23.5.2008

Wenn es intellektuell aufwärts geht

Aus einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit:

… deshalb muss ich Sie heute auch aus der Arbeitsvermittlung abmelden, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Erst wenn sich Ihr intellektuelles Leistungsvermögen verändert oder bessert, können Sie sich wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden.

Sachlich nicht zu beanstanden, aber ins Grübeln kommt man schon.

47 Kommentare zu “Wenn es intellektuell aufwärts geht”

  1. Malte S. meint: (23.5.2008 um 13:08) AntwortenReply to this comment

    Aber wie soll man denn Grübeln, wenn man nur ein sehr eingeschränktes, intellektuelles Leistungsvermögen hat? Wäre aber ein schöner Textbaustein für Antwortschreiben an diverse Behörden…

  2. Schulzkis meint: (23.5.2008 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    Ob der/die AdressatIn den Brief überhaupt lesen konnte bzw. verstanden hat?

    Und wie ist das eigentlich mit der Überprüfung der intellektudingsigen Verbesserung der Arbeitsvermittler?

    Man kommt in der Tat ins Grübeln.

  3. streitberg meint: (23.5.2008 um 13:11) AntwortenReply to this comment

    Sehr schön ist diese Formulierung:
    "intellektuelles Leistungsvermögen verändert oder bessert".
    Wenn Sie NOCH dümmer werden, dann haben wir auch wieder was für Sie. (Vielleicht ein Job in der Regierung. :-) )

  4. saibot meint: (23.5.2008 um 13:16) AntwortenReply to this comment

    Wie kommt denn das? Kann man zu dumm zum Arbeiten sein? …Deutsches Problem?

  5. Moxy meint: (23.5.2008 um 13:19) AntwortenReply to this comment

    Es gibt also anscheinend Leute, die sind zu blöd zum arbeiten.
    Und die anderen? Stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

    Die Restmenge muss dann wohl beim Arbeitsamt auf der anderen Seite des Tisches sitzen, oder?

    Make my day
    :-))

  6. Strizzi meint: (23.5.2008 um 13:26) AntwortenReply to this comment

    .. oder es sind arbeitslose RA´s

  7. nox meint: (23.5.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    "Lustig." Hm. Ich grüble darüber, was mir wohl passieren würde, wenn ich eine solche Formulierung gegenüber einem Beamten/Angestellten einer Behörde, einem Polizisten oder gar einem Staatsanwalt/Richter verwenden würde.

    Grübel, grübel. Wie viele Tagesätze muss ich dafür berappen? ;-)
    LG
    nox

  8. keiner meint: (23.5.2008 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    @streitberg:

    GENAU diese Frage stellte sich mir auch… im Moment wohl überqualifiziert, aber bei Gelegenheit wird der SPD-Vorsitz frei…

  9. Hoschi meint: (23.5.2008 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Geht das Statistik-Tuning jetzt wirklich so weit, daß man Menschen als "zu dumm" kategorisiert?

    Dann sollten mal schnelle alle Call-In-Show-Anrufer, Einkaufswagen-im-Gang-Parker, Konsumkarnickel, Lenßen&Parner-Gucker und ähnliches Gesindel aussortiert werden! Dann haben wir ganz schnell wieder Vollbeschäftigung!

  10. ckd meint: (23.5.2008 um 14:23) AntwortenReply to this comment

    Da hätte man entsprechend verständlicher formulieren müsse. Du doof du nix müsse arbeite. Herzlichen Glückwunsch.

  11. anonym meint: (23.5.2008 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    Etwas seltsam, daß man sich jetzt beim Arbeitsamt (oder wie immer diese Verwaltung heutzutage heißt), um das intellektuelle Vermögen anderer Leute sorgt.
    @ 8 Wie wahr das mit den Einkaufswagen ist! Und jeden Tag trifft man Leute, die seelenruhig vor Bus- und Bahntüren ausharren oder mit ihrem Körper Rolltreppen und deren Zu- und Abgänge blockieren, als wäre das ihr Beruf. Einige davon scheinen auch noch richtig arbeiten zu gehen, obwohl man es ihnen nicht zutraute. Was die speziellen Fernsehgucker betrifft, kann ich es nicht beurteilen, da ich kein TV sehe.

