7.2.2008

Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen

In Deutschland wird munter durchsucht – auch aus dem nichtigsten Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt, dass vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen nicht reichen, um in Wohn- und Geschäftsräume einzufallen.

Die Pressemitteilung ist lesenswert:

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren.

Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.

Die Verfassungsbeschwerde der Ärztin war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten.

Das Landgericht hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin und das Datum des Arzttermins aufgedruckt sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür
zukommt, dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu Unrecht als gänzlich entwertet angesehen. In diese Wertung hat es die nahe liegende Überlegung, die Uhrzeit könne aufgrund eines technischen Fehlers falsch wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es auch nicht bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung regelmäßig keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet waren.

Im Ergebnis kann damit die Frage offen bleiben, ob der Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der
Beschwerdeführerin angeordnet war.

Der Beschluss

67 Kommentare zu “Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen”

  1. Marc meint: (7.2.2008 um 12:33) AntwortenReply to this comment

    Gut zu wissen, dass so schnell durchsucht wird. Da kann man jeden der einem dumm kommt (kein Termin beim Arzt, langsamer Service im Fachgeschäft etc.), ja schnell eins auswischen. :-D

    Wie teuer ist fpr den Staat sowas? Wie hoch ist die Entschädigung für die Ärztin? Ohne horrende Kosten ändert sich da ja nichts. Oder kann man die Staatsanwaltschaft abmahnen?

  2. Thomas meint: (7.2.2008 um 12:34) AntwortenReply to this comment

    Sie hat doch hoffentlich auf eine Kopie des Beschluss bestanden und einen Zeugen hinzugezogen.

  3. Christian meint: (7.2.2008 um 12:38) AntwortenReply to this comment

    Also wieviel ist der Richtervorbehalt wert? Scheinbar nicht viel…Von "Gefahr im Verzug" kann ja wohl nicht die Rede sein.

  4. qwertzuiopü meint: (7.2.2008 um 12:39) AntwortenReply to this comment

    hmmm,

    ob da wohl schon jemand daran gedacht hat, dass man auch die bilder selber vergleichen kann? am besten *vor* der hausdurchsuchung.

    wenn die bilder identisch mit denen vom vorjahr sind könnte das den tatverdacht sicher erheblich erhärten.

    gibt's ansonsten vielleicht technische protokolle des apparates? normalerweise müssen die ja nach einer bestimmten anzahl von benutzungen überprüft werden; das könnte ein benutzungsprotokoll erforderlich machen.
    auf diesem (nicht vom arzt zugreifbaren) protokoll wäre dann ja vermutlich eine benutzung um die fragliche uhrzeit verzeichnet.

    fragenüberfragen

    nun, auf diese weise tut die polizei ja was für die statistik. und durchsuchen ist sicher spaßiger, als recherche und akten wälzen.

  5. Detlev T. meint: (7.2.2008 um 12:40) AntwortenReply to this comment

    Ich als Nicht-Jurist frage mich bei so etwas stets, ob eine solche Entscheidung wirklich ein Erfolg ist. Die Ärztin musste sich durch drei Instanzen klagen, viel Zeit und Geld aufwenden, nur um ein Papier zu erhalten, dass an den geschaffenen Fakten auch nichts mehr ändern kann. Und diejenigen, die hier rechtswidrig gehandelt haben, haben keinerlei Sanktionen zu befürchten und werden es das nächste Mal wieder so machen.

  6. liquidat meint: (7.2.2008 um 12:41) AntwortenReply to this comment

    Wird jetzt nachträglich dafür irgendwer belangt? Denn offensichtlich hat sich ein Richter da ja ziemlich daneben verschätzt, wird er dafür jetzt disziplinarisch zur Verantwortung gezogen, oder spielt das für den keine Rolle?

    Kann es sein, dass die Richter und anderem deswegen so lax sind, weil sie bei Fehlentscheidungen nur wenig zu fürchten haben?

  7. Markus Mehrbach meint: (7.2.2008 um 12:47) AntwortenReply to this comment

    OK. Das nimmt man jetzt einfach mal zur Kenntnis und fragt sich dann ernsthaft, wie lange das "ist-ja-nur-zur-Terrorabwehr"-Argument der Vorratsdatenspeicherung wohl noch hält.
    Ich meine, hey, *RAUB*kopie –> RAUB –> schwere Straftat, Piraten sind doch auch auch sowas wie Terroristen.

  8. Ben (der Unerwünschte) meint: (7.2.2008 um 12:51) AntwortenReply to this comment

    Es ist so, wie es die anderen Kommentatoren schon gesagt haben: Wenn ein falsches Verhalten keinerlei relevante persönliche Konsequenzen nach sich zieht, wird es weiterhin stattfinden.

    Es muss ja nicht mal alles in jedem Fall geahndet werden, aber zumindest sollte es eine gute Chance dafür geben. Die gibt es nicht, also ist dieser Beschluss des Verfassungsgerichts genau so wertlos, als hätte ihn Lieschen Müller verfasst.

  9. Ghettomaster meint: (7.2.2008 um 12:52) AntwortenReply to this comment

    Mich würde auch mal interessieren ob das irgendwelche Konsequenzen hat, außer das die Ärztin vermutlich ihre bisherigen Auslagen erstattet bekommt.

  10. gant meint: (7.2.2008 um 12:53) AntwortenReply to this comment

    @5
    Das frage ich mich auch. Es gibt weder rechtlich noch politisch Konsequenzen (Harms (zuletzt wegen illegaler Hausdurchsuchungen bei G8-Gegnern), Schäuble ..).

    Weshalb hatte das Landgericht das eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen?
    Lag es an Formalien oder war man ebenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die im wesentlichen auf Spekulationen fußenden Durchsuchungsmaßnahmen vollkommen angemessen gewesen sein?

  11. tr meint: (7.2.2008 um 12:55) AntwortenReply to this comment

    die frage von 10 würde mich auch interessieren. weshalb hatte das eingelegte rechtsmittel keinen erfolg?

