Schön zu lesen, dass es dem nichtadligen Freiherren wenigstens (noch) nicht gelungen ist, seine Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung in eine zur Bewährung ausgesetze Gesamtstrafe einzubringen. Ich freue mich schon auf ein halbes Jahr ohne seine Kommentare hier.
G meint:
(17.4.2008 um 20:28) Antworten
Ein zweites Verfahren gegen den Günni ist ja noch anhängig. Da wird eventuell dann auch noch eine Haftstrafe ohne Bewährung rausspringen. *g*
-stm meint:
(17.4.2008 um 21:25) Antworten
Kann mir das mal einer erklären?
"Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung … hin wird der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht auf ihre Kosten zurückgewiesen.
…
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung … gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken … statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet und hat in der Sache Erfolg."
Wer hat da nun gegen welchen Antrag einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt? Und wie hatte die StA entschieden?
Moxy meint:
(17.4.2008 um 21:42) Antworten
Musikindustrie will Akteneinsicht, beantragt das bei StA. Die informiert Anwalt' des/ der X. Diese/r stellt Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da StA AE gewähren will. Gericht entscheidet im Sinne des letztgenannten Antrags…
;-)
-stm meint:
(17.4.2008 um 22:44) Antworten
Und im Rahmen dieser gerichtliche Entscheidung, bleibt da der Antragssteller gegenüber dem anderen Beteiligten (der MI) anonym? ;-)
Der Mann vom Gericht meint:
(17.4.2008 um 22:55) Antworten
@ 5 (-stm):
Falls der Tenor des Beschlusses im Link wörtlich wiedergegeben wurde, hat der Antragsteller (die MI) auch nicht durch den Beschluss Kenntnis von den Personalien der ehemals beschuldigten Person erhalten.
Man kann nur hoffen, dass sich andere Gerichte der Auffassung des LG Saarbrücken anschließen. Angesichts der Tatsache, dass sich der m. E. überwiegende Teil der Justiz in Verfahren dieser Art als Personalienbeschaffer zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht fühlt, habe ich da ein gutes Gefühl.
Torsten meint:
(17.4.2008 um 23:33) Antworten
Ist eigentlich ein Beitrag abmahnfähig der drei Mal den Namen Gravenreuth enthält?
Gravenreuth, Gravenreuth, Gravenreuth
Hobbyjurist meint:
(17.4.2008 um 23:39) Antworten
Günni im Gefängnis? Kaum zu glauben – nach seinem jahrelangen bunten Treiben im Internet. Vielleicht findet sogar der eine oder andere den Glauben an die Gerechtigkeit wieder zurück – zumindest ansatzweise.
Hannes meint:
(17.4.2008 um 23:57) Antworten
Ähm, Herr Hobbyjurist, "Bewährung" bedeutet ja wohl, dass er dem Gefängnis fernbleiben darf. Bei der Rechenleistung der Justiz (6 + 7 = 11) weiß ich nicht, ob ich kotzen oder nur noch vor Gram winseln soll. Den Glauben an die deutsche Justiz habe ich schon lange verloren.
McDough meint:
(18.4.2008 um 01:12) Antworten
Sosehr ich die aktuellen Bemühungen der Gerichte zur Unterbindung der Weitergabe von IP-Adressen auch begrüße, ein flaues Gefühl bleibt doch. Nicht, weil ich um die arme Musikindustrie trauere, vielmehr weil diese Bemühungen sich im Endeffekt als wenig nützlich erweisen könnten. Nämlich dann, wenn die Musikindustrie wie geplant einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Provider bekommt. Wenn ich diese Pläne in Verbindung mit der Vorratsdatenspeicherung höre wird mir schon wieder ganz anders.
Bleibt zu hoffen, dass sowohl der EuGH als auch das BVerfG dieser Praxis in irgendeiner Form einen Riegel vorschieben und der Bundesregierung (mal wieder) ordendlich einen auf den Deckel geben. Das wird ja langsam ohnehin zur Gewohnheit…
Hannes meint:
(18.4.2008 um 07:34) Antworten
Habe ich das eigentlich richtig verstanden, die 6 + 7 = 11 sind gut für den Verurteilten, weil erst bei 6 + 7 >= 12 die Anwaltslizenz weg gewesen wäre? Das wir es hier also nicht einfach mit einer Minderleistung im Rechnen zutun haben, sondern dem Klassiker "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge …" ?
