20.4.2008

BKA-Gesetz – der Text

Der lange gesuchte aktuelle Entwurf des BKA-Gesetzes ist jetzt veröffentlicht und kann hier gelesen werden.

Nicht bei den Ministerien, sondern auf netzpolitik.org.

32 Kommentare zu “BKA-Gesetz – der Text”

  1. Detlev T. (Link) meint: (20.4.2008 um 19:13) AntwortenReply to this comment

    Ob man danach mehr weiß, steht auf einem anderen Blatt. Ich bin jedenfalls nicht in der Lage, abzuschätzen, was das BKA dann zukünftig darf und welche Voraussetzungen da im Einzelfall nötig sind. Ziemlich inkonkret das Ganze.

  2. Michael meint: (20.4.2008 um 19:20) AntwortenReply to this comment

    Toll ist auf der ersten Seite:

    Alternativen: Keine

  3. harl3quin (Link) meint: (20.4.2008 um 19:26) AntwortenReply to this comment

    Es gibt ja auch keine Alternativen, um weiter die Bürgerrechte abzubauen und einen Sicherheitsstaat im Sinne des Dr. S. und seiner Hintermänner zu etablieren… naja, bis auf die Auflösung des BVerfG. Aber die kommt auch noch – ganz sicher.

  4. Hobbyjurist meint: (20.4.2008 um 20:11) AntwortenReply to this comment

    @ harl3quin: Ich glaube nicht, daß man das Bundesverfassungsgericht so schnell abschaffen wird. Eher wird man die liberalen Richter des Bundesverfassungsgerichts nach und nach durch solche Richter ersetzen, die aus dem gleichen Holz geschnitzt sind wie unser hochgeschätzter Bundesschnüffelminister Schäuble und Konsorten. Auf diese Weise kann man dem dummdoofen und zuverlässig verschlafenen deutschen Michel noch eine ganze Weile eine funktionierende Verfassung vorgaukeln.

  5. R.B. meint: (20.4.2008 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    @hobbyjurist: Wenn, wie derzeit diskutiert, Madame Zypries ans BVerfG wechselt, dürfte dieser Schritt eingeleitet sein.

  6. Andre Heinrichs (Link) meint: (20.4.2008 um 21:00) AntwortenReply to this comment

    Interessante Details, auf die ich bis jetzt aufmerksam gemacht wurde: §20k (der Paragraph für die Bundeswanze) enthält auch in dieser Fassung einen Abschnitt über 'Gefahr im Verzug', bei der der BKA-Präsident für 3 Tage eine Überwachung anorden darf (§20k, Absatz 5). Und auch in dem Paragraphen, aber sehr wahrscheinlich noch deutlich öfter: Das 'Richterband' bei der Datenabschnorchelung wird nicht von einem Richter überprüft, sondern von "zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat" (§20k, Absatz 7). Ich finde, das 'Richterband' sollte umbenannt werden ins 'Befähigung zum Richteramt-Band'.

    Wenn mich mein Gefühl nicht ganz stark täuscht, kann ich mir die Antwort des BVerfG auf dieses Gesetz bereits ausmalen.

  7. Max meint: (20.4.2008 um 21:11) AntwortenReply to this comment

    Versteh ich nicht: wenn die Online-Durchsuchung tatsächlich so aufwändig sei, wie die Herrschaften immer behauptet haben, ist eine solche Drei-Tages-Erlaubnis bei Gefahr im Verzuge doch völlig überflüssig. Zumal man in drei Tagen die Festplatte schon komplett durchsucht hat, ohne Richter, ohne Mitteilung an den Betroffenen und ohne Schutz der Privatsphäre. Von rechtlichen Konsequenzen für die Schnüffler ganz zu schweigen.
    Mir wird schlecht.

  8. Detlev T. (Link) meint: (20.4.2008 um 22:37) AntwortenReply to this comment

    @6(Max)
    Man sollte halt nicht ausgerechnet auf diejenigen hören, die von der Sache kaum Ahnung haben – wie Ziercke, Bosbach, Schäuble &Co. So wie das Gesetz formuliert ist, könnte man z.B. auch alle Rechner in einem Internetcafe mit Hardware-Keyloggern versehen, wenn der Verdächtige dort Kunde ist. Und das ginge auch von jetzt auf gleich.