  12. der echte n.n. meint: (7.2.2008 um 13:01) AntwortenReply to this comment

    und wenn man sich mal einen ähnlichen fall denkt, bei dem es nicht um eine ärztin und eine ultraschalluntersuchung geht, sondern um einen kleinen junkie und den vagen verdacht eines 50€-ladendiebstahls, dann wäre evtl. noch nicht einmal die verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen.

    gegen derart absurde ermittlungsmaßnahmen kann man i.d.r. nur als gut beleumundeter bürger mit einem ordentlichen beruf erfolgreich vorgehen …

  13. Henning meint: (7.2.2008 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    Schön zu sehen, dass sich andere hier die gleiche Frage stellen, wie ich auch: Was bringt's? Natürlich ist es gut, dass es diesen Beschluss, diese Klarstellung, gibt. Aber die Hausdurchsuchung inkl. dem ganzen damit verbundenen Ärger (z.B. auch Gefährdung der anderen Patientendaten, Rufschädigung etc.) wird damit auch nicht ungeschehen gemacht.

    Und vermutlich wurden auch evtl. beschlagnahmte Gegenstände/Dokumente etc. längst untersucht statt dass das Urteil abgewartet wird. Wenn es wenigstens dafür aufschiebende Wirkung hätte.

    Sowas (die Durchsuchung, nicht das Urteil) höhlt doch massiv das Vertrauen in den Rechtstaat aus.

  14. KarlAuer meint: (7.2.2008 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    Richtervorbehalte ohne Internetpranger bei Erlass verfassungswidriger Entscheidungen find ich doof.

  15. Udo Vetter meint: (7.2.2008 um 13:12) AntwortenReply to this comment

    Da Richter für Fehlentscheidungen nicht haften, bleibt nach meiner Auffasung nur eine Konsequenz:

    War die Durchsuchung rechtswidrig, dürfen aufgefundene Beweismittel nicht verwertet werden. Punkt. Dann hätten Richter und Staatsanwälte einen Grund, sich vorher die nötigen Gedanken zu machen.

    Außerdem sollten Beweismittel nur verwertet werden dürfen, die zum Ausgangsverfahren gehören. Zumindest sollte man die Verwertbarkeit von "Zufallsfunden" auf Fälle schwerer Kriminalität beschränken.

  16. D.A. meint: (7.2.2008 um 13:13) AntwortenReply to this comment

    Mal eine Frage von einem nicht-Juristen:

    Kann sich ein Richter dadurch strafbar machen, dass er im Amt (grob) rechtswidrig handelt (z.B. mit Durchsuchungsbeschlüssen, wie in diesem Fall) ?

  17. ninjaturkey meint: (7.2.2008 um 13:17) AntwortenReply to this comment

    @16. Udo Vetter:

    »…Zumindest sollte man die Verwertbarkeit von “Zufallsfunden” auf Fälle schwerer Kriminalität beschränken…«

    Wobei "schwere Kriminalität" auch zunehmend eine Frage des Standpunktes ist. Laut Frau Merkel fängts ja schon beim Anrempeln und Falschparken an.

  18. Chris meint: (7.2.2008 um 13:17) AntwortenReply to this comment

    Ich kann mich nur den vorherigen Kommentaren anschließen: Hat dieses Urteil spührbare Konsequenzen für die außer Rand und Band geratene Judika- bzw. Exikutive?
    Wenn ich mit 100 km/h durch die Fußgängerzohne bretter hat das durchaus spührbare Konsequenzen – doch bei den aktuellen Entwicklungen bzgl. Hausdurchsuchungen hat man als guter Bürger (der natürlich nicht mit 100 km/h durch die Fußgängerzohne rast ;-) das Gefühl dass hier die Verantwortlichen mit Wattebäuschchen beworfen werden: "Du, du, du. das war jetzt aber nicht ok. Es wäre schon ganz toll von Dir, wenn Du dies das nächste mal anders entscheidest, gell."

  19. A. John meint: (7.2.2008 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    @ 17: Kann sich ein Richter dadurch strafbar machen, dass er im Amt (grob) rechtswidrig handelt (z.B. mit Durchsuchungsbeschlüssen, wie in diesem Fall)
    Auf dem Papier – und nur dort – gibt es den Tatbestand der Rechtsbeugung.
    Dass ein Richter wegen Rechtsbeugung, Schlampigkeit oder Amtsmissbrauch sanktioniert wird, ist praktisch ausgeschlossen.
    Er müßte schon einen Ladendieb zum Tode durch erschießen verurteilen und auf der Stelle eigenhändig vollstrecken, damit er wenigstens wegen Burnout-Syndrom in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.

  20. Chris meint: (7.2.2008 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    @16 Udo Vetter:

    Danke für die indirekte Beantwortung meiner Frage 19 ;-) Und vor Allem das Aufzeigen einer möglichen Lösung, wie die Verantwortlichen zum Nachdenken gebracht werden können. Als juristischer Laie bin ich bisher davon ausgegangen, dass das Nicht-verwenden-Dürfen-von-Beweismitteln-aus-rechtswidrigen-Durchsuchungen schon heute gelten würde … aber da bin ich dann wohl doch der verblendung durch amerikanischen law & crime serien aufgesessen ;-)

  21. Hannes meint: (7.2.2008 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    > Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der
    > schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der
    > Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein
    > derart starker Beweiswert zukomme.

    Wäre ich die auf diese Weise geschändete Ärztin würde ich mir Mal das Umfeld des Ehemanns (Golfclub-Freunde) ansehen.

  22. Kristine meint: (7.2.2008 um 13:27) AntwortenReply to this comment

    @21 (Chris): In USA gibt es ein Beweisverwertungsverbot:
    http://en.wikipedia.org/wiki/Fruit_of_the_poisoned_tree

    Hat also mal nichts mit ungenauer Darstellung im Fernsehen zu tun ;-)

    Gruß, Kristine

  23. Tom meint: (7.2.2008 um 13:28) AntwortenReply to this comment

    Und was sollte die Durchsuchung bringen? Ein Bildbearbeitungsprorgamm ist schließlich auf jedem Rechner zu finden. Wäre es nicht besser gewesen, von der Ärztin weitere Nachweise für die abgerechnete Leistung zu fordern, z.B. Besuchsprotokoll, Aussagen von Praxisangestellten, etc.?

