19.3.2008

Neue Kapazitäten

Können Staatsanwaltschaften es künftig ablehnen, als Hilfssheriffs der Musik- und Filmindustrie Internetnutzer zu ermitteln? Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar zieht gegenüber der Nachrichtenagentur AP diesen Schluss aus der heutigen Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.

Damit wären mit einem Schlag nicht nur ungezählte Ermittlungsverfahren einstellungsreif (wobei sie ja später ohnehin eingestellt werden). Es wären auch etliche Staatsanwälte und Polizisten beschäftigungslos. Ich korrigiere: für wichtige Dinge einsetzbar.

65 Kommentare zu “Neue Kapazitäten”

  1. Ziffer 8 meint: (19.3.2008 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    Und dann kehrt die Lobbykrake mit noch mehr Greifarmen zurück und man darf sich im Kino dann zehn anstatt fünf Minuten lang als potentieller Raubkopiermördermonstermasaskrierer beleidigen lassen.

    Die DVD-Läden wirds freuen.

  2. Klaus meint: (19.3.2008 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    Ha, ha, ich möchte gerne wissen, wie die Provider die Daten wohl zwischen "für die Abrechnung notwendig" und "aufgrund des Gesetzes notwendig" trennen. Erstere dürften doch auch ohne weiteres weiter bei Bagatellen abgefragt werden. Oder nicht? Weiger dürften sich die Provider bei "normalen" Abfragen woh nicht: Die werden Fürstlich entlohnt.

  3. Kai meint: (19.3.2008 um 13:30) AntwortenReply to this comment

    @2
    Das Risiko seh ich durchaus auch – aber ich bin mir sicher, dass dies vom Verfassungsgericht einbeschlossen wurde. Ansonsten hat ja auch neben der Industrie der Staat Zugriff auf diese Daten – dann würde der Staat also einfach eine Abfrage der Abrechunngsdaten anstatt der Vorratsdaten vornehmen. Das wird mit Sicherheit, falls sich der Staat dies erlaubt, auch sofort kassiert.
    Außerdem – ich denke auch, dass keine Firma zwei Datenbanken verwaltet wird. Bei den immensen Kosten wird mit Sicherheit für die Abrechnung die Vorratsdatenspeicherung genommen.

    Hat jemand nochmal den Link zu der Entscheidung, dass bei Flatrates keine Daten gespeichert werden dürfen?

  4. Peter meint: (19.3.2008 um 13:34) AntwortenReply to this comment

    Aus der Pressemeldung des BMJ zum Thema:

    "Uneingeschränkt zulässig ist die Übermittlung,

    b) wenn es sich handelt um die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder solcher, die mittels Telekommunikation begangen wurden handelt und die Verkehrsdaten solche sind, die die Unternehmen zu Abrechnungszwecken (und nicht ausschließlich aufgrund der Vorratsdatenspeicherungsrichtline) gespeichert haben.

    Einschränkungen gibt es in der Fallkonstellation b) dann, wenn die durch das Telekommunikationsunternehmen ermittelten Daten solche sind, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung (noch) gespeichert sind."

    Das hätte dann die absurde Folge, dass die Daten von per Nutzung zahlenden Usern herausgegeben werden dürfen, die von Flatratenutzern nicht.

  5. Detlev T. (Link) meint: (19.3.2008 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    Nur weil es vom Datenschutzbeauftragten kommt, ist es nicht unbedingt richtig. Zu der bisherigen Praxis, die auf vorhandene Daten zur Abrechnung zugreift, hat das BVerfG nämlich nichts gesagt.

    Das BMJ arbeitet zudem an einem neuen Gesetz, dass die Abfrage der IP-Adresse durch die Tonträgerhersteller auch ohne StA und Gericht erlaubt. Also weiterhin schön aufpassen, was man mit Bittorrent &Co so herunterlädt!

  6. Sanddorn meint: (19.3.2008 um 13:44) AntwortenReply to this comment

    Das würde dem Terrorismus ja Tür und Tor öffnen.

  7. eco meint: (19.3.2008 um 14:46) AntwortenReply to this comment

    @6: Ich denke nicht, dass das BVG das durchgehen lässt.

  8. Nobbi (Link) meint: (19.3.2008 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    Zu 6/Detlef T.: "Zu der bisherigen Praxis, die auf vorhandene Daten zur Abrechnung zugreift, hat das BVerfG nämlich nichts gesagt."

    Doch, hat es sogar in der Entscheidung: Bei den Fällen von weniger wichtigen und den per Telekommunikation begangenen Straftaten "ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben."

  9. Anon123 meint: (19.3.2008 um 14:58) AntwortenReply to this comment

    Wunschdenken eines zahnlosen Zahnrads ;)

    Wer Dateien per was auch immer tauscht sollte von vornherein bestimmte IP-Ranges filtern. Das kann eine Menge Ärger ersparen, auch wenn man nur legale Inhalte tauschen möchte.

  10. C.D. meint: (19.3.2008 um 14:59) AntwortenReply to this comment

    Wann wird denn dann die Nationalhymne geändert?

    "Einigkeit und Recht und ?????????…"

  11. nils meint: (19.3.2008 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    @1 (Die DVD-Läden wirds freuen.):
    ich wollte ja meinen augen nicht trauen, aber auf DVDs ist der schmarrn auch drauf. und vor allem: da kommt werbung bevor man ins menu kommt.ich geb doch nicht geld für eine dvd aus um dann erstmal 5 minuten gezwungen zu werden, mir die vorschau zu Kleiner Dodo anzusehen. ich lade dann zum gemütlichen videoabend ein und muss mir erstmal das gelächter anhören, ich hätte wohl ausversehen ins kindervideo-regal gegriffen.
    also schwups, eine (illegale) sicherungskopie eines kopiergeschützten werks ohne menu-firlefanz und werbung erstellt. schlechtes gewissen habe ich keines.
    nils

  12. Klaus meint: (19.3.2008 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    @12 Hoffentlich werden bei Ihnen keine "Verkehrsdaten" für die "Abrechnung" gespeichert. Oder der Provider verwechselt diese mit den VDS-Daten. Eines Tages könnte es sonst sein, dass freundliche Menschen in der Früh klingel und den Tatbestand genauer aufgrund einer verdachtsunabhängigen Ermittlung in BLOGS ("Tauschbörsen") untersuchen.

