27.2.2008

Neues Grundrecht

Seit heute gibt es in „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Das Bundesverfassungsgericht hält die Online-Durchsuchung zwar für grundsätzlich zulässig, knüpft daran aber hohe Voraussetzungen.

Die Online-Durchsuchung ist danach nur möglich, wenn wenn “tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen”. Ob und was darunter zu verstehen ist, wird man noch hinterfragen müssen.

Mir ist das derzeit nicht möglich, weil ich in einem Gerichtstermin bin.

Bericht in der Welt.

89 Kommentare zu “Neues Grundrecht”

  1. StudEc meint: (27.2.2008 um 10:46) AntwortenReply to this comment

    Aber bloggen ist möglich…?

  2. Danny77 meint: (27.2.2008 um 10:47) AntwortenReply to this comment

    Der Gerichtstermin ist ja anscheinend nicht so interessant. Oder wie kann man sonst nebenher im Blog posten? :-) Viel Erfolg beim Termin!

  3. Jemand meint: (27.2.2008 um 10:47) AntwortenReply to this comment

    … hoffentlich mit Akku!

  4. Banane meint: (27.2.2008 um 11:02) AntwortenReply to this comment

    Solang nicht "kriminalistische Erfahrung" ein ausreichender Anhaltspunkt ist kann man tatsächlich von einem Grundrecht sprechen. Was daran noch immer nicht schmecken mag ist die Tatsache das offenbar keine Informationspflicht (im Nachhinein) verankert wurde und die Definition "überragend wichtiges Rechtsgut" wieder mal so nichtssagend ist das die Lobby dafür sorgen wird das insbesondere "geistige Eigentumsrechte" dieser Definition entsprechen. Ich kann mich natürlich auch irren (als Nichtjurist) da der Terminus womöglich in der Rechtslehre tatsächlich hinreichend definiert ist um solche "Ermächtigungen" zu verhindern.

    In jedem Fall hat Karlsruhe für mich damit wieder bewiesen das zumindest eine Säule (Gewalt) der freihheitlich demokratischen Grundordnung noch nicht zu bedingungslosem (oder besser reichlich vergütetem) Einknicken bereit ist.

  5. BN meint: (27.2.2008 um 11:03) AntwortenReply to this comment

    Naja, jedenfalls hat das BVerfG einer verdachtsunabhängigen, flächendeckenden Überwachung eine Absage erteilt. Stattdessen sei ein konkreter Verdacht wegen schwerer Straftaten gegen das Leben oder gegen den Bestand des Staates erforderlich, ein Richter hat die Maßnahme vorher abzusegnen.

  6. Sky meint: (27.2.2008 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    Das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch nicht in den Parlamenten entwickelt worden.
    Schade eigentlich, dass sich der Gesetzesgeber hier so zurückhält und das parteipolitisch bestimmte BVG definieren lässt.
    Und klar, verstehen was genau gemeint ist, tut auch keiner.

  7. innauen meint: (27.2.2008 um 11:08) AntwortenReply to this comment

    @sky
    BVG? Das sind doch die Berliner Verkehrsbetriebe.

  8. Alex meint: (27.2.2008 um 11:10) AntwortenReply to this comment

    Ich frage mich, welche Auswirkungen dieses Grundrecht auf Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme auf die Beschlagnahmung derselben hat…

  9. martin meint: (27.2.2008 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    @8 innauen: klugsche**er.

    @o.t.: ist doch was! jetzt fehlt nur noch der spruch zur GröVbaZ, und dann haben die richter wieder für klare verhältnisse gesorgt.

  10. innauen meint: (27.2.2008 um 11:15) AntwortenReply to this comment

    @Martin. Danke!

  11. Vinobonum meint: (27.2.2008 um 11:16) AntwortenReply to this comment

    @6 – BN

    Wie schnell Richter Wünsche abnicken, bei Hausdurchsuchungen zum Beispiel, und wie genau und sauber oft die Prüfung vorher statt gefunden haben, kann man hier im Blog und anderen Internet-Nachrichten nachlesen. Hier ist, meiner Meinung nach, der nächste Schritt gemacht worden in einen STASI II/GESTAPO – Staat.

  12. Gernot meint: (27.2.2008 um 11:17) AntwortenReply to this comment
  13. Sky meint: (27.2.2008 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    @inn:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht#Erster_Senat
    Lustig, die "Nominierungen", manchmal gibts auch Gerangel. Erinnert sich noch einer an die Abfuhr für Hertha? Auch cool, was jetzt mit dem "Folter-Richter" (SPD-Nomnierung) passiert, die Propaganda-Maschinerie läuft.

  14. Pessimist meint: (27.2.2008 um 11:18) AntwortenReply to this comment

    Ja, toll. Mit Richtervorbehalt. Das ist natürlich eine hohe Hürde. Verletungen dieses neuen Grundrechtes werden damit natürlich nie mehr unrechtmäßig vorkommen. Genau wie beim Grundrecht auf unverletzlichkeit der Wohnung… [/Sarkasmus aus]

    Und in den Fällen, in denen ein Richter eine Online-Durchsuchung rechtswidrig genehmigt, wird das auch genauso viele Konsequenzen haben wie bei einer rechtswidrig genehmigten Hausdurchsuchung. Nämlich gar keine. Somit ist es nur eine Frage der Zeit (die Abläufe müssen sich erstmal etwas einspielen), bis Online-Durchsuchungen genauso routinemäßig genehmigt werden wie Hausdurchsuchungen. Hinterher werden sie zwar dann für rechtswidrig erklärt, aber Zufallsfunde kann man ja dann trotzdem verwerten.