  24. n.k.r. meint: (7.2.2008 um 13:32) AntwortenReply to this comment

    @19 Chris
    Das ist Watte. Die Justiz ist nur soviel Wert, wie ihr Wert beigemessen wird. Wir sind momentan wieder auf einem Stand, auf dem der Supreme Court in den USA vor 200 Jahren war.

  25. martin III. meint: (7.2.2008 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    man könnte ja als konsequenz verfügen dass richter die derart leichtfertig (eigentlich schon eher "gewissenlos") eine durchsuchung abnicken anschliessend einen kräftigen tritt in die genitalien bekommen, vielleicht fällt dann dem einen oder anderen wieder ein dass die unverletzbarkeit der wohnung ein genauso wertvolles gut ist wie die schmerzenden körperteile.

  26. Chris meint: (7.2.2008 um 13:42) AntwortenReply to this comment

    @23 Kristine: Danke für den Link! Mir war schon klar, dass es das Beweisverwertungsverbot in den USA gibt … aber ich bin davon ausgegangen, dass es das natürlich dann auch in Deutschland geben muss. Ja, ja ich weiss: Fernsehen bildet NICHT ;-)

  27. Werner meint: (7.2.2008 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    Ja, das Problem ist, daß Juristen die Gesetze machen.
    Sollte nicht erlaubt sein.

    Ist in etwa so, als würde man Abschleppunternehmen und Autoverwerter die Straßenverkehrsordnung ausarbeiten lassen.

  28. Chris meint: (7.2.2008 um 13:47) AntwortenReply to this comment

    @23 Kristine: Noch mal ein Nachtrag zu Fruit_of_the_poisoned_tree – wenn ich mir den Wikipedia-Beitrag durchlese, dann steht da ja genau die Begründung drinnen die in diesem Falle auch greift.
    Warum wurde das nicht von Beginn an in das deutsche Rechtssystem eingefügt? Es ist doch ein äußerst logisches Mittel um die Judikative & Exekutive von einem Mißbrauch abzuhalten!

  29. harl3quin meint: (7.2.2008 um 13:54) AntwortenReply to this comment

    Wie Udo Vetter schon gesagt hat, muss man aufgrund der mangelnden Sanktionierung wohl damit rechnen, dass dieses Verfahren weiter betrieben wird.
    Meiner Ansicht nach muss zwangsläufig ein absolutes Beweisverwertungsverbot über rechtswidrig erlangte Beweise verhängt werden. Ich frage mich allerdings auch, warum denn niemand ernsthaft daran denkt, die Verantwortlichen – gerade bei den "Gefahr im Verzug"-Fällen – selbst zu verfolgen. Aktuell ist da nichts drin, würde aber wohl den Glauben an die Rechtstreue der Behörden und Justiz auch mal positiv verändern.

  30. BV meint: (7.2.2008 um 14:03) AntwortenReply to this comment

    Diese Richter-Schelte ist recht ermüdend. Es gibt bei solchen Fällen eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, die der Allgemeinheit oftmals überhaupt nicht bekannt ist. Trotzdem sollen Richter bestraft werden, weil ein höheres Gericht eine Entscheidung nachträglich für rechtswidrig erklärt hat. Unabhängig davon, dass unterschiedliche Richter naturgemäß auch unterschiedlicher Meinung sein können, ist damit noch nichts über echte Fehler der vorherigen Instanzen gesagt. Würde man jeden Ermittlungsrichter bestrafen, dessen Entscheidungen später einmal aufgehoben wurden, gäbe es keine Ermittlungsrichter mehr.

    Wenn man an der Praxis etwas ändern will, kann man es m.E. nur, indem man – wie Udo schon vorgeschlagen hat – an den prozessualen Folgen arbeitet und beispielsweise eben über eine Verschärfung von Beweisverwertungsverboten nachdenkt.

  31. Detlev T. (nochmal) meint: (7.2.2008 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    @16 (Udo Vetter)
    "War die Durchsuchung rechtswidrig, dürfen aufgefundene Beweismittel nicht verwertet werden. Punkt. Dann hätten Richter und Staatsanwälte einen Grund, sich vorher die nötigen Gedanken zu machen."

    Klingt auf den ersten Blick plausibel. Ich fürchte jedoch, dass es bei Beweismitteln dann vor allem um die Verwertbarkeit aufgrund von Formalien und nicht um deren Sachaussage geht. Wie auch dieser Fall zeigt ist das mit der Rechtswidrigkeit ja gar nicht so einfach. So was wäre zwar eine prima Spielwiese für Verteidiger, die sich dann auf die Suche nach formalen Verstößen konzentrieren würden. Der Normalbürger kann das aber nicht mehr nachvollziehen. Das Rechtssystem wird so von den Juristen okkupiert. Gerade die USA sollten da als schlechtes Beispiel dienen. Ein funktionierendes Rechtssystem benötigt aber die Akzeptanz der gesamten Bevölkerung und das sind halt nur zum geringen Teil Juristen.

  32. Chris meint: (7.2.2008 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    @ 32 (Detlev): Ich kann die Sichtweise nicht verstehen: Was ist daran für Nicht-Jusristen Nicht nachvollziehbar, wenn die Verwertung von Berweisen aus rechtswidrigen (also illegalen) Handlungen der Exekutive/Judikative entstehen? Ich als Bürger hätte dann mehr Vertrauen in den Staat und das Rechtssystem, wenn diese mit einem solchen Beweisverwertungsverbot eine reale Sanktion zu spühren bekommen würden.
    Ich kann ja verstehen, dass ein Richter nicht persönlich für jedes in einer höhreren Instanz aufgehobenes Urteil bestraft werden soll. Das würde die Unabhängigkeit der Richter beschädigen. Aber es muss zumindest eine klaren Nachteil für die Exekutive haben Gesetzte und Verhältnismäßigkeiten zu mißachten.

  33. Sinnfrei meint: (7.2.2008 um 14:28) AntwortenReply to this comment

    Die Frage ist doch: Wie konstruieren wir einen Fall, der das Bundesverfassungsgericht dazu veranlasst, genau so ein Verwertungsverbot für illegale beschaffte Beweise und Zufallsfunde zu bestimmen?

    Aber das kommt wohl erst, wenn mal beim Schäuble oder der Zypresse per Zufall ein paar kopierte CDs gefunden würden.

