19.3.2008

Erfolg gegen Vorratsdatenspeicherung

Erfolg für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat es heute per einstweiliger Anordnung untersagt, auf die gesammelten Daten zuzugreifen. Eine Ausnahme gilt nur bei schweren Straftaten.

Aus der Pressemitteilung:

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu.

Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das
Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen
einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch
weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch
die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine
solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann
zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts stören.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den
Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung
setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den
Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden
droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im
Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das
Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen
Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
teilweise stattzugeben.

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)
scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler
Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm
ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,
liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die
umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über
praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt
der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,
einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der
Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für
seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich
jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer
möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung
der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.
Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche
Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den
Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten
Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile
von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst
liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu
machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
(Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher
Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des
Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die
durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die
Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich
können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere
Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,
erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder
gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des
Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den
Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene
einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen
jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile
für das öffentliche Interesse an einer effektiven
Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings
teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das
Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die
Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur
Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.
Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen
sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend
diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung
genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die
zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann
nicht zu besorgen.

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf
ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den
Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der
Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im
verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung
des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO
genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen
können. In diesen Fällen hat das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges
Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige
Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,
ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG
verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO
aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g
StPO einzubeziehen.

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die
Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten
einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen
die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)
Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige “Straftaten von
im Einzelfall erheblicher Bedeutung” oder auf Straftaten
mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko
hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das
Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in
den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der
Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere
Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu
gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der
Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der
Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu
stellen sind.

III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu
präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein
Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen
bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.

68 Kommentare zu “Erfolg gegen Vorratsdatenspeicherung”

  1. Don Schäuble meint: (19.3.2008 um 12:15) AntwortenReply to this comment

    mist !!!!

  2. max meint: (19.3.2008 um 12:20) AntwortenReply to this comment

    Datensammeln ist also erlaubt. Und wir alle wissen ja, dass gesammelte Daten auch verwendet werden. Ob legal oder eben nur halblegal ist doch unerheblich.

    Und aus einem Ladendiebstahl kann ganz schnell ein Schwerverbrechen werden. Und Raubkopierer sind ja eh Schwerverbrecher und..

  3. umverteiler meint: (19.3.2008 um 12:22) AntwortenReply to this comment

    Jetzt fragt sich nur noch, wie weit die "Erosion der schweren Straftat" fortschreitet. Wer das Finanzamt um 1,50 Euro besch…, ist ja auch schon Geldwäscher und gehört kriminaltechnisch als Schwerverbrecher behandelt.

  4. Brandau (Link) meint: (19.3.2008 um 12:22) AntwortenReply to this comment

    1. die Daten können ersteinmal gespeichert werden und dann gegebenfalls später verwendet werden, je nach dem wie das Gericht entscheidet.
    2. bei schweren Straftaten können die Daten bereits jetzt verwendet werden.

    Insofern ist Vorsicht angebracht

  5. harl3quin meint: (19.3.2008 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    Wunderbar :D Schon im Eilverfahren n positives Urteil ist doch mal was schönes :D

    Mal als Frage in die Runde:
    Bei den Standardmaßnahmen der Musikindustrie fragen die StAs ja genau die Verkehrsdaten ab. Bisher lief das recht "erfolgreich". Dieses Urteil verhindert doch mE auch dieses Verfahren, oder?

  6. L-Roy (Link) meint: (19.3.2008 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    Ich finde, ein klassischer "Erfolg" sieht anders aus. Man wird abwarten, ob aus dem Teilerfolg tatsächlich ein Erfolg wird.

  7. Lutz Baier (Link) meint: (19.3.2008 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    Jetzt werden gleich wieder die Jubelschreie losgehen… Das BVerfG hat mal wieder dem Gesetzgeber gezeigt, wo seine Grenzen liegen.

    Nein, das hat es eben nicht! Es ist – mal wieder – eine dieser schwammigen Entscheidungen des BVerfG die nun schon Tradition haben. Wieder nichts Konkretes.
    Können die nicht einfach mal sagen: "Stopp! So nicht!"? Es darf also munter weiter gespeichert werden. Ja ja, nur bei gaaaaaanz schweren Straftaten dürfen die Daten verwendet werden.
    Wer soll das denn jetzt entscheiden? Soll der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sich erst die Ermittlungsakte kommen lassen um dann zu entscheiden, ob eine schwere Straftat vorliegt. Oder soll und muss er den Angaben der Strafverfolgungsbehörden vertrauen wenn die sagen: "Wir brauchen die Daten weil das zur Aufklärung einer schweren Straftat unbedingt erforderlich ist"?

    Wischi Waschi wie immer aus Karlsruhe!
    Schade!
    Da weiß man schon, wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird.

  8. Rangar meint: (19.3.2008 um 12:30) AntwortenReply to this comment

    Ich bin enttäuscht. Mal wieder nichts Halbes und nichts Ganzes vom BVerfG.

  9. F30 meint: (19.3.2008 um 12:39) AntwortenReply to this comment

    @Lutz Baier: Entscheiden, ob eine schwere Straftat vorliegt, wird der zuständige Richter.
    Und wenn man sich das Urteil ansieht, denke ich nicht, dass man schon weiß, wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird.

    @harl3quin: Ja, die Musikindustrie hat jetzt ein Problem. Meint zumindest Peter Schaar (pr-inside.com/de/schaar-s...equenzen-fuer-r493149.htm).

  10. harl3quin meint: (19.3.2008 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    Auch die Telefonüberwachung ist nur bei schweren Straftaten zulässig. Behauptet die StA gegenüber dem Richter oder dem Provider das Vorliegen einer schweren Straftat, obwohl sie weiß, dass dem nicht so ist, dann ist die Abfrage rechtswidrig.
    Leider hat das zumeist keine Folgen – wie in vielen Fällen rechtswidrigen Staatshandelns :(

    Man sollte auch beachten, dass alleine die Tatsache, das das BVerfG eine einstweilige Aussetzung angeordnet hat, eine Aussagekraft über die Entscheidung in der Hauptsache hat. Es zeigt nämlich massive Zweifel an dem Gesetz und man kann wohl zumindest hoffen, dass die Hauptsache noch weiter geht.

  11. Lutz Baier (Link) meint: (19.3.2008 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    @11 – F30
    Ja sicher, der Richter, der pro Fall etwa 6 Minuten Zeit hat.
    Das reicht auf jeden Fall, um den Aktendeckel und die Personalien des Beschuldigten zu lesen. Dann muss er den Beschluss aber auch schon verfassen weil er sonst den nächsten Fall nicht mehr schafft…

  12. Smeik meint: (19.3.2008 um 12:49) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil ist leicht erklärt: Das BVerfG hat in der Entscheidung, wie schon beim Haftbefehl, genau den Spielraum genutzt, den ihm die europarechtlichen Vorgaben gelassen haben. An diese hat man sich offensichtlich nicht rangetraut.

    Wie war das jetzt eigentlich mit den Kompetenzstreitigkeiten zwischen erstem und zweitem Senat? Kommt da noch was nach?

  13. umverteiler meint: (19.3.2008 um 12:50) AntwortenReply to this comment

    Der Staat "kriminalisiert" sich seinen "Untertan" entsprechend, um an die letztlich ja doch gespeicherten Daten "dranzukommen".

    Der Begriff der "schweren Straftat" ist dehnbar wie Kaugummi, "KiPo" im Sinne von "Schmuddelbildchen im Internet gucken" wurde qua Volkes Meinung ja auch schon zum Kapitalverbrechen "aufgewertet", das jeden Eingriff in Persönlichkeitsrechte rechtfertigt.

    Der zweite Aufhänger ist der Begriff der "Geldwäsche", der im Jahre 1992 im §261 StGB "erfunden" wurde, um den "einfachen Steuerschummler" (und das ist im Zweifel jeder, der sich in der falschen Interpretation der nicht-interpretierbaren Steuergesetze verfängt) zum Schwerstkriminellen ohne Persönlichkeitsrechte zu stempeln.

  14. Detlev T. (Link) meint: (19.3.2008 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    @5,11:
    Ich sehe eigentlich nicht, dass sich für die Tonträgerhersteller etwas ändert. Der Beschluss des BVerfG bezieht sich nur auf §113a,b der TKG (Vorratsdaten) und auf die hatten die Rechteverwerter ohnehin (noch?) keinen Zugriff. Mit den zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten geht es hingegen wohl so weiter wie bisher, die Interpretation von Peter Schaar kann ich daher nicht nachvollziehen.

  15. harl3quin meint: (19.3.2008 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    @15: Wohl auch aus diesem Grund hat das BVerfG noch angehängt, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen muss und nicht nur als abstraktes Delikt.
    Nichts desto trotz muss man die "schwere Straftat" an sich wohl schon sehr kritisch betrachten!

  16. Ben (der Unerwünschte) meint: (19.3.2008 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Ich schlage vor, dem Bundesverfassungsgericht viele, viele Packungen mit Wattebäuschchen zuzusenden. Die müssen denen ja allmählich ausgehen, so heftig, wie sie damit nach dem Gesetzgeber werfen.

  17. harl3quin meint: (19.3.2008 um 12:58) AntwortenReply to this comment

    @18: Aber die "Abrechnungsdaten" gehören auch zu den in § 113a,b genannten Daten. Wenn deren Herausgabe an die StAen verboten wird, dann damit auch die Herausgabe der Abrechnungsdaten. Die Provider führen ja keine Doppeldatei – im Optimalfall haben sie vorher gar keine Daten gespeichert.

  18. F30 meint: (19.3.2008 um 12:59) AntwortenReply to this comment

    Ich habe nicht behauptet, dass ich den Richtervorbehalt für sinnvoll halte.
    Mir ist genauso wie euch klar, dass in der Praxis da wohl einfach ein Formular abgestempelt wird. Allerdings hoffe ich, dass dieses zumindest mal überflogen wird, damit zumindest ein minimaler Schutz vorhanden ist und die Verbindungsdaten nicht herausgegeben werden, wenn jemand einen Kaugummi klaut.
    Am Liebsten wären mir natürlich ähnliche Hürden wie beim Bundestrojaner (nur bei konkretem Terrorismusverdacht und mit ausführlicher Begründung des Richters), aber es handelt sich ja nur um eine vorübergehende Entscheidung und hoffentlich wird die ganze Sache im Hauptverfahren komplett auf den Müll geschickt.

  19. Lutz Baier (Link) meint: (19.3.2008 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    @17 – Detlev T.
    Da muss man sich aber die Frage stellen, was "Vorratsdaten" sind.
    Fast jeder hat heute eine Flatrate und da ist das Speichern zu Abrechnungszwecken nicht nötig und war – bis vor kurzem – auch nicht zulässig.
    Wenn jetzt also ein Provider die Verbindungsdaten speichert, sind das schlicht "Vorratsdaten" und somit _theoretisch_ vor dem Zugriff der Musik- und Filmindustrie bzw. der von ihr beauftragten Staatsanwälte, sicher.

    Eben lief auf N24 ein Kommentar, in dem genau dies auch so gesehen wurde.

  20. Martin_mb meint: (19.3.2008 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    Bezüglich der Musik- und Hollywood-Filesharer könnte ich mir vorstellen, daß viele Staatsanwaltschaften dem BVerfG jetzt ziemlich dankbar dafür sind, nun ein Argument zu haben, nicht weiter mit Datenabfragen bei den Providern der Abmahnmaschinerie diverser Rechtsanwaltskanzleien zuarbeiten zu müssen…

    Aktueller Spielstand Content-Mafia vs. Filesharer-Ndrangheta: 1:1

  21. gant meint: (19.3.2008 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    Ich habe es schon im Ohr:
    Schäuble:Wir begrüßen die Einsicht des BVerfG, das die Notwendigkeit der VDS erkannt und mit seiner Entscheidung bekräftigt hat. Es ging immer nur darum den Bürger vor schwerster Kriminalität zu schützen. Deshalb spreche ich auch mein ausdrückliches Lob an die BJM Zypries aus, mit der ich zusammen weiter unsere Bürgerinnen und Bürger vor Terror und schwerer Kriminalität schützen werde, so wie es uns die richtungsweisende Richterentscheidung aufgetragen hat.