    Sauber bleiben … oder zumindest so tun :-)

  13. Reinhard meint: (19.3.2008 um 15:48) AntwortenReply to this comment

    Klaus, "sauber bleiben" hilft nicht. Ich sach nur Tuttle/Buttle! :)

    Je doller die Behörden es treiben werden, desto eher werden die Leute Gehör finden, die schon schon vorher gesagt haben, dass "Ich habe nichts zu verbergen" keinen Schutz vor staatlicher Willkür und Bürokratiemanie darstelllt, wenn simple Zahlendreher ganz Existenzen vernichten können. Vielleicht nicht so stylisch wie im Kino, aber nicht minder effektiv, wenn man sich als Durchschnitts-Michel nicht wehren kann.

  14. Hans meint: (19.3.2008 um 16:54) AntwortenReply to this comment

    Also der Schluss des Datenschutzbeauftragten scheint mir nicht ganz richtig. Auch bisher war es doch so, daß für die Auskunft über die IP-Adresse ein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Dagegen geben die Provider bei Mitteilung der IP-Adresse die diesbezüglichen Namen und Anschriften der Nutzer inzwischen nach einigem Streit verschiedener LGs ohne richterlichen Beschluss heraus. Die Entscheidung des BVerG bezieht sich meiner Ansicht nach nur auf die erste Anfrage. Bei den Strafanzeigen der Musik- und Pornoindurstrie haben die aber bereits die IP-Adressen – ob zutreffend oder unzutreffend sei an dieser STelle mal dahingestellt – doch bereits ermittelt.
    Im übrigen wären die Staatsanwälte und Polizeibehörden sicher sehr froh, wenn sie nicht als Hilfssherifs der Musik-und Pornoindustrie und insbesonderer einiger Abmahnanwälte agieren müßten. Da ist wieder mal der Gesetzgeber gefordert. Wobei noch die Frage ist, ob die Hypothese, daß die Justiz hier den Hilfssheriff spielen muß, überhaupt richtig ist. Ich tippe eher nein.

  15. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (19.3.2008 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    Herr Schaar kennt wohl die RiStBV nicht!

    Nr. 87 Abs. 2der RiStBV – Straf- und Bußgeldverfahren-Richtlinien (Verweisung auf die Privatklage):

    " (2) Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, so soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er dem Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B. bei Beleidigung durch namenlose Schriftstücke. Dies gilt aber nicht für unbedeutende Verfehlungen."

    Die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB lag Mitte 2003 bei 50 EURO (2 Ss 427/03 OLG Hamm – Kollege Vetter kennt bestimmt neuere Urteile). Selbst wenn man heute von 100 EURO ausgeht, dann liegen die Streiterte bei Rechtsverletzungen im p2p-Bereich zu fast 100% über dieser Grenze. Es handelt sich also nicht mehr um "unbedeutende Verfehlungen", sodass die Staatsanwaltschaften praktisch immer zu ermitteln müssen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  16. Florian Weimer (Link) meint: (19.3.2008 um 17:31) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich das richtig sehe, muß die StA immer noch ermitteln und den Provider benachrichtigen. Der ISP muß die Daten für eine konkrete Anfrage erst einmal auf Halde legen und sie, abhängig von der Entscheidung im Hauptverfahren, schließlich herausrücken — oder auch nicht. Die StA kann also nicht mehr so einfach nach der Halterermittlung einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.

  17. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (19.3.2008 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    @ 15 Selbst HEISE gibt "fast freiwillig" die User-Daten raus: heise.de/newsticker/foren...127402/msg-13902869/read/
    :-D

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  18. Peter meint: (19.3.2008 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    Oh jeh, kann mal jemand dem Anwalt aus München erklären, dass eine Straf- und Bußgeldverfahren-Richtlinie der Staatsanwaltschaft doch nur sehr bedingt dem Urteil des BVerfG vorgeht? Selten unqualifizierter Kommentar.

  19. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (19.3.2008 um 18:04) AntwortenReply to this comment

    @ 19: Halbrichtig! Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen sich auch mit der RiStBV befasst und keinerlei Einwendungen gegen die RiStBV gehabt. Vgl. u.a. :
    BVerfGE 104, 310 – Pofalla II
    bundesverfassungsgericht....k20011111_2bvr147101.html
    bundesverfassungsgericht....k20020321_1bvr211901.html
    bverfg.de/entscheidungen/...k20070329_2bvr048907.html
    bverfg.de/entscheidungen/...s20050125_2bvr065699.html

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  20. MiGri meint: (19.3.2008 um 18:28) AntwortenReply to this comment

    Frau Zypries irrt, wenn sie meint, dass auch für Straftaten "die mittels Telekommunikation begangen wurden", pauschal eine Übermittlungspflicht besteht.

    Laut Absatz 176 des Urteils hat das BVerfG jedoch keinen Freibrief erstellt. Die berechtigten Stellen dürfen durchaus noch *in allen Fällen* die Vorratsdaten abfragen! Jedoch dürfen die Provider nur in den Fällen sofort antworten, in denen eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO vorliegt (das sind recht viele Straftaten) und dass die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Bei allen anderen Straftaten, soll die Antwort beim Provider vorerst (für eine spätere Übermittlung) liegen bleiben und zwar über die Löschungsfristen des 113 Abs. 11 TKG hinaus!

  21. Lars meint: (19.3.2008 um 18:29) AntwortenReply to this comment

    Ach, der “Herr 6 Monate ohne Bewährung” ist draussen? Sofern er es wahrhaftig ist……

    Und, keine sorge. Meine richtige Mail ist hier hinterlegt. Einfach nett beim Herrn Vetter anfragen sofern evtl nötig….

  22. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (19.3.2008 um 18:51) AntwortenReply to this comment

    IMO darf man nicht mit dem Datenschutz Täter vor den – auch nach Ansicht des BVerfG begründeten – Ansprüche der Opfer schützen!

    Datenschutz als Täterschutz???