  34. tr meint: (7.2.2008 um 14:31) AntwortenReply to this comment

    #32 und #33

    stimme 33 zu, denn der beschluß des richters mag zwar falsch sein, aber die initative für einen durchsuchungsbeschluß geht zunächts von den ermittlungsbehörden aus. die sollten also folglich auch bemüht sein, daß der beschluß auf rechtmäßigen beinen steht.

  35. tr meint: (7.2.2008 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    #34 hehe, vielleicht wurde deshalb der zypries ihr rechner entwendet.

  36. martin III. meint: (7.2.2008 um 14:42) AntwortenReply to this comment

    @31: was ist daran "ermüdend"? der interessierte bürger nimmt in letzter zeit eine zunahme von wohnungsdurchsuchungen aus bestenfalls windigen gründen wahr die auch für nicht-juristen nur sehr schwer mit dem grundsatz des besonderen schutzes der wohnung zu vereinbaren ist, also ist eine debatte darüber völlig angebracht.

    im konkreten fall wird wegen sagenhafter 74,71 euro mit einer arztpraxis ein besonders sensibles umfeld durchwühlt, welche "der allgemeinheit unbekannten faktoren" können denn auf die schnelle rechtfertigen dass hier quasi mit einem schlachtkreuzer das feuer auf ein schlauchboot eröffnet wurde? aber klar, tür auf und alles einpacken ist natürlich bequemer als stundenlang sauber zu recherchieren, was kümmert die ermittler der schaden den sie anrichten?

  37. Tichy meint: (7.2.2008 um 14:49) AntwortenReply to this comment

    @29:
    Der Grund ist das gegenläufige Interesse des Opfers und des Staates, eine Straftat zu verurteilen und zur Sühne zu gelangen.
    Für ein Beweisverwertungsverbot spricht das Recht des Täters auf ein faires Verfahren und mittelbar die Disziplinierung der Behörden.
    Letztendlich führt es zu einer Abwägung zwischen zwei Interessen des Staates: auf ein rechtsstaatliches, fehlerfreies Verfahren und das einer effektiven Strafverfolgung.
    Dabei spielt eine Rolle, wie schwer die Tat war und wie schwer der Grundrechtseingriff durch die rechtswidrige Ermittlungsmethode.
    An sich durchaus nachvollziehbar und sinnvoll, allerdings sehe ich in letzter Zeit doch die Probleme zunehmen, die eine solche Praxis mit sich bringt. Insofern wäre es vielleicht doch wünschenswert, wenn die oberste Rechtsprechung häufiger mal der Verwertung einen Riegel vorschiebt.

  38. Stefan meint: (7.2.2008 um 14:50) AntwortenReply to this comment

    @33: Das Problem fuer die Nicht-Juristen dabei ist, dass sie ploetzlich unter Umstaenden mit Leuten leben, die erwiesenermassen (im nicht-juristischen Sinne) Verbrecher sind, aber deshalb nicht im Knast sitzen, weil ein Staatsanwalt einen Fehler gemacht hat. Es ist nun einmal so, dass ein grosser Anteil der Bevoelkerung das als groesseres Problem ansieht, als dass jemand wegen Beweisen verurteilt wird, dessen rechtsstaatliche Erlangung, sagen wir, im Dunkeln liegt. Bei einem Fall wie diesem hat vermutlich keiner ein Problem damit, wenn das Verfahren aus solchen Gruenden eingestellt wird, aber was passiert, wenn es um, sagen wir, eine Vergewaltigung geht? Mit einem Beweisverwertungsverbot mag man Druck auf die ermittelnden Behoerden ausueben koennen, und die Qualitaet der Ermittlungen vielleicht auch steigern koennen, es werden aber auch mehr Kriminelle aus Vefahrensgruenden nicht verurteilt werden. Und das dem Law-and-Order Teil der Bevoelkerung schmackhaft zu machen wird bestimmt nicht leicht.

  39. tr meint: (7.2.2008 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    "Und das dem Law-and-Order Teil der Bevoelkerung schmackhaft zu machen wird bestimmt nicht leicht."

    #39
    mit dem argument kann man den rechtsstaat aber auch gleich abschaffen.

  40. R.A. meint: (7.2.2008 um 14:57) AntwortenReply to this comment

    @33, Chris:
    > Was ist daran für Nicht-Jusristen Nicht
    > nachvollziehbar, wenn die Verwertung von
    > Berweisen aus rechtswidrigen (also
    > illegalen) Handlungen der
    > Exekutive/Judikative entstehen?
    Weil es dann auch Fälle geben wird, wo Schwerkriminelle auch bei klarer Schuld freikommen, nur weil die Ermittler irgendwo einen formalen Fehler gemacht haben.
    So mal drastisch gesagt: Alle Details des Foltermords im Keller hat der Täter auf Video aufgenommen und die Sache ist klar – nur darf die Staatsanwaltschaft die Videos nicht als Beweis verwenden, weil der Antrag das falsche Aktenzeichen nennt.

    Das gäbe schon eine interessante öffentliche Debatte …

  41. Detlev T. (nochmal) meint: (7.2.2008 um 14:59) AntwortenReply to this comment

    @33 (Chris):
    "Rechtswidrig" ist ja kein einfach zu erkennender Zustand. Für Nicht-Juristen schon gar nicht. Konstruiertes Beispiel: Durchsuchungsbeschluss: "Haus XXX-Allee 3 und alle anderen Gebäude dieses Grundstücks". In der Garage direkt neben dem Haus wird ein Video gefunden auf dem der Verdächtige seine Tat festgehalten hat. Der findige Verteidiger stellt später fest, dass der Vater des heutigen Besitzers den Teil des Grundstücks, auf dem heute die Garage steht, 1964 hinzugekauft hat. Durch ein Versehen im Grundbuchamt wurde dieses Teilstück damals nicht mit dem anderen, auf dem das Haus steht, zu einem Grundstück zusammengefasst.

    Daher ist die Garage, obwohl sie direkt neben dem Haus steht und auch kein Zaun dazwischen ist, kein Gebäude auf dem Grundstück des Hauses XXX-Allee 3. Die Durchsuchung mangels Durchsuchungsbeschluss also rechtswidrig. Das Video, obwohl es die Tat dokumentiert und damit die Täterschaft beweist, darf nicht verwendet werden, der Angeklagte wird freigesprochen.