    Obiges ist z.Z. noch rein fiktiv, aber ich erwarte nur leichte Änderungen im Wortlaut. Oder hat irgendjemand Zweifel daran, dass diese juristische Ohrfeige von unserer Regierung NICHT in einen Sieg umgemünzt wird?

  22. abc meint: (19.3.2008 um 14:01) AntwortenReply to this comment
  23. aeroxseb meint: (19.3.2008 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    Ja hammer endlich passiert mal was. Aber es stimmt schon leute die sich mal ein paar Lieder holen sind schwerverbrecher :D Würde die Musikindustrie einfach mal die Preise senken auch Viedeos sind gemeint bzw. Filme dann würde es auch weniger Menschen geben die sich son zeug runterladen. Also ich empfehle euch TrueCript ;)

  24. princo (Link) meint: (19.3.2008 um 14:07) AntwortenReply to this comment

    Öhm, kann es evtl. sein, daß die VDS damit doch vorläufig gekippt wurde?
    Wenn man sich den jetzt veröffentlichten Text der Begründung durchliest, dann steht da m.E. etwas, das diesen Schluß zulässt:
    bundesverfassungsgericht....s20080311_1bvr025608.html

    "Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben."

    Das ist doch die Definition von Quickfreeze, oder? Könnte das mal jemand auseinanderklabüsern?

  25. Tim meint: (19.3.2008 um 14:19) AntwortenReply to this comment

    Was überlese ich da, dass ich keinen Erfolg erkennen kann?
    Das einzige was eingeschränkt wurde ist, dass nicht Kreti und Pleti an die Daten kommt. Aber wie das dann verwässert wird (siehe Maut-brücken) oder in der Praxis umgesetzt (siehe Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Rechnern und sonstige Gängeleien begründet mit "kriminalistischer Erfahrung") ist doch eine ganz andere Geschichte. Auch die berühmt/berüchtigte richterliche Erlaubnis ist doch oft genug eine reine Formsache, wenn überhaupt.
    Ich finde es sehr bitter, dass Karlsruhe in all den letzten Entscheidungen solche Einschränkungen macht, wenn die Daten erstmal da sind werden sie auch benutzt (forbidden fruits gibt's doch in Deutschland nicht, oder?). Von den Unsummen die die Speicherung erstmal kostet ganz zu schweigen…

  26. Kaputnik meint: (19.3.2008 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    @27 + 28
    in der PM des BMJ steht:
    "Uneingeschränkt zulässig ist die Übermittlung,

    a) wenn es um die Verfolgung der in §100 a Abs. 2 StPO genannten schweren Straftaten geht und die übrigen Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen

    b) wenn es sich handelt um die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder solcher, die mittels Telekommunikation begangen wurden handelt und die Verkehrsdaten solche sind, die die Unternehmen zu Abrechnungszwecken (und nicht ausschließlich aufgrund der Vorratsdatenspeicherungsrichtline) gespeichert haben."

    Moment mal: Teil b) ist doch komplett falsch oder nicht??? "Oder solcher, die mittels Telekommuniktion begangen wurden …" – Genau diese Generalschwammklausel ist doch nun erstmal hinfällig?

    Oder was?

  27. Kaputnik meint: (19.3.2008 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    tschuldigung für meinen Einwand in 33 – ich habe doch tatsächlich in der PM den entsprechenden Passus überlesen.