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  23. Hans meint: (19.3.2008 um 19:02) AntwortenReply to this comment

    Also in dem Zusammenhang von Opfern zu sprechen, ist mE recht absurd. Die Musik-, Porno- und Abmahnindustrie ist nicht mal Geschädigter, geschweige denn Opfer. Im übrigen ist die StA keineswegs gezwungen, zu ermitteln, sondern kann durchaus selbst entscheiden, wann ein Verfahren einzustellen ist – wenn denn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  24. Jens (Link) meint: (19.3.2008 um 19:49) AntwortenReply to this comment

    @16: Diese Richtlinien haben welchen Status?

  25. Noby meint: (19.3.2008 um 19:59) AntwortenReply to this comment

    Hat den Anschein, als wären manche Staatsanwaltschaften gar nicht so scharf auf weniger Arbeit in dem Gebiet:

    "Verfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Konfusion

    Wie heise online erfuhr, werden etliche Staatsanwaltschaften die Strafermittlungen gegen Tauschbörsennutzer vorerst genauso weiter betreiben wie bisher."

    > heise.de/newsticker/Verfa...ion–/meldung/105338

  26. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (19.3.2008 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    @ 28 …. und HEISE wird wohl auch zukünftig "fast freiwillig" seine User-Daten an die Polizei rausrücken:

    heise.de/newsticker/foren...127402/msg-13902869/read/
    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  27. Staatsanwalt und Lawblogleser meint: (19.3.2008 um 23:00) AntwortenReply to this comment

    Das BVerfG – Urteil berührt nicht die aktuellen Filesharing Ermittlungen, da von den Staatsanwaltschaften nicht die – derzeit noch gar nicht gespeicherten Vorrsatsdaten – sondern die Bestandsdaten der Provider abgefragt werden. Zitat BVefG: "Zudem reicht die Abrufermächtigung des § 100g Abs. 1 StPO hinsichtlich der aufzuklärenden Straftaten über den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO hinaus. Verkehrsdatenabrufe werden auch ermöglicht, wenn eine sonstige „Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ betroffen ist (§ 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder wenn die Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde (§ 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO). In diesen Fällen ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben."

    Insoweit sind die Äußerungen von Herrn Schaar zur Relevanz des Urteils auf Filesharing, sofern er denn richtig zitiert wurde, neben der Sache und zeugen von fehlenden Verständnis des Urteils.

    Eine andere Frage ist natürlich, ob die strafrechtliche Verfolgung von Filesharern angesichts der akuellen Überlastung der Staatsanwaltschaften (Belastungsquote knapp 140 Prozent) tatsächlich noch sinnvoll ist. Damit verknüpft ist aber leider die Grundsatzentscheidung, den Urheberrechtsschutz entweder erheblich einzuschränken oder aber den Auskunftsanspruch der Abmahner gegen die Provider zuzulassen. Und hier drückt sich die Politik bzw. der Gesetzgeber um eine heikle Entscheidung. Auf dem Staatsanwaltstag NRW, der sich auch mit diesem Thema befasste, wurde bekannt, dass der Rechtsausschuss des Bundestags am liebsten alles beim derzeitigen Stand lassen will, denn die Rechteinhaber bekämen ja die Daten von der Staatsanwaltschaft. So drückt man sich um eine notwendige Rechtsänderung, die entweder die Industrie oder die Wähler verärgert.

    Wer sich im übrigen für das Thema interessiert, mag einen Blick in den Artikel "Auf Kosten des Steuerzahlers" in CT 6/08 werfen.

  28. ttr meint: (19.3.2008 um 23:24) AntwortenReply to this comment

    Auch die FAZ gibt ihren Senf zum Thema:

    faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E...Tpl~Ecommon~Scontent.html

  29. Ziffer 8 meint: (20.3.2008 um 00:07) AntwortenReply to this comment

    24/Günter Frhr.v.Gravenreuth

    >Datenschutz als Täterschutz???

    Der "Täter" im Verhältnis "Täter" zu "Opfer (sagen wir mal Urheberrechtsdelikt)" ist halt gleichzeitig "Opfer" (besser wäre wohl [Ziel-]objekt) staatlicher Gewaltausübung in Form des Datenzugriffs, dessen sich das "Opfer" bedient.

    Fordert man nun Opferschutz, so ist es meiner Ansicht nach inkonsequent, wenn man nur dem "Opfer" im Verhältnis "Täter" zu "Opfer (Urheberrechtsdelikt)" Opferschutz bieten will, nicht aber dem "Opfer des Staates", gleich ob der in einem anderem Verhältnis ein "Täter" ist.

    In der nötigen Abwegung zwischen Einzelpersonen "Täter" und "Opfer (Urheberrechtsdelikt" und "Täter (als "Opfer" staatlichen Handelns)" und Staat würde ich dann schon den Vorteil zugunsten des "Täters" verlagern, da er einer ungleich größeren "Gewalt" (Staat) gegenübersteht.

    ^– Ja, ich bin mir bewusst, dass obige Ausführungen leicht wirr klingen, aber sie sind wohl doch verständlich. ^^

  30. asdf meint: (20.3.2008 um 01:25) AntwortenReply to this comment

    Wie es einige immer noch zu Stande bringen, die Privatheit und den individuellen Datenschutz (heimischer PC) dem Urheberrecht anderer (für Gegenstände, die für die Massen geschaffen sind) unterzuordnen.

    Kompetenz in Wertungsferne.

    Von den Märchenberechnungen der Streitwerte ganz zu schweigen.

  31. Hans meint: (20.3.2008 um 07:37) AntwortenReply to this comment

    @30:stimme Ihnen zu, allerdings, die grundsätzliche Frage, ob die Verfolgung von Filesharen noch sinnvoll ist, ist m.E. eindeutig mit nein zu beantworten. Denn tatsächlich findet eine Verfolgung doch gar nicht statt, sondern lediglich eine Anschriftenermittlung für die bestimmte Geschäftemacher, die ein super Geschäftsmodell entwickelt haben.

  32. Arne meint: (20.3.2008 um 09:46) AntwortenReply to this comment

    Ich vermute, Ihnen geht es um die Verhältnismässigkeit des Eingriffs?

    Soll es erlaubt sein, einen Kaugummidieb notfalls mit einem SEK-Einsatz unter Verwendung von MG zu stellen, wenn man dem Täter auf andere Weise nicht habhaft werden könnte.

  33. Arne meint: (20.3.2008 um 09:48) AntwortenReply to this comment

    Ups. @32 war das.

