Auskunftsanspruch ja, aber…

Wenn Behörden Daten über Bürger sammeln, so haben die Betroffenen einen Auskunftsanspruch, was genau über sie vorliegt. So regelt das Paragraph 19 des Bundesdatenschutzgesetzes – gibt aber gleichzeitig den Behörden die Möglichkeit, weiter ihre Geheimnisse zu pflegen.
Eine Auskunft gibt es unter anderem dann nicht, wenn

die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde

Ob diese ziemliche weit auslegbare Formulierung wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung haltbar ist, musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Ein Unternehmer hatte sich beschwert, weil das Bundeszentralamt für Steuern nichts über ihn rausrücken wollte. Die Behörde hatte argumentiert, die Infos über den Mann würden dann wertlos, weil er sein Verhalten dann darauf einstellen könne.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Behörden-Notausgang beim Auskunftsanspruch von Bürgern als verfassungsgemäß beurteilt. Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wiege in diesem Fall gegenüber dem mit der Geheimhaltung verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern vergleichsweise geringer (1 BvR 2388/03)

Immerhin weiß der Mann jetzt, dass 13 Aktenordner über ihn gesammelt wurden.

Mehr unter anderem hier
http://www.focus.de/finanzen/steuern/verfassungsgericht_aid_267292.html