  28. abc meint: (19.3.2008 um 14:34) AntwortenReply to this comment

    @32 (Tim): Der Erfolg ist wohl, dass sich Karlsruhe überhaupt getraut hat, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Wenn man die Entscheidung liest, stellt man fest, wie oft und deutlich betont wird, dass man einzweilige Verfügungen überhaupt nur in Ausnahmefällen erlassen darf, und noch mehr Ausnahmen, wenn es um ein Gestetz geht, und überhaupt quasi nie, wenn es irgendwas mit europäischen Recht zu tun hat, etc. Vor allem, dass die Speicherung erstmal erlaubt bleibt, wird damit begründet, dass die "Extrem-Super-Schwerwiegendheit", die dafür gebraucht wird, eine einstweilige Anordnung trotz entgegenstehendem europäischen Recht zu erlassen, nicht gegeben ist. Hier hat sich das Gericht geschickt um die notwendige Folgenabwägung gedrückt, was ein Indiz dafür sein könnte, dass sie eventuell sogar zugunsten der Beschwerdeführer ausgefallen ist. Was ich an der Stelle etwas schade finde ist aber, dass weder die Vorraussetzungen für eine Anordnung trotz Europarecht auch nur annähernd beschrieben worden sind, und dass auch nicht gesagt wird, warum das angegriffene Gesetz diese nicht erfüllen soll.

  29. e.t.t meint: (19.3.2008 um 14:50) AntwortenReply to this comment

    warum so viel Aufwand, um sich gegen eine Online-Durchsuchung zu schützen? Man muß doch nur auf die Arbeit und Kommunikation mit Computern verzichten.http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_dieter_wiefelspuetz-650-5785–f101700.html#frage101700

  30. C.D. meint: (19.3.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    @15. "Der Begriff der “schweren Straftat” ist dehnbar wie Kaugummi"

    Ach ja? Na dann lesen sie mal § 100a II StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html).

    Einzig § 100a II, Nr.1 lit. l macht mir hier Sorgen. Denn der Hehlerei ist ja bereits verdächtigt, wer einen beliebigen Artikel bei ibähhh unter dem vermeintlichen Wert ersteigert…wir erinnern…

  31. Jens (Link) meint: (19.3.2008 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    @30: Das ist nicht die Begründung, sondern der Tenor.

    Die Stelle kapiere ich aber auch nicht ganz.

    Aber 113a besteht ja unverändert weiter.

    Was wird dann also noch "erhoben", was nicht eh schon erhoben wurde?!

  32. Tim meint: (19.3.2008 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    Als Nichtjurist sehe ich das wahrscheinlich viel zu pragmatisch, mir fällt primär auf, dass "Europarecht" gerne als Ausrede genommen wird um unbeliebte Gesetze durchzudrücken, schließlich darf man nicht vergessen, dass die Bundesregierung am "Europarecht" alles andere als unbeteiligt ist. Andere Länder haben sich auch deutlich mehr Zeit gelassen mit dem Umsetzen der Richtlinie. Aber das richtet sich eher gegen die Terrorfanatiker unserer Regierung als gegen Karlsruhe. Na, mal abwarten wie Irlands Klage gegen die Richtlinie ausgeht…

  33. Frank (Link) meint: (19.3.2008 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    Ganz gleich, wie gut oder schlecht oder weitgehend oder beschränkt man nun findet, was in dem Eilverfahren beschlossen wurde. Für mich geht da eine Signalwirkung aus in Richtung: dieses Vorratsdatenspeicherungsgesetz wird zu 99% vom BVG gekippt werden.
    Und darum gehts doch eigentlich auch, oder?

  34. Sebastian C. (Link) meint: (19.3.2008 um 15:40) AntwortenReply to this comment

    Ich werte die heutige Entscheidung äußerst positiv. Ich persönlich hätte nicht geglaubt, dass das BVerfG schon im Wege der einstweiligen Anordnung das Gestz teilweise außer Kraft setzt. Dies ist in jedem Fall auch ein positives Signal für das HAuptsacheverfahren.

  35. reit meint: (19.3.2008 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Die Entscheidung heute sehe ich äusserst positiv. Viel mehr hätte ich mir auch nicht erhofft.

    Keinesfalls ist es sinnvoll oder wünschenswert, dass unser BVerfG in die Gesetzgebungskompetenzen eingreift. Insofern kann ich nicht verstehen warum dies einige hier fordern. In unserer Demokratie haben die gewählten Volksvertreter die Gesetzgebungskompetenz. Dies soll auch so bleiben. Ich möchte nicht von einem BVerfG regiert werden! Nur weil mir in dem Fall der VOrratsdatenspeicherung das Ergebnis besser gefallen würde weil ich mit der Regierungsentscheidung nicht einverstanden bin ist kein Grund.