  12. Jannick meint: (23.5.2008 um 14:40) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht ist der Mensch ja Analphabet. Möglicherweise musste er deshalb zu einem Anwalt, damit der ihm den Schrieb vorliest? ;)

  13. Hobbyjurist meint: (23.5.2008 um 14:46) AntwortenReply to this comment

    Die Bundesagentur für Arbeit führt einen ebenso dämlichen wie sinnlosen Krieg gegen die Arbeitslosen und versucht dadurch, von ihrer eigenen Unfähigkeit und Hilflosigkeit abzulenken. Das äußert sich dann auch in dummdreisten Formulierungen innnerhalb ihrer Schreiben oder Antragsformulare. Sehr schön finde ich zum Beispiel im Hartz-IV-Antrag auch immer die Frage danach, ob man unter Betreuung stehen würde. Auf die Idee, die Leute, die sich solche Dinger ausdenken, selbst einmal auf ihre Zurechnungsfähigkeit hin zu überprüfen, ist anscheinend noch niemand gekommen.

  14. keiner meint: (23.5.2008 um 14:53) AntwortenReply to this comment

    Warum sollte man die Leute nicht fragen, ob sie unter Betreuung stehen?

  15. Heiner de Wendt meint: (23.5.2008 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    Interessant wäre jetzt, zu erfahren, was vor dem "deshalb" stand. Falls der Mandant zuvor eine Lobotomie erhalten hat, wäre die Aussage unter Umständen noch nachvollziehbar…

  16. Tell Mars to Stop Deadly Animal Tests meint: (23.5.2008 um 15:10) AntwortenReply to this comment

    @Hobbyjurist: Klingt nach subjektivem Stammtischniveau. Jemand der so etwas von sich läßt, zieht jedenfalls nicht die Bundesagentur sonder nur sich selbst herab.

  17. RA W meint: (23.5.2008 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Ja, auch ohne Kenntnis der Hintergründe immer feste druff auf die Arbeitsagentur. Stellen wir uns doch vor, der Betreffende hatte zum Beispiel einen Unfall (Kopfverletzung o.ä.) oder eine Krankheit, die tatsächlich die intellektuelle Leistungsfähigkeit in einer Art und Weise einschränkt, dass eine Arbeitsleistung schlichtweg nicht möglich ist. Vor einem solchen Hintergrund wäre die Formulierung aus meiner Sicht kaum zu beanstanden. Wie soll man das denn sonst ausdrücken?

  18. RA W meint: (23.5.2008 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag zu 12:

    Die frage nach der Betreuung ist bereits deshalb absolut nötig, weil ein unter Betreuung stehener Antragsteller – je nach dem Umfang der Betreuung – u.U. keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann.

  19. Arbeitslosenverwahrungsanstalt meint: (23.5.2008 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    @17:

    Wäre dann nicht eh die Krankenkasse dafür zuständig?

  20. keiner meint: (23.5.2008 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    @18: Exakt meine Meinung…

  21. Hobbyjurist meint: (23.5.2008 um 15:42) AntwortenReply to this comment

    @ 13 (keiner) und @ 18 (RA W): Gut, natürlich läßt sich ein sachlicher Grund dafür finden, warum man einen Antragsteller danach fragt, ob er unter Betreuung steht oder nicht. Ich frage mich allerdings, ob eine Betreuung tatsächlich so häufig vorkommt, daß man diese Frage bereits formularmäßig stellen muß. Auch vor dem Hintergrund anderer Erscheinungen im Zusammenhang mit dem Abbau des Sozialstaats hinterläßt diese Frage zumindest bei mir einen recht unangenehmen Beigeschmack (und ich denke mal, letzteres ist auch wohl beabsichtigt).

  22. keiner meint: (23.5.2008 um 15:52) AntwortenReply to this comment

    Wäre wie wenn deine Bank beim Eröffnen eines Kontos NICHT fragt, ob du gerade die Finger gehoben hast (kommt ja auch nicht soooo oft vor). Purer Leichtsinn und nicht zu verzeihen, auf eine solche Frage zu verzichten. Meine Meinung.

  23. Birgit meint: (23.5.2008 um 15:58) AntwortenReply to this comment

    Solange Udo Vetter nicht den Passus "Erst wenn sich Ihr intellektuelles Leistungsvermögen verändert oder bessert, können Sie wieder bei lawblog mitreden." in seine Spielregeln aufnimmt, brauchen wir uns jedenfalls nicht zu beunruhigen. :-)

    Ein bißchen ungeschickt formuliert hat jeder schon mal.
    Aber witzig war es doch.

  24. RA W meint: (23.5.2008 um 15:58) AntwortenReply to this comment

    @21: Sehe ich etwas anders. Zum einen gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung, d.h., die behörde muss von sich aus alle für die Beurteilung des Sachverhaltes relevanten Tatsachen ermitteln.

