30.1.2008

Landgericht Köln: Lehrerbewertung ist erlaubt

Das Landgericht Köln bleibt bei seiner Auffassung, dass Lehrerbewertungen auf einem Internetportal zulässig sind. Das Gericht wies heute die Klage einer Lehrerin auch im Hauptsacheverfahren ab. Die Pädagogin hatte sich dagegen gewehrt, dass Schüler auf der Seite spickmich.de ihre berufliche Tätigkeit bewerten.

Das Urteil des Landgerichts:

28 O 319/07
Verkündet am 30.01.2008

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau Dr. C., Moers, Klägerin,

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte S., Duisburg,

g e g e n

1. Herrn Manuel W., Köln,
2. Herrn Tino K., Köln,
3. Herrn Phillip W., Köln,
4. die spickmich GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Tino K., Manuel W., Philipp W., Köln,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Jaschinski und Kollegen, Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin,

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht R. den Richter am Landgericht B. und den Richter Dr. H.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Internetplattform www.spickmich.de der Beklagten.

Die Klägerin ist Lehrerin am Gymnasium in N.. Sie unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Internetseite „www.spickmich.de“ wird von der Beklagten zu 4) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1) bis 3) sind.

Diese als Schülerportal konzipierte Homepage, die ein sog. Community-Portal darstellt, verfügt derzeit über ca. 150.000 angemeldete Mitglieder. Bei einem Community-Portal im Internet kann der Inhalt auch durch die jeweiligen Nutzer des Portals in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen mitgestaltet werden. Im Rahmen des vorgenannten Portals können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus „Freunden“, „Mitgliedern einer Stufe“, Clubs“) aufbauen und so Netzwerke bilden und innerhalb der Netzwerke auch kommunizieren.

Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken „Meine Seite“, „Meine Freunde“, „Nachrichten“, „Meine Stadt“ u.ä. die Rubrik „Meine Schule“. In dieser Rubrik kann der Schüler sich zu seiner Schule äußern und diesbezüglich seine Meinung in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung darstellen. Auf diese Weise können die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der „Flirt-Faktor“ und der „Party-Faktor“ und ähnliches bewertet werden. Auf dieser der jeweiligen Schule zugeordneten Seite gibt es auch das sog. „Lehrerzimmer“; unter dieser Rubrik sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich ist, wenn der betreffende Nutzer als Schüler der betreffenden Schule bei spickmich.de registriert ist. Um als Besucher der Homepage „www.spickmich.de“ eine Registrierung als Schüler für den Zugang und die Bewertungsmöglichkeiten, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur Schülern zur Verfügung stehen, zu erhalten, müssen der orthografisch exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail Adresse angegeben werden. Die für den Zugang erforderlichen Daten werden sodann an die genannte E-Mail Adresse versandt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann eine bei spickmich als Schüler registrierte Person nur die Schule und Lehrer bewerten, für die er sich angemeldet hat.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich ein Nutzer als „Interessierter“ bei dem Portal anmelden kann. „Interessierte“ können dabei Lehrer oder Eltern, aber auch beliebige dritte Personen sein. Auch für die Anmeldung als „Interessierter“ müssen ein Name sowie eine E-Mail Adresse angegeben werden. Ein als „Interessierter“ angemeldeter Nutzer kann keine Bewertungen vornehmen. Er kann jedoch – wenn er den Namen der jeweiligen Schule und Stadt orthografisch richtig eingibt – die Bewertungen der jeweiligen Schulen einsehen. Eine Liste der Schulen, die bei spickmich registriert sind, wird nicht zur Verfügung gestellt.

Im „Lehrerzimmer“ ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien „sexy“, „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“, „guter Unterricht“, „leichte Prüfungen“ und „faire Noten“ angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Prüfungen“ und „vorbildliches Auftreten“ ersetzt.

Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertung ergibt sich eine Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer. Hierbei wird auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt. Voraussetzung für die Anzeige eines Bewertungsergebnisses ist, dass mindestens vier Personen mit unterschiedlichen Nutzerkonten, die als Schüler der jeweiligen Schule registriert sind, einen Lehrer bewertet haben. Dabei werden Bewertungen, die ausschließlich mit „6“ oder „1“ erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Das Bewertungsergebnis kann auch als „Zeugnis“ angezeigt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskriterien und die Gesamtnote angezeigt.