Sagte ich schon, dass ich den Glauben an die deutsche Justiz schon lange verloren habe? Ja, sagte ich.
Andreas Klein meint:
(18.4.2008 um 07:44) Antworten
@7 (Torsten): Nein, aber es gibt Gerüchte, dass ER dann erscheint und Dich wegen Urheberrechtsverletzung anzeigt … ;)
mez meint:
(18.4.2008 um 09:33) Antworten
Wie passt das eigentlich zusammen das das Bundesverfassungsgericht klarmacht, dass die Nutzung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung sofern sie denn überhaupt zulässig ist – nur bei schwersten Straftaten für denkbar erklärt und ein paar Tage später als wenn nichts gewesen wäre ein Gesetz verabschiedet wird dass einen privaten Auskunftsanspruch für Bagatelldelikte vorsieht?
Haben die eigentlich keinen Funken Anstand mehr?
WhiplashWilli meint:
(18.4.2008 um 09:47) Antworten
@11: Diese "Minderleistung im Rechnen" nennt sich Gesamtstrafenbildung und ist nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben.
Und 6+7=11 ist übrigens keine milde Gesamtstrafe, sondern vielmehr härter als üblich: Nach der Faustregel (höchste Einzelstrafe plus Hälfte der Summe aller übrigen Strafen) wären nur 10 Monate rausgekommen.
Noby meint:
(18.4.2008 um 10:17) Antworten
@13:
Momentan ist noch nicht geklärt, wie die Trennung von für die VDS gespeicherten Daten und sonstigen, für Abrechungs-, Wartungs- und andere Zwecke gespeicherten Daten praktisch durchgeführt werden soll. Siehe dazu auch ein Artikel bei Heise:
@ 11: Habe ich das eigentlich richtig verstanden, die 6 + 7 = 11 sind gut für den Verurteilten, weil erst bei 6 + 7 >= 12 die Anwaltslizenz weg gewesen wäre?
so ist es. Näheres dazu bei http://www.abzockwelle.de/m_029.htm
Sagte ich schon, dass ich den Glauben an die deutsche Justiz schon lange verloren habe? Ja, sagte ich.
Deutschland ist ebenso ein Rechtsstaat, wie Nordkorea eine demokratische Volksrepublik ist. Alles eine Frage der Definition.
Avantgarde meint:
(18.4.2008 um 12:02) Antworten
Nun ja 11 Monate haben wir schon. Wenn jetzt die 6 Monate ohne aus der taz-Angelegenheit dazukommen, werden es wohl schon mehr als 11 3/4 werden müssen.
St. Adelheim wartet.
Juliebaby meint:
(18.4.2008 um 12:03) Antworten
Warum hat die StA den Beschuldigten von der geplanten Akteneinsichtsgewährung informiert? Oder anders: Wie hat der Beschuldigte oder dessen Anwalt von dem Akteneinsichtsgesuch erfahren?
harl3quin meint:
(18.4.2008 um 12:43) Antworten
Es wird nicht der Beschwerte (also der Anschlussinhaber) vor Gericht gegangen sein, sondern der Rechteinhaber, weil die StA eine Auskunft verweigert hat. Daraufhin hat der Rechteinhaber nach §§ 406e Abs. 4 S. 1, 161a Abs. 3 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anschlussinhaber war folglich gar nicht involviert.
Lustigerweise verweist das LG Saarbrücken für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf § 161 Abs. 3 S. 2-4 StPO. Die gibt es nur dummerweise nicht. Richtiger dürfte wohl § 161a Abs. 3 S. 2-4 StPO – das nur nebenbei.
Hobbyjurist meint:
(18.4.2008 um 16:00) Antworten
@ Hannes: Ups, da habe ich mich wohl verlesen. Ich korrigiere meine Einschätzung dahingehend, daß Günni wohl mindestens bis zu seiner Rente weitermachen kann und darf wie bisher. Soviel zum Thema Recht und Gerechtigkeit.