  36. Klaus meint: (19.3.2008 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    @38, e.t.t: Könnte Sie das Datum nennen, an dem die Frage/die Antwort, auf die Sie verweisen möchten gegeben wurden. Aufgrund Ihres Links komme ich leider nicht direkt dorthin. Ansonsten müsste ich die Frage 101700 mittels der HTML-Quellen ermitteln, was dann doch etwas sehr mühsam erscheint.

  37. Cross meint: (19.3.2008 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    @ 33 / 35: bzw. die Presse-Mitteilung des BJM:

    Ich verstehe jetzt auch nichts mehr:

    - In der Entscheidung des BVerfG wird doch nicht mehr zwischen den (schon vorher gespeicherten) Abrechnungsdaten und den Vorratsdatenspeicherungsdaten unterschieden?!
    - Daher schränkt das BVerfG den Zugriff auf beide Arten von Daten auf schwere Straftaten ein?!

    … Die Pressemitteilung des BJM sieht jedoch völlig anders aus – hier wird die Unterscheidung bei der VERWENDUNG der Daten explizit gemacht.

    … danach dürfte auf die bisherigen Daten in der laxen Weise wie bisher von der Musikindustrie zugegriffen werden.

    P.S. Das BVerfG schränkt übrigens nur die Verwendung bei Straftaten ein – die Nachrichtendienste dürfe weiter munter in den Daten stöbern – Rechtsstaat ade, Willkommen Stasi 2.0.

  38. tr meint: (19.3.2008 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    @46

    hatte mich auch interessiert und hab´s gefunden:

    abgeordnetenwatch.de/dr_d...;f101693.html#frage101693

  39. tr meint: (19.3.2008 um 18:50) AntwortenReply to this comment

    zu 50

    aber link wird offenbar verhunzt, drum als versuch nochmal so:

    http://www.abgeordnetenwatch.de/
    dr_dieter_wiefelspuetz-650-5785–f101693.html#frage101693

  40. tr meint: (19.3.2008 um 18:58) AntwortenReply to this comment

    zu 50 und 51

    Datum der Frage 27.02.2008

  41. H.Leser meint: (19.3.2008 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    Die entscheidene Frage ist: Was bewirkt die massive Einschüchterung der Bürger, die sich eine Demokratie nicht leisten kann? Das BVerfG sagt, nur bzw. erst die Verwendung der gespeicherten Daten in der geplanten Weise bewirke dies. Das ist falsch. Der Bürger erfährt eine totale Überwachung seiner elektronischen Kommunikation. Er weiß, daß jederzeit aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen seine gesamte Kommunikation der letzen Monate in die Datenbanken der Polizei und der Geheimdienste gelangen kann. Wie schnell Menschen z.B unschuldig wegen abgeblicher Kinderpornografie verfolgt werden, zeigte sich ja vor Kurzem. Der "Grund" für die Verfolgung waren irgendwelche Links auf Webseiten. Wer Kontakt zu einem Betroffenen hat muß also damit rechnen, daß seine gesamten Verbindungsdaten herausgegeben und analysiert sowie in nicht nachvollziehbarer Weise gespeichert und weitergegeben werden (z.B. gemäß Vereinbarung USA/BRD über Datenaustausch). Das gilt natürlich insbesondere für die Datenbestände von Geheimdiensten. Der unbedingt zu vermeidende Effekt der massiven Einschüchterung entsteht also nicht erst mit der Weitergabe der Verbindungsdaten, sondern schon mit der Speicherung. Dies hat das BVerfG entweder nicht erkannt oder bewußt vernachläßigt, um sich den Rücken frei zu halten. Jetzt können die Polizei/Geheimdienst mit ihrer Einschüchterung beginnen indem sie klar machen daß jeder jederzeit von ihnen ausgeforscht werden kann. Und natürlich können sie auch repressiv tätig werden indem sie das Material konkret nutzen. Niemand sollte glauben daß Richter da etwa einen Schutz bieten würden, das zeigen die zahlreichen sachlich ungerechtfertigen Terlefonüberwachungen. Man sollte also nach Meinung des BVErfG nichts tun, was auch nur theoretisch Anlaß geben könnte, daß politische Polizei oder Geheimdienste sich um einen "kümmern". Tatsächlich kann man es aber garnicht vermeiden, es sei denn man meidet politische und gesellschaftliche Aspekte grundsätzlich. Also keine brisanten Informationen sammeln, keine Beteiligung an politischen Aktionen planen oder durchführen, überhaupt elektronische Medien am Besten nur zum Konsum gebrauchen. Aber auch da darauf achten daß niemand einem einen Strick draus drehen kann.