Darüber hinaus können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf der Homepage von angemeldeten Nutzern – unabhängig, ob diese als Schüler oder Interessierte angemeldet sind – abgerufen werden können.

Die Klägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass auch sie mit Namen, Schule und dem Fach Deutsch auf der Domain www.spickmich.de genannt wurde und die entsprechenden Informationen über ihre Person abrufbar waren. Sie war darüber hinaus mit vier Bewertungen in den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 4.3 gekommen. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin (Deutsch und Religion) waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, abrufbar. Name, Vorname und Anschrift der Klägerin waren auf einer weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der Funktion der Klägerin als Präsidentin des Club N..

Auf Antrag der Klägerin erließ die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15.05.2007, Az. 28 O 263/03 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten zu 1. bis 3., in der den Beklagten zu 1. bis 3. verboten wurde, die auf der Internetseite „Spickmich.de“ veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die Klägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch der Beklagten zu 1. bis 3. hob die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.07.2007 wieder auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07 bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.11.2007 Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das ursprünglich im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich der einzelnen in den Anträgen zu 1. bis 3 genannten Daten zu, da diese – unstreitig – nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung erneut auf die Homepage der Beklagten eingestellt wurden. Auch bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehe.

Ursprünglich hat die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetseite „Spickmich.de“ Daten betreffend der Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten Scholten, Dr. Reiß & Partner GbR, Königstr. 52, 47051 Duisburg in Höhe von 1.093,23 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 4. und Umstellung der Anträge hinsichtlich der Bewertungskriterien „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ aufgrund der Änderung der Bewertungskriterien auf der streitgegenständlichen Homepage in „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Prüfungen“ und „vorbildliches Auftreten“ sowie unter Erweiterung der Anträge beantragt die Klägerin nunmehr,

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spickmich,de“ veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu löschen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spickmich.de“ veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate „Alles, was Frau Dr. C. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses ….) auf der Internetseite www.spickmich.de zu löschen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit Spickmich.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1-6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu löschen.

4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.

5. Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: „Alles, was Frau Dr. C. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses ….) auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.

6. Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit Spickmich.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1-6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.

7. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer in Zusammenhang mit Bewertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen.

8. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

9. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten Scholten, Dr. Reiß & Partner GbR, Königstr. 52, 47051 Duisburg in Höhe von 1.561,88 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, auf der Internetseite www.spickmich.de Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Namen, Schule, and er die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. So sei weder ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 bis 3. unzulässig.

Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. bis 3. fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit den insoweit inhaltsgleichen Anträgen zu Ziff. 4. bis 6. verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzziel, die genannten Handlungen zu unterlassen. Würde den Anträgen Ziff. 4. bis 6. stattgegeben, wären die Beklagten gleichfalls verpflichtet, die jeweils genannten Daten der Klägerin auf der Homepage der Klägerin zu löschen. Umfasst die Unterlassungsverpflichtung – wie vorliegend – auch die Verpflichtung zum Handeln, da die Beseitigung des Störzustandes und damit das Befolgen des Unterlassungsgebots nur durch Handlung vorgenommen werden kann, so liegt eine mit Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO bedrohte Zuwiderhandlung auch vor, wenn der jeweilige Schuldner untätig bleibt (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 890 Rn. 3a, m.w.N.).

Kann die Klägerin jedoch aufgrund des mit den Anträgen zu Ziff. 3. bis 6. verfolgten Unterlassungsgeboten auch die Löschung der jeweils auf der Homepage genannten Daten erreichen, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Löschung nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass entsprechend § 35 BDSG auch die Löschung aus den bei den Beklagten vorliegenden Datenbanken begehrt werden könnte, weil die Klägerin dies nicht geltend macht. Angesichts der eindeutigen Formulierung der Anträge, die von einer Löschung der Daten von der Internetseite www.spickmich.de ausgehen, kommt eine entsprechende Auslegung dieser Anträge nicht in Betracht, zumal die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass die Anträge erforderlich geworden seien, da die Daten erneut auf der streitgegenständlichen Homepage eingestellt worden seien. Auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.

2. Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet, da der Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der in den Anträgen im Einzelnen genannten Handlungen zusteht und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die Veröffentlichung (§§ 823, 1004 BGB analog), noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Im Einzelnen:

a. In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über die die Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB analog Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen könnte.

Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre anerkannt.

Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Klägerin ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Nach den vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten im Rahmen des Portals „Spickmich.de“ nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen. Keines der Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes handelt – einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals spickmich.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193; Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07).

Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.

Die Daten zu Namen, Fächern, die die Klägerin unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Klägerin eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die Klägerin daher nicht belastet.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine irgendwie geartete Statusmitteilung die Klägerin betreffend verbunden; irgendein Rechtsnachteil für sie mit dieser Mitteilung ist nicht erkennbar.

Auch dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG nicht vorbehaltlos gilt, sondern in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre seine Grenzen findet (Art. 5 Abs. 2 GG), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt stellt sich die bei Spickmich.de enthaltene Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers nicht als bloße Diffamierung dar; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs und stellt daher keine unzulässige Schmähkritik dar. Durch die angegriffenen Bewertungen sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dies gilt auch für die im einzelnen dargelegten Erklärungen und Kommentare.

Wie bereits das OLG Köln (a.a.O.) überzeugend ausgeführt hat, betrifft die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis, nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen und Kommentaren, die im Rahmen der Bewertungsoberfläche der Plattform „spickmich.de“ vorgegeben werden. Auch diese stellen sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. Den einzelnen Bewertungspunkten „faire Prüfungen“, „faire Noten“ und „gut vorbereitet“, die als Bestnote mit einer „1“ und als schlechteste Note mit einer „6“ angegeben werden können, stehen die Kriterien „unfaire Prüfungen“, „unfaire Noten“ und „schlecht vorbereitet“ gegenüber. Auch wird das Gegenteil von „gutem Unterricht“ als „schlechter Unterricht“ und das Gegenteil von „motiviert“ als „unmotiviert“ definiert. Mit dieser Form der Bewertung – auch in Verbindung mit der Nennung ihres Namens – ist dabei weder eine Schmähkritik noch ein „An-den-Pranger-Stellen“ der Klägerin gegeben.

Bei der Bewertung der Zulässigkeitsfrage hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der einzelne Lehrer – wie vorliegend die Klägerin – nicht über Internetsuchmaschinen auf der Plattform spickmich.de aufgefunden werden kann, da das „Durchsuchen“ des gesamten Internets, wie von Suchmaschinen vorgenommen, nicht solche Seiten berücksichtigt, die lediglich mit einem Passwort zugänglich sind. Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Passwort leicht und auch mit falschen persönlichen Angaben erlangt werden kann. Selbst der als Nutzer des Portals angemeldete Schüler oder Interessierte kann nicht nach dem Namen eines einzelnen Lehrers suchen. Vielmehr müssen die Schule, an der der jeweilige Lehrer unterrichtet, sowie der Standort der Schule bekannt sein und sowohl Name als auch Ort vollständig orthografisch korrekt eingegeben werden. Erst dann ermöglicht die Plattform spickmich.de dem Nutzer im sog. Lehrerzimmer einen einzelnen Lehrer herauszusuchen und dessen Bewertungen zu betrachten. Aus diesem Grund geht die Kammer – wie auch das OLG Köln – davon aus, dass die Bewertungen tatsächlich im Wesentlichen von interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.

Wie bereits durch das OLG Köln (a.a.O.) ausgeführt, rechtfertigt daher die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Zwar zielt die Bewertung mit den Kriterien „cool und witzig“, „menschlich“ und „vorbildliches Auftreten“ jedenfalls auch auf die allgemeine Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers ab, so dass neben dem Wirkungskreis als Lehrer, der der Sozialsphäre zuzuordnen ist, auch die Privatsphäre des Bewerteten betroffen ist. Auch ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen die streitgegenständlichen Bewertungen auf die Integrität des Betroffenen außerhalb der Schule haben. Jedoch steht auch hier nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, im Vordergrund. Daher stellen die genannten Kriterien auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder einen Angriff auf ihre Menschenwürde, noch eine Schmähung dar. Auch eine Prangerwirkung wird nicht erreicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten gewählten Bewertungskriterien dem Sprachgebrauch der Nutzer der Plattform angepasst ist. So wird der Begriff „cool“ als jugendsprachliches Wort eher zur Kennzeichnung von Dingen verwandt, die als besonders positiv empfunden werden und den Idealvorstellungen im verwandten Kontext möglichst nahe kommen (vgl. Onlinelexikon von Wikipedia.org). Dies wird auch darin deutlich, dass dem Bewertungskriterium „cool“ „peinlich“ gegenübergestellt wird. Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon schützt, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811), führt auch die Nutzung der genannten Begrifflichkeiten nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt auch für polemische oder verletzende Formulierungen der jeweiligen Aussage (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193), da jedenfalls der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit reicht, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. OLG Köln a.a.O., m.w.N.).

Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bewertung der Lehrer anonym erfolgt und ggf. durch gezielte falsche Angaben bei der Anmeldung Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind. So ist es auch im Bereich von Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, solche anonym durchzuführen, um so einer möglichen Furcht der Bewertenden vor Benachteiligungen entgegen zu wirken. Überdies wird durch die Nennung der Zahl der eingegangenen Bewertungen und den Ausschluss von Bewertungen, die lediglich die Noten „1“ oder „6“ enthalten, Manipulationen entgegengewirkt. Schließlich beinhaltet die Plattform eine Schaltfläche, mit der Unstimmigkeiten den Beklagten einfach und ohne weitere Förmlichkeiten mitgeteilt werden können (vgl. OLG Köln a.a.O.). Insgesamt ist folglich durch die von den Beklagten vorgegebenen formalisierten Bewertungskriterien und das reglementierte Bewertungsverfahren ein – wenn auch nicht allumfassender – Schutz des Bewerteten vor willkürlichen Manipulationen und der Einsichtnahme durch die breite Öffentlichkeit gegeben.

b. Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Hierzu hat das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren folgendes ausgeführt:

„Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.“

Dem schließt sich die Kammer an.

c. Unterlassungsansprüche der Klägerin folgen auch nicht aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten und Bewertung in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet. Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.

Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die Klägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann in Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter spickmich.de hat die Klägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß § 28 BDSG zulässig.

Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Klägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich sind. Daher können sich die Beklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen. Weitergehend als dies durch die beanstandete Veröffentlichung auf der Homepage „Spickmich.de“ geschieht, ließ die Klägerin es zu, dass nicht nur ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem allgemein zugänglichen Medium veröffentlicht werden. Selbst die Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Beklagten an, dass es sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens der Klägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift „allgemein“ zugänglich sind.

Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Klägerin kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Klägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter spickmich.de nicht entgegenstehen, da die insoweit mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) vorzunehmende Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter spickmich.de in verschiedener Hinsicht „benotet“ wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (vgl. OLG Köln a.a.O.). Auch verfolgen die Beklagten ein geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird – wie dargelegt – ein Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des streitgegenständlichen Portals befriedigt.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Klägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden.

d. Der Hilfsantrag, der ein weitergehendes Verbot als die vorstehend erörterten Anträge erfasst, führt ebenfalls aus den vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.

e. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 63.000,00 €

R. Dr. H. B.

30 Kommentare zu “Landgericht Köln: Lehrerbewertung ist erlaubt”

  1. Hootch meint: (30.1.2008 um 16:57) AntwortenReply to this comment

    Nunja, ich will ja nicht tratschen,
    ABER:
    Frau Dr C. aus Moers, Lehrerin für Deutsch und Religion an einem Gymnasium in N.?!? Vielleicht genauer: Frau Dr. M. – C.? Da klingelt es doch irgendwo. Aber wo nur?
    Keine Ahnung ;-)

    Grüße!

    P.S.: ganz unverbindlich: http://www.jsg-nv.de/

  2. Johan meint: (30.1.2008 um 16:57) AntwortenReply to this comment

    Uff.
    "(vgl. Onlinelexikon von Wikipedia.org)" Ein Gericht, das nicht mehr ausschließlich mit Schreibmaschineen arbeitet. ;-)

    Was ich nicht vestehe ist dieses strikte Dagegensein. Wenn ***.de nichtmehr darf, wechseln die Schüler halt zu ***.net, einem Anbieter in Antigua, oder wo auch immer (ich erinnere nur an Slysoft). Da wäre es doch eine Chance, auch bzw vor allem seitens der Lehrerschaft, eine seriöse, im Zweifelsfall (zB bei Beleidigungen) beeinflußbare Plattform zu haben, die anahnd vernüfnftiger Kriterien Eltern eine Auswahlhilfe bietet und Lehrer ein Feedback gibt.