    Du hast auch unrecht, was die mögliche Dauer einer "Online-Durchsuchung" betrifft. Den Inhalt einer 500GB Platte über DSL mit einer typischen DSL-Upload-Geschwindigkeit von 256kBit/s zu übertragen, dauert netto(!) 3 Monate.

    An der Mitteilungspflicht ändert diese "Gefahr im Verzug"-Regelung übrigens nichts. Und sofern das Handeln der "Schnüffler" legal(!) ist, haben sie natürlich keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Was erwartest du denn da?

  9. Marc (Link) meint: (20.4.2008 um 22:58) AntwortenReply to this comment

    Ich traue unseren Innen- und Rechtspolitikern ja alles zu, aber was sagt mir, das das PDF echt ist? Ok, über 90 Seiten tippt keiner so zum Spaß, aber eigentlich sieht das fast schon zu normal aus.

  10. asdf meint: (20.4.2008 um 23:17) AntwortenReply to this comment

    Das wichtigste steht doch unter E: Es sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniviau zu erwarten…

  11. Simon (Link) meint: (21.4.2008 um 00:56) AntwortenReply to this comment

    20c Abs. 3 BKAG-E:

    "Unter den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden."

  12. runatthesun meint: (21.4.2008 um 08:26) AntwortenReply to this comment

    was mich an den ganzen auflagen/gesetzen etc stört ist, dass sich niemand traut mal eine debatte darüber anzustrengen, mit welchen risiken man bereit ist zu leben – und welche sicherheitsmaßnahmen die bürger mehr geißeln, denn sie die leute schützen.
    denn wenn man diese mit stiller konsequenz immer mehr und lauter werdenden rufe nach kontrollen und einschränkungen, nach möglichen terroristen unter uns immer weiter verfolgt und durchsetzt, kommt irgendwann der punkt wo man keinen terroristen mehr braucht – weil man sich als gesellschaft aus angst vor terror, selber tagtäglich terrorisiert.

  13. Cross meint: (21.4.2008 um 08:28) AntwortenReply to this comment

    @Simon: § 20c Abs. 3 BKAG-E: Liest sich gut, oder. Bisher wurde die Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts immer nur mit "In Zukunft müssen bei Terrorismusverdacht auch Imame aussagen" "nett" umschrieben.

    Defakto bedeutet die neue Regelung, die Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für:

    - Verlobte/Ehegatten/Lebenspartner/Verwandte (§ 52 (1) StPO)
    - Minderjährige oder geistig Behinderte, die vom Zeugnisverweigerungsrecht noch keine genügende Vorstellung haben – auch wenn die gesetzlichen Vertreter NICHT zugestimmt haben (§ 52 (2) StPO)
    - Geistliche – auch das Beichtgeheimnis ist damit abgeschafft ( § 53 (1) StPO)
    - Verteidiger des Beschuldigten ( § 53 (1) StPO)
    - Anwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen, Mitarbeiter von Schwangerschaftsberatungsstellen … ( § 53 (1) StPO)
    - Mitglieder des Bundestages, Landtages … ( § 53 (1) und 54 (2) StPO)
    - Journalisten ( § 53 (1) StPO)
    - Richter, Beamte und andere Personen des öffentlichen Dienstes die eine Pflicht zur Amtsverschwiegeneheit haben ( § 54 (1) StPO)
    - Bundespräsident ( § 54 (3) StPO)

    … und natürlich wird der § 55 StPO außer Kraft gesetzt, der es dem Beschuldigten erlaubt, sich NICHT selbst bzw. seine Kinder, Verandten bzw. Lebens- oder Ehepartner zu belasten.

    Für mich ist das BKAG auch in diesem Entwurf eine Bankrotterklärung des Rechtsstaats und der Demokratie. Das Mißbrauchspotenzial der Ermittlungsbehörden ist dabei erschreckend, insbesondere weil es keine Auskunfts/Informationspflicht über die durchgeführten Maßnahmen gibt und darüber hinaus jedes Zeugnis des brachialen Grundrechtseingriffs nach kurzer Zeit gelöscht werden muss – falls keine belastenden Ergebnisse gefunden wurden. Im Klartext: Insbesondere in den Fällen in denen die Ermittlungsbehörden möglicherweise über die Stränge schlagen und Umschuldige mit der gesamten Wucht an Grundrechtsentzug drangsalieren müssen alle Informationen über den mutmaßlichen Missbrauch nach kurzer Zeit vernichtet werden – und der Unschuldige wird naturlich NICHT über die an ihm durchgeführten Maßnahmen unterrichtet.