  42. fellow passenger (Link) meint: (19.3.2008 um 20:55) AntwortenReply to this comment

    Die Aufregung hier kann ich nicht ganz verstehen. Natürlich geht diese Entscheidung des BVG nicht so weit, gleich das Sammeln der Daten zu verbieten. Es ist doch aber nur eine Einstweilige Verfügung, die gerade so lange gilt, bis das BVG die Sache ordentlich geprüft hat und dann zu einem Urteil kommt. Dem kann man wohl in aller Gelassenheit entgegen sehen.

  43. abc meint: (19.3.2008 um 21:43) AntwortenReply to this comment

    @48 (Cross): Das Urteil unterscheidet deshalb nicht, weil es in der Verfassungebeschwerde ja nur um die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung ging, die "normale" Datenweitergabe wurde ja gar nicht angegegriffen.
    Außerdem ist es richtig, dass das BVerfG nur die Verwendung bei Straftaten eingeschränkt hat, die Volgerung ist aber falsch: Für Geheimdienste etc. gibt es noch gar keine rechtliche Grundlage, nach der diese überhaupt Zugriff auf die Daten bekommen können. Das Gericht sagt sogar explizit, dass – sollte es diese geben – sie mit einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegeriffen werden könnte (sollte?).

  44. Cross meint: (19.3.2008 um 21:45) AntwortenReply to this comment

    @56 – H.Leser: Präzise auf den Punkt gebracht! Ich hoffe schwer, dass sich die dargelegten Argumente gegen diese Vorratsdatenhaltung in der abschließenden Entscheidung des BVerfG wiederfinden. Denn dass die Totalüberwachung zu einer Einschüchterung – insbesondere der gesellschaftlich und politisch Engagierten – führt sieht man ja schon jetzt. Freiheit sieht wahrhafitg anders aus – und ohne Freiheit gibt es keine Demokratie.
    Siehe z.B. die Leute die sich auf den BKA-Webseiten über die militante gruppe informieren wollten – JEDER von diesen Bürgern geriert durch das Ansurfen dieser Informationsseite eines Staatsorgans in die Zielfahnung. Ohne der Speicherung und Vorhaltung der Kundendaten zu den IP-Adressen hätten einige unbescholtene Bürger keine Hausdurchsuchung bzw. Telefonüberwachung über sich ergehen lassen müssen. Dieser Missbrauch wäre nicht passiert, wären die Bezieheungen zwischen IP-Adressen und Kundendaten nicht gespeichert und vorgehalten worden.
    Übrigens wäre auch an der üblichen und vielerorts notwendigen loggen der IP-Adressen von Zugriffen auf Webserver auch nicht verwerflich, wenn auf der anderen Seite die IP-Adressen nicht mehr den Kunden zugeordnet werden könnten. Google wäre nicht mehr ganz so gefährlich, da die über jahre gespeicherten Zuordnungen von eingegebenen Suchbegriffen zu den jeweiligen IP-Adressen auch nicht mehr gespeichert würden. Google könnte immer noch genug erchreckenden Dinge tun die gar nicht ihrem Firmencredo "don't be evil" entsprechen, aber es wäre viel viel weniger. Siehe auch das <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27522/1.html" rel="nofollow">Interview von Telepolis mit Gerald Reischl</a>.