  3. akbwl meint: (30.1.2008 um 16:59) AntwortenReply to this comment

    Ich warte ja auf "mein-richter.de", mit Kriterien wie kompetent, fair,bestechlich, … .

  4. Chaaron meint: (30.1.2008 um 17:10) AntwortenReply to this comment

    @1
    Diese Frau Dr. M. – C. hat wohl auch noch nicht nach ihrem Namen gegoogelt (komisches Wort) sonst hätte Sie ja auch noch einige Foren verklagt, weil dort Ihr Name steht…
    obwohl: Forenbetreiber kann man doch verklagen…
    http://www.google.de/search?hl=de&q=Forenbetreiber+verklagt&btnG=Google-Suche&meta=

  5. Consultant meint: (30.1.2008 um 17:28) AntwortenReply to this comment

    @3

    Sowas ähnliches gibt es schon:
    http://www.richterdatenbank.net/richterdatenbank/

  6. Jens Ferner meint: (30.1.2008 um 17:40) AntwortenReply to this comment

    Hmpf. Was mich ärgert ist nicht, dass hier (erwartungsgemäß) abgelehnt wird. Das ist sogar OK, wenn gut begründet.
    Was mich ärgert ist die tatsache, dass sich keinerlei Ausführungen zu der tatsache finden, dass die Noten an sich ebenfalls personenbezogene Daten sind, die geschützt werden, und daher die Übermittlung hier gesondert geprüft werden muss. Die Tatsache, dass die Noten evt. Werturteile sind, steht dem nicht im Weg, auch Werturteile können personenbezogene Daten sein (Dazu nur Gola/Schomerus und Simitis, §3).
    Klar stehen Name, Fächer etc. auf der Webseite der Schule – aber die Noten eben nicht. Alles was ich mir wünsche ist eine Auseinandersetzung eines Gerichts mit diesem Thema. Ich verstehe ehrlich gesagt nichtmal, wie man sich über den Rest überhaupt streiten kann.

  7. fabian meint: (30.1.2008 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    @6: Ich verstehe die Unterscheidung von Werturteilen und personenbezogenen Daten nicht. Wenn man ueber eine Person ein Werturteil abgibt, dann sind das doch *immer* personenbezogene Daten. Oder gibt es einen Weg, die Meinung ueber jemanden im Internet zu veroeffentlichen, ohne dass dabei personenbezogene Daten entstehen?

  8. Jens Ferner meint: (30.1.2008 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    "Wenn man ueber eine Person ein Werturteil abgibt, dann sind das doch *immer* personenbezogene Daten. "

    Ja, eben. Es gibt wohl eine Auffassung die das anders sieht (?), aber in meinen beiden Kommentaren ist es keine Frage. Ich hatte es auch nur vorsorglich in meinen Text aufgenommen. Soweit ich das Urteil hier (auf meinem Mini-PDA-Schirm) lesen kann werden die Noten aber gar nicht unter dem Aspekt thematisiert. Und eben das vermisse ich. Mehr will ich gar nicht – das Ergebnis ist mir gleich, solange echte Argumente dahinter stehen.

  9. nils meint: (30.1.2008 um 18:05) AntwortenReply to this comment

    Scheint als wäre die kürzlich veröffentlichte Traffic-Statistik dem Herrn Vetter noch zu klein gewesen, jetzt wird mit Full-Quotes aufgepumpt ;)

    Im Ernst: War froh, dass ich nicht einfach angefangen hab zu lesen sondern erstmal ein Stückchen gescrollt hab. Und noch ein Stückchen. Und…

    viele grüße
    nils

  10. Mr. J. meint: (30.1.2008 um 18:06) AntwortenReply to this comment

    Tja, da hat die Frau Dr. M.-C. aus M versucht ihre eigene Inkompetenz wegzuklagen, sich damit aber längs auf die Nase gelegt. Solche Bewertungen sind ja nicht irgendwo an den Haaren herbei gezogen..