    Eine erschreckende Frage schwebt noch über dem gesamten BKAG-Entwurf: Wenn keiner mehr ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, mit welchen Mitteln gedenken die Ermittlungsbehörden diese daraus resultierende Zeugnispflicht durchzusetzten? Folgt auf das BKAG das WaterboardingG oder das GuantanamoG?

  14. TheDoctor meint: (21.4.2008 um 09:06) AntwortenReply to this comment

    §20C Abs 3 ist schon ein Leckerli, ob es den braven bayrischen Katholiken wohl klar ist, das ihr Pfarrer sein Beichtgeheimnis verliert ?

  15. Rufus meint: (21.4.2008 um 10:01) AntwortenReply to this comment

    Wie Nr. 5 schon anmerkte: der fehlende doppelte Richtervorbehalt (Anordnung ja, Überprüfung der Daten nach "Kernbereichs-Daten" nein) ist problematisch. Das muss man sich vorstellen: zwei Bedienstete der beantragenden Behörde übernehmen die Trennung des Privaten vom Nichtprivaten… Eine neutrale Begutachtung ist damit wohl kaum sichergestellt.

  16. André meint: (21.4.2008 um 10:34) AntwortenReply to this comment

    @2 Michael:
    Es ist mir bislang noch nicht EIN Gesetzesentwurf untergekommen (und ich habe schon den einen oder anderen gelesen), der bei "Alternativen" was anderes als "Keine" stehen hatte. Wie die jeweiligen Verfasser ohne Alternativenbetrachtung ihre Studien-Abschluss-Arbeiten bestehen konnten, ist mir vollkommen schleierhaft, ich vermute daher mal, dass sie diesen Part absichtlich ignorieren.
    Wie dem auch sei: "Keine" halte ich für eine absolute und dreiste Lüge, schließlich besteht IMMER die Alternative, das Gesetz nicht einzuführen (ist ja nun nicht so, dass hier totale Anarchie herrscht und das totale Chaos, bloß weil dieses, ausgerechnet dieses eine Gesetz noch nicht existiert). Und ich finde, diese Alternative sollte wenigstens kurz betrachtet werden. Meine Meinung daher: Gesetzesentwürfe ohne Alternativenbetrachtung sollten nicht einmal zur Vorlage/Diskussion – und schon gar nicht zur Abstimmung – zugelassen werden, sondern direkt in den Papierkorb wandern. So hätte es der Dozent mit der Abschlussarbeit nämlich auch gemacht.

  17. harl3quin (Link) meint: (21.4.2008 um 11:25) AntwortenReply to this comment

    Folgt auf das BKAG das WaterboardingG oder das GuantanamoG?

    Wohl eher das HelgolandG ;)

    Dieses Gesetz ist nicht die, sondern nur eine weitere Bankrotterklärung des Rechtsstaats. Meines Erachtens nach sollte das BVerfG dieses Gesetz (Baum werkelt ja schon an der Klage) nicht nur einschränken, sondern in seiner Gesamtheit aufheben – um ein Zeichen zu setzen. Hier wäre der im Zivilrecht anerkannte Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion völlig richtig anzuwenden.
    Ach und gleich einen neuen Straftatbestand:
    "(1)Wer es als Mitglied der Administrative oder Legislative unternimmt, die freiheitlich demokratische Ordnung oder Normen, die diese stützen, abzuschaffen oder auszuhöhlen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
    (2) Mitglieder der Exekutive, die dies unternehmen, werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.
    (3) Wer dem Unterfangen nach Abs. 1 oder 2 Beihilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft.
    (4) Täter und Teilnehmer verlieren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Verbüßen der Strafe.
    (5) Versuch und Fahrlässigkeit werden ebenso bestraft."