    De facto wurde also die Online-Durchsuchung ermöglicht.

    PS: Und da die Richter nun noch mehr zu genehmigen haben, können sie pro Genehmigung noch weniger Zeit aufwenden – also wird noch weniger gründlich geprüft, sondern nich mehr abgenickt.

  15. Ben meint: (27.2.2008 um 11:18) AntwortenReply to this comment

    Juchu! Ein neues GrundR!

  16. Hadron meint: (27.2.2008 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    So ganz das Erhoffte ist das aber nicht. Schäuble darf weitermachen, das BKA-Gesetz wird kommen. Weil der Bundestrojaner laut Schäuble ja eben nur schweren Fällen, bei der Bedrohung "überragend wichtige Rechtsgüter", zum Einsatz kommen soll.

    Und bezüglich solcher Bedrohungen lautet die Antwort des BVerfG eben genau: "Ja. Erlaubt."

  17. abc meint: (27.2.2008 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    @5 (Banane): "Was daran noch immer nicht schmecken mag ist die Tatsache dass … die Definition 'überragend wichtiges Rechtsgut' wieder mal so nichtssagend ist das die Lobby dafür sorgen wird das insbesondere 'geistige Eigentumsrechte' dieser Definition entsprechen."
    Dieses Problem hat offenbar auch das BVerfG erkannt, denn es definiert in der Entscheidung (2.Leitsatz) selbst:
    "Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt."

  18. Pessimist meint: (27.2.2008 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    Letzte Zeile in (16) sollte natürlich heißen: "sondern noch mehr abgenickt"

  19. beyond meint: (27.2.2008 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    Eines dürfte man sicher aus dem heutigen Urteil ableiten können: Anders als Bayerns Justizministerin Merk fordert, sind Kinderporno-Verdächtigungen kein hinreichender Grund für Online-Durchsuchungen.

  20. RA A. Förster-Burke meint: (27.2.2008 um 11:28) AntwortenReply to this comment

    Damit hat das BVerfG aber doch einige Pfosten zu den bürgerlichen Freiheitsrechten eingeschlagen – und darüber muß man froh sein.
    Gott sei Dank fühlt sich dieses Gericht eben doch noch unabhängig!

    Ob das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität der Systeme ein "neues" Grundrecht ist wage ich zu bezweifeln.
    Aber es ist eine deutliche Klarstellung.

    Und die richtige Reihenfolge ist klargestellt:
    - eine vorherige richterliche Anordnung ist grundsätzlich notwendig -
    - Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut wie Menschenleben – müssen erstmal nachvollziehbar vorliegen.

    Ein – ich hab da was gesehen – eines Spitzels kann dann nicht ausreichen.

    Damit sind doch einige Eckpunkte bestimmt – auch wenn einzelne fehlgeleitete Ermittler das wieder herunterbrechen werden….

    Aber vom Grundsatz muß man das einfach begrüßen – ohne solche Grundentscheidungen wäre jeglicher Kampf um Bürgerrechte auf der Ebene tatsächlicher Taten ohne jede Aussicht.
    Gegenüber Staatsanwaltschaften und erstinstanzlichen Richtern wirken solche Entscheidungen schon!

    Das darf man – genausowenig wie die Gefahr unqualifizierter Äußerungen von Herrn Schäuble – nicht unterschätzen!

  21. gulliver meint: (27.2.2008 um 11:29) AntwortenReply to this comment

    @15 sky
    Was ist denn ein “Folter-Richter”?

  22. Rufus meint: (27.2.2008 um 11:32) AntwortenReply to this comment

    Interessant wird auch die Begründung des BVerfG sein, warum mit einer solchen Maßnahme kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohung (Art. 13 GG) stattfindet (falls sich der zu durchsuchende REchner in einer Wohnung befindet), da kann man sich darüber streiten…

    Die entscheidende (wie ich finde noch zu klärende) Frage ist nämlich, ob der Schutz des Art. 13 GG dadurch aufgehogen wird, dass der EDV-Nutzer seinen Rechner mit dem Internet verbindet, weil er etwa dann eine Verbindung nach außen schafft und die Wohnung "virtuell" verlässt.

    Ein weiteres Problem ist ferner, wie die Behörden erkennen sollen, ob sich der Rechner im Schutzbereich einer Wohnung befeindet; hier wird zum Teil versucht, Art. 13 GG auf virtuelle Räume (also auf Festplatten) zu erweitern, was heißt, dass jeder Rechner, egal ob er in einer Wohnung steht oder nicht, den Schutz des Art. 13 genießt. Dies ist aber m. E. zu weitgehend.

    Jedenfalls bin ich auf das Urtei und die Begründung zu Art. 13 gespannt…

  23. BN meint: (27.2.2008 um 11:34) AntwortenReply to this comment

    @vinobonum
    Ja nun, faule Äpfel haste natürlich auch auf der Richterbank. Wieso solls hier anders sein, als überall sonst?
    Aber soweit ich das BVerfG verstanden habe, hat es zumindest eine so klare Trennlinie zwischen der flächendeckenden, verdachtsunabhängigen Überwachung einer unbestimmten Zahl von Personen und dem Ausspähen von einzelnen, konkreten Individuen gezogen, dass man als rechtsschaffener User einigermaßen sicher vor willkürlicher, unbegründeter Überwachung sein kann.

  24. Pessimist meint: (27.2.2008 um 11:34) AntwortenReply to this comment

    @ 24 RA A. Förster-Burke:

    Was nützt mir das, wenn die Staatsanwälte und Richter das genauso wenig ernst nehmen wie bei Hausdurchsuchungen?

  25. corax meint: (27.2.2008 um 11:36) AntwortenReply to this comment

    Hier gibt's das
    <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html&quot; rel="nofollow">URTEIL FÜR DEN NICHT GEWERBLICHEN GEBRAUCH © 2008 BVerfG </a>
    zum nachlesen.

    Pax

  26. TheDoctor meint: (27.2.2008 um 11:37) AntwortenReply to this comment

    In Anbetracht der Tatsache das ein Richter die Telefonüberwachung des Anwaltes von al-Masri http://de.wikipedia.org/wiki/Khaled_al-Masri erlaubte ist der Richtervorbehalt nicht mehr allzuviel Wert.

    Und das mit dem überragenden Rechtsgut…, das ist Interpretationssache.

    …grmbl..

    ->…dedizierten Online-Rechner kaufen geh…

  27. Sky meint: (27.2.2008 um 11:45) AntwortenReply to this comment
  28. R.A. meint: (27.2.2008 um 11:46) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich das richtig verstehe hat das Gericht im wesentlichen eine Parallele gezogen und den heimischen PC in ähnlicher Weise geschützt wie die Wohnung und Privatsphäre allgemein.
    Mehr kann es wohl auch nicht tun.

    Bestehende Vollzugsdefizite z. B. beim Richtervorbehalt schlagen dann natürlich auch bei der Online-Durchsuchung durch, das ist dann aber nicht Schuld des Gerichts.

    Der einzige Problempunkt, wo die Analogie nicht greift, ist das Geheime des Zugriffs – eine Hausdurchsuchung ist eben dem Betroffenen bekannt und er kann dagegen wenigstens hinterher Rechtsmittel einlegen.

    Bei einer geheimen Online-Untersuchung dagegen gibt es keine wirkliche Kontrolle.

  29. Lutz Baier meint: (27.2.2008 um 11:54) AntwortenReply to this comment

    @ 8 – innauen
    Der Fernsehsender der Sprachbehinderten (N24) schreibt auch schon den ganzen Morgen vom BVG.
    Ich habe die schon vor über einer Stunde per Mail darauf hingewiesen, dass es richtig BVerfG heißen muss.
    Interessiert die aber bis jetzt nicht. Mal sehen ob und wann die das ändern.

    Zum Urteil selbst kann man nur sagen, dass es der übliche unverbindliche Wortsalat ist den man vom BVerfG kennt.
    Bla bla und nichts Konkretes. Zum Beispiel nichts darüber was mit "Beweisen" geschieht, die durch durchgedrehte Staatsanwälte und Richter unter Umgehung des ach so schönen neuen Grundrechts erlangt worden sind.

  30. Rufus meint: (27.2.2008 um 11:55) AntwortenReply to this comment

    @ 33 R.A.:

    Ich habe hinsichtlich der Heimlichkeit auch Bedenken. Die Maßnahme wäre schlicht unverhältnismäßig, wenn sie den gleichen Anforderungen wie eine herkömmliche Durchsuchung unterliegen würde. Deswegen sind – so ja auch das BVerfG – entsprechende Restriktionen von Nöten: Richtervorbehalt, Subisidiaritätserfordernisse, Straftatenkatalog etc….
    Ob diese Restriktionen der Verhältnismäßigkeit bei einem solchen schwerwiegenden Eingriff Rechnung tragen können, ist wirklich schwer zu beantworten. Vielleicht sollte von einer Normierung aufgrund der enormen Belastungswirkung und der zweifelhaften kriminalistischen Eignung Abstand genommen werden.

  31. tr meint: (27.2.2008 um 11:59) AntwortenReply to this comment

    #33 R.A.

    "und er kann dagegen wenigstens hinterher Rechtsmittel einlegen."

    soweit ich das sehe, hat das bverfg sich zu diesem punkt nicht geäußert, da es § 5 III VSG insgesamt als nichtig betrachtet hat. in dem gesetz waren aber schon pflichten zur mitteilung über die maßnahme nach beendigung enthalten.

  32. Egal meint: (27.2.2008 um 12:02) AntwortenReply to this comment

    Naja neues Grundrecht + Richtervorbehalt alles schön und gut. Nur wenn man sich die heutige Praxis der TKÜ und der Hausdurchsuchungen ansieht, ist es wohl angebracht sich einen 2ten OFFLINE-PC zuzulegen …

  33. koboldmaki23 meint: (27.2.2008 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    Fragen an die Juristen.
    1.) Dürfen Geheimdienste nun die OD als präventive Maßnahme einsetzen?
    2.) Unterliegen die Geheimdienste auch einem Richtervorbehalt?