    Zum anderen haben gerade die Behörden im Sozialbereich eine besondere Fürsorgepflicht. Wenn wir uns nun aber den Antragsteller vorstellen, der einfach im Geiste ist (völlig wertfrei – bitte jetzt nicht auf mich draufhauen!), dann weiß der oftmals gar nicht, was er von sich aus angeben muss und welche Tatsachen wichtig sind. So etwas kann dann dazu führen, dass unwirksame Anträge bei der ARGE eingehen, von denen diese gar nicht weiß und auch nicht erkennen kann, dass sie unwirksam sind und auf deren Basis dann Leistungsbescheide ergehen. Diese müssen dann eventuell zurückgenommen werden, Leistungen werden zurückgefordert und können u.U. nicht wirksam rückwirkend neu beantragt werden.

    In einem solchen Fall wäre die Empörung groß, und jeder würde – zurecht – wissen wollen, warum die ARGE denn nicht gleich danach gefragt hat.

  25. Hannes meint: (23.5.2008 um 16:08) AntwortenReply to this comment

    Der Kern der Unverschämtheit des staatlichen Schreiben liegt ja wohl in der Formulierung "verändert oder bessert". Mit "verändert" kann nur verschlechtert gemeint sein.

    Man kann daraus herauslesen "Noch bist du zu klever, dass wir dir die richtig miesen Jobs vermitteln können. Komm wieder wenn du keinen Widerstand mehr leisten kannst, dann drücken wir dir die miesen Jobs ganz, ganz unten auf."

  26. tr meint: (23.5.2008 um 16:20) AntwortenReply to this comment

    ich habe das eher so gelesen:

    "du akzeptierst unsere angebote nicht. dann komm erst wieder, wenn du bereit bist, unsere vermittlungsangebote anzunehmen."

    wahlweise natürlich auch mit einem sie in der anrede.

  27. anonym meint: (23.5.2008 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    @ 22 Habe ja schon einige Kontos eröffnet in den letzten Jahrzehnten, aber eine solche Frage hat mir noch niemals jemand gestellt.

  28. Andreas Klein meint: (23.5.2008 um 17:09) AntwortenReply to this comment

    Eieiei – ich wusste gar nicht, dass gewisse Personen zwischenzeitlich nicht mehr ihrer … "Tätigkeit" als Callboy nachgehen! Deshalb war es die letzten Wochen so ruhig! ;)

  29. M. Boettcher meint: (23.5.2008 um 17:56) AntwortenReply to this comment

    Ein Mitarbeiter einer Versicherung ist der Ansicht, er könne einen Teil der Versicherungsleistung davon abhängig machen, dass der Versicherungsnehmer nicht genannte intellektuelles Leistungswerte erreicht bzw. übertrifft? Ich halte das für diskriminierend. Zumal man ja die Zahlung von Beiträgen sicher nicht von Veränderungen des intellektuelles Leistungsvermögens abhängig gemacht haben wird, sonder schlicht kassiert hat. Man zeige mir die Stelle im Sozialgesetzbuch, nach der Leistungen an einen Mindest-IQ gekoppelt sind. Abgesehen davon ist die elegante Formulierung m. E. schlicht beleidigend, steht sie doch erkennbar für "solange Sie blöd sind, vermitteln wir nicht".

  30. alfred meint: (23.5.2008 um 18:00) AntwortenReply to this comment

    @1 Da ist der Textbaustein den ich heute lesen durfte doch viel netter. Aufforderung des Sozialgerichts an den (ehemals) behandelnden Arzt, einen Befundbericht zu erstellen. Mit der Bitte, dies ohne Untersuchung zu machen, da die Kosten für eine Untersuchung nicht übernommen werden.
    Vergessen hat man, dass die Kosten für die Exhumierung auch nicht übernommen werden. Der Mann, um den es geht, ist seit einem Jahr tot…
    an die anderen, die meinen, man könne "zu blöd" zum arbeiten sein: Natürlich kann man, zB aufgrund psychischer Erkrankung, intellektuell nicht in der Lage sein, einer Arbeit nachzugehen. Hoffentlich bezieht der Mandant von Udo nun wenigstens Krankengeld. Jedenfalls sollte er dieses Schreiben gut aufbewahren und regelmäßig zum Arzt gehen und weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sammeln. Sonst sieht es mit seinen Rentenansprüchen ganz schnell schlecht aus. Das Arbeitsamt sagte früher schnell einmal: sie bekommen keine Leistungen von uns, müssen also nicht mehr kommen. Die Lücke im Versicherungsverlauf führt(e) dazu, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheiterte. Merke: Arbeitslos ist nur, wer auch arbeitssuchend gemeldet ist. Und Arbeitsunfähig nur, wer einen gelben Schein in der Tasche hat.