    Erkläre das einmal einem durchschnittlichen Bürger.

  42. Gordon “svarni” Freeman meint: (7.2.2008 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    Willkommen, willkommen in City Seventeen!

    Ich frage mich – schonwieder! – was wohl gewesen wäre, wenn die Ärtzin sich gegen die Hausdurchsuchung gewehrt hätte. Was wäre passiert, wenn sie den Leuten ins Gesicht sagt: "Dieser Durchsuchungsbeschluss ist willkürlich und unverhältnissmäßig, die Hausdurchsuchung rechtswidrig. Sie kommen hier nicht rein, ich würde sie töten um es zu verhindern."
    Was wäre passiert? Schuss in den Hinterkopf? Gezielte Verstümmelung durch die Vollzugsbeamten, gefolgt von wochenlanger Absprache der Falschaussagne, während das Opfer in U-Haft sitzt?
    Was wäre passiert? Fragt sich sonst keiner wie es bei ihm ausginge? Oder lässt sowieso jeder alles über sich ergehen und ich bin der einzige, der ein wenig Rückgrat beweisen würde?

    Rise and shine, Mr. Freeman. Rise and shine.

  43. tr meint: (7.2.2008 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    #42

    genau, und dann erkläre mal dem durchschnittsbürger, was an dem satz so falsch sein soll, wer nichts zu verbergen hat ….

    also am besten einfach regelmäßig unangekündigte hausdurchsuchungen. und wenn jeder mal dran kommt, dann haben die nachbarn auch nichts zu tuscheln.

    ein braver bürger kann dagegen doch gar bichts haben.

  44. carvogu meint: (7.2.2008 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    … (…)

    Sprachlos. :-(

  45. cm meint: (7.2.2008 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    Obwohl die Pressemitteilung und der Beschluß schon viele Einblicke in diesen Fall gewähren, sind hier einige Punkte unbekannt. Z.B. wie die einzelnen Personen auftreten. Natürlich erscheint auch mir beim Lesen die Hausdurchsuchung unverhältnismäßig. Und natürlich ist die Polizei oft übervorsichtig geworden.
    Aber man sollte mit Vorverurteilungen vorsichtig sein.

  46. Skoll meint: (7.2.2008 um 15:44) AntwortenReply to this comment

    @ 41 (R.A.)
    Natürlich sollte man darüber nachdenken bei besonders schweren Verbrechen auch solche Beweise zu nutzen bei deren Erwerb nicht alle Formalitäten eingehalten wurden und ich denke es gibt einen Unterschied zwischen einem vertauschten Aktenzeichen und einem durch Folter entstandenen Geständniss über Steuerhinterziehung. Das eine ist menschliche Schusseligkeit das andere Vorsatz.

  47. allo meint: (7.2.2008 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Was sollte denn die Haussuchung an Beweisen finden?

  48. Ziffer 8 meint: (7.2.2008 um 16:51) AntwortenReply to this comment

    Tagebucheinträge wie folgenden: (Dieser ist allerdings fiktiv, bitte nicht durchsuchen.)

    Liebes Tagebuch,

    heute habe ich die süßesten Schuhe gesehen, die Du dir vorstellen kannst! Leider waren die voll megateuer, also musste ich mal wieder eine Patientin betuppen. Genauere Angaben dazu finden sich auf der nächsten Seite.

    Alles Liebe,
    Gitte

    Natürlich ist es abwegig soetwas im Rahmen einer Hausdurchsuchung zu finden, da man heutzutage ja Elektronische Tagebücher und Posiealben (Sogenannte Blockgs) betreibt.

    Somit ist auch gleich ein weiterer Grund für die Notwendigkeit von Onlinedurchuchung und Vorratsdatenspeicherung zutage getreten.

  49. Roland meint: (7.2.2008 um 16:53) AntwortenReply to this comment

    Ob der Staatsanwalt/Richter viel mehr in der Hand hatte, als er das Büro von Günter Frhr. v. Gravenreuth durchsuchen ließ, um nach einem Beleg für die TAZ-Überweisung zu suchen?

    Roland

  50. tr meint: (7.2.2008 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    #51
    kein unberechtigter einwand. aber wahrscheinlich schon, denn die taz hatte soweit ich mich erinnere sendeprotokolle bezüglich schreiben, die der anwalt angeblich nicht erhalten hatte und einen überweisungsbeleg, anhand dessen (und eventuell über eine bankauskunft abgesichert)ersichtlich an den anwalt geld überwiesen worden war. und der anwalt hatte wohl schon (Text editiert. U.V.) ein einschlägiges strafverfahren.

  51. -thh meint: (7.2.2008 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    Keine Frage, der Durchsuchungsbeschluß wirft einige Fragen auf und der BVerfG-Beschluß ist nachvollziehbar – wenn auch nicht so selbstverständlich und auf der Hand liegend, wie er klingt -. Keine Frage leider auch, daß die einhellige Meinung der Kommentatoren am Sachverhalt ziemlich vorbeigeht. *So* offenkundig richtig ist die BVerfG-Entscheidung nun nicht, daß die vorangegangenen Beschlüsse nicht mehr nachvollziehbar wären oder es gar einen Grund für den Ruf nach disziplinarischer Ahndung gäbe.

    Im einzelnen:

    @4 (qwertzuiopü): Natürlich kann und soll man solche Vergleiche durchführen. Nur werden die Ultraschallaufnahmen aus dem Vorjahr natürlich bei den Krankenakten sein und nicht bei der Patientin (wie auch die streitigen Aufnahmen erst später vorgelegt wurden), und auch die Geräteprotokolle befinden sich in der Arztpraxis. Wenn man diese haben will, muß man "durchsuchen" – in Anführungszeichen, weil da in der Regel nicht viel zu suchen ist und die Durchsuchung auch regelmäßig durch freiwillige Herausgabe abgewendet wird oder jedenfalls abgewendet werden kann – und beschlagnahmen.