    Zum neuen Grundrecht einige Gedanken
    3.) Lässt sich daraus ableiten, dass eingebaute Hintertüren, bspw. in Windows, illegal sind?
    4.) Besteht nun eine Verpflichtung zur Offenlegung von Sicherheitslücken, von denen staatliche Akteure wissen? Z.B. der BND?
    5.) Das Urteil weicht IMHO den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung auf. Gilt dies nun *nur* für die OD oder ist dies zu Verallgemeinern auf TKÜ und die akustische Wohnraumüberwachung?

    DAS sind finde ich die richtig spannenden Fragen. Ich wäre jedem hier sehr dankbar für Kommentare und Meinung. Herr Ferner zugegen? Der Herr hat immer so geniale differenzierte und für Laien verständliche Ausführungen parat.
    [@Jens Ferner: Ich warte ja sehnsüchtig auf ein Ende des Blawg-Urlaubs. Kann man damit in näherer Zukunft rechnen?]
    MfG
    km23

  34. Gerhard meint: (27.2.2008 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    > Ob und was darunter zu verstehen ist, wird man noch hinterfragen müssen.

    Verdacht auf Ladendiebstahl?

  35. Jens meint: (27.2.2008 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    @5: Hast Du die Urteilsbegründung gelesen?

    "Überragend wichtige Rechtsgüter" wurden sehr genau erläutert.

    Informationspflichten wird man beim nächsten Onlinedurchsuchungsgesetz klären können. Diese Frage ist doch in der Rechtsprechung des BVerfG hinreichend geklärt?

  36. Christian meint: (27.2.2008 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    Im Grunde ein gutes Urteil – da kann man nur hoffen, dass es nicht wieder dadurch umgangen wird, dass irgendwelche Richter jeden noch so schwach begründeten "Online-Durchsuchungsbefehl" unterschreiben. Für Offline-Durchsuchungen wegen Angabe einer E-Mail-Adresse oder Abrechnungsproblemen bei Röntgenaufnahmen hat es ja auch schon gereicht – alles Fälle, von denen zumindest ich ohne diesen hervorragenden Blog gar nichts wüsste. In diesem Sinne viel Spass noch beim Gerichtstermin – und nicht beim Strom-Abzapfen erwischen lassen :-)

  37. Jens meint: (27.2.2008 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    "Interessant wird auch die Begründung des BVerfG sein, warum mit einer solchen Maßnahme kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohung (Art. 13 GG) stattfindet (falls sich der zu durchsuchende REchner in einer Wohnung befindet), da kann man sich darüber streiten…"

    Tut es doch? Das neue Grundrecht dient der Schließung von Schutzlücken, wenn ich das richtig verstanden habe.

  38. Jens meint: (27.2.2008 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    "Für Offline-Durchsuchungen wegen Angabe einer E-Mail-Adresse oder Abrechnungsproblemen bei Röntgenaufnahmen hat es ja auch schon gereicht – alles Fälle, von denen zumindest ich ohne diesen hervorragenden Blog gar nichts wüsste."

    Andere Leute schaffen es, die Pressemitteilungen des BVerfG zu abonnieren – gibt es übrigens auch als RSS-Feed.

  39. beyond meint: (27.2.2008 um 12:21) AntwortenReply to this comment

    Noch einen -bayernspezifischen- Punkt, den ich herauszulesen glaube. Der Absatz…

    Art. 10 Abs. 1 GG ist hingegen der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.

    ..scheint mir doch die bayer. Praxis, (verschlüsselte) Skype-Telefonate mit einem Stück Software auszuleiten und damit abzuhören, weitgehend zu erlauben –also eine Skype-Telefonüberwachung mittels (hierauf technisch beschränkten) Trojaner.

  40. Inishmore meint: (27.2.2008 um 12:21) AntwortenReply to this comment

    Die Chancen stehen jetzt wohl gut, dass unser Innenwolfgang demnächst bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung noch eine Klatsche bekommt. Ich gehe schon mal die <a href="http://inishmoreblog.blogspot.com/2008/02/infoseb-hat-eine-kleine-schwester.html&quot; rel="nofollow">T-Shirts </a> beflocken lassen…

  41. Rufus meint: (27.2.2008 um 12:22) AntwortenReply to this comment

    @ 43 Jens:

    Das BVerfG misst zwar die Maßnahme an Art. 13 GG, es stellt aber fest, das Art. 13 dem Einzelnen gerade keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems (= Online Durchsuchung), auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet, vermittelt. Art. 13 kann z. B. tangiert sein, wenn Mitarbeiter in die Wohnung des Verdächtigen eindringen, um einen Trojaner o. ä. auf dem Rechner zu installieren. Hier der Wortlaut:

    "

    Darüber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.
    194

    Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 ; Gercke, CR 2007, S. 245 ; Schlegel, GA 2007, S. 648 ; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 ; Rux, JZ 2007, S. 285 ; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 ). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.
    195

    Art. 13 Abs. 1 GG schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht (vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und BeschlagnahmeBVerfGE 113, 29 )."