  34. harl3quin meint: (20.3.2008 um 10:21) AntwortenReply to this comment

    Sehr interessant, dass Herr von und zu auch hier die These verbreitet, die Richtlinien könnten eine Eingriffsermächtigung darstellen (fehlende Rechtskenntnisse?). Lediglich die weiterhin mögliche Abfrage von Bestandsdaten bleibt zulässig – speichert mein Provider die nicht, kann die StA NICHT an die Daten ran, obwohl sie evtl. in einer anderen DB drin sind.

  35. Lionel Hutz meint: (20.3.2008 um 10:51) AntwortenReply to this comment

    Es wäre zu begrüßen, wenn der nichtadlige Herr mit dem adligen Namen endlich mal Opferschutz am eigenen Leibe genießen würde – ich hoffe das Urteil ist bald rechtskräftig?

    Ich bin jemand, der sich CDs und DVDs tatsächlich kauft, bin also – wenn überhaupt – eines der Opfer der Kopierer, denn ich muss ja den gesamten Einnahmenausfall der Unterhaltungsindustrie über höhere Preise kompensieren. Manchmal frage ich mich, ob ich das ändern sollte, weil eine Industrie, die ihr Geschäftsmodell augenscheinlich zunehmend auf der Einschränkung der individuellen Freiheit aufbaut, meine Unterstützung nicht haben sollte.

    Vielleicht mag ja auch mal jemand aus dem Mandantenkreis des Scheinfreiherren sein Gehirn einschalten und bei der Bezifferung ihrer Schäden darüber nachdenken, wieviele Jugendliche sich hunderte von CDs leisten könnten, deren Alternative ist es, die Musik dann eben nicht zu hören, aber nicht, sie stattdessen zu kaufen. Das wird natürlich auch nicht dadurch besser, dass sie dann für die Arbeit von Juristen (Kollegen will ich in dem Zusammenhang nicht schreiben), die keine bessere Beschäftigung finden konnten.

  36. Nils meint: (20.3.2008 um 11:58) AntwortenReply to this comment

    @ 39: Mit Ihrem Beitrag unterstellen Sie, dass der vorbestrafte Münchener Kollege ernstzunehmende Mandate aus der Musikindustrie hat. Das ist nach meiner Kenntnis ein Vorurteil.

    Soweit Sie allerdings allgemein dazu auffordern wollen, die Musikindustrie möge die Streitwerte herunterfahren, weil die oft Jugendlichen Kopierer die Tonträger nicht kaufen würden, so scheint es mir doch angebracht, die stetig weiter zunehmende Kaufkraft von Kindern und Jugendlichen zu bedenken. Die würden sich die CDs nach der Erfahrung aus meiner Kindheit und Jugend (auch wenn es damals Kassetten waren) nämlich tatsächlich kaufen. Erinnern Sie sich doch selbst einmal!

  37. Ziffer 8 meint: (20.3.2008 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    Man könnte sich beim Streitwert auch einfach am Preis eines Downloadtickets bei den legalen Online-Diensten orientieren, anstelle an der gesamten CD (sei es nun Maxi, Single oder LP).

    Schließlich suchen – so verstehe ich zumindest Einlassungen einiger mit dem Aufspüren von "Piraten" betrauten Anwälte in Presseinterviews – die Musiklabels weniger nach Albendownloadern, sondern nach Leuten die eine MP3 von einem in den deutschen Charts hochplazierten Lied suchen.

    Und diese Auskopplungen sind häufig wesentlich besser, als der Rest des Albums, sodass wohl nicht Interesse am "Gesamtkunstwerk Album" sondern nur an dem einem Lied besteht.

  38. Nils meint: (20.3.2008 um 13:46) AntwortenReply to this comment

    @ 41: Der Streitwert ist aber nach allgemeiner Ansicht aus Sicht des Verletzten, nicht des Verletzers zu beurteilen. Im Übrigen kommt es stets auf den Einzelfall an und nicht um die grundsätzliche "Suchrichtung" oder "Suchtechnik" der "Piratenjäger".
    Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Grundsätzlich halte ich die Streitwerte für überzogen. Allerdings ist eine 50,-Euro-Pauschale wiederum auch zu niedrig. Gegenüber Privaten halte ich 300,- bis 500,- Euro als Pauschale für angebracht, wenn es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gibt. Denn das würde die Arbeit des Anwaltes vermutlich vereinfachen.

  39. Lionel Hutz meint: (20.3.2008 um 13:55) AntwortenReply to this comment

    @40: Ich weiß nicht, ob eine seiner Verurteilungen rechtskräftig geworden ist und man ihn deswegen technisch schon als vorbestraft bezeichnen darf. Es sollte mich aber freuen, wenn seriöse Unternehmen ihm keine Mandate geben.

    Die Kaufkraft der Jugendlichen steigt zwar ständig, aber sie geben das Geld ja für irgendwas aus – und wahrscheinlich sogar gelegentlich für legalen Erwerb von Musik, die Sparquote dieser Altersgruppe dürfte – wenn man sich mal anhört, welche Verschuldung ein Jugendlicher schon produzieren kann – eher gering sein. Frei verfügbares Geld, was aus der hohen Kante landet, dürfte es auch weiter nicht geben. Insofern mag es sein, dass vielleicht ein bisschen weniger Klamotten und mehr CDs gekauft würden, aber groß kann der Spielraum da trotz allem nicht sein.

    Der Gedanke von 41 ist ganz gut: Ich stelle gerade fest, dass ich bei iTunes schon haufenweise Einzeltitel gekauft habe … für 99 Cent fast unschlagbar (wobei die Preise im US- und Schweizer iTunes Store zum aktuellen Kurs noch besser sind …).

  40. genevainformation meint: (20.3.2008 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    @30: Sehr schön. Wenn man annimmt, daß die IP-Adresse Bestandteil der Bestandsdaten wäre.

    Genau das ist aber fraglich. Die IP-Adresse ist Bestandteil der nunmehr zu speichernden Daten. Das spricht dafür, daß sie nicht Teil der Bestandsdaten ist – sondern Teil der Verkehrsdaten. Damit wären Anfragen wegen nicht-Katalogstraftaten nach §100a StPO vorerst zurückzustellen.
    Weiter wäre die IP-Adresse dann Teil der Bestandsdaten, wenn sie dem Kunden genau so zugeordnet wäre, wie eine Telefonnummer. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich wechseln die IP-Adressen regelmäßig. Die IP-Adresse ist dem Nutzer nur zetweilig zugeordnet. In jedem Fall aber für die Nutzungsdauer des Internet-Zuganges. Wann aber der Internet-Zugang genutzt wurde, ist wiederum eine Information, die als "Verkehrsdatum" eingeführt wird.