    Man kann nämlich nur Bilder und Protokolle auswerten, die man auch hat …

    @24 (Tom): Aus dem Beschluss ergibt sich doch, dass genau nach weiteren Hinweisen auf eine tatsächliche Durchführung der Untersuchung gesucht wurde. Wenn allerdings der Verdacht im Raum steht, daß bereits die Ultraschallaufnahmen gefälscht wurden, bringt es wohl ersichtlich wenig, um die Vorlage der Krankenakten oder von Befunden zu bitten – die würden ja gleichfalls dann erst produziert.

    Also bleibt – neben der Vernehmung von Zeugen – nur, sich in der Praxis zeigen zu lassen, was denn tatsächlich bereits *jetzt* in der Krankenakte ist. (Ob das in *diesem* konkreten Fall besonders sinnvoll war, sei dahingestellt – wenn die Untersuchung abgerechnet wurde, wird wohl auch das entsprechende Kürzel bzw. die Abrechnungsziffer in der Krankenakte stehen, und mehr steht da im Zweifel eh nicht.) Daher bleibt dann nur der Besuch in der Praxis und die Bitte, die Krankenunterlagen auszuhändigen. Wenn dieser Bitte nicht nachgekommen wird, muß sie dann zwangsweise durchgesetzt werden. Da dann Eile geboten wäre, würde auf diese Weise ein Fall von "Gefahr im Verzug" provoziert, was nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässig ist; also bleibt nur, bereits zuvor den Durchsuchungsbeschluss zu erlassen und darin aufzunehmen, dass eine Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe abgewendet werden kann.

    @49 (allo): Das ergibt sich teilweise aus dem Beschluss des BVerfG und wurde hier teilweise in den Kommentaren auch schon als Idee genannt – Bilder des Vorjahres (die nicht mit den neuen identisch sind), Überprüfung der Uhrzeit des Gerätes und eventueller Geräteprotokolle, Überprüfung der Krankenakten der Patientin auf entsprechende Einträge und Befunde, die eine Ultraschalluntersuchung belegen usw. usf.

    Was die Kommentatoren dabei übersehen: alle diese Informationen können eben nicht *vor* einer Durchsuchungsmaßnahme eingeholt werden, sondern nur *durch* eine solche (die im übrigen im Falle einer Arztpraxis und konkret bezeichneter Beweismittel regelmäßig so aussehen dürfte, daß im Gespräch mit dem Arzt in Abwesenheit wartender Patienten der Beschluss vorgelegt und die Aushändigung der genannten Unterlagen erbeten wird, wobei dann jemand über die Schulter schaut, damit daran nicht noch schnell etwas geändert wird – eine tatsächliche Durchsuchung dürfte der absolute Ausnahmefall sein, und dann auch sehr gezielt ablaufen, weil sich Krankenakten in der Regel an genau einer Stelle – heutzutage meist im Computer – finden dürften).

    Die Mängel des Durchsuchungsbeschlusses liegen m.E. an ganz anderer Stelle, nämlich u.a. bei der rational nur schwer nachvollziehbaren und sehr textbausteinig klingenden Aufnahme der Privatwohnung und der Kraftfahrzeuge – verständlich allerdings ggf. als der Versuch, alle Eventualitäten bereits richterlich abdecken zu lassen, um auf den (durchaus nicht weltfremden!) Einwand "ich habe die Karteikarte zufällig gerade zuhause / im Auto" nicht unter den Voraussetzungen von "Gefahr im Verzug" reagieren zu müssen – und in der nicht sehr ausführlichen Angabe, was (und warum!) überhaupt gesucht wird. Gemeint wird wohl das sein, was auch hier in den Kommentaren zusammengetragen wurde, aber das sollte dann auch im Beschluss stehen.

    Die Frage nach dem angeblich "geringen" Wert – 75 EUR würde ich jedenfalls nicht als so gering ansehen, daß dabei eine Durchsuchung generell nicht mehr in Betracht käme; ansonsten wäre nicht nur Bagatell-, sondern auch Kleinkriminalität in erheblichem Umfang nicht mehr zu verfolgen – und nach den Verdachtsgründen würde ich nicht so apodiktisch beantworten wollen wie es das BVerfG tat (wobei man nicht übersehen darf, daß natürlich beides zusammenkommt, der nicht besonders hohe Wert und die nicht besonders klare Verdachtslage). Grundsätzlich genügt die Behauptung eines Zeugen, bei dem kein Grund für falsche Angaben erkennbar ist, durchaus für einen Anfangsverdacht, nicht selten auch für eine Verurteilung (nicht nur bei Sexualdelikten, wo immer nur Aussage gegen Aussage steht); zumal in dem Fall hier ja wirklich kurios ist, daß man eine Ultraschalluntersuchung kaum übersehen kann und insofern (wenn denn die Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurde) nur eine willkürliche falsche Verdächtigung in Betracht kommt, also gleichfalls eine Straftat, ohne daß ersichtlich wäre, warum die Patientin eine solche begehen sollte. Der entscheidende Punkt ist hier, ob man wirklich sagen kann "auch wenn die Patientin Stein und Bein schwört, dass es keine Ultraschalluntersuchung gegeben hat, wird das durch das Vorhandensein irgendwelcher Bilder mit ihrem Namen und dem Tag der Untersuchung darauf so widerlegt, daß das Ermittlungsverfahren bereits bei diesem Stand der Dinge eingestellt wird". [1] Klar kann man dieser Ansicht sein, aber so naheliegend, wie die BVerfG-Entscheidung sie darstellt, ist sie meines Erachtens nicht. Ohne das Vorliegen dieser Bilder bestünde aber wohl auch nach Ansicht des BVerfG eine hinreichende Verdachtslage, die die Maßnahmen gerechtfertigt hätte.

    [1] Man könnte die Arzthelferinnen vernehmen, aber die werden da in der Regel nicht dabei gewesen sein.

  52. -thh meint: (7.2.2008 um 17:59) AntwortenReply to this comment

    @52 (tr): Nun ja, Sendeberichte von Telefaxen (die man jederzeit leicht erstellen kann) sind nun auch kein besserer Beweis als die klare Aussage "bei mir wurde aber *sicher* keine Ultraschalluntersuchung gemacht", und auch Überweisungsbelege belegen ja nur, daß die Zahlung erfolgt ist, nicht aber – und darum ging es! – daß der beschuldigte Rechtsanwalt sie auch bemerkt hatte (!). Hätte er sie nur aufgrund mangelhafter Büroorganisation übersehen, wäre das kaum strafbar gewesen.