  31. Stefan meint: (23.5.2008 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    Das Arbeitsamt hat schon seit vielen vielen Jahren auf allen Merkblättern zu den Bescheiden einen Hinweis drauf, dass eine fehlenden Arbeitslosmeldung zu Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Wer Merkblätter die dem Bescheid beigefügt sind nicht liest, hat dies selbst zu verantworten.

    @30
    Die Versicherung ist für den Fall der Arbeitslosigkeit (zwangsweise) "abgeschlossen" .
    Arbeitslosigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs beinhaltet u.a. dass man arbeitsfähig ist .
    Wenn jemand nun (flapsig gesagt) zu dumm zum arbeiten ist (weil er z.B. noch nicht mal Guten Tag sagen kann und außerdem jede Arbeitsanweisung des Chefs falsch versteht und diesem eine in dei Fresse schlägt) dann ist er auch nicht arbeitslos.

    Wenn die "Dummheit" vorübergehend ist, ist Krankengeld anzuraten, wenn es dauerhaft ist, dann bleibt wohl nur ncoh die Rente.

  32. der echte n.n. meint: (23.5.2008 um 18:51) AntwortenReply to this comment

    was hat er denn nu!?

  33. fixfürnix meint: (23.5.2008 um 19:38) AntwortenReply to this comment

    Also das mit dem Lenßen&Parner-Gucker gefällt mir besonders gut. Ja ja .. nicht Jedem ist es gegeben

  34. Duden meint: (23.5.2008 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    die sendung heißt zwar lenßen & parTner, aber das wollen wir mal den angeblichen lenßen & parTner-sehern nicht verraten. es könnte ja ihr intellektuelles leistungsvermögen erhöhen.

  35. mira meint: (23.5.2008 um 21:58) AntwortenReply to this comment

    ähm, irgendwie verwirrt. weil definitiv ist einiges in der fomulierung nicht ganz eineutig.

    wenn z.b. eine beinträchtigung des leistungsvermögen vorliegt, könnte es sich damit auch um eine lernbehinder handeln, in dem falle wäre eine feststellung einer behinderung schon sinnvoll, weil bei bestätigung, schon die möglichkeit für den zweiten arbeitsmarkt wäre.

    desweiteren… Erst wenn sich Ihr intellektuelles Leistungsvermögen verändert oder bessert… wenn intellektuelles leistungsvermögen hier in entferntesten mit mit dem IQ nahe steht, dann ist das mumpitz. weil der IQ sich konstant verhählt und nur geringfügig verändert werden kann. deshalb redet man ja auch bei verminderteten iq von einer lernbehinderung.

    und artikel 3. abs. 3: keiner darf wegen seiner behinderrung benachteiligt werden ;-).

    mal einfach nur ein anderer aspekt zu diesem sehr eigenartigem schreiben.

    lg, mira (angehende sonderpädagogik)

  36. Alex meint: (23.5.2008 um 22:15) AntwortenReply to this comment

    "Sachlich nicht zu beanstanden, aber ins Grübeln kommt man schon."

    Wahrscheinlich, weil wir heute einfach gewohnt sind, alles politisch korrekt auszudrücken. Wenn jemand aus "intellektuellen Gründen" nicht arbeitsfähig ist, dann bekommt er eben auch kein Arbeitslosengeld II – das ist eigentlich eine klare Sache und das muss man ihm auch so mitteilen. Vorsorglich mal den Betroffenen zu spielen und ohne genaue Kenntnis des Falls dem Amt die Schuld zu geben, ist da nicht ganz gerechtfertigt.

  37. links meint: (24.5.2008 um 08:36) AntwortenReply to this comment

    vielleicht ist er einfach dum?
    http://www.nichtlustig.de/toondb/040816.html

    (nicht politisch korrekt, aber aufgelegt)

  38. Roland meint: (24.5.2008 um 10:46) AntwortenReply to this comment

    Alkohol? Drogen?

  39. Johannes Kaiser meint: (24.5.2008 um 13:44) AntwortenReply to this comment

    Es hat leider auch keinen Sinn, sich mit diesen Arbeitsvermittlern intellektuell zu duellieren. Diese Menschen erscheinen in der Regel unbewaffnet.