  41. Nils meint: (20.3.2008 um 14:06) AntwortenReply to this comment

    @ 43: Da sind ja zumindest noch die rechtskräftigen 60 Tagessätze aus der Urkundenfälschung. Allerdings will ich jetzt nicht die Frage klären, ob jemand bei unter 90 TS als "vorbestraft" bezeichnet werden darf, oder ob sich das streng nach dem BZRG richten soll. Insofern will ich Ihnen zustimmen, man sollte ihn wohl korrekterweise nicht als vorbestraft bezeichnen. Ob einzelne Labels ihn in Einzelfällen mandatieren, kann ich nicht sagen, aber wirklich große Mandate wären mir nicht bekannt. Und zumindest sind sie auch der Juve-Redaktion nicht bekannt, dort ist er nicht gelistet.

  42. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (20.3.2008 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Anmerkung zu den Streitwerten (mit Erfahrungswerten/Rechtsprechung zu game-warez:

    Urheberrechte (einschließlich der Verwertungsrechte) sind Indivi¬dualrechte (BayObLG UFITA Band 47,326). Es ist daher von der Anzahl der verschiedenen Werke auszugehen. Mit anderen Worten: Es ist zu fragen wie hoch ist der Streitwert eines Computerspiels. Dieser Betrag ist dann auf die Gesamtzahl der betroffenen Computer¬spiele zu übertragen.

    @@ 23a, 23b UWG a. F. findet im Urheberrecht keine Anwendung (OLG Saar¬brücken 1 W 21/91 – unveröffentlicht, von der Mandantin erstritten; ferner OLG München, CR 1990, 400 – Streitwert: 1 Million DM für ein ein¬ziges Programm).

    Der Streitwert bestimmt sich im Urheberrecht (ebenso wie im gewerb¬lichen Rechtsschutz und im UWG) nach @ 3 ZPO (Festset¬zung nach freiem Ermessen). Maßgebend ist stets das Interesse des Rechtsinha¬bers an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs, das sich aus der objekti¬ven Bedeutung des Schutzrechts für den Rechtsinha¬ber, sowie Umfang, Dauer und Intensität der Verletzungs¬handlung ergibt. (Ständige Rechtsprechung seit RG GRUR 1932,1123 vgl. fer¬ner: KG GRUR 52, 262; OLG Düsseldorf GRUR 52, 54; OLG München GRUR 57, 148 WRP 1977,595; OLG Nürnberg WRP 58, 256; OLG Frank¬furt GRUR 54, 227; WRP 1976,482; OLG Karlsruhe GRUR 53, 143; OLG Köln GRUR 1961,¬493; OLG Stuttgart WRP 1977,735; 1978,838; 1980, 105;).

    Wichtigster Bemessensfaktor ist u.a. die Größe des Unterneh¬mens des Anspruchsberechtigten, einschließlich seines Umsatzes (Zöller Anm. 16, Stichwort "gewerblicher Rechtsschutz" zu @ 3 ZPO).

    Nur beispielhaft wird angeführt:

    - BGH Beschluß vom 11.6.1992, Az. I ZR 301/91 (Revi¬sion gegen OLG Köln Cr 1992, 150) geht bei 24 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 4.166,66 pro Compu¬terspiel aus, das

    - OLG München Urteil vom 21.04.1988, Az.: 29 U 5211/87
    geht bei 2 Computerspielen von einem Gegen¬standswert in Höhe von DM 25.000,00 pro Com¬puterspiel aus.

    -OLG Frankfurt Beschluß vom 11.2.1993, Az. 6 W 7/93 geht bei 11 Compu¬ter¬spielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.00¬0,00 pro Compu¬ter¬spiel aus, das

    -OLG SaarbückenBeschluß vom 04.06.1991, Az.: 1 W 21/91 geht
    bei 14 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.000,00 pro Computerspiel aus, das

    - OLG SaarbückenBeschluß vom 06.05.1992, Az.: 1 W 10/92, geht
    bei 10 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.000,00 pro Computerspiel aus, das

    - LG Berlin Urteil vom 12.03.1992, Az.: 16 S 10/90, geht
    bei 8 Computerspielen von einem Gegen¬standswert in Höhe von DM 6.250,00 pro Compu¬ter¬spiel, das

    -LG Bochum Urteil vom 30.9.1994 Az. 5 O 228/94 (Anerkennt¬nis nach Hinweis des Gerichts) geht bei 2 Com¬puter¬spielen von einem Gegen¬standswert in Höhe von DM 5.000,00 pro Compu¬ter¬spiel, das

    - LG München I Beschluß vom 16.10.1987, Az.: 7 O 5259/87, geht
    bei 30 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 10.000,00 pro Compu¬ter¬spiel, das

    -LG Nürnberg Beschluß vom 19.1.1994, Az. 3 = 7098/93 UrhR geht bei einem Computerspiel von einem Gegen¬standwert von DM 20.000,- aus.

    - LG Lübeck Urteil vom 07.05.1990, Az.: 13 O 46/90, geht
    bei 18 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.000,00 pro Computerspiel aus, das

    - LG HannoverUrteil vom 23.11.1990, Az.: 18 O 121/89, geht
    von DM 6.000,- pro Compu¬ter¬spiel, das

    - LG Frankfurt Beschluß vom 5.1.1993, Az.: 2/3 O 296/92
    bei 11 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.000,00 pro Compu¬ter¬spiel, das

    - LG Frankenthal Urteil vom 9.4.1996, Az.:6 O 2276/96 bei einem Computerspiel (privater Tausch) von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM
    15.0¬00,00, das

    - AG Berlin-Urteil vom 09.09.1991, Az.: 7b C 271/91
    Charlottenburggeht bei 18 Computerspielen von einem Gegen¬standswert in Höhe von DM 5.000,- aus, das

    - AG Amberg Beschluß vom 04.12.1987, Az.: 2 C 83/87
    bei 10 Compu¬terspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5000,00 pro Computer¬¬¬¬spiel, das

