch angebliche sorgen um den rechtsstaat, die armen ehefrauen (betrifft übrigens auch ausländische männer) und die sozialkassen …schlimm

    gerade wandert meine Tochter (9 jahre alt) aus erster Ehe nach Deutschland ein … sie spricht nur englisch und französisch und versteht spanisch und hat bisher keine deutsche staatsangehörigkeit … hm .. muss sie jetzt in ein Waisenhaus im heimatland um erst mal deutsch zu lernen??? (ihre Mutter kann sich krankheitshalber nicht mehr um sie kümmern)

  43. HansPansen meint: (31.1.2008 um 01:09) AntwortenReply to this comment

    @ 44:
    Danke für den erhellenden Kommentar.

  44. HansPansen meint: (31.1.2008 um 01:12) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag @ 44:

    Was den Rassismusvorwurf einiger Kritiker des Urteils angeht: Würde es sich bei der Ausländerin um eine Türkin handeln, würden sich auch die Kommentare der vorab Genannten in Grenzen halten (Stichwort Ghettoisierung usw. usf.).

  45. Thomas meint: (31.1.2008 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    Ankara sieht das Gestz als Anti-Türken-Gesetz und in der Tat will man damit den Import von "Frischen" TürkInnen (bitte nicht böse sein, das hört sich ganz schlimm an) verhindern. Man will, dass die hiesigen Türken ebwen Türken in Deutschland heiraten und nicht solche die aus der Türkei kommen. Die sind angeblich schwerer zu integrieren /assimilieren.

    Leidtragend sind neben Türken in erster Linie Deutsche Männer, die eine Ausländerin geheiratet haben. Oft ist es nicht möglich im Ausland Deutsch zu lernen: Weite Entfernungen und Reisezeiten kollidieren z.B. mit der Kindererziehung, …

    Daher ist es Meinung von Rechtsexperten die auf den Hohenheimer Tagen geäußert wurde,dass das die rundgesetzlich geschützte Ehe und Familie diskriminiert, also verfassunghswidrig ist. Siehe auch mein Blog unter http://www.asian-honeymoon.de/blog-archive-20080129-ehegattenzuzug.html

  46. TT meint: (1.2.2008 um 12:43) AntwortenReply to this comment

    …. und auch geschäftsschädigend :-)

    Nee, das Gesetz ist nicht schlecht – rein global betrachtet; auch wenn es für die Deliquenten erstmal nicht so ist.

  47. Bewi meint: (20.3.2008 um 20:26) AntwortenReply to this comment

    "Daher der Vorschlag, einen vorläufigen Aufenthaltstitel zu vergeben! Wer danach nicht Deutsch spricht, ist raus."

    Das geht nicht, da Eheleute nicht abgeschoben werden dürfen.
    Das Urteil ist ohnehin von Verwaltungsgericht = unterste Stufe.

    Art. 6 GG ist ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Die Gründe für die Einschränkung müssen selbst Verfassungsrang haben. Und in der Abwägung der Widerstreitenden Verfassungsinteressen kann es dann auch zu Einschränkungen kommen.

    Das Gesetz ist in diesen Zusamenhang schlecht gestaltet. Insbesondere weil die Anforderung des Sprachnachweis ohne Vorliegen von Indikationen erfolgt. Hier wird pauschal allen Binationalen Ehepaaren schlechte Integrationsfähigkeit unterstellt.

    "Ankara sieht das Gestz als Anti-Türken-Gesetz und in der Tat will man damit den Import von “Frischen” TürkInnen (bitte nicht böse sein, das hört sich ganz schlimm an) verhindern."

    Was die TürkInnen betrifft die zu türkischstämmigen Deutschen ziehen liegt die Sache etwas anders.

    Es kann es in der Tat eine Indikation sein, wenn die Gefahr besteht, das der Partner bei der sprachlichen Integration nicht behilflich ist.

  48. Franz J. A. Romer, Düsseldorf meint: (5.4.2008 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    Es kann doch wohl nicht wahr sein, dass die Staatsorgane uns vorschreiben, wenn und mit welchen Sprachkenntnissen wir heiraten. Hier ist anscheinend alles aus dem Lot geraten. So gebärden sich totalitäre Staaten. Und unsere Exekutiv-Organe beschweren sich über China, um sich selbst höher zu stellen. Sollen erst mal hier mit dem "Saustall" (ich wollte den netten Tieren nicht Unrecht tun) aufräumen.