Moxy meint:
(18.4.2008 um 18:41) Antworten
@19:
Hätte der Rechteinhaber (MuIn) Antrag auf ger. Entscheidung gestellt, wäre der Antrag ja zulässig und begründet (vgl. Rubrum!) gewesen!?!
Zulässig und begründet war aber augenscheinlich der Antrag gegen die Entscheidung der StA (sic! sie wollte also AE gewähren), also der Antrag des (anonym bleibenden! – natürlich, sonst brächte das ja alles nichts -, vormals) Beschuldigten.
Dieser wurde wahrscheinlich auch über RA gestellt (1.wg. der zu sichernden Anonymität, 2. weil solche Anträge von Laien selten beherrscht UND erfolgreich durchgefochten werden.)
Die Entscheidung der StA muss hier auch erst dem RA bekannt geworden sein, bevor diese – was so häufig ja auch der Einfachheit halber gleich passieren dürfte – gewährt wurde.
Nur aufgrund dieser Reihenfolge ist der weitere Verfahrensgang denkbar ("denklogisch nachzuvollziehen").
harl3quin meint:
(18.4.2008 um 19:14) Antworten
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO vom 5. Dezember 2007 hin wird der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen, da die Geschädigte (MuIn) aufgrund eines überwiegenden Interesses des Betroffenen (Anschlussinhaber) kein Akteneinsichtsrecht hat.
Ergibt sich auch schon daraus, dass die StA nach § 406e Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft über ein Akteneinsichtsrecht entscheidet und gegen diese Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 StPO statthaft ist. Der Betroffene wird über den Antrag auf Akteneinsicht nämlich nicht informiert, kann daher gegen die Entscheidung auch kaum vorgehen.
Moxy meint:
(19.4.2008 um 06:44) Antworten
Der Antrag vom 2.4.07 war der Antrag auf Akteneinsicht, der vom 5.12.07 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
So wie das wiedergegeben wird, hat kaum die MuIn erst Antrag auf AE gestellt, dann die Entscheidung der StA abgewartet, die diesen Antrag gutgeheissen haben muss, so dass dann die MuIn gegen diese gerichtlich vorgehen konnte, denn das Gericht hilft der Entscheidung ab.
Anders als bereits oben geschildert, ergibt das keinen Sinn.
Richtig ist jedenfalls, dass auch ich glaube, dass vielfach die Rechte des Betroffenen nicht gewahrt sind, und er nur selten die Chance hat rechtzeitig Massnahmen gegen die AE zu ergreifen.
Ich gehe deshalb auch davon aus, dass die/der RA' bei der StA schon vorsorglich entsprechenden Antrag auf Information im zuge des Ermittlungsverfahren gestellt hat.
harl3quin meint:
(19.4.2008 um 08:16) Antworten
Jaja. Ein "nicht" zu viel gesehen, wo keins ist. Jetzt wirkt Deine Version auch logischer ;) Hab mich zu sehr auf den Tenor konzentriert.
Schön zu lesen, dass es dem nichtadligen Freiherren wenigstens (noch) nicht gelungen ist, seine Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung in eine zur Bewährung ausgesetze Gesamtstrafe einzubringen. Ich freue mich schon auf ein halbes Jahr ohne seine Kommentare hier.
Ein zweites Verfahren gegen den Günni ist ja noch anhängig. Da wird eventuell dann auch noch eine Haftstrafe ohne Bewährung rausspringen. *g*
Kann mir das mal einer erklären?
"Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung … hin wird der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht auf ihre Kosten zurückgewiesen.
…
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung … gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken … statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet und hat in der Sache Erfolg."
Wer hat da nun gegen welchen Antrag einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt? Und wie hatte die StA entschieden?
Musikindustrie will Akteneinsicht, beantragt das bei StA. Die informiert Anwalt' des/ der X. Diese/r stellt Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da StA AE gewähren will. Gericht entscheidet im Sinne des letztgenannten Antrags…
;-)
Und im Rahmen dieser gerichtliche Entscheidung, bleibt da der Antragssteller gegenüber dem anderen Beteiligten (der MI) anonym? ;-)
@ 5 (-stm):
Falls der Tenor des Beschlusses im Link wörtlich wiedergegeben wurde, hat der Antragsteller (die MI) auch nicht durch den Beschluss Kenntnis von den Personalien der ehemals beschuldigten Person erhalten.