    - AG Amberg Urteil vom 14.03.1988, Az.: 3 C 1285/87
    bei 10 Computerspielen von einem Gegenstands¬wert in Höhe von DM 4.545,45 pro Computerspiel, das

    - AG Bayreuth Urteil vom 20.11.1987, Az.: 2 C 486/87
    geht bei 3 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 6666,00 pro Compu¬terspiel aus, das

    -AG Bielefeld Urteil vom 20.09.1991, Az.: 12 C 638/91
    geht bei 9 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5.555,55 pro Compu¬terspiel aus, das

    -AG Bochum Urteil vom 21.09.1994, Az.: 43 C 333/94
    geht bei 2 Computerspielen in einem Fall der gewerblichen Vermietung von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 25.000,- pro Compu¬terspiel aus, das

    - AG DüsseldorfUrteil vom 11.03.1994, Az.: 57 C 269/93
    geht bei 17 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5000,00 pro Compu¬terspiel aus, das

    - AG DüsseldorfUrteil vom 25.03.1994, Az.: 57 C 136/93
    sah bei 44 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 4000,00 pro Compu¬terspiel als nicht überhöht an, das

    - AG DüsseldorfUrteil vom 25.03.1994, Az.: 57 C 243/93
    sah bei 25 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 4000,00 pro Compu¬terspiel als nicht überhöht an, das

    -AG Hammburg Urteil vom 28.03.1995, Az.: 36a C 298/95 geht bei einem Computer¬spielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 10.000,00 aus, das

    -AG Hannover Urteil vom 31.10.1986, Az.: 507 C 18560/84 (rechtskräftig, nachdem das LG Hannover die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaus¬sicht versagte Az.: 18 S 220/86) geht bei 4 Computer¬spielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 12.500,00 pro Compu¬terspiel aus, das

    - AG HeilbronnUrteil vom 14.07.92, Az.: 5 C 1514/92 bei 27 Computerspielen von einem Gegen¬standwert von DM 3.703,70 pro Com¬puter¬spiel und tätigte einen Hinweis, daß einen Gegen¬standwert von DM 5.000,- pro Com¬puter¬spiel angemessen wäre, das

    -AG Köln Urteil vom 04.09.1987, Az.: 111 C 92/87
    bei 10 Computerspielen von einem Gegen¬standwert von DM 5.000,- pro Com¬puter¬spiel, das

    -AG München Urteil vom 21.05.1985, Az.: 10 C 45476/84
    geht bei 9 Compu¬terspielen von einem Gegen¬standswert in Höhe von DM 5555,00 pro Com¬puter¬spiel aus, das

    - AG Münster Urteil vom 31.01.1989, Az.: 28 C 659/88
    geht bei 11 Compu¬terspielen von einem Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 4.545,45 pro Com¬puterspiel aus, das

    - AG Ratze¬burg Urteil vom 14.11.1989, Az.: 2 C 246/89
    bei 18 Computerspielen von einem Gegen¬stands¬¬wert in Höhe von DM 5000,- pro Computer¬spiel und das

    - AG WürzburgUrteil vom 12.01.1989, Az.: 73 C 3333/88
    geht bei 15 Computer¬spielen von einem ¬Gegen¬stands¬wert in Höhe von DM 5000,00 pro Computer¬spiel aus.

    Die vorgenannten Entscheidungen sind (mit Ausnahme des AG Bochum) sämtliche gegen soge¬nannte "Computer-Freaks" ergangen. Die Urteile bzw. Beschlüsse können auf Wunsch vorgelegt werden. Die Mandantin hat noch weitere Ent¬scheidungen, bei denen sich die Anzahl der Compu¬ter¬spiele jedoch nicht aus dem Text der Ent¬schei¬dung ergibt (z.B. OLG Hamm Az.: 4 U 249/90: 3 Computer¬spiele DM 15.000,00 Streit¬wert) erstritten.

    Das LG Frankfurt (2/3 0 256/91; 2/3 0 350/91 und 2/3 0 351/91 – alle unveröffentlicht) geht sogar in einstweiligen Verfügungsachen von einem Gegenstandswert von DM 200.000,- pro Computerspiel aus.

  43. Kand.in.Sky meint: (20.3.2008 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    Meine Fresse, vielleicht noch mehr Urteile aus dem letzten Jahrtausend?
    Nein, ich werde nicht beginnen zu füttern aber die Lernresistenz gewisser Personen lässt fast schon auf pathologisch erscheinende mentale Defizite schliessen.
    Dabei fällt mir ein, dass ich die letzten Meldungen auf rotlgut.org nachlesen sollte…

    Das Argument mit "neuen Kapazitäten" ist nicht von der Hand zu weisen, in Köln und Aachen wird man merklich aufatmen.

    #k.

  44. Kristine meint: (20.3.2008 um 17:23) AntwortenReply to this comment

    @14 (Reinhard): So wie hier geschehen:

    heise.de/newsticker/IP-Ve...cht–/meldung/105094

    Gruß, Kristine

  45. bloedesA meint: (20.3.2008 um 18:16) AntwortenReply to this comment

    gravenreuth niederlage aus diesem Jahrtausend

    Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sind nicht zu ersetzen, wenn sich die Abmahnung als Teil einer Serienabmahnung gleichgelagerter Fälle darstellt, die ebenso gut durch einen von der Partei versandten Musterbrief hätte erledigt werden können. Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
    Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehen hier im Gegenteil deutliche Berührungspunkte zum Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs (vgl. § 13 Abs. 5 UWG und BGH NJW 2001, 371 – Vielfachabmahner), wobei die nachfolgenden Grundsätze für das Lauterkeitsrecht entwickelt
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20010188.htm

  46. krepierer meint: (20.3.2008 um 18:17) AntwortenReply to this comment

    Kosten einer wegen prioriätsälterer Rechte ausgesprochenen Abmahnung – vorliegend wegen des Kennzeichens "WEBSPACE" – können nicht ersetzt verlangt werden, wenn sich aus dem Sachvortrag eine vorherige eigene kennzeichnungsrechtliche Verwendung der Marke nicht ergibt, sondern vielmehr serienmäßig und schematisch gegen Störer vorgegangen wird und auch hinsichtlich der Person der Störer – vorliegend: Minderjähriger – nicht differenziert wird. Einer solchen Abmahnung steht selbst bei Annahme eines Kostenerstattungsanspruchs § 242 BGB in der Form des individuellen institutionellen Rechtsmißbrauchs entgegen.