  45. Axel John (Link) meint: (20.3.2008 um 10:18) AntwortenReply to this comment

    @ 33: in der PM des BMJ steht:
    Was auch immer das BMJ verlässt, kann nicht Gegenstand seriöser Bewertung werden.
    IMO ist -auch- dort weniger Kompetenz und Leistungswille vorhanden, als in einer Hand voll Klärschlamm.
    Ausnahme: Die externen Mitarbeiter aus diversen Interessenverbänden, welche für ihre Auftraggeber zweckdienliche Gesetzestexte schreiben. Selbst dazu sind die ministerialen Staatsbürokraten offenbar nicht fähig.

    @ 45: Keinesfalls ist es sinnvoll oder wünschenswert, dass unser BVerfG in die Gesetzgebungskompetenzen eingreift.
    Das BVerfG ist derzeit das letzte Bollwerk, welches dem Land noch eine zumindest rudimentäre Rechtsstaatlichkeit bewahrt.
    Wenn ein traumatisierter Paranoiker, der sich von 82Mio Terroristen verfolgt sieht und eine absolut unfähige und ignorante BMJ-Leitung die Verfassung zum Ermächtigungsgesetz schleifen- und das Land unter Kriegsrecht stellen wollen, wäre es fatal, wenn das erst durch internationale Sanktionen verhindert werden würde.

    @ 48: Die Pressemitteilung des BJM sieht jedoch völlig anders aus
    Siehe Antwort auf @ 33.

  46. Gerhard meint: (20.3.2008 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    Jetzt sammeln die also weiter Daten, dürfen diese aber nicht mehr uneingeschränkt verwenden. Was passiert wenn sie es doch tun?

  47. Lars (Link) meint: (20.3.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    Nichts. Mit glück nen kurzes "DuDu, mach das nie wieder"….

  48. heu meint: (20.3.2008 um 21:18) AntwortenReply to this comment

    Nunja, um festzustellen, ob wirklich eine schwere Straftat vorliegt, muss man doch mal in die Verbindungsdaten schauen können :-)
    Aus dem Verdacht eines einfachen Betruges wird so schnell der Verdacht des schweren Betruges.

    In der FAZ werden schließlich mittlerweile Mörder, Kinderpornographen und Geiselnehmer in einem Atemzug genannt (im Zusammenhang mit der VDS und den vom BVerfG aufgestellten Kriterien), so dass klar sein sollte, welches Ausschlusskriterium "schwere Straftat" darstellt.

    Dass der Staat ohnehin kein Interesse daran hatte, die VDS gegen Beleidiger (§ 185 StGB) und Ohrfeigenverteiler (§ 223 StGB) einzusetzen, war ohnehin klar. Dann wird es ihm auch egal sein, ob er dies darf.

    Wenn das BVerfG ohnehin keinerlei eigene Verwerfungskompetenzen gegenüber europäischem Recht verfügt und andererseits die EU-Grundrechte einen den deutschen Grundrechten ähnlichen Rechtsschutz bieten sollen und auch nationale Gesetze vom EuGH verworfen werden können, stellt sich ernsthaft die Frage, wann endlich das BVerfG aufgelöst wird. Eigene Aufgaben hat es ohnehin schon lange nicht mehr.

  49. heu meint: (20.3.2008 um 21:25) AntwortenReply to this comment

    Dieter Wiefelspütz war wenigstens so ehrlich, offen zuzugeben, dass die VDS mit Terrorismusbekämpfung wenig zu tun habe und er auch ohne Existenz des Terrorismus dafür sei. Diese Ehrlichkeit sollte bewundert werden.

    Vielleicht sollte der verfassungsändernde Gesetzgeber dann auch so ehrlich sein und Art. 10 GG ersatzlos streichen. Der zur Zeit geltende Schutz des Bürgers vor der Auswertung von VDS-Dateien beim Verdacht der Ohrfeigenverteilung wird auch durch staatsökonomische Schranken und durch Art 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Art. 10 hat also keinen eigenen Anwendungsbereich.

  50. ParanoiaPaul meint: (21.3.2008 um 11:14) AntwortenReply to this comment

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