  42. Sinnfrei meint: (27.2.2008 um 12:32) AntwortenReply to this comment

    Aus der Entscheidung:

    "Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen."

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

  43. Marcel Bartels meint: (27.2.2008 um 12:36) AntwortenReply to this comment

    Ganz wichtig ist es nun darauf zu achten, dass demnächst nicht die Postleitzahlen geändert werden. Nachher steht sonst auf einer Anordnung einer heimlichen Online-Durchung mal eine Postleitzahl, die erst später festgelegt wurde.

    Solche unerklärlichen Phänomene hellseherischer Fähigkeiten sind bei dem einen oder anderen Notarvertrag schon vorgekommen und man sollte nicht riskieren, dass sowas auch bei Anordnungen zur heimlichen Online-Durchung passiert.

  44. foobar meint: (27.2.2008 um 12:39) AntwortenReply to this comment

    @25: Damit war Horst Dreiers Position gegenuebr Folter gemeint.

    http://blog.fefe.de/?ts=b93dbd78

  45. Sinnfrei meint: (27.2.2008 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    Im Prinzip heißt das Urteil wohl:

    Computerdaten sind grundsätzlich besser geschützt als die Unverletzlichkeit der Wohnung.

    Also werden wohl auch in Zukunft einfach weiter die Sturmtruppen eingesetzt, wenn man den falschen Song runtergeladen hat.

  46. Lutz Baier meint: (27.2.2008 um 12:50) AntwortenReply to this comment

    Hier im Blog und in der Mehrzahl der Medien wird die Entscheidung als ein Sieg des Rechts gefeiert.
    Verstehen kann ich das nicht.
    Solange die Herren in Karlsruhe nicht dafür sorgen, dass Recht auch beachtet wird, ist es völlig bedeutungslos, was die da erzählen…
    Es wird doch sicher niemand auf die Idee kommen, Russland als einen Rechtsstaat zu bezeichnen. Die gedruckten Gesetze in Russland sind bestimmt rechtsstaatlich.
    Auch die DDR hatte tolle Gesetze. Nur die Anwendung war eine Katastrophe.
    Was ich damit sagen will ist: Ein Rechtsstaat ist nur dann ein Rechtsstaat wenn die PRAXIS rechtsstaatlich ist und nicht nur die gedruckten Gesetze.

  47. anonym meint: (27.2.2008 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Die Gesetzesbrecher und -verächter in Deutschland wird das alles nicht scheren, sie werden weiteragieren wie bisher und schnüffeln bis zum Unfallen.

  48. F.R. (Psycho-Blog) meint: (27.2.2008 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Mit Akku oder unter Nutzung einer im Gerichtssaal befindlichen Steckdose? 8)

    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/02/22/ag-tiergarten-spart-strom/

  49. koboldmaki23 meint: (27.2.2008 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    Nochmal eine Frage: Sind die Absätze 178 bis 184 im Urteil

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

    ein Hinweis auf die VDS? Es wird ausdrücklich von den Umständen der Kommunikation geredet (wer, wann, wo, wie oft, mit wem), die sich an Art 10 Abs 1 messen lassen müssen.
    MfG
    km23

  50. gant meint: (27.2.2008 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    @49
    … "Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen."

    Also das hört sich so an als hätte Wolle das höchstpersönlich selber formuliert. Jeder der 10 oder maximal 20 oder je nach Situation auch vielleicht mehr als 50.000 "Online-Durchsuchungen" sind für sich genommmen doch immer Einzelfälle.

    Gerechtfertigt ist die "Online-Durchsuchung" also selbst dann, wenn noch nicht einmal hinreichend Wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme überhaupt eintreten.
    Und was "berührt" denn bitteschön nicht die Grundlagen des Staates oder eines Menschen? Und welche Fälle ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit auf baldige "Berührung" gibt es?

    Sehe ich das falsch, dass faktisch kein Limit gesetzt wird?

    Ausdrücklich sehe ich die "Online-Durchsuchung" hiermit für die Steuerfahndung als legitimiert. Schwindende Steuereinnahmen im Einzelfall dürften zwar kaum eine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Steuerhinterziehung darstellen – die ist aber auch nicht nötig. Also kann nach Gutdünken heimlich online durchschnüffelt werden. Naja, Richtervorbehalt. Aber wir wissen, wie hoch diese Hürde (viel zu oft) ist.

  51. Stefan R. meint: (27.2.2008 um 13:18) AntwortenReply to this comment

    Ist das soein "seht her ich hab auch Internet wärend ich im Gerichtssaal bin"-Post? :D

  52. Jens meint: (27.2.2008 um 13:25) AntwortenReply to this comment

    @56: Da geht es imo nur darum, herauszuarbeiten, wann wofür der Schutzbereich welcher Grundrechte eröffnet ist.

  53. Jens Ferner meint: (27.2.2008 um 13:36) AntwortenReply to this comment

    Zum neuen Grundrecht ist gerade was bei Heise erschienen:
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/104150

    Ich werde Sonntag was dazu in meinem DSB-Blog veröffentlichen, alles vorher wäre ein schnellschuss ;)

  54. Jens meint: (27.2.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    @39: (gerade erst gelesen):

    -Herr Ferner zugegen?
    Jetzt mal kurz, ja :)

    -Ich warte ja sehnsüchtig auf ein Ende des Blawg-Urlaubs. Kann man damit in näherer Zukunft rechnen?