  47. grav-5000 meint: (20.3.2008 um 18:19) AntwortenReply to this comment

    # Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    # Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    # Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

  48. Günter Frhr.v.Gravenreuth (Link) meint: (20.3.2008 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    @ 49 + @ 50Minderheitsmeinungen werden von "Gutmenschen" gerne zitiert. :-)

    Die Zulässigkeit und Begrün¬detheit von Abmahnungen

    "… in mindestens 35 Fällen …"

    hat das LG München I (Az.: 1 HKO 8408/00; Urteil vom 19.07.2000 S. 11 -rechtskräftig) bejaht. In zutreffender Weise führt das LG Braunschweig (Az.: 9 0 1741/00(74); Urteil vom 8. November 2000) aus:

    "Der Argumentation der Beklagten, die Einschaltung eines Rechtsanwalt sei nicht erforder-lich gewesen, da bereits gleichlauten¬de Abmahnschreiben als Muster vorgelegen hätten, kann sich die Kammer nicht anschließen. bei der Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechts¬anwalt kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtskunde des Anwalts erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da jeder einzelne Verletzungs¬fall sachlich und rechtlich gesondert zu prüfen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Ab¬mahnschreiben bereits vorformu-liert ist. Denn entscheidend ist die vorherige Prüfung, ob die Abmahnung in diesem Ein¬zelfall gerechtfer¬tigt ist. Dazu ist der Sachverstand eines Rechtsanwalt notwendig." (Urteil S. 5).

    Ähnlich argumentierte das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 09. Februar 2006, wonach Abmahnkosten auch bei

    a) 540 ähnlichen UWG Abmahnungen und
    b) einer eigener Rechtsabteilung

    aus einem Streitwert von EUR 150.000,- http://www.jurpc.de/rechtspr/20060074.pdf zu erstatten sind.

    Das OLG Frankfurt am Main (6 U 129/06) sah im Urteil vom 14.12.2006 (rechtskräftig) auch bei ca. 200 Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch
    (web2.justiz.hessen.de/mig...724B0043DBA5?Opendocument)

    Das LG Frankfurt a.M. führt in dem Urteil vom 10. August 2001 (Az.: 3/11 O 65/01) aus:

    “Grundsätzlich ist es einem Verletzten zuzugestehen, sich bei der Abfassung eines Abmahn-schreibens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn dem Ver-letzten eine Vielzahl von Verletzen gegenübersteht. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschrei-ben erfolgte, bedarf doch jeder Einzelfall zunächst einer Prüfung, ob hier tatsächlich ein Stan-dardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind.“

    Das LG Stuttgart führt in dem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az: 41 O 69/02 KfH) aus:

    "Auf die Benutzung der Marke durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr bzw. auf den Umfang der Benutzung kommt es im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Benützungs-schonfrist nicht an. Aus der Tatsache, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen gegen die Benutzung der Bezeichnung ,,cyberdyne-systems" vorgegangen ist, von seinem jetzigen Pro-zessbevollmächtigten vertreten worden ist, und die durch dessen Einschaltung entstandenen Abmahnkosten unabhängig von der Reaktion des Abgemahnten gerichtlich geltend gemacht hat, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen könnten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfolge Rechtsverletzungen ausschließlich im eigenen Interesse und trage auch die damit verbundenen Kostenrisiken, sind nicht vorgetragen worden.
    Dem Kläger stand ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu."

    Das OLG München (Az. 6 U 5012/00) hat die Berufung gegen die „Serienabmahnungsentschei-dung“ des LG München I (Az. 1 HK O 8408/00) wegen des Downloadangebots der sog. „FTP-Explorer“-Software durch einen Provider verworfen. Bereits vorher hatte das OLG München in dieser Sache die Prozeßkostenhilfe wegen “fehlender Erfolgsaussicht der Berufung“ versagt. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen allein ist noch kein Indiz für einen Missbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG. (OLG Köln GRUR, 93, 571; OLG München NJWE-WbR 98, 29) – vgl. ferner LG Berlin 16 O 380/05, Urteil vom 21. Februar 2006.

    Am 17. Oktober 2002 erging durch die Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf ein Urteil (Az. 4a 0 53/02) worin ausgeführt wird:

    „Nimmt der Inhaber eines Schutzrechts einen Verletzer in Anspruch und mahnt er diesen vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche ab, so kann darin grundsätzlich kein Missbrauch gesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der in Anspruch genom-mene Verletzer einer von mehreren Abnehmern eines Lieferanten ist, der bereits von dem Schutzrechtsinhaber in Anspruch genommen worden ist und infolgedessen Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Abnehmer erteilt hat. Vielmehr liegt dem in § 19 MarkenG nominierten Auskunftsanspruch gerade der gesetzgeberische Zweck zugrunde, Quellen und Vertriebswege aufzudecken, um dem Markeninhaber die Durchsetzung seiner Hauptansprü-che zu ermöglichen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3 Aufl., § 19 MarkenG, Rn. 1 f. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend kann es dann auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber nach Auskunftserteilung seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung ge-genüber den Abnehmern geltend macht und diese entsprechend abmahnt. Die Abnehmer können ihren Lieferanten gegebenenfalls auf Ersatz des Schadens in Regress nehmen, der ih-nen durch die Abmahnung entstanden ist.“

    In mehren Entscheidungen (Urt. v. 24.10.2006 – Az.: 161 C 13995/06; Urt. v. 12.10.2006 – Az.: 161 C 8185/06 und Urt. v. 31.08.2006 – Az.: 161 C 10689) hat das AG München ausgeführt:

    "Die Klägerin durfte sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung derartiger Verstöße bedienen. Ge-rade weil eine Vielzahl von Raubkopien den Markt überschwemmen, kann es der Klägerin nicht zugemutet werden zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht.

    Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter einge-stellt und bereitgehalten werden müssen."