    Also die Lehrer an meiner Schule sehen die Bewertungen sehr gelassen.

  11. Nils G. meint: (30.1.2008 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    @ 10: Sie können die Entscheidung bewerten, wie Sie wollen. Aber auf die Nase gelegt hat sie sich nicht. Dass das LG im Hauptsacheverfahren ebenso entscheiden würde, war klar. Warum sollte bei gleicher Sachlage ein Gericht seine eigene Rechtsauffassung revidieren? Es ist doch deutlich, dass es hier nur um den Weg zum BGH geht, der eben nur so eingeschlagen werden kann.

  12. R. B. meint: (30.1.2008 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Die Begründungen zu diesem Urteil bringen mich reichlich durcheinander. Bisher hatte ich, im jährlich wiederkehrenden Versuch, Schülern die Notwendigkeit des Schutzes persönlicher Daten näher zu bringen, gedacht, diese Schutzwürdigkeit ergibt sich gerade daraus, weil man einen möglichen Kontext, in dem bekannt gewordene Daten fast jeder Art, dem Betroffenen schaden können, eben nicht ausschließen kann. Daher, so dachte ich überwiegt das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Ich kann ja nicht verpflichtet werden, von meinen Grundrechten (Freiheit Entfaltung, Unversehrtheit auch im Datensinne, …) zurückzutreten, wenn ein Ausmaß des möglichen Schadens, wegen des logisch nicht auszuschließenden eventuellen schadhaften Kontexts ungewiss ist. In Lehrbüchern steht daher, dass man Daten eben nicht „Sphären“ (Schalen) einer Persönlichkeit zuordnen kann. Das Problem „Datenschutz“ ist gerade, dass Daten unterschiedlich weit ins „Innere“ einer Persönlichkeit vordringen können, unabhängig aus welchen Bereichen der Persönlichkeit sie kommen – dachte ich. Da gibt es wunderschöne Beispiele, wie scheinbar „unsensible“ Daten aus irgendwelchen Persönlichkeitsbereichen plötzlich doch „sensibel“ wurden. Der Kontext macht es, oder kann es machen. Nicht viele entsprechend engagierte Bürger schämen sich über ihre Telefonpartner. Trotzdem befürchten sie, dass entsprechende Verbindungsdaten in andere Kontexte gebracht werden können. Und das meine Butter eventuell in Zukunft selbst weiß, wie viel sie kostet, weil ihr das ein RFID beigebracht hat, finden auch nicht viele vordergründig bedenklich.
    Plötzlich muss ich aber so was lesen wie: "Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Klägerin", „Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre anerkannt“ Besonders bedenklich finde ich diese Passage: „Die Daten zu Namen, Fächern, die die Klägerin unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Klägerin eingestellt wurden, entnommen werden.“ Informationelle Selbstbestimmung hatte ich mir anders vorgestellt. Ich dachte immer, das bedeutet, ich bestimme das selbst?
    Bedenklich finde ich auch, dass hier überhaupt nicht geprüft wurde, inwieweit die Betroffene ein Recht hat, über die von ihr erhobenen Daten informiert zu werden. Solange können Daten existieren, die sie niemals richtig stellen kann. Bürger, nicht nur Schüler (Welcher Personenkreis Einsicht nehmen kann ist beschrieben.) können mit dem Finger auf sie zeigen, ohne dass sie die Hintergründe kennt.
    Ich bin datenschutzrechtlich ein bisschen ratlos –jetzt!

    PS: Wenn ich das als juristisch Ahnungsloser richtig verstanden habe, geht aus dem Urteil hervor, dass es ein Fehler der Betroffenen war, eben nicht datenschutzrechtlich zu argumentieren.

  13. Jens Ferner meint: (30.1.2008 um 19:27) AntwortenReply to this comment

    "dass es ein Fehler der Betroffenen war, eben nicht datenschutzrechtlich zu argumentieren."

    Ja, die Themaik -über die ja sonst immer diskutiert wird- kommt mir hier einfach zu kurz. Daran hängt ja z.B. auch ob der §33 BDSG (Benachrichtigung des Betroffenen) Anwendung findet. Das Urteil ist datenschutzrechtlich für mich völlig nutzlos.