Man kann nur hoffen, dass sich andere Gerichte der Auffassung des LG Saarbrücken anschließen. Angesichts der Tatsache, dass sich der m. E. überwiegende Teil der Justiz in Verfahren dieser Art als Personalienbeschaffer zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht fühlt, habe ich da ein gutes Gefühl.
Ist eigentlich ein Beitrag abmahnfähig der drei Mal den Namen Gravenreuth enthält?
Gravenreuth, Gravenreuth, Gravenreuth
Günni im Gefängnis? Kaum zu glauben – nach seinem jahrelangen bunten Treiben im Internet. Vielleicht findet sogar der eine oder andere den Glauben an die Gerechtigkeit wieder zurück – zumindest ansatzweise.
Ähm, Herr Hobbyjurist, "Bewährung" bedeutet ja wohl, dass er dem Gefängnis fernbleiben darf. Bei der Rechenleistung der Justiz (6 + 7 = 11) weiß ich nicht, ob ich kotzen oder nur noch vor Gram winseln soll. Den Glauben an die deutsche Justiz habe ich schon lange verloren.
Sosehr ich die aktuellen Bemühungen der Gerichte zur Unterbindung der Weitergabe von IP-Adressen auch begrüße, ein flaues Gefühl bleibt doch. Nicht, weil ich um die arme Musikindustrie trauere, vielmehr weil diese Bemühungen sich im Endeffekt als wenig nützlich erweisen könnten. Nämlich dann, wenn die Musikindustrie wie geplant einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Provider bekommt. Wenn ich diese Pläne in Verbindung mit der Vorratsdatenspeicherung höre wird mir schon wieder ganz anders.
Bleibt zu hoffen, dass sowohl der EuGH als auch das BVerfG dieser Praxis in irgendeiner Form einen Riegel vorschieben und der Bundesregierung (mal wieder) ordendlich einen auf den Deckel geben. Das wird ja langsam ohnehin zur Gewohnheit…
Habe ich das eigentlich richtig verstanden, die 6 + 7 = 11 sind gut für den Verurteilten, weil erst bei 6 + 7 >= 12 die Anwaltslizenz weg gewesen wäre? Das wir es hier also nicht einfach mit einer Minderleistung im Rechnen zutun haben, sondern dem Klassiker "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge …" ?
Sagte ich schon, dass ich den Glauben an die deutsche Justiz schon lange verloren habe? Ja, sagte ich.
@7 (Torsten): Nein, aber es gibt Gerüchte, dass ER dann erscheint und Dich wegen Urheberrechtsverletzung anzeigt … ;)
Wie passt das eigentlich zusammen das das Bundesverfassungsgericht klarmacht, dass die Nutzung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung sofern sie denn überhaupt zulässig ist – nur bei schwersten Straftaten für denkbar erklärt und ein paar Tage später als wenn nichts gewesen wäre ein Gesetz verabschiedet wird dass einen privaten Auskunftsanspruch für Bagatelldelikte vorsieht?
Haben die eigentlich keinen Funken Anstand mehr?
@11: Diese "Minderleistung im Rechnen" nennt sich Gesamtstrafenbildung und ist nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben.
Und 6+7=11 ist übrigens keine milde Gesamtstrafe, sondern vielmehr härter als üblich: Nach der Faustregel (höchste Einzelstrafe plus Hälfte der Summe aller übrigen Strafen) wären nur 10 Monate rausgekommen.
@13:
Momentan ist noch nicht geklärt, wie die Trennung von für die VDS gespeicherten Daten und sonstigen, für Abrechungs-, Wartungs- und andere Zwecke gespeicherten Daten praktisch durchgeführt werden soll. Siehe dazu auch ein Artikel bei Heise:
http://www.heise.de/newsticker/Keine-Loesung-fuer-Zugriffsschranken-bei-der-Vorratsdatenspeicherung–/meldung/101494
@ 11: Habe ich das eigentlich richtig verstanden, die 6 + 7 = 11 sind gut für den Verurteilten, weil erst bei 6 + 7 >= 12 die Anwaltslizenz weg gewesen wäre?
so ist es. Näheres dazu bei
http://www.abzockwelle.de/m_029.htm
Sagte ich schon, dass ich den Glauben an die deutsche Justiz schon lange verloren habe? Ja, sagte ich.