    Momentan nicht, ich sitze an 1 Seminararbeit und an einer Arbeit für den Wettbewerb des Humbold-Forums, daneben Arbeit und Familie, da bleibt aktuell keine Zeit.

    Jedenfalls akute juristische Fragen rund um das Thema Überwachung und Datenschutz behandle ich weiterhin unter http://www.datenschutzbeauftragter-online.de, in meinen Beitrag am WE zum Thema "neues Grundrecht" (siehe 60) nehme ich ihre Fragen mal mit auf.

  55. Andreas Klein meint: (27.2.2008 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Ich habe den Urteilstext jetzt drei Mal gelesen … und ich habe immer noch den Eindruck, dass NIRGENDWO steht, dass die so genannten "Online-Durchsuchungen" nicht trotzdem durch das BKA flächendeckend durchgeführt werden könnten!

    Idee: Herr Schäuble sagt: "Es liegt ein Angriffsplan vor, wir wissen aber nicht von wem!" Der Richter nickt die Online-Durchsuchung allgemein ab – und Schäuble darf dann in JEDEN PC in Deutschland eindringen und nachschauen … oder habe ich da irgend etwas überlesen?

  56. Viktor Dite meint: (27.2.2008 um 13:50) AntwortenReply to this comment

    Ich fürchte es ist bloss ein Stolperstein in der Entwicklung :(

  57. danielj meint: (27.2.2008 um 14:03) AntwortenReply to this comment

    @57 / gant

    Sehe ich das falsch, dass faktisch kein Limit gesetzt wird?

    Was hast Du erwartet? Ich bin kein Jurist aber es gibt meines Wissens kein einziges Gesetz (und kann es IMO auch nicht geben) das auf eine bestimmte Anzahl an Anwendungen beschränkt ist.

  58. koboldmaki23 meint: (27.2.2008 um 14:11) AntwortenReply to this comment

    @61 Jens
    Sehr fein. Werde den Artikel bei DBO lesen. Schönen Dank schon mal.
    Ansonsten Alles Gute für die zwei Arbeiten, viel Erfolg und Grüße an die Familie (nein, wir kennen uns nicht).
    MfG
    km23

    PS Im übrigen sei nocheinmal kurz die Begründung des Blog-Urlaubs kommentiert. Da klang Frustration über Reibereien heraus, letztere verursacht (?) durch Ihre/deine (ich muss nicht gesiezt werden, Student) abwägenden, nicht ideologisch vorbelasteten Ansichten. Das finde ich ja abartig schade, genau da wird es nämlich interessant, kein Geplapper, keine Polemik. *Mich* frustet das ja immer, wenn genau die richtigen Leute aus Frust temporär aufgeben. :-) Hoffe das war nicht zu persönlich.

  59. Sebastian C. meint: (27.2.2008 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    @62 Andreas Klein
    Dann musste das nochmal lesen ;-)
    Das von dir genannte Beispiel wäre jedenfalls mit dem Urteil nicht bereinbar. Denn Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze reichen gerade nicht aus. Das steht auch so ganz deutlich im Urteil.

    Und allgemein hat das Gericht die Hürden für eine online Durchsuchung schon sehr hoch angesetzt.

  60. simon meint: (27.2.2008 um 14:35) AntwortenReply to this comment

    Zum Totlachen, wie hier mal wieder das Heer der unzufriedenen Kommentatoren angesichts der (methodologisch völlig normalen) Konfrontation mit unbestimmten Rechtsbegriffen ihre Sorge über den datenschutzrechtlichen Niedergang des Abendlandes kundtut. Und das, obwohl sich Vortänzer Udo bislang, wenn auch nur aus dem wenig ehrenhaften Motiv der Zeitnot, sehr bedeckt gehalten hat.

    Bedeutet das einen Paradigmenwechsel im Lawblog? Haben die Kommentatoren etwa auf einmal eine eigene Meinung und plappern nicht mehr nur das nach, was der Udo vorgibt?

    Man darf gespannt sein!

  61. minuteman meint: (27.2.2008 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    ergänzend zu #53: Man muss auch beachten, dass es sich bei der Onlineuntersuchung nur um EINE Maßnahme handelt, die ins neue BKA-Gesetz eingefügt werden soll und dass daneben zahlreiche weitere Befugnisse hinzukommen, die das BKA in Zukunft quasi als Geheimdienst handeln lässt.

  62. Lawlita meint: (27.2.2008 um 15:44) AntwortenReply to this comment

    Ich bewerte das Urteil überwiegend sehr positiv. Eine erste Bewertung:

    - Das BVerfG hat ohne Not ein neues Grundrecht aus der Taufe gehoben
    (vgl. RZ 181 ff., insb. RZ 201-208). Jetzt haben wir ein Grundrecht auf
    "Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit
    informationstechnischer Systeme"

    - Es war technisch ziemlich gut beraten und zeugt durchgehend von hoher
    technischen Kompetenz, was Möglichkeiten, Unmöglichkeiten und Risiken
    angeht.

