Die allgemeine Rüge
Es gibt Anwälte, die halten sich für abgöttisch gut. Wie jener Kollege aus einer anderen Großstadt am Rhein. Er meinte vor einigen Monaten, das Gericht erster Instanz mit einem Hinweis beeindrucken zu müssen. “Ich schreibe nicht gern Revisionen”, sagte er in der Hauptverhandlung. “Nicht, dass Sie glauben, ich kann das nicht. Ich kann es – sogar sehr gut. Und wehe, wenn ich loslege…”
Mit seinen Sprüchen verband er die Ansage: “Alles, was über zwei Jahre mit Bewährung hinausgeht, wird nicht rechtskräftig.” Das Gericht hatte, wie bei den sonstigen Wortschwällen des Kollegen auch, die Ohren längst auf Durchzug gestellt. Das geht problemlos als Notwehr durch. Am Ende kriegte der Angeklagte deutlich mehr als das, was seinem Verteidiger vorschwebte.
Vor diesem Hintergrund habe ich die Revisionsbegründung mit Spannung erwartet. Sie liegt jetzt vor und hat folgenden Wortlaut:
Ich rüge die Verletzung des materiellen Rechts.
Erst vermutete ich, der Kollege sammelt seine Kräfte und lässt zum Ablauf der Frist seine todbringenden Argumente prasseln. Doch wie ich nunmehr erfahre, ist es bei diesem Alibisatz, auch allgemeine Sachrüge genannt, geblieben. Dementsprechend beantragt der Generalbundesanwalt auch nur bündig, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Jetzt tut mir der Mandant des Kollegen fast ein wenig leid. Drei, vier Punkte aus dem Urteil hätte man wirklich aufgreifen können. Das Ergebnis wäre wahrscheinlich gleich geblieben. Aber immerhin hätte es nicht so peinlich gewirkt. Wobei das ja wiederum nur den Anwalt trifft, den aber so was von.
Na ja, ob das "richtig gut" ist, will ich mal dahinstehen lassen. Immerhin ist es so gesehen fehlerfrei ;-)
Wie, das ist alles? Das kann ja n Student im 3. Semester besser…
Da hätte er die Revision auch gleich zurücknehmen können, nachdem er sich die Verfahrensgebühr durch die Rechtsmitteleinlegung verdient hatte …
Glücklicherweise werden Revisionen ja nicht mehr als offensichtlich unbegründet verworfen.
Vielleicht ist dieser Anwalt ja auch einer jener vielen Juristen, deren Examensnote nur wegen dieser Sch…-Revisionsklausur im Strafrecht so mies ausgefallen ist. ;-) Unser StA hat uns zum Ende des Referendariats hin einen mehrwöchigen "Intensivkurs" im Revisionsrecht gegeben. Ob sich das im Examen entsprechend auszahlen wird, muss sich noch zeigen.
@ 5: Bin in der gleichen Situation. Ist wirklich zum Kotzen, wenn von 2 StrR-Klausuren eine mit 90%iger Wahrscheinlichkeit aus einem Bereich kommt, mit dem man in der Station nicht befasst war und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nie wieder befasst sein wird. So ein Blödsinn.
@ 6: Genau, ich habe zwei Klausuren im Öff-Recht schreiben müssen, obwohl ich damit in der Station nicht befasst war und wahrscheinlich auch nie wieder befasst sein werde. Gemein! ;-)
Was mich mal interessiert: wann hat man die Ehre, einen Generalbundesanwalt mit seinem Fall zu beschäftigen?
@8: Immer dann, wenn man gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Revision einlegt; über diese entscheidet dann nämlich der Bundesgerichtshof, und dort wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den (nicht einen!) Generalbundesanwalt (die Generalbundesanwältin / die Bundesanwaltschaft) wahrgenommen. Tatsächlich beschäftigt sich dann natürlich nicht die Generalbundesanwältin persönlich mit diesem Sachverhalt, sondern ein Mitarbeiter der Revisionsabteilung dort (also ein Bundesanwalt, (Ober-)Staatsanwalt beim BGH oder ein nach dort abgeordneter Richter oder Staatsanwalt).
Um in Ermittlungssachen mit der Bundesanwaltschaft konfrontiert zu werden, muß man sich schon etwas mehr anstrengen.
Traurig. Revisionen sind doch eigentlich so dankbar. Man kann als Anwalt nichts kaputt machen und nur gewinnen. Ist wie der Torwart beim Elfmeter. Wenn der rein geht, kann man gar nich schuld sein.
@5,@6,@7: RiAG Andrea Titz in JA 2002, 65ff.
(Ich hoffe, die Frau Richterin freut sich, dass ich hier auf sie werweise)
Aufsatz Lesen, verinnerlichen, Angst ablegen, zweistellig punkten :o)
(Natürlich stellenweise an den aktuellen Stand der Schäuble-Eingriffs-Gesetze anpassen… *seufz* )
Ansonsten sehr lehrreich.
/me hat sich geschont :-) Brauchte keine Klausur zu machen, hat nicht in den Beck schauen müssen .. hat nur eigenständig gedacht. Das schafft nicht jeder ;->> der in StGB, GG, SGB, AGB, und wie auch immer die Bücher heißen mögen wo die ganz "Schlauen" ihr Wissen her beziehen.
Gibt es eigentlich einen tiefergehenden Grund, warum es bei Strafsachen, die erstinstanzlich vor dem LG sind, keine Berufung (zum OLG) gibt? Es erscheint doch seltsam, dass es für die "kleinen Sachen" der Instanzenzug drei Instanzen umfasst und für die "großen" nur zwei.
[Dass es ist in der StPO so vorgesehen ist, ist mir völlig klar; aber warum hat man das so vorgesehen, noch dazu anders als in Zivilsachen]
@12
(<a href="http://www.uni-leipzig.de/~straf/forschung/berufung.pdf" rel="nofollow">Quelle</a>)
@tano Deine Datei ist lesenswert."Folge, dass eine Beweiswürdigung, die gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt, erfolgreich mit der Revision angefochten werden kann."
Das ist im Verwaltungsrecht nicht möglich.
Dort sind Verstösse gegen Denkgesetze kein Revisionsgrund.
die Diskussionen hören sich ja wahnsinnig spannend an. Aber was ist mit dem Kernproblem: der Mandant des Kollegen ist ja wohl der gekniffene. Was bleibt für ihn an Regressmöglichkeiten? Weiß er überhaupt von der Qualität seines Rechtsbeistandes? Und wer schützt weitere mandanten vor soviel Kompetenzlosigkeit?
Strafrechtler sehen immer das Böse im Menschen…
Eine ganz unschuldige Erklärung könnte folgende sein: Der Kollege hat mit seinem Mandanten eine zeitabhängige Vergütung vereinbart. Bei Prüfung des Urteils erkennt er, dass es revisionsfest ist. Warum sollte er jetzt noch einige Stundensätze seines Mandanten für eine Begründung der aussichtslosen Revision "verbraten"?
Die Zeitvergütung schließe ich aus.
@ # 14: Ist das mit den Verstößen gegen Denkgesetze wahr? Vorstellbar ist es, beschäftigt habe ich ich damit allerdings noch nie.
@18: Ja.
§ 124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§ 132
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das wird dann wohl über § 132 II Nr. 3 geregelt, oder? Ich habe leider keinen Kommentar hier, aber ein Verstoß gegen Denkgesetze kann ja auch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellen.