Ohne Grund durchsucht
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit einem dubiosen Durchsuchungsbeschluss beschäftigt. Diesmal wurden Kanzlei und Wohnung eines Rechtsanwalts gefilzt. Dieser soll per Schriftsatz einen Richter beleidigt haben.
Im einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung.
In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem Beschluss ‘wider besseres Wissen’ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‘hinzugemogelt’ und Beträge in
‘unzulässiger und rechtswidriger Weise’ übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, ‘weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste’ und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation ’stur nicht
erkennend’ gestellt.
In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen “Handakten und Unterlagen” aufzufinden, “aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist”. Bei
der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem:
Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.
Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte.
Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des
Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig
vorzulegen.
Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfes vorgenommen hätten. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft. Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde.
neuer Trend: Polizei hilft beim Suchen entlastenden Materials, zur Not auch beim Angeklagten. Die wollen nur das Beste für Dich, es soll ja keinem ein Nachteil daraus entstehen, wenn er sein Beweismaterial nicht selbst finden kann.
nils
Der Richtervorbehalt ist wirklich zu Farce verkommen. Und ich sehe auch nicht, dass sich durch die Häufung an Entscheidungen des BVerG irgendetwas daran ändert. Schlampige Vorlagen werden im Sekundentakt abgezeichnet, denn anders ist die vorgegebene Arbeitsbelastung nicht zu bewältigen. Und eine erfolgreiche Beschwerde in Karlsruhe hat ja auch nur sehr begrenzte Konsequenzen auf den rechtswidrig agierenden Ermittlungsrichter.
Was gibt es für Optionen? Abbau der Belastungen der Ermittlungsrichter durch Aufstockung? In Verbindung mit dienstrechtlichen Konsequenzen bei gravierenden Fehlern? Oder radikaler: Weitgehende Auflösung der Staatsanwaltschaft und Übertragung der Ermittlungen an echte Ermittlungsrichter, die autonom handeln und in einer Abteilung der Gerichte angesiedelt sind? Sie würden nach italienischem Vorbild den kompletten Fall von Anfang bis Ende durchgehend bearbeiten und könnten dann wirklich für die Führung der Ermittlungen verantwortlich gemacht werden.
Und, bedeutet dieses Urteil für den Richter, der den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben oder den Staatsanwalt, der ihn verlangt hat, irgendetwas? Oder zucken die mit den Achseln und machen einfach weiter? Wieviele grundgesetzwidrige Durchsuchungsbeschlüsse darf ein Richter ausstellen bevor er als unfähig aus dem Dienst entlassen wird? Ich vermute mal soviele bis er 65 Jahre alt ist und in Pension geht. Man möge mich korrigieren, wenn ich falsch liege. Ich hoffe sogar, dass ich es tue.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg.
Und? Was nützt ihm das? Wird es Konsequenzen geben?
Wer schert sich denn noch um die Meinung des BVerfG?
Die hat doch bestenfalls noch den Stellenwert des Wochenhoroskops in der Klatschpresse.
@dompfaff:
die zucken nicht mal mit den Achseln, die klopfen sich auf die Schenkel und haben was zu erzählen für den nächsten Betriebsausflug!
Ab wann ist eigentlich GG Artikel 20,4 fällig? Ich denke es reicht langsam. Unsere Junta kann nur von Glück reden, dass wir keine Franzosen sind -.-
Das wäre auch meine Frage gewesen. Kann das mal einer der mitlesenden/-schreibenden Anwälte oder Richter genauer erläutern, was denn als Konsequenz aus so einem Urteil entsteht? Für alle Beteiligten. Hat der Richter, der Staatsanwalt, ausführende Organe oder sonst jemand einen Vor- oder Nachteil?
Danke!
bei mir hatten die auch eine HD wegen Beleidigung gemacht. Der PC sei, so die StA, als Tatwerkzeug und als Beweismittel von Nöten… mir wurde vorgeworfen, jemanden mit einem Zettel beleidigt zu haben, welchen ich am PC geschrieben habe.
da ich die Tat zu gab, hat das Amtsgericht gnädigerweise den Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. sonst nicht,..
seitdem habe ich tatsächlich Angst, wenn es frühmorgens klingelt… klingt komisch, ist aber so
nils.. an und für sich muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ermitteln, also auch Umstände, die einen Tatverdächtigen entlasten. Was nichts daran ändert, dass es freilich unsinnig ist, letzteres mit Zwangsmitteln die genau diesen Tatverdächtigen treffen durchzusetzen.
Axel hat leider irgendwie recht: ist es nicht erschreckend, dass das bis zum BVerG musste?
Und wenn die Richter so belastet sind… hätte doch der Amtsrichter gleich gar keine Anzeige erstatten müssen. Selbst wenn man eine Beleidigung bejaht: Man kann auch über soetwas stehen.
im 21. heft der njw (michalke, njw 2008, 1490 ff.) ist ein netter aufsatz zum verhalten bei durchsuchung und beschlagnahme: "wenn der staatsanwalt klingelt…"
Im Studium war ich immer der Ansicht "Unverletzlichkeit der Wohnung" ist gewährleistet. Im Referendariat wurde ich schnell eines besseren belehrt. Da werden DS schon fast per Ankreuzfeld und mit einem "Nichts" an Sachverhalt angeordnet. Seither bin ich geläutert.
Grundrechte?…… reine Förmlichkeiten für die Herren Staatsanwälte und Richter.
(Damit kein falscher Eindruck aufkommt: StaatsanwältINNEN und RichterINNEN gehen da nach meiner Erfahrung noch härter und rücksichtsloser ran.)
Unglaublich.
Es ist doch offenkundig, daß diese Durchsuchung überhaupt nichts Relevantes für den (ohnehin recht dünnen) Tatvorwurf beibringen kann.
Schon für das Stellen eines solchen Antrags hätte man den Verantwortlichen in den Senkel stellen müssen – und dieser Quatsch geht noch durch die Richterprüfung.
Ja, so langsam reicht es was in Deutschland mit den Grundrechten passiert. Man sollte mal bei Gelegenheit mal über Widerstand/Änderungen nachdenken, bevor die rechte Fraktion das tut (!).
und der betroffene kollege kann noch froh sein, dass er keine elektronischen handakten führt. dann wären ja gleich seine kompletten datenträger abgeräumt worden …
Es mag zynisch klingen, aber im Grunde kann man ja nur hoffen, daß in nächster Zeit auch möglichst viele Rechtsanwälte von ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Grundrechte betroffen sein werden. Denn dies scheint wohl nötig zu sein, damit sich mittel- bis langfristig auch tatsächlich mal was zum Positiven hin verändert und Grundrechte wieder als solche Beachtung finden. Schlimm genug, daß es überhaupt so weit wie jetzt kommen konnte.
Welche Konsequenzen hat das nun? Ich mein für den Richter.
Offenbar seht ihr nicht welchen Sinn diese Durchsuchung hatte. Das war bereits die Bestrafung und dient auch gleich noch als Abschreckung für die Zukunft bzw. für andere Anwälte. Woanders würde man sowas Drohung bzw. Drohkulisse nennen.
Und genau das gleiche wird auch für den Rest der Bevölkerung angestrebt. Bei kleinsten Vergehen bzw. dem Verdacht auf kleinste Vergehen wird schnell mal durchsucht. Das macht privat einen schlechten Eindruck bei den Nachbarn oder bei entsprechender Prominenz auch gleich bei der Presse. Geht es um Firmen wird dann gerne mal der/die Computer inkl. aller Datenträger beschlagnahmt was für machen dann schnell das geschäftliche Aus bedeuten kann. Unter diesem Damoklesschwert hofft man dann wahrscheinlich auf brave und folgsame Bürger.
@2: "In Verbindung mit dienstrechtlichen Konsequenzen bei gravierenden Fehlern? "
Soweit würde ich nicht gehen. Aber zumindest müsste es Regularien geben.
Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass neben dem Bundestag und den Landesparlamenten auch ein Richterrat gewählt wird, in dem Richter als Kontrollinstanz sitzen. Dieser hat dann aufgrund formaler Kriterien zu bewerten, welche Urteile von welchen Richtern revidiert wurden und in wieweit hier ein Versagen der unteren Instanz vorlag.
Richter sollten dann grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit angestellt werden (z.B. 5 Jahre). Nach dem gleichen Zeitraum muss eine bestimmte Prozentzahl an Richtern ausgewechselt werden (10% – 50%). Die Liste der nicht verlängerbaren Ämter wird aufgrund der vom Rat erstellten Bewertungen vorgenommen.
Das hätte meine Meinung nach folgende Vorteile:
- Man hätte eine gewisse Fluktuation bei den Richter, mit der Leute aussortiert werden, die sich für das Amt nicht eignen.
- Es würde eine demokratisch gewählte Kontrollinstanz schaffen.
- Eine strafrechtliche Verfolgung und damit der Nachweis einer mutwilligen Rechtsbeugung würde man vermeiden.
- Die Richter würden nach fachlichen Kriterien bewertet und grundsätzlich ihre Unabhängigkeit bewahren.
Wegen Beleidigung… Das ist ein Witz oder nicht? (Ich will die Antwort nicht wissen.)
Die Aussage "Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen." steht aber im Widerspruch zu der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft auch entlastendes Material zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
@20: Was soll sich entlastendes bei ihm finden, was er selbst nicht beibringen könnte und warum sollte man dafür ein Grundrecht verletzen?
@8: "seitdem habe ich tatsächlich Angst, wenn es frühmorgens klingelt… klingt komisch, ist aber so"
Schon traurig, dass die Politiker so etwas nicht verstehen und man als Bürger so eine Angst vor _Willkür_ hat.
Also: Bitte ordentlich HDs bei Anwälten und Politikern, damit etwas geschieht.
#15 Hobbyjurist
sattel um und werde Hobbyzahnarzt. :-). Was hat eine GG-Verletzung damit zu tun, bei wem denn nur durchsucht wird? Entscheidend ist doch nur, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen ist.
Aber wie, bitteschön, kann man einen Richter beleidigen?
Also das mit den wählbaren Richtern kam in letzter zeit häufiger, ich finde die idee schlecht, da es bestimmt Richter geben würd die "Angst" um ihr Amt hätten und wohlgefällige Urteile, grade bei medienwirksamen Gerichtsurteilen.
Aber warum verbietet man diesem Richter nicht einfach weitere Hausdurchsuchungen. So ne Art Führerscheinverlust für Hausdurchsuchungen. Der Richter müsste dann jedesmal zu Kollegen gehen, oder zu einem anderen Gericht, das prüfen lassen. Zumindest in soeinem so groben Fall halte ich das für angebracht.
Tut mir leid, aber ich verstehe immer noch nicht, warum seine Geschäfts- und Privaträume durchsucht wurden. Und warum soll der Durchsuchte Unterlagen haben, die dem Beschuldigten Handeln wider besseren Wissen nachweisen?
Vielleicht liegt es daran, dass ich mit der Materie nichts zu tun habe. :-)
@23: Eine direkte Wahl von Richter hielte ich ebenfalls für falsch. Aber ein gewähltes Gremium von Richtern, welche nach *fachlichen* Kriterien andere Richter bewerten hielte ich in dieser indirekten Form durchaus für akzeptabel. Man muss ja nicht immer in Extremen denken.
Im jetzigen System fehlt einfach ein Ausgleich zwischen Kontrolle und Unabhängigkeit der Justiz. Die totale Unabhängigkeit führt einfach zu solchen Auswüchsen. Die Justiz ist die einzige Säule des Staates, welche praktisch ohne Kontrolle arbeitet bzw. sich selbst kontrolliert. Da sollte man ernsthaft über Regularien nachdenken, ohne direkt die Axt zu schwingen und die Unabhängigkeit zugunsten der Kontrolle komplett abzuschaffen.
@22(hilfe, brauche anwalt): Eine unrechtmäßige Durchsuchung ist immer ein Eingriff in Art. 13 GG. Da Rechtsanwälte sich tendenziell stärker wehren, würde es durchaus einen Effekt haben können, wenn vermehrt Kanzleien durchsucht werden.
@ 26: Eine direkte Wahl von Richter hielte ich ebenfalls für falsch. Aber ein gewähltes Gremium von Richtern, welche nach *fachlichen* Kriterien andere Richter bewerten hielte ich in dieser indirekten Form durchaus für akzeptabel.
Und welche Befugnisse sollte dieses Gremium haben?
Das wäre auch nur wieder eine Art Dienstaufsicht, in der sich die Richter letztlich selbst kontrollieren.
Die Direktwahl der Richter (analog zur Bürgermeisterwahl) ist die einzig demokratische- und auch gerechteste Lösung.
durchsuchungen sind ja so ein thema in deutschland. dass der richtervorbehalt farce ist, wurde ja schon mehrfach angesprochen. irgendwann dreht wirklich jemand mal ab. ob er sich dann auf Art 20 IV GG berufen kann, ist dann mit sicherhheit wieder "fraglich gebogen".
was kann man tun? kann man bei diesem doch sehr harten thema hausdurchsuchung nicht eine sammelstelle im internet einrichten, die mal alles richtig schön anprangert?
im übrigen sollten richter nicht nach examensnote eingestellt werden, sondern nachdem sie sich für ihre fähigkeiten und bekenntnis ZUM RECHTSTAAT MIT GRUNDRECHTEN ERWIESEN haben. und erst recht solche, die für die absegnung von HDs sind, sollten sich als ebensolche erwiesen haben.
DAS ist deutschland, wieder einmal. :(
PS: ich finde es gut, dass sich hier und besonders in den internetblogs noch vernünftige menschen tummeln. zu schade, dass in machtpositionen überwiegend subtilfaschisten sitzen.
@ 29: im übrigen sollten richter nicht nach examensnote eingestellt werden, sondern nachdem sie sich für ihre fähigkeiten und bekenntnis ZUM RECHTSTAAT MIT GRUNDRECHTEN ERWIESEN haben.
Ich gehe mal davon aus, das kein Richter sein Amt unter dem Vorsatz antritt, Gott spielen zu wollen.
Es ist aber eine Tatsache, dass viele Menschen um so despotischer und selbstherrlicher werden, je mehr Macht sie besitzen.
Richter haben ihr Amt auf Lebenszeit und sind in dienstlichen Belangen unangreifbar. Es gibt niemanden, der ihnen irgendwelche Grenzen aufzeigt. Dem sind viele Richter charakterlich nicht gewachsen. Sie verlieren jeden Bezug zur Lebenswirklichkeit, werden größenwahnsinnig, halten sich für unfehlbar und betrachten jede Art von Kritik als Sakrileg.
Im Ernstfall können sie sich jederzeit auf die Deckung und Hilfe ihrer Kollegen verlassen. Der Corpsgeist unter Juristen ist sprichwörtlich.
Lesenswert: http://www.richterdatenbank.net
"Bestrafe einen, erziehe hundert" – dieses Prinzip war schon bei Mao Zedong beliebt.
@ 30 Axel John
Ich glaube, nein, ich bin der festen überzeugung, das die allermeisten Richter Tag für Tag eine gute Arbeit machen.
Nur manche handeln so falsch. Die Veränderung der Gesellschaft macht halt auch vor den Richtern nicht halt. Und es sind halt die negativen Veränderungen, die uns hier auffallen aber der mehrheit der Gesellschaft leider egal sind.
Erschreckend. Wenn man bei einem Rechtsanwalt schon so skrupellos ist, dann kann man sich vorstellen, was Normalbürger von der Justiz erwarten kann.
Amtsrichter erstattet Anzeige, Amtsgericht beschließt Durchsuchung. Bin ich der Einzige, der das komisch findet.
Hat das BVerfG eingentlich noch einen Sinn? Seine Urteile werden doch sowieso ignoriert.
@20
Sehr geehrter Herr von Gravenreuth,
der Widerspruch, den Sie hier sehen wollen, ergäbe sich allenfalls dann, wenn den Umständen nach davon auszugehen wäre, daß der Beschuldigte möglicherweise zu blöd ist, das in seinem Besitze befindliche entlastende Material als solches zu erkennen; dies würde ihn natürlich auch wirksam daran hindern, es ggf. beizubringen. Also etwa bei einem Rechtsanwalt, wenn er sich als Beschuldigter mit der eigenen mangelnden Rechtskenntnis, die ihn möglicherweise an der Einschätzung der entlastenden Wirkung des einen oder anderen Beweisstücks hindern könnte, herauszureden versucht; oder mit dem Chaos in seiner Kanzlei, so daß eine polizeiliche Durchsuchung als fürsorgliche Hilfestellung zur Auffindung dringend benötigter Unterlagen erachtet werden könnte. Aber so etwas ist ja wohl auszuschließen, nicht wahr?
Oh, hoppla, was kommen denn da für merkwürdige Links, wenn man
google.de/search?hl=de&am...nG=Google-Suche&meta=
in den Browser schmeißt?
Und wieder die perfekte Gelegenheit, sich mit Waffengewalt gegen eine offensichtlich rechtswidrige, da offensichtlich willkürliche und offensichtlich grob unverhältnissmäßige Hausdurchsuchung zur Wehr zu setzen.
Der betroffene Anwalt wusste doch sicher genau, dass die Durchsuchung rechtswidrig ist. Wieso hat er nichts unternommen? Weil die Vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20(3) GG) und jeder das Recht zum Widerstand (d.h. Gewalt oder Drohung mit Gewalt) hat gegen jeden hat, der diese Ordnung beseitigt (Art. 20(4) GG)? Oder weil er genau wusste, dass er in seiner eigenen Wohnung exekutiert worden wäre, wenn er auf seine Grundrechte bestanden hätte? Sind unsere Vollzugsbeamten eigentlich mittlerweile mit Folterinstrumenten (bekannt als "Elektroschocker", "Taser") ausgestattet, mit denen man einen wehrlosen Zivilisten auf Distanz zu Tode foltern kann, ohne sich wegen Foltermordes verantworten zu müssen, oder kommt das erst noch?
We are Germany – resistance is futile!
Das Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG ist in solchen Fällen (leider) bei weitem noch nicht einschlägig. Immerhin besteht die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, die hier im Ergebnis ja auch erfolgreich war. Das BVerfG wie auch der EuGH zeigen die Tendenz unter effektivem Rechtsschutz nicht ausschließlich Primärrechtsschutz – also abwehrenden Rechtsschutz – zu verstehen, sondern auch sekundären Rechtsschutz. So lange dieser also möglich ist, kann Art. 20 IV GG nicht eröffnet sein.
@37
Aber was nützt ihm dieser "nachträgliche Rechtsschutz" denn? Seine Wohnung ist trotzdem durchsucht (und von den Polizisten wahrscheinlich im Zustand eines Schlachtfeldes hinterlassen) worden.
Nichts nützt es, natürlich. Und natürlich ist es nicht notwendig, rechtswidrige Handlungen über sich ergehen zu lassen. Von einem Entführer nicht, von einem Einbrecher nicht, und von den Vollzugsbeamten bei Durchführung einer rechtswidrigen, verfassungswidrigen oder verfassungsfeindlichen Hausdurchsuchung ebenfalls nicht. Mit Symbolik und Formalität kann man beliebig lange Argumentationsketten bilden, mit denen man 80 Millionen Menschen gleichzeitig strangulieren kann. Jeder Deutsche hat an jedem Ort und zu jeder Zeit um jeden Preis den absoluten Anspruch auf die absolute Freiheit von jeder Form von Gewalt- und Willkürherrschaft (und Sklaverei übrigens auch). Die Freiheitlich demokratische Grundordnung ist nicht erst dann beseitigt, wenn 80 Millionen Staatsbürger exekutiert werden. Jede einzelne ihrer Eigenschaften muss erfüllt sein. Es reicht völlig aus, wenn ein einzelner Polizist, Staatsanwalt oder Richter über die Stränge schlägt. Es müssen nicht bewaffnete Tötungstruppen durch die Städte ziehen (ja, auch das ist rechtswidrig, wer hätt's gedacht…), um die "Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht" aufzuheben. Da kann man viel diskutieren, muss man aber nicht. Manche, sehr wenige Dinge, sind eben schwarz-weiss. Wer für sich als Recht erkennt, dass er von Geburt an Unfrei ist und jede Handlung einer ultrautoritären Staats- oder Terrormacht über sich ergehen lassen muss, dem ist nicht zu helfen. Der hilft sich dann im übrigen selbst, indem er sich dem Stockholm-Syndrom ähnlich auf die Position des Feindes stellt, das gibt ihm wenigstens die Illusion von Macht, weil er dann "dazugehört". So funktioniert übrigens Faschismus.