    - Es hat an die Vorraussetzungen die höchstmöglichen Anforderungen
    gestellt, ohne die Online-Durchsuchung für die (angeblich) notwendigen
    Zwecke komplett zu sperren, und andererseits klargestellt, dass sich der
    Staat in allen anderen Fällen auf andere Ermittlungsmethoden beschränken
    muss (vgl. RZ 248)

    - Es hat in meinen Augen an einigen Stellen schon den Weg für das Urteil
    über die VDS bereitet. (vgl. RZ 179, 198, 237)

    - Es hat klargestellt das Sicherheit nur ein gleichrangiges Rechtsgut
    ist (RZ 220, 243)

    - Es hat klargestellt, das eine Maßnahme ggf. auch scheitert, wenn die
    technischen Grenzen einen ausreichenden Schutz des Betroffenen nicht
    zulassen (vgl. RZ 256 am Ende)

    - Es hat den Richtern in Deutschland, die wegen mangelnder Prüfung den
    Richtervorbehalt aushebeln, erneut einen Rüffel verpasst (RZ 259 am
    Ende)

    - Es hat den Kernbereich privater Lebensführung bekräftigt.

    Was mir missfällt: Das BVerfG scheint eine Online-Durchsuchung trotz der
    von ihm erkannten Risiken nicht auf präventive Maßnahmen beschränken zu
    wollen, sondern auch solcherlei erlangte Daten als Beweis im
    Strafverfahren zumindest prinzipiell zuzulassen (vgl. RZ 207). Dies
    bereitet mir im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten für den Staat
    große Sorgen.

  63. Jens Ferner meint: (27.2.2008 um 15:55) AntwortenReply to this comment

    @67: Nein, Frust ist es nicht, jedenfalls kein wirklicher. Den Alltäglichen Frust kenn wir ja alle – und echte reibereien hatte ich auch nicht. Ich glaube "Müde" ist das richtige Wort, deswegen ja auch ein "Blog-Urlaub".

  64. Justus meint: (27.2.2008 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    @ 33 (R.A.)

    " … Der einzige Problempunkt, wo die Analogie nicht greift, ist das Geheime des Zugriffs – eine Hausdurchsuchung ist eben dem Betroffenen bekannt und er kann dagegen wenigstens hinterher Rechtsmittel einlegen…"

    Aufgrund von bereits vorhandenen Mitteilungspflichten – im angegriffenen und für nichtig erklärten NRW-Gesetz – nämlich nach Abschluss der heimlichen Maßnahmen, bestand kein Anlass für das BVerfG, hier nachzubessern; so nachzulesen im letzten Absatz der Entscheidung …

    Selbstverständlich wäre ein künftiges Gesetz zur heimlichen Online-Überwachung im Sinne der Gerichtsentscheidung nur verfassungsgemäß, wenn in Verfolg einer nachträglichen Mitteilungspflicht der betroffene Bürger wenigstens hinterher seine Rechte wahren kann.

  65. koboldmaki23 meint: (27.2.2008 um 17:18) AntwortenReply to this comment

    @75
    betref. Blog-Urlaub: ACK. Gute Erholung!
    Im Zusammenhang des Blog-Urlaubs und der Arbeitsbelastung doch noch mal eine Anfrage zum Artikel auf DBO am Wochenende:
    Das Gericht hat Ausdrücklich die Profiling von Persönlichkeitsmerkmalen angesprochen, ausdrücklich spricht es auch von einer "Schutzlücke". Mich würde sehr interessieren, ob man diese Argumente auch gegen Datamining und Profiling von *Unternehmen* (PayBack Karte ist ja auch ein informationstechnisches System!??) anwenden könnte. Wäre es möglich, Firmen wie Amazon oder Ebay/Google dazu zu zwingen, den Nutzer die Wahl zu lassen, ob sie "gedatamined" werden oder nicht? Wie sieht es da mit einer Strafbewehrung aus?
    Gerade für absolute Jura-Laien fehlt es z.Zt. einfach an verständlichen Informationen.

    Wäre schön, wenn auf DBO evtl. einige Gedanken zur Zukunft des neuen Grundrechts aufgezeigt werden würden. (Ich meine bei Ihnen/dir eine Abneigung gegen spekulatives Rumeiern erkannt zu haben. Ich "erwarte" also keineswegs eben jenes. :-) )

    LG
    km23

  66. AlterEgo meint: (27.2.2008 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    "Wie schnell Richter Wünsche abnicken, bei Hausdurchsuchungen zum Beispiel, und wie genau und sauber oft die Prüfung vorher statt gefunden haben,"

    Das ganze Problem ist doch, dass es arbeitstechnisch für Richter einfacher ist, die Begründung des StA zu übernehmen (copy & paste) als erstmal eine Ablehnung zu formulieren.

    In den USA, die ja von uns feinen Deutschen so gescholten werden, ist das übrigens andersrum ;)

  67. AlterEgo meint: (27.2.2008 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    "Wäre es möglich, Firmen wie Amazon oder Ebay/Google dazu zu zwingen, den Nutzer die Wahl zu lassen, ob sie “gedatamined” werden oder nicht? Wie sieht es da mit einer Strafbewehrung aus?
    Gerade für absolute Jura-Laien fehlt es z.Zt. einfach an verständlichen Informationen."