    Zur Homepage: Die Logik ist, dass diese nicht sensiblen Daten ohnehin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Darüber mag man streiten, entspricht aber der h.M. und ist sicherlich noch kein Weltuntergang.

  14. ElMartino meint: (30.1.2008 um 20:11) AntwortenReply to this comment

    …und da jammern sie wieder, die bestbezahlten Halbtagstätigen unserer Republik! Wenn sie nur die Hälfte der Energie, die sie für das Verfahren aufgebracht haben, in ihren Unterricht investieren würden…

  15. Nietnagel meint: (30.1.2008 um 23:27) AntwortenReply to this comment

    Hi Leute,

    tut mir leid, aber ihr seid alle falsch. Es ist nicht die Frau Dr. M.-C. Das ist wahrscheinlich reiner Zufall, dass die auch Religion und Deutsch unterrichtet.
    Probiert mal das hier:

    http://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinnord/moers/nachrichten/moers/444813

    Dann weiß man auch direkt welcher Club (im Urteil) gemeint ist. Wahrscheinlich hat sie sich deshalb auch von der Schulhomepage verabschiedet.

  16. Nietnagel meint: (30.1.2008 um 23:37) AntwortenReply to this comment

    Hier auch mal ein Foto:

    http://www.abi2000jsg.de/abizeitung/deutsch_gk1_czubayko.htm

    Wenn ich eine Frau hätte beschreiben müssen die gegen spickmich.de klagt, ich glaube sie wäre ungefähr dabei rausgekommen.

  17. Hootch meint: (30.1.2008 um 23:57) AntwortenReply to this comment

    @15, 16, Nietnagel:
    Okay, es war eine reine Vermutung meinerseits. Ich war niemals Schüler dieser Schule. Ich hab' lediglich eine Exschülerin dieser Schule geheiratet, deswegen die Assoziation (wohnhaft in Moers -> Gymnasium in "N." -> JSG (ich kenne kein anderes Gymnasium dort in der Gegend (und so ganz falsch lag ich wohl auch nicht ;-) ))).

    Deswegen:
    Sehr geehrte Frau Dr. M.- C.,
    ich entschuldige mich in aller Form, dass ich Sie in diese Diskussion mit hineingebracht habe. Ich nehme alles mit dem Ausdruck des größten Bedauerns zurück und behaupte das Gegenteil. Zu meiner Entschuldigung kann ich lediglich anführen, dass die Übereinstimmungen zu frappierend waren. Sollten Sie es mir jedoch wirklich krumm nehmen, kann Udo Vetter Ihnen sicherlich meine E-Mail- bzw. Postadresse zukommen lassen. Etwaige Kosten hierfür werde ich selbstverständlich übernehmen.

    (abweichende Schlussformel):

    Liebe Grüße!
    Hootch

  18. smoggy meint: (31.1.2008 um 02:24) AntwortenReply to this comment

    Wow. heute muss man wohl wirklich allem ein Ranking geben. Aber mal ganz ehrlich irgendwo finde ich die Behandlung von Lehrern heute etwas ungerecht. Irgendwie muss sich ein Lehrer so ziemlich alles bieten lassen,aber den Schülern geht es nie wirklich an den Kragen.

  19. Budman meint: (31.1.2008 um 08:54) AntwortenReply to this comment

    @16
    Na das liegt aber doch wohl eindeutig am Aufgabenfeld, oder? Ob ein Schüler gut arbeitet oder nicht ist letztendlich sein ganz eigenes Problem, hingegen kann ein schlechter Lehrer viele Schüler "verderben".

    Ich verstehe die ganze Aufregung so oder so nicht. Wenn ich vernünftige Arbeit leiste, und dazu sollte sich jeder verpflichtet fühlen, dann wird sich dies auch in entsprechender Bewertung niederschlagen. Egal in welcher "Branche" ich nun tätig bin. Ob als Lehrer, Kfz.Mechaniker oder Rechtsanwalt.

    Meiner Ansicht nach wird hier wieder einmal versucht, die eigene Nicht-Änderungs-Fähigkeit per Gericht zu verbieten. So läuft das heutzutage nunmal nicht mehr. Anstatt zu klagen, sollte Frau Dr. einfach mal intensiver über Ihren Unterricht nachdenken, dann würden sich wahrscheinlich auch die Noten ändern.