  53. liquidat meint: (7.2.2008 um 19:51) AntwortenReply to this comment

    Danke für den Hinweis und die Erklärung in Bezug auf eine fehlende Haftung von Richtern. :)

  54. Durch Sichtig meint: (8.2.2008 um 00:26) AntwortenReply to this comment

    Kann den überwiegenden Tenor der "wir solidarisieren uns mit der armen Ärztin"-Beiträge keinesfalls nachvollziehen. Wenn ich das als juristischer Laie richtig verstehe: Patientin sagt, Sie hat die abgerechnete Leistung DEFINITIV nicht erhalten, die seitens der Ärztin nachgereichten Belege sind möglicherweise gefälscht.
    BfG hat vielleicht mal wieder RECHTENS entschieden, aber mein Rechtsempfinden trifft es seltenst. Zumeist erscheinen mir die Entscheidungen sehr politisch motiviert zu sein.
    Wie soll auf einen Vorwurf, wie im vorliegenden Fall reagiert werden, wenn klar ist, dass das Gesundheitssystem (durch die dicke Sonderschullehrerin mit Zahnstellungsschaden die nicht lachen und nicht reden kann [wie gesund ist die eigentlich?]) amtlich marode gehalten wird und bis oben hin stinkt?
    Die Höhe des strittigen Betrages ist m.E. unerheblich, wenn es um die grundsätzliche Frage geht, ob hier Abrechnungsbetrug und in Folge ggf. Urkundenfälschung vorliegt. Sorry, aber AUFKLÄRUNG ist dann NÖTIG! Das kann der betroffenen Ärztin (in ihren Grundrechten) weh tun, aber es kann sie auch vollkommen entlasten!
    Das Argument der Gefahr einer Offenlegung sensibler Daten erscheint mir vor folgendem Hintergrund absurd: Mit der bevorstehenden Einführung der Gesundheitskarte sichert sich der Staat garantierten Zugang und ein vollkommenes Einsichtsrecht in die gesundheitliche Leistungsfähigkeit (und vermutlich auch bald die biologische Potentialbewertung) seiner Objekte. Eine altbewährte Musterung vor Wehrdienst ist Pipfax gegen eine digitale Auflistung aller bisherigen Anamnesen und Befunde in chronologisch erfassten Nummerncodes. Auch die vom BfG (vermutlich der Formulierung des Anwalts nachsingend) bemängelte Einsichtnahme in die Patientenakten EINER Praxis ist dagegen eine lächerliche Lapalie.
    FAZIT für diesen konkreten Sachverhalt: Beweise sichern, bewerten und dann RASCH entscheiden, ob etwas dran ist. Genau das erwarte ich in dieser Situation von den Herren des Verfahrens. Und wenn sich dann herausstellt, dass die Vorwürfe falsch waren, erwarte ich: Offizielle Entschuldigung für Unbill, vollständige schriftliche Rehabilitation für die Akten und (dokumentierte) Rückgabe bzw. Vernichtung eventuell kopierter Unterlagen. Ok: Das ist eine unrealistische Weihnachts-Wunschliste, es wäre aber rein theoretisch im Rahmen des Menschenmöglichen.
    ABER es könnten bei einer Durchsuchung Systemdefizite des Gesundheitswesens und seiner Kontroll-Instanzen zutage treten und amtlich dokumentiert werden. Wäre dieser Schaden vielleicht größer (aber für wen eigentlich?) So einen Fall will man zu Länderwahlzeiten weder in der Sonderschule, noch im Bundeskabinett. Am besten macht die politische Zypresse einen Pressetermin mit ihrer Fallbewertung ein paar Tage vor der Urteilsverkündung (war alles schon da, ick weess nich? isset diesmal anders jeloofen?…). Daher: Ich wäre sehr sehr zurückhaltend, Auflärung in einem solchen Fall zu verneinen, Patientin damit als Unglaubwürdig vorzuverurteilen und der Patientin die bestrittenen Behandlungs-Kosten trotz vehementem (und offenbar mit Uhrzeit begründetem) Widerspruch aufzubürden.
    greetings from bananarepublic
    PS: Wenn die Kassenbeiträge stärker steigen als die Inflation, Marburger Gejammere zeigt, dass es nicht an den Gehältern der Ärzte liegt (an den Gehältern der Schwestern, Pfleger, Zivis usw. sowieso nicht) die kassenärztlichen Leistungen andererseits kontinuierlich eingeschränkt werden und die den Pharmakonzernen amtlich garantierten Gewinne (laut Aktienkursen) den Anstieg der Gesundheitskosten nicht wiederspiegeln: 1.) Wo bleibt das viele Geld? und 2.) bei welchem Prozentsatz Gesundheitskosten vom Brutto reichts deren Lobbys: 20%, 40%, 60% oder besser 100%? Das sind m.E. akutere Baustellen.

  55. Chris meint: (8.2.2008 um 01:26) AntwortenReply to this comment

    @ 57 (Durch Sichtig):
    Ich glaube, wir reden hier etwas aneinander vorbei: Es ging bei den vorherigen Beiträgen und – wie ich es verstehe – auch in dem Urteil des BfG nicht darum, ob eine Überprüfung von abgerechneten Arztrechnungen rechtens ist.
    Keine Frage dass hier vieles im Argen liegt – das merkt man insbesondere, wenn man als Privatpatient zum Zahnarzt geht … mir ist es schon zu oft passiert, dass danach Behandlungen abgerechnet wurden, die ich nie bekommen hatte. Aber das ist ein anderes Thema.
    In der vorliegenden Diskussion geht es darum, wie leichtfertig es sich die Exekutive ein Grundrecht außer Kraft setzt – nämlich die Unverletzlichkeit der Wohnung.
    Um zu verdeutlichen was "ein Grundrecht außer Kraft setzt" ganz plastisch bedeutet empfehle ich den Beitrag http://www.mdr.de/fakt/5039319.html … Da stürmte in Bayern eben mal ein Sondereinsatzkommando einen Bauernhof und durchsuchte die Wohnräume – weil der der dort lebende Familienvater 2 Tage vorher bei einem Arztbesuch im Wartezimmer zu einem anderen Patienten gesaget hatte, dass die 40 Millionen die der Papstbesuch kostet, besser hätten angelegt werden können.