We are Germany – resistance is futile!
#27 Malte
Natürlich wehren Anwälte sich, aber was bitte sehr, ändert es an der Gesetzeswidrigkeit?
Und es gibt Mandanten, die nun nicht gerade unbedingt wild darauf sind, dass die Ermittlungsbeamten die Adressen erfahren – genau das wird aber passieren.
Dann aber darauf zu "hoffen", ist nicht zynisch, sondern ****lich. Aber vielleicht hat er es anders gemeint.
@40: Es ändert nichts an der Rechtswidrigkeit, ob bei einem x-beliebigen oder einem RA die Wohnung durchsucht wurde. Allerdings werden Anwälte eher die möglichen Rechtsschutzmittel kennen und zudem auch eher in der Lage sein, sie konsequent umzusetzen. Grundsätzlich aber
@38, 39: ist der nachträgliche Rechtsschutz vielfach nur eine Farce, da die entstandenen Schäden – gerade die immateriellen – eben nur in den seltensten Fällen erstattet werden. Dennoch herrscht das Dogma vor, dass gegen eine hoheitliche Maßnahme keine Gewalt eingesetzt werden darf. Das ist aus meiner Sicht – bzgl. derartiger Fälle – in zwei Punkten inkorrekt. Zum einen sind gerade aufgrund der extrem mangelhaften Folgen eines nachträglichen Rechtsschutzes auch präventive Maßnahmen erforderlich. Zum anderen ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine hoheitliche Maßnahme handeln kann, zumindest wenn die "Hoheitsträger" bewußt bzw. in fahrlässiger Unkenntnis rechtswidrig gehandelt haben.
Würde die Effektivität nachträglichen Rechtsschutzes sichergestellt werden, z.B. durch bedeutend weitergehende Beweisverwertungsverbote oder hohen Entschädigungszahlungen, dann könnte man durchaus diesen ausreichen lassen.
Welcher nachträgliche Rechtsschutz? Es passiert ja nichts. Es wird nur festgestellt "Oh, die Durchsuchung hätte gar nicht stattfinden dürfen." – Konsequenzen für die Verantwortlichen: null. Entschädigung für erlittenes Unrecht: null.
Wenn ich daran denke, mit was für Strafen Untertanen rechnen müssen, selbst wenn sie nur fahrlässig handeln, wird mir schlecht.
@39,41,42:
danke! :D
@43: Gerngeschehen, wofür?
@42: An sich ist schon das Wort "nachträglicher Rechtsschutz" ausreichend, um zu erkennen, was es bedeutet. Schutz gegen eine konkrete Rechtsverletzung kann schon logisch nur vor dieser liegen. Daher kann nachträglicher Rechtsschutz – wenn man den Namen behalten will – nur zwei Funktionen dienen. Zum einen der Schutz vor Wiederholung und Vertiefung der Rechtsverletzung (z.B. Unterlassungserklärung, Beweisverwertungsverbot). Zum anderen die Entschädigung für den Rechtsbruch. Letztere gibt es zwar in vielen Fällen, aber nur für materielle Schäden… und da hoheitlicher Rechtsbruch vielfach nunmal eher immaterielle Güter betrifft ist auch diese Seite sinnlos.
@44:
dafür:
"Das Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG ist in solchen Fällen (leider) bei weitem noch nicht einschlägig."
und:
[dein eingehen auf post 38 und 39 in post 41, wo die farce und das problem der immateriellen schäden hervorgehoben wird.]
:)