    Aber auf diese Idee kommen komischerweise nur Lehrer, die ohnehin meist schon gute Noten haben….

  20. Schüler´s Liebling meint: (31.1.2008 um 09:15) AntwortenReply to this comment

    Kann mir mal einer bitte den hohen Streitwert erklären?

    Gehalt der Frau Lehrerin mal 1,2 oder was?

  21. Musik Download meint: (31.1.2008 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    also so wie die lehrer in deutschland die schüler behandeln und so wie sie arbeiten finde ich haben sie das ganze verdient ( die meisten zumindest) … denn man sieht ja an den pisastudien wie gut deutsche lehrer arbeiten

  22. ETBI meint: (31.1.2008 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    @ musik download
    "also so wie die lehrer in deutschland die schüler behandeln und so wie sie arbeiten finde ich haben sie das ganze verdient ( die meisten zumindest) … denn man sieht ja an den pisastudien wie gut deutsche lehrer arbeiten"

    Richtig, daran sind natürlich allein die Lehrer schuld. Niemand sonst. Oh mei…

  23. wu meint: (1.2.2008 um 01:37) AntwortenReply to this comment
  24. Konrad meint: (1.2.2008 um 09:35) AntwortenReply to this comment

    Beweise für Lehrerversagen lassen sich immer finden. Die stehen ja in der Öffentlichkeit.
    Beweise für Schüler- und Elternversagen gibt es sicher exponentiell mehr … nur findet dieses Versagen hinter verschlossenen Türen daheim statt. Undokumentiert. Undiskutiert.
    Es sei denn, die Super-Nanny schneit ins Haus.

  25. fg meint: (1.2.2008 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    Beweise für Lehrerversagen lassen sich bei den Kopfnoten finden. Im Gegenzug finden sich Beweise für Schülerversagen bei spickmich.
    Was ist für die Betroffenen wohl schlimmer ?
    Die für Kopfnoten verantwortliche Bildungsministerin ist von Beruf Lehrerin.

  26. Mirko meint: (4.2.2008 um 12:08) AntwortenReply to this comment

    Und solche Leute die alles per Gerrichtsentscheidung durchsetzen wollen, versuchen dann Ihre "Hilflosigkeit" mit aller Macht durch zu setzen :o( Das wirft mitunter dann zwangsläufig ein schlechtes Licht auf die pädagogischen Kollegen welche den Titel verdient haben. Desweiteren mal ganz ehrlich meine Meinung zur Klassenbewertung. Wenn sich eine ganze Schulklasse zusammen tut und alle der selben Meinung sind, sollte die/der Frau/Herr Pädagogin/e mal mit der Fehlersuche bei sich beginnen, aber anscheinend manche personen fehlerfrei. *Kopfschüttel*

  27. Paul meint: (14.2.2008 um 09:20) AntwortenReply to this comment

    Hallo -
    Ich bin schon ein etwas älteres Modell. In meiner Jugend habe ich gelernt, und dies nicht abgelegt, daß ein Lehrer eine Respektperson ist und Vorbildfunktion besitzt. Es steht einem Kind (Schüler) nicht zu einen Lehrer öffentlich zu beurteilen. Leider ist es so, daß die heutigen jungen Leute vor nichts und niemand Respekt haben auch nicht vor ihren eigenen Eltern. Außerdem sollte es dann auch erlaubt sein, Richter öffentlich zu beurteilen, denn bei so vielen Fehlurteilen der letzten Jahre sollte dies in Gang gesetzt werden, damit "das Volk" die Gesinnung und das Unverständnis der Richter bekannt wird. Sie fungieren hauptsächlich als Geldeintreiber des Staates.
    beste Grüße

  28. MP3 meint: (1.12.2008 um 00:02) AntwortenReply to this comment

    also ich finde das nicht gerecht über andere Personen direkt zu diskutieren, weil jeder eine andere Meinung hat. Die Person ist so wie sie ist und sollte normalerweise nicht von anderen beurteilt werden, besser wäre vielleicht, tipps zur verbesserung zu nennen, aber keine beurteilung zu einer "person".

  29. tomtom meint: (10.12.2008 um 21:54) AntwortenReply to this comment

    Naja, wenn man durchliest müssen die mehr lassen und entfernen….

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