  18. AlexM meint: (21.4.2008 um 11:28) AntwortenReply to this comment

    Das Bundesverfassungsgericht meinte, die Online-Durchsuchung sei nur dann verfassungsrechtlich zulässig, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen." Das Wort "konkret" wurde in §20k Abs. 1 weggelassen. Schäuble hat wohl seine abstrakte Gefährdungslage viel zu lieb…

  19. Chris meint: (21.4.2008 um 11:32) AntwortenReply to this comment

    Mehr Infos dazu gibts z. B. hier:

    http://blog.fefe.de/?ts=b6f2cb1a

  20. dauer Leser meint: (21.4.2008 um 12:37) AntwortenReply to this comment

    Hm, ich bin kein Rechtesexperte und habe den Entwurf bei weiten noch nicht durch.
    Doch der Part mit den internationalen Organisationen stösst mir (unter anderem) auf. Was ist genau damit gemeint. Für mich als Leihe sind das auch international agierende Firmen oder Hilfsorganisationen. Wenn ich allso eine feindliche Übernahme einer großen internationalen Firma anstrebe, ist das dann schon ein terroristische Akt?
    Wenn ich die Sturkturen eine Hilfsorganisation bedrohe, weil ich nicht oder nicht genug Spende, bin ich dann schon Terrorist?

    Aber den Gesetzes Entwurf von 17. finde ich sehr gut, denn sollte jemand mal zur Abstimmung bringen. Allerdings müsste dieser noch um den Punkt der vorbeugenden Überwachung der Gesetzesmacher erweitert werden.

    Gruss,

  21. Cross meint: (21.4.2008 um 13:38) AntwortenReply to this comment

    @21: Interessanter Einwurf mit den "internationalen Organisationen" … mein Laienverständnis sagt mir hier auch: strenggenommen ist das ein extrem dehnbarer Begriff unter den internationale Konzerne ebenso fallen wie international aufgestellte Hilfsorganisationen oder die UNO. Vielleicht will die Politik hier eine neue Handhabe gegen Heuschrecken-Hedgefond-Manager haben ;-) Oder die Musikindustrie nimmt den Ball dankenswerterweise auf und arbeitet von nun an eng mit dem BKA bei den terroristischen Attacken von Datei-Uploadern und Filesharing-Nutzern zusammen. Wenn schon die Staatsanwaltschaften reihenweise den Dienst versagen, kommt die Musikindustrie vielleicht über den Umweg des Terrorsimusverdachts an die Adressen hinter den IP-Nummern ;-)

  22. harl3quin (Link) meint: (21.4.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    @21: Internationale Organisationen sind z.B. NATO, UN, OSZE, EU (ist streitig); sie kommen durch eine Vereinbarung zwischen mind. zweien, im Regelfall bedeutend mehr Völkerrechtssubjekten zustande. Internationale Konzerne sind damit nicht erfasst. Natürlich könnte aber ein konzentrierter Angriff auf die großen Ölunternehmen oder andere Industriezweige zugleich auch eine Bedrohung für einen oder mehrere Staaten sein.

  23. Rolf meint: (21.4.2008 um 14:35) AntwortenReply to this comment

    Die Befugnisse des BKA werden immer weiter erhoht. Die Kontrolle und Überwachung immer größer. Warum erhöht man nicht auch die Kontrolle/Überwachung der Überwacher?

  24. harl3quin (Link) meint: (21.4.2008 um 14:47) AntwortenReply to this comment

    Na stell Dir mal vor, da würden "Gefährder" sitzen, die dann den Überwacher überwachen? Die könnten sich dem ja problemlos entziehen ;) Außerdem würde dann vlt. mal auffallen, in wie vielen Fällen rechtswidrige Durchsuchungen und Maßnahmen erfolgen (kleine juris-Suche [Suchauftrag: Durchsuchung, BVerfG, 1.1.2007-2008] ergab: knappe 20 rechtswidrige Durchsuchungen, die vor dem BVerfG landen mussten, bis sie aufgehoben wurden; Bei den Instanzgerichten dürfte noch ein mehrfaches an rechtswidrigen Durchsuchungen landen. Zumal die Betroffenen ja bei anderen Maßnahmen teilweise gar nicht oder erst viel zu spät informiert werden).

  25. Tessy (Link) meint: (21.4.2008 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    boah diese Sache ist echt krass… Was kann ich denn als normaler Bürger dagegen tun? Nichts… Wir sind doch froh wenn wir am Ende des Monats noch einige 100 € übrig haben, selbst bei einem Mittelklasse+ Einkommen..

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