    Das LG Köln (MIR Dok 348-2007) führt zum filesharing aus:

    Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Ur-heberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.
    Das OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2007 – Az. 6 W 66/07 (MIR 2007, Dok. 307) ist folgender Meinung:
    „Auch das mit massenhaften Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko des Anspruchstel-lers, das im Verhältnis zu dem beschränkten wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den die Un-terbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, genügt allein für die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens noch nicht.“

    Die in Gemeinschaftsmarkensachen für ganz NRW zuständige Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf war somit von dem "Serienabmahnungs-Einwand“ nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des LG München I, Az.: 9 HKO 14840/99 war leider nicht beru¬fungsfähig, sodass viele Fragen offen blie-ben. Vgl. ferner die lesenswerten Ausführungen hierzu von Nordemann WRP 2005, 184.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  49. SvenC meint: (20.3.2008 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    Da hat aber einer Angst hier.
    Wuff.

  50. Lutz Baier (Link) meint: (20.3.2008 um 20:27) AntwortenReply to this comment

    Kann den "Freiherr" hier mal jemand stoppen?
    Der spamt ja alles zu!

    Seine kopierten Texte mit den unzähligen Fehler, Strichen, Punkten und was weiß ich nicht alles, sind total unleserlich.
    Hat der niemanden zum spielen?

  51. Lionel Hutz meint: (20.3.2008 um 20:34) AntwortenReply to this comment

    Der unadlige "Freiherr" hat möglicherweise keine Mandanten mehr, weswegen er seine schlechten Textbausteine nur noch in den Kommentaren hier los wird. Eine große Störung hier, aber eine große Erleichterung für die Menschheit!

  52. Lutz Baier (Link) meint: (20.3.2008 um 20:38) AntwortenReply to this comment

    @57 – Lionel Hutz
    Du meinst, wir ertragen ihn hier, damit andere ihn los sind?
    Och… wie sozial ;-)

  53. Staatsanwalt und lawblogleser meint: (20.3.2008 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    @44 Nach derzeitiger Qs – Rechtsprechung der LGs sind sie das. Deswegen werden die Auskünfte durch sämtliche große Provider auch ohne 100g, 100 h Beschluss an die StAs erteilt.

    Technisch ist diese Rechtsprechung auch nachvollziehbar. Die (dynamische) IP – Adresse ist nichts weiter eine Adressierung einer Anschlussnummer, vergleichbar mit einer Hausnummer oder einer (Wegwerf) Telefonnummer. Wer über diese IP Adresse mit wem kommuniziert (was unzweifelhaft Verbindungsdaten wären), ist jedoch nicht feststellbar.

  54. GxS meint: (20.3.2008 um 21:24) AntwortenReply to this comment

    @ 44 genevainformation: Sehr schön. Wenn man annimmt, daß die IP-Adresse Bestandteil der Bestandsdaten wäre.

    Zypries ist dieser Meinung:

    abgeordnetenwatch.de/frag...11;f98716.html#frage98716
    Frage von 12.02.2008
    Antwort 27.02.2008
    Grüße

  55. GxS meint: (20.3.2008 um 21:33) AntwortenReply to this comment

    @ Staatsanwalt und lawblogleser
    Ich halte technisch die Unterscheidung von Verkehrs und Bestandsdaten für Schwachsinn…
    Da die Bestandsdaten nicht besonders geschützt sind, könnte man diese ja auch öffentlich in ner Datenbank bekanntgeben (Davon träumt die MI…)
    Frohe Ostern

  56. Jens (Link) meint: (20.3.2008 um 21:36) AntwortenReply to this comment

    @58: Sozial ist, was Abmahnanwälte arbeitslos macht …

  57. GxS meint: (20.3.2008 um 21:48) AntwortenReply to this comment

    Das ist nur ein Test, ob der obige Link so funktioniert
    (vor f98716 muss das Minus Zeichen zweimal vorkommen)

    >http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-650-5639–f98716.html#frage98716

    Falls nicht, bitte löschen

  58. Noby meint: (20.3.2008 um 23:07) AntwortenReply to this comment

    @59:

    "Wer über diese IP Adresse mit wem kommuniziert (was unzweifelhaft Verbindungsdaten wären), ist jedoch nicht feststellbar."

    Das kommt darauf an, wer das feststellen will.

  59. Hans meint: (21.3.2008 um 08:33) AntwortenReply to this comment

    @59: Das ist zwar richtig, allerdings habe ich nach Lesen der BVerfG-Entscheidung Zweifel, ob das jetzt noch zutrifft. §113 a TKG, auf den sich die Entscheidung bezieht, nennt neben der IP-Adresse die Anschlusskennungen ausdrücklich als Verkehrsdaten. Da sich der Name und die sonstigen Bestandsdaten nur über die Telefonanschlusskennung feststellen lassen, ziehe ich im Ergebnis aus der Entscheidung des BVerfG den Schluss, daß die alte LG-Rechtsprechung damit überholt ist. M.E. wird damit tatsächlich die Herausgabe von Bestandsdaten in Filesharingverfahren unzulässig. Im übrigen sind die Ausführungen der BMJ – um es vorsichtig zu sagen- wenig nachvollziehbar.

  60. Arne meint: (22.3.2008 um 07:42) AntwortenReply to this comment

    @63: Allerdings ist da noch der §97 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit dem Zitat von Beitrag 9, oder bringe ich jetzt etwas durcheinander?

  61. Zypries Zitat (Link) meint: (24.3.2008 um 03:17) AntwortenReply to this comment

    Brigitte Zypries
    18.03.2008
    abgeordnetenwatch.de/brig...es-650-5639-7.html#fragen

    "Aus zahlreichen an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Schreiben ist mir aber bewusst, dass das Rechtsmittel der Abmahnung zum Teil missbräuchlich eingesetzt wird. Auf diese Entwicklung hat die Bundesregierung reagiert und in den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eine Vorschrift aufgenommen, die die verschiedenen Interessen einer ausgewogenen Lösung zuführt und die Verbraucher vor überhöhten Abmahnkosten schützt. Danach ist vorgesehen, dass die Kosten der erstmaligen Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung auf 50.- Euro begrenzt werden, wenn sich die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zugetragen hat und es sich um einen einfach gelagerten Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung handelt. Der Regierungsentwurf wurde am 24. Januar 2007 durch das Kabinett beschlossen und wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten.Die Abgeordneten haben die Summe allerdings auf 100.-€ hochgesetzt. Die zweite und dritte Lesung ist für den 11. April 2008 vorgesehen."

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