    Ja, ist möglich. Einfach ein Gesetz dagegen beschließen, bzw. das BDSG entsprechend abändern.

    Politische Mehrheit?
    CDU will nicht, gibt eh zuviel Datenschutz (s. Schäuble)
    SPD redet mal darüber, aber hälts dann doch nicht so wichtig, außerdem gibs ja noch den Koalitionspartner, also erstmal ablehnen
    Linke wills sicherlich
    FDP wills vielleicht
    Grüne wills wohl auch.

    Gesetzesantrag durchgefallen derzeit ;)

  68. Cross meint: (28.2.2008 um 00:25) AntwortenReply to this comment

    @ 78: Den Hinweis finde ich echt klasse! Wie einfach und doch wirkungsvoll manche Massnahmen sein können … heisst das denn, dass in den USA die Richter ohne Begründung ablehnen können? Sicher gibt es da das wirkungsvolle fruits-of-a-poisoned-tree-Prinzip … aber wie ist das Genehmigungsprocedere dort genau geregelt?

  69. ttr meint: (28.2.2008 um 00:52) AntwortenReply to this comment

    Abseits der juristischen Auseinandersetzung darüber, ob die Entscheidung des BVerfG lobbyistisch und schäublerisch zum flächendeckenden Einsatz gegen Musiksauger und Konsorten missbraucht werden kann, verstehe ich die Aufregung um das Urteil nicht ganz: Immerhin existieren (im Gegensatz zur Offline-Durchsuchung) genug technische Maßnahmen, die vor Trojanern, Viren und anderen Bundesattacken gegen den eigenen Rechner hinreichenden Schutz bieten dürften, wobei das Gehirn weiterhin zu den effektivsten gehören sollte.

    Das Linux-Magazin hat vor ein paar Monaten untersucht, welche staatlichen OD-Maßnahmen überhaupt erfolgversprechend sein können. Ergebnis: Alles, was ohne physischen Zugang zum Gerät geschieht, ist praktisch zum Scheitern verurteilt. Die Ergebnisse sind nicht eins-zu-eins auf Windows-Betriebssysteme zu übertragen, bleiben aber trotzdem weitesgehend gültig. Wem das nicht reicht, richtet sich eine Linux-Maschine zum Surfen ein, bootet von Knoppix oder besorgt sich eine Virtualisierungs-Software, die infizierte Windows- von Linux-Systemen auch dann isoliert, wenn sie auf dem selben Rechner installiert sind.

  70. meckimesser meint: (28.2.2008 um 09:29) AntwortenReply to this comment

    … ein klarer Sieg für den rechtsstaat ..obwohl mir Sorgen macht wenn man liest, wie undifferenziert manche Richter offenbar Hausdurchsuchungen zulassen …

    http://www.amazon.de/gp/reader/3938759089/

  71. Kristine meint: (28.2.2008 um 10:15) AntwortenReply to this comment

    Und hier die Pressemitteilung der CDU: http://www.cdu.de/home/index_22329.htm Highlight:

    "Es war richtig, dass Wolfgang Schäuble die rechtsstaatlich fragwürdige Praxis Otto Schilys, die Online-Durchsuchung per Verordnung, ausgesetzt hat. Einmal mehr wird deutlich: Die CDU ist die Partei der inneren Sicherheit und des Rechtsstaates."

    Gruß,
    Kristine

  72. Pessimist meint: (28.2.2008 um 10:28) AntwortenReply to this comment

    @84 Kristine: Danke dafür! Wie geil!!! Hätte sich kein Satiriker besser ausdenken können :-)

  73. kali meint: (28.2.2008 um 19:34) AntwortenReply to this comment

    Richter behaupten, sie koennen den Arbeitsanfall nicht bewaeltigen und BND geht von nur 10-15 Computerdurchsuchungen pro Jahr aus.

  74. Laie meint: (29.2.2008 um 18:47) AntwortenReply to this comment

    Soll das nun heissen, dass ich meine Firewall runterfahren muss?
    (Bei Hausdurchsuchungen darf ich ja auch keinen Polizisten aussperren.)
    Und…
    …wie siehts aus mit dem Ausschalten meines Computers???
    Oder…
    …dem trennen der Internetverbindung???
    Fragen über Fragen.
    ???

  75. harl3quin meint: (1.3.2008 um 17:11) AntwortenReply to this comment

    @87: Du musst den Polizisten aber auch nicht die Tür öffnen. Genau so wenig, wie Du ihnen die Schlüssel zu Deinem Safe geben musst. Ebenso ist es bei der Onlinedurchsuchung: Firewall & HD-Verschlüsselung sind natürlich zulässig und werden ja auch von Staatsseite immer wieder begrüßt.
    Fraglich ist eher, ob jetzt noch Warnung vor Sicherheitslücken über die staatlichen Organe erscheinen werden.

  76. Matra Ze meint: (7.3.2008 um 11:34) AntwortenReply to this comment

    Es wird immer von Terroristen gesprochen, bei denen diese Durchsuchung(LOL) angewandt werden soll. Für wie blöd halten die die Terroristen eigentlich? Bzw die blöden Bürger sollen das auch noch glauben. :/

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