Deutschland ist ebenso ein Rechtsstaat, wie Nordkorea eine demokratische Volksrepublik ist. Alles eine Frage der Definition.
Nun ja 11 Monate haben wir schon. Wenn jetzt die 6 Monate ohne aus der taz-Angelegenheit dazukommen, werden es wohl schon mehr als 11 3/4 werden müssen.
St. Adelheim wartet.
Warum hat die StA den Beschuldigten von der geplanten Akteneinsichtsgewährung informiert? Oder anders: Wie hat der Beschuldigte oder dessen Anwalt von dem Akteneinsichtsgesuch erfahren?
Es wird nicht der Beschwerte (also der Anschlussinhaber) vor Gericht gegangen sein, sondern der Rechteinhaber, weil die StA eine Auskunft verweigert hat. Daraufhin hat der Rechteinhaber nach §§ 406e Abs. 4 S. 1, 161a Abs. 3 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anschlussinhaber war folglich gar nicht involviert.
Lustigerweise verweist das LG Saarbrücken für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf § 161 Abs. 3 S. 2-4 StPO. Die gibt es nur dummerweise nicht. Richtiger dürfte wohl § 161a Abs. 3 S. 2-4 StPO – das nur nebenbei.
@ Hannes: Ups, da habe ich mich wohl verlesen. Ich korrigiere meine Einschätzung dahingehend, daß Günni wohl mindestens bis zu seiner Rente weitermachen kann und darf wie bisher. Soviel zum Thema Recht und Gerechtigkeit.
@19:
Hätte der Rechteinhaber (MuIn) Antrag auf ger. Entscheidung gestellt, wäre der Antrag ja zulässig und begründet (vgl. Rubrum!) gewesen!?!
Zulässig und begründet war aber augenscheinlich der Antrag gegen die Entscheidung der StA (sic! sie wollte also AE gewähren), also der Antrag des (anonym bleibenden! – natürlich, sonst brächte das ja alles nichts -, vormals) Beschuldigten.
Dieser wurde wahrscheinlich auch über RA gestellt (1.wg. der zu sichernden Anonymität, 2. weil solche Anträge von Laien selten beherrscht UND erfolgreich durchgefochten werden.)
Die Entscheidung der StA muss hier auch erst dem RA bekannt geworden sein, bevor diese – was so häufig ja auch der Einfachheit halber gleich passieren dürfte – gewährt wurde.
Nur aufgrund dieser Reihenfolge ist der weitere Verfahrensgang denkbar ("denklogisch nachzuvollziehen").
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen, da die Geschädigte (MuIn) aufgrund eines überwiegenden Interesses des Betroffenen (Anschlussinhaber) kein Akteneinsichtsrecht hat.
Ergibt sich auch schon daraus, dass die StA nach § 406e Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft über ein Akteneinsichtsrecht entscheidet und gegen diese Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 StPO statthaft ist. Der Betroffene wird über den Antrag auf Akteneinsicht nämlich nicht informiert, kann daher gegen die Entscheidung auch kaum vorgehen.
Der Antrag vom 2.4.07 war der Antrag auf Akteneinsicht, der vom 5.12.07 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
So wie das wiedergegeben wird, hat kaum die MuIn erst Antrag auf AE gestellt, dann die Entscheidung der StA abgewartet, die diesen Antrag gutgeheissen haben muss, so dass dann die MuIn gegen diese gerichtlich vorgehen konnte, denn das Gericht hilft der Entscheidung ab.
Anders als bereits oben geschildert, ergibt das keinen Sinn.
Richtig ist jedenfalls, dass auch ich glaube, dass vielfach die Rechte des Betroffenen nicht gewahrt sind, und er nur selten die Chance hat rechtzeitig Massnahmen gegen die AE zu ergreifen.
Ich gehe deshalb auch davon aus, dass die/der RA' bei der StA schon vorsorglich entsprechenden Antrag auf Information im zuge des Ermittlungsverfahren gestellt hat.
Jaja. Ein "nicht" zu viel gesehen, wo keins ist. Jetzt wirkt Deine Version auch logischer ;) Hab mich zu sehr auf den Tenor konzentriert.