  56. Spectator meint: (8.2.2008 um 02:33) AntwortenReply to this comment

    Gerade in "quer" gesehen:
    Wegen einiger dem Bürgermeister nicht genehmer Dinge im Blog "Windsheimer Geschichten" (gehostet bei blogspot.com), die allenfalls den Tatbestand der Verleumdung erfüllen könnten, wurde anscheinend gleich der Staatsschutz in Bewegung gesetzt.
    Mit Rasterfahndung, Hausdurchsuchung …

  57. Chris meint: (8.2.2008 um 11:52) AntwortenReply to this comment

    @ 59 (Spectator): Danke für die Info … das zeigt leider nur zu gut was passiert, wenn jemand Macht missbraucht … deswegen brauchen wir klare Grenzen … um den Bürger vor dem Staat zu schützen … und deswegen hatten ein paar Köpfe mal ein Grundgesetzt geschrieben und die Macht des Staates gegenüber seinen Bürgern beschränkt.

  58. Great Ravenger meint: (8.2.2008 um 11:58) AntwortenReply to this comment

    Der Schaden durch die Strafexpedition steht in keinem Verhältnis zum Tatvorwurf.

  59. Sympathisant meint: (8.2.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    Ein Beweisverwertungsverbot bei unzureichendem Durchsuchungsbefehl wäre extrem hilfreich, um den extremen Missbrauch von Hausdurchsuchungen einzudämmen.

    Aber das Problem, dass dann aus rein formellen Gründen Hausdurchsuchungen illegal werden und Beweise während des Verfahrens sich in Luft auflösen, ist da. Und dann wars das eventuell mit der "richtigen" verurteilung.

    Kann man da keinen Kompromiss gießen? Dazu würde ein entsprechendes Gesetz natürlich wieder ein Stück gummiartiger…

    Dass man aus einer Hausdurchsuchung gewonnene Beweise auf das mit der Hausdurchsuchung verbundene Ermittlungsverfahren beschränkt, ist mMn eine weniger problematische Sache. Muss man dann natürlich auch schwere Straftaten davon ausnehmen.

    Jaja, Recht ist kompliziert…

  60. Chris meint: (8.2.2008 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    @ Sympathisant … und andere:

    Das Argument, dass ein Beweismittelverbot dazu führt, dass nicht mehr die "richtigen" Straftäter verurteilt werden ist in meinen Augen völlig falsch:

    1. Es führt nur dann dazu, dass die "richtigen" Straftäter unbehelligt bleiben, wenn die Legislative (sprich der genehmigende Richter) und die Exekutive (sprich die Polizisten) gesetzeswidrig bzw. unverhältnismäßig handeln.
    >> Die Damen und Herren werden also recht schnell lernen, dass sie an dieser Stelle einen guten Job machen müssen. Und ich bin mir sicher: Sie werden es lernen!
    2. Wir dürfen nicht Äpfel mit Birnen vergleichen: Es geht bei der Forderung ein Beweismittelverbot einzubringen ja darum ein WIRKSAMES Element einzuführen, dass es in Zukunft WENIGER im Nachhinein als Unrechtmäßig befundene Durchsuchungen gibt. Es geht also darum, die Hürde für den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung auf ein dem Artikel 13 GG (1) würdiges Maß zu heben und die Bürger vor Mißbrauch durch den Staat zu schützen.
    3. Das Grundgesetz ist kein Selbstbedienungsladen, bei dem Justitz und Polizei sich nur jeweils das Passende raussuchen – es ist die Grundlage für unsere zarte Pflanze Demokratie … ich weiss, wenn man derzeit den Innen- oder Verteidiungsminsiter hört will man uns glaubenmachen, dass das GG ein leicht formbarer Tonklumpen in deren Händen ist. Aber das ist es nicht!

  61. harl3quin meint: (8.2.2008 um 15:39) AntwortenReply to this comment

    @63: Ein materiell rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss, der "nur" unter unerheblichen Formmängeln leidet muss ja nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. So wäre eine fehlerhafte Hausnummer dann wohl unbeachtlich, wenn das Haus zwar formal die Nummer 9 hat, vorne aber eine 6 dransteht und der Beschluss auf Nummer 6 lautet.
    Wenn die StA aber fehlerhaft ermittelte Daten vorgibt, dann muss der Beschluss grundsätzlich rechtswidrig sein, weil damit zumindest im Extremfall auch der Richtervorbehalt umgangen werden könnte.
    Gleiches bei fehlerhafter – oder gar nicht vorgenommener – Prüfung des Antrags der StA. Da muss mE ein absolutes Verwertungsverbot erfolgen.
    Leider – und das kann man wohl als praktisches Gegenargument sehen – haben die StAen und Gerichte kaum Personal und werden nicht in der Lage sein, eine rechtsstaatliche Kontrolle auszuführen. Und in der BLÖD liest man dann wieder "Gesetze zu lasch!"…

  62. ttr meint: (9.2.2008 um 04:41) AntwortenReply to this comment

    Gibt es eigentlich in Deutschland keine Gruppierung, die sich für ein Beweisverwertungsverbot bei uns stark macht? Sowas wie die ProJustitia-Stiftung oder ähnliche?

    Mit genügend Aufmerksamkeit ließe sich ein entsprechendes Anliegen vielleicht erfolgreich an die Legislative herantragen…

  63. harl3quin meint: (11.2.2008 um 02:07) AntwortenReply to this comment

    Da müsste die Legislative schon von der Hälfte der Bürger überrant werden. Für die Staatsmacht – ohne ihr Böses unterstellen zu wollen – ist ja schon aufgrund ihrer Funktion gerade daran interessiert, sich keine Steine in den Weg zu legen. Und derartige Beweisverbote würden die Arbeit der StAen und Gerichte massiv erschweren, weil sie plötzlich auf unheimliche viele Faktoren bei ihrer Ermittlung achten müssten, die bis jetzt unbeachtlich sind…
    Vielleicht wäre Herr Vetter so nett, passende Links zu derartigen Verbänden zu posten (vlt. Arbeitsgruppe Strafrecht des DAV?). Literaturhinweise wären natürlich noch interessanter :)

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