  40. GxS meint: (24.5.2008 um 23:17) AntwortenReply to this comment

    meines Erachtens geht es den Mitarbeitern der Agentur darum,
    jemand aus der Statistik herauszurechnen…
    Grüße

  41. gant meint: (25.5.2008 um 01:25) AntwortenReply to this comment

    Mal ganz nüchtern.
    Die Person soll für eine Tätigkeit vermittelt werden, für die er ausgebildet ist oder sonstwie Qualifikationen vorweisen kann.
    Wenn er die ursprünglich erlangten Qualifikationen aber gar nicht mehr besitzt (verlernt, vergessen, veraltet), muss er doch sicherlich eine weniger anspruchsvolle Aufgabe annehmen müssen.
    Und das soll so aussichtslos sein, dass diese Person gar für keinerlei Arbeit intelligent genug ist?
    (Vielleicht ist es auch eine Umschreibung, er möge doch für einen Zeitraum von sagen wir mal 8h-16h nüchtern/drogenfrei und dadurch intellektuell (basis)performant erscheinen?)

  42. Hoschi meint: (25.5.2008 um 05:18) AntwortenReply to this comment

    @35:

    u mir leid, das "" klemm auf der asaur ewas.

  43. Frank meint: (25.5.2008 um 16:18) AntwortenReply to this comment

    Also, ich bin ziemlich überzeugt davon, daß sich dieses Schreiben nur an Wirtschaftsminister Glos (der auf der Suche nach einem Nebenjob zu sein scheint) richten kann, nachdem, was der in der letzten Zeit so alles an Müll von sich gegeben hat.

  44. Daniel – der Mann vom Notariat meint: (26.5.2008 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    @ 18 und 20:
    Tja – falsch geraten. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff BGB) führt nicht etwa zu einer „Entmündigung“ wie oft falsch vermutet.

    Ein Blick ins Gesetzt hilft hier weiter:

    1. Erforderlichkeit einer Betreuung/Voraussetzungen für die Anordnung

    a) Gesetzestext
    § 1896 Abs. 1 S. 1f BGB: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.“

    ==> Eine körperliche Behinderung kann ausreichen, dass ein Betreuungsverfahren erforderlich wird – das Fehlen der Geschäftsfähigkeit ist dagegen nicht erforderlich.
    Was ist mit einem angenommen gschäftsunfähigen geistig/seelisch Kranken, der sog. "lichte Momente" also Zeiten der Geschäftsfähigkeit hat? Er verliert für seine Geschäftsfähigkeit natürlich nicht für diese Zeiträume, in denen er sie besitzt.

    b) Kommentierung
    MüKO (Bd. 8, 4. Aufl. 2002; II.2.a Materielle Voraussetzungen)
    „Die Voraussetzungen der Betreuung heben einzig darauf ab, ob ein Volljähriger „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann (§ 1896 Abs. 1 S. 1). Nicht erforderlich ist nach der gesetzlichen Konzeption die Geschäftsunfähigkeit oder ein Zustand geistig-seelischer Behinderung, der den Grad der „Geistesschwäche“ im § 114 aF erreicht. Das ergibt sich schon daraus, daß theoretisch auch bloß körperlich Behinderte einen Betreuer erhalten können.“

    2. Einwilligungsvorbehalt

    a) Gesetzestext
    „§ 1903 [1] Einwilligungsvorbehalt
    (1) 1Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 2Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
    (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
    (3) 1Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. 2Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
    (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“

    b) Kommentierung
    MüKO (Bd. 8, 4. Aufl. 2002; II.9 Einwilligungsvorbehalt)
    „Eine letzte Reminiszenz an die Entmündigung bildet die Möglichkeit, für den Aufgabenkreis des Betreuers oder einen Teil davon einen „Einwilligungsvorbehalt“ anzuordnen (§ 1903). Dieser bewirkt, daß der Betreute zu einer Willenserklärung auf dem genannten Gebiet der Einwilligung (genauer: Zustimmung) des Betreuten bedarf. Die Rechtslage ist der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nachgebildet (Verweisung auf §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2, 206 in § 1903 Abs. 1 S. 2), doch ist es unzulässig, den vom Vorbehalt betroffenen Betreuten als „beschränkt geschäftsfähig“ zu bezeichnen, da im Regelfall nur bestimmte Aufgabenkreise von der Regelung betroffen sind, der Betreute im übrigen also voll geschäftsfähig bleibt. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind eng umschrieben: Er muß zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich sein.“

    ==> Und was lernen wir daraus?
    Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung führt nicht zu einem Verlust der Geschäftsfähigkeit; die Geschäftsfähigkeit kann fehlen muss aber nicht.

    Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat dagegen weitreichende Folgen …

  45. Sabine Engelhardt meint: (27.5.2008 um 13:22) AntwortenReply to this comment

    Schon mal jemand auf die Idee gekommen, daß dem Briefeschreiber selbst intellektuelle Fähigkeiten fehlen und eigentlich "individuelle" Arbeitsfähigkeit gemeint sein könnte? :-)

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