    Gilt denn noch verbindlich, in welche Richtung Einbahnstrassen zu befahren sind?

    Können wir mal bei den Menschen, die solche sinnlosen Gesetze schaffen und solche hirnsträubenden "Hinrichtungen" urteilen in den Schränken nachschauen….?

    Schönen Samstag

  49. helmut meint: (17.4.2008 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    Hallo,

    Ich habe heute morgen die Nachricht bekommen, dass meine philippinische Ehefrau, mit der ich seit 6 Monaten verheiratet bin, mit 47 von 100 durch die Sprachprüfung des Goethe-Institutes Manila "gerasselt" ist. Die Prüfung bestanden letztens 4 von 31 Schülerinnen.

    Meine Frau mußte drei Monate nach Manila ziehen, was natürlich mit erheblichen Kosten verbunden ist.
    Also von "einfachen Sätzen kann keinr Rede sein, in den drei von meiner Frau besuchten Kurse, wurde regelrecht Deutschunterricht wie in Deutschland durchgeführt.

    Die Schüler müssen Entschuldigungsbriefe und Einladungen an fiktive deutsche Personen schreiben, und dies in gutem Deutsch. Ich bin überzeugt, dass 40 % aller Deutschen diesen Unterricht ebenfalls nicht positv beenden würden.

    Ich erinnere mich an die "Beruhigungsreden" unserer verehrten Kanzlerin und der Beauftragten für Migration und Integration, Frau Prof.Dr. Böhmer, welche vollmundig im Deutschen Fernsehen betonten, lediglich "200 – 300 Wörte und einfache Sätze seien zu erlernen!"

    Ein Vertreter des "Arbeitsstabes der Beauftragten der Bundesregierung" teilte mir auf Anfrage und Schilderung der Schwierigkeiten des Erlernens der deutschen Sprache in den Philippinen, wo man nicht einmal weiss, wo Deutschland liegt, geschweige denn die deutsche Sprache üben kann, mit, dass man das Problem "erkannt" habe und Verbindung mit der Sprachschule "Goethe-Institut" aufnehmen werde. Bis dato ist nichts geschehen und alle ziehen sich auf "die europäischen Standardrichtlinien zurück, nachdem gelehrt und geprüft werde.

    Ich bekam die Empfehlung, meine Frau solle einen "Prüfungsaufbaukurs" besuchen.

    Soviel zu "einfachen Sätzen und 200-300 Worten" und Auslegung des Rechtsstaates.

    Hätte meine Frau einen Hochschulabschluss, sprich College, müsste auch sie keine Sprachprüfung ablegen und könne nach Deutschland einreisen. Oder hätten die Philippinen so gute wirtschaftliche Beziehungen wie andere Staaten, wäre es auch hier möglich ohne Prüfung zu uns zu kommen.

  50. petra meint: (10.9.2008 um 11:13) AntwortenReply to this comment

    @ Helmut
    es ist eben politisch nicht gewünscht, dass sich die "arische Rasse" vermischt -lol-

    Sorry, aber in Bayern heisst das "mir san mir und es san es"

    Ist schon ein wenig Bevormundung des Einzelnen, zu welchem Zweck auch immer, vielleicht, weil die deutschen (linken) Frauen sehen wie sich Männer überzogenen Ansprüchen der deutschen vermeintlichen "Emanzen", etc. entziehen, indem sie vermeintlich "gefügige" Ausländerinnen heiraten???

  51. Sensor meint: (1.2.2009 um 23:10) AntwortenReply to this comment

    Es ist eine impertinente Sauerei, wegen einiger weniger schwarzer Schafe, die Scheinehen praktizieren sogar verheiratete Paare und verheiratete-auch schwangere Frauen-nicht zu ihren Ehepartnern zu lassen. Es wäre so einfach, diesen nachziehenden Ehepartnern eine Deutschprüfung A1 in einem angemessenen Zeitraum hier in Deutschland zu ermöglichen. Gott schützt die Liebenden. Unsere Regierung quält die verliebten, verheirateteten Paare. Scheinheilig von einer s.g. christlichen Partei/Regierung. Menschlichkeit ist offensichtich nicht grade die Stärke eines Herrn Schäuble und seinen Mannen. Bald ist Wahl!